---
title: "Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich"
id: 18889e09-1f68-43e0-b2ee-0f23baa5e1de
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "415.452"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-415_452-2018_10_01--103.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/18889e09-1f68-43e0-b2ee-0f23baa5e1de
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/24083/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e98797768549204eb531f25b7d27cee8ee8d55b6f860deef134654ca02c21231
provisions: 61
---

# Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Gegenstand {#par_1}

1 Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat sowie das
Ehrendoktorat an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
(Fakultät).
2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakultäten oder Hochschulen (insbesondere im Rahmen einer Cotutelle)
bleiben vorbehalten.
Ausführende
und ergänzende

## § 2 Bestimmungen {#par_2}

1 Die Doktoratsordnung führt die Bestimmungen dieser Promotionsverordnung aus.
2 Für die Erbringung von curricularen Leistungen gelten die Bestimmungen der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor-
und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO)6, sofern diese Verordnung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält.
3 Für die Erbringung der Promotionsprüfung gelten die Bestimmungen der RVO6 analog, sofern diese Verordnung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält.
4 Über Fragen, die nicht in dieser Promotionsverordnung und weder
in den ausführenden noch ergänzenden Bestimmungen geregelt sind,
beschliesst die Fakultätsversammlung.
Verliehener

## § 3 Grad {#par_3}

Die Fakultät verleiht nach bestandenem Doktorat den Grad
einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der
Doktorgrad entspricht auf Englisch der Bezeichnung Doctor of Philosophy (PhD).
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
B. Graduiertenschule
Zweck und
ergänzende

## § 4 Bestimmungen {#par_4}

1 Die Fakultät betreibt eine Graduiertenschule zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
2 Die Graduiertenschule unterstützt und berät die Doktorierenden
sowie die Fakultät während der gesamten Dauer eines Doktorats und
übernimmt Aufgaben, die mit dem Doktorat im Zusammenhang stehen.
3 Das Organisationsreglement der Graduiertenschule regelt die Einzelheiten.
Aufgaben der

## § 5 Graduiertenschule {#par_5}

1 Die Graduiertenschule vermittelt und entscheidet bei Fragen, Unklarheiten oder Konflikten zwischen der oder dem Doktorierenden sowie einzelnen Betreuungspersonen oder der Betreuungs-
oder Promotionskommission.
2 Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten des Doktorats und erlässt Verfügungen im Zusammenhang mit dem Doktorat, sofern keine
andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
C. Zulassung
Allgemeine

## § 6 Zulassungsvoraussetzungen {#par_6}

1 Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen werden in der
Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich
(VZS)4 geregelt.
2 Zusätzlich zu den Abschlüssen nach § 33 Abs. 1 VZS4 berechtigen
folgende Abschlüsse zur Zulassung in ein Doktoratsstudium:
a. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich7,
b. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates verfügt,
der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung
von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)8 ratifiziert hat.
Weitere

## § 7 Zulassungsvoraussetzungen {#par_7}

1 Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist die verbindliche Zusage zweier Dozierender zur Betreuung des Doktorats, welche
die Vorgaben zur Zusammensetzung der Betreuungskommission erfüllen.
2 Die Zulassung erfolgt «sur dossier».
3 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
2. Teil: Promotions- und Betreuungsberechtigung
Promotionsberechtigung
von Professorinnen und Professoren sowie

## § 8 Privatdozierenden {#par_8}

1 Die Promotionsberechtigung ist das Recht, ein Doktorat
grundsätzlich bis zur Verleihung des Doktorgrads zu begleiten. Dies
umfasst die Betreuung, Begutachtung und Bewertung der Dissertation
sowie die Abnahme von Promotionsprüfungen.
2 Professorinnen und Professoren von universitären Hochschulen
mit Promotionsrecht sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten steht
die Promotionsberechtigung zu.
3 Zu den Professorinnen und Professoren zählen die ordentlichen
und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track
sowie die Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren.
4 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren werden den Privatdozierenden gleichgestellt.
5 Die Doktoratsordnung kann Einschränkungen insbesondere in
Bezug auf die Ausgestaltung, den Umfang sowie die Dauer der Promotionsberechtigung vorsehen.
Interne
und externe
Promotionsberechtigung
von Professorinnen und Professoren sowie

## § 9 Privatdozierenden {#par_9}

1 Professorinnen oder Professoren, die an der Fakultät angestellt oder assoziiert sind bzw. Privatdozentinnen oder Privatdozenten,
die über eine von der Fakultät verliehene Venia Legendi verfügen, gelten als Dozierende mit interner Promotionsberechtigung.
2 Alle übrigen Dozierenden gemäss § 8 Abs. 2 gelten als Dozierende
mit externer Promotionsberechtigung.
Betreuungsberechtigung
von Gastprofessorinnen und
Gastprofessoren, Dozierenden von Fachhochschulen

## § 10 und Pädagogischen Hochschulen {#par_10}

1 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sind mit Bewilligung der Graduiertenschule berechtigt, die Co-Betreuung für ein
Doktorat zu übernehmen.
2 Promovierte Dozierende von Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen können von der Graduiertenschule für eine Dauer
von maximal sechs Jahren für die Betreuung eines Doktorats eingesetzt werden.
3 Die Übernahme der Hauptbetreuung sowie die Mitgliedschaft in
der Promotionskommission sind ausgeschlossen.
4 Die Doktoratsordnung kann Ausnahmen vorsehen.
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
3. Teil: Betreuung der Doktorierenden
A. Betreuungskommission

## § 11 Zusammensetzung {#par_11}

1 Die Betreuungskommission setzt sich zusammen aus mindestens zwei promotionsberechtigten Dozierenden, wobei mindestens
ein Mitglied eine Professorin oder ein Professor mit interner Promotionsberechtigung sein muss.
2 Eines dieser Mitglieder muss die Hauptbetreuung übernehmen.
Das zweite Mitglied übernimmt die Co-Betreuung.
3 Die Einsetzung weiterer promotions- oder betreuungsberechtigter Mitglieder zur Co-Betreuung ist möglich.
4 Die Graduiertenschule setzt die Betreuungskommission auf Antrag
der oder des Doktorierenden in ihre Funktion ein, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und bestätigt die Hauptbetreuungsperson.

## § 12 Funktion {#par_12}

Die Betreuungskommission betreut die Doktorierenden von
der Zulassung zum Doktorat bis zur Einreichung des Antrags auf Einleitung des Promotionsverfahrens. Sie unterstützt und berät die Doktorierenden in fachlicher Hinsicht.

## § 13 Hauptbetreuung {#par_13}

1 Die Hauptbetreuungsperson ist neben der Betreuung der
Doktorierenden insbesondere zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der Doktoratsvereinbarung und führt oder organisiert in regelmässigen Abständen Gespräche zwischen den Beteiligten (Doktorierende und Betreuende) über den Stand des Doktorats.
2 Dozierende mit interner Promotionsberechtigung sind berechtigt,
innerhalb der Betreuungskommission die Hauptbetreuung zu übernehmen.
3 Dozierende mit externer Promotionsberechtigung oder Betreuungsberechtigung sind nicht berechtigt, die Hauptbetreuung zu übernehmen.

## § 14 Co-Betreuung {#par_14}

1 Die Co-Betreuungsperson ist zuständig für alle im Rahmen
eines Doktorats anfallenden Betreuungsaufgaben ausser der Erstellung
und Aktualisierung der Doktoratsvereinbarung sowie der Stellung des
Antrags auf Konstituierung der Promotionskommission und Einleitung des Promotionsverfahrens.
2 Dozierende mit interner oder externer Promotionsberechtigung
oder Betreuungsberechtigung können die Co-Betreuung eines Doktorats übernehmen.
B. Doktoratsvereinbarung
Inhalt und

## § 15 Dauer {#par_15}

1 Die Doktoratsvereinbarung regelt das Betreuungsverhältnis.
2 Sie enthält insbesondere folgende Angaben:
a. Zusammensetzung der Betreuungskommission,
b. Fristen oder zeitliche Vorgaben für die Erarbeitung der Dissertation,
c. Art und Umfang der Betreuung,
d. das Thema der Dissertation,
e. Sprache, in der die Dissertation verfasst wird,
f. Form der Dissertation (Monografie oder kumulative Dissertation)
und Co-Autorenschaft,
g. Angaben zu den curricularen Leistungen, einschliesslich Modultyp,
h. Urheberrechte sowie Rechte an Daten oder Forschungsergebnissen.
3 Die Doktoratsvereinbarung wird mit der Konstituierung der Promotionskommission beendet oder gemäss § 18 aufgelöst. Ausgenommen davon ist die Regelung der Rechte an Daten oder Forschungsergebnissen gemäss Abs. 2 lit. h.

## § 16 Zuständigkeit {#par_16}

1 Die Doktoratsvereinbarung wird von der Hauptbetreuungsperson in Absprache mit der oder dem Doktorierenden erstellt.
2 Die Betreuungskommission ist bei der Erstellung, bei allen Änderungen oder Ergänzungen sowie bei der Auflösung der Doktoratsvereinbarung einzubeziehen.
3 Die neu erstellte bzw. geänderte oder ergänzte Doktoratsvereinbarung ist der Graduiertenschule einzureichen.
4 Bei Unstimmigkeit bzw. Uneinigkeit im Zusammenhang mit der
Doktoratsvereinbarung entscheidet die Graduiertenschule.
Änderung und

## § 17 Ergänzung {#par_17}

1 Die Hauptbetreuungsperson überprüft mindestens einmal
jährlich die Aktualität der Doktoratsvereinbarung sowie die Einhaltung der darin enthaltenen Angaben.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf im gegenseitigen
Einvernehmen jederzeit geändert, angepasst oder ergänzt werden.

## § 18 Auflösung {#par_18}

1 Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe einseitig aufgelöst werden.
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a. Abbruch des Doktorats oder eine Exmatrikulation,
b. unlauteres Verhalten,
c. Unmöglichkeit der korrekten Zusammensetzung der Betreuungs-
oder Promotionskommission,
d. unlösbare persönliche Differenzen,
e. Verletzung oder Nichteinhaltung der Doktoratsvereinbarung.
3 Die Auflösung der Doktoratsvereinbarung führt zur Exmatrikulation aus dem Doktoratsstudiengang.
4. Teil: Doktorat
A. Allgemein
Inhalt und

## § 19 Struktur {#par_19}

Das Doktorat umfasst:
a. das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
b. den Erwerb von curricularen Leistungen,
c. das Absolvieren der Promotionsprüfung.

## § 20 Dauer {#par_20}

1 Die maximale Dauer des Doktorats beträgt sechs Jahre.
Dies gilt auch, wenn das Doktorat in Teilzeit absolviert wird.
2 Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet mit
der Verleihung des Doktorgrads.
3 Die Graduiertenschule entscheidet auf begründeten Antrag über
eine Verlängerung der maximalen Dauer des Doktorats.
4 Überschreitet die oder der Doktorierende die maximale Dauer
des Doktorats oder liegt keine bewilligte Verlängerung vor, erhöht
sich die Studiengebühr gemäss den Vorgaben der Verordnung über die
Studiengebühren an der Universität Zürich5.3

## § 21 Informationspflicht {#par_21}

1 Alle für das Doktorat relevanten Informationen werden in
geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Doktorierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche für ihr
Doktorat relevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden
Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.
Unlauteres
Verhalten,

## § 22 Plagiat {#par_22}

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere die
Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst wurde,
die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen
Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat).
2 Dissertationen können zum Zweck der Überprüfung auf ein Plagiat unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Dafür
können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
3 Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Graduiertenschule die
Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Dokumente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird
aberkannt.
4 Die Einleitung disziplinarischer Massnahmen bleibt vorbehalten.
Endgültige
Abweisung

## § 23 und Sperre {#par_23}

1 Eine endgültige Abweisung aus dem Doktorat bewirkt
keine Sperre.
2 Die Aufnahme eines neuen Doktorats zu einem neuen Thema ist
möglich, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
B. Dissertation
Inhalt und Form

## § 24 der Dissertation {#par_24}

1 Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur Forschung leisten.
2 Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus einer
Sammlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter
inhaltlich zusammenhängender Publikationen, die mit einer Einleitung
und einer abschliessenden Diskussion versehen sind (kumulative Dissertation).
3 Eine Arbeit, die bereits an einer schweizerischen oder ausländischen Universität oder Hochschule zum Zweck der Erlangung eines
akademischen Grads eingereicht worden ist, kann nicht mehr als Dissertation entgegengenommen werden.

## § 25 Benotung {#par_25}

1 Die Benotung der Dissertation erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 1 die geringste Note bezeichnet, Noten ab 4 sind genügend. Die Benotung erfolgt in Halbnotenschritten.
2 Die Note für die Dissertation wird auf der Basis aller Gutachten
berechnet und das arithmetische Mittel auf eine Nachkommastelle
gerundet.
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
C. Curriculare Leistungen

## § 26 Art und Umfang {#par_26}

Im Rahmen des Doktorats sind Leistungen im Umfang von
12 ECTS Credits zu erbringen.
Anrechenbare

## § 27 Leistungen {#par_27}

1 Angerechnet werden können Leistungen, die in ECTS Credits oder mit einem Workload ausgewiesen werden und in der Doktoratsvereinbarung festgelegt worden sind.
2 Diese Leistungen können im Rahmen von fachlichen wie überfachlichen Veranstaltungen der Universität Zürich sowie anderer Hochschulen im In- und Ausland erworben werden.

## § 28 Benotung {#par_28}

Die curricular erbrachten Leistungen werden mit bestanden /
nicht bestanden oder mit einer Note ausgewiesen.
5. Teil: Promotionsverfahren
A. Einleitung des Promotionsverfahrens und Promotionskommission
Einleitung des

## § 29 Promotionsverfahrens {#par_29}

1 Liegen eine voraussichtlich promotionsfähige Dissertation
sowie der Nachweis ausreichender curricularer Leistungen vor, stellt
die Hauptbetreuungsperson bei der Graduiertenschule Antrag auf Konstituierung der Promotionskommission und Einleitung des Promotionsverfahrens.
2 Die Doktorierenden haben das Recht, Dozierende vorzuschlagen,
die bereit sind, die Gutachter- bzw. Prüferfunktion zu übernehmen.
3 Die Graduiertenschule prüft auf Antrag der Hauptbetreuungsperson, ob die Kriterien für die Zusammensetzung der Promotionskommission mit den vorgeschlagenen Dozierenden erfüllt sind. Sie bestimmt den Vorsitz und konstituiert die Promotionskommission.
4 Bei Uneinigkeit in Bezug auf die Promotionsreife der Dissertation oder die Zusammensetzung der Promotionskommission entscheidet die Graduiertenschule auf Antrag der Hauptbetreuungsperson oder
der oder des Doktorierenden über die Einleitung des Promotionsverfahrens.
Zusammensetzung der

## § 30 Promotionskommission {#par_30}

1 Die Promotionskommission setzt sich aus zwei bis fünf Mitgliedern mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion zusammen. Dazu kommt
ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz übernimmt.
2 Dozierende gemäss § 10 und Co-Autorinnen oder Co-Autoren
können nicht Mitglied der Promotionskommission sein.
3 Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten.
Zuständigkeit

## § 31 der Promotionskommission {#par_31}

1 Die Promotionskommission ist zuständig für die Durchführung des Promotionsverfahrens.
2 Dieses umfasst die Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung.
Mitglieder mit
Gutachter- bzw.

## § 32 Prüferfunktion {#par_32}

1 Die Mitglieder der Promotionskommission mit Ausnahme
des Vorsitzes übernehmen sowohl die Aufgaben der Begutachtung und
Benotung der Dissertation als Gutachterinnen oder Gutachter als auch
die Durchführung und Bewertung der Promotionsprüfung als Prüferinnen oder Prüfer.
2 Die Mitglieder mit Gutachter- bzw. Prüferfunktion sind die Mitglieder der Betreuungskommission vorbehältlich § 30 Abs. 2.
3 Diese werden ergänzt mit mindestens einer weiteren Person mit
interner oder externer Promotionsberechtigung, die nicht bereits Mitglied der Betreuungskommission war.
4 Mindestens eines dieser Mitglieder ist eine Professorin oder ein
Professor mit interner Promotionsberechtigung und mindestens eines
dieser Mitglieder verfügt über eine externe Promotionsberechtigung.

## § 33 Vorsitz {#par_33}

1 Der Vorsitz gewährleistet den korrekten Ablauf des Promotionsverfahrens. Er verfasst kein Gutachten und beteiligt sich nicht
mit Fragen an der Promotionsprüfung.
2 Der Vorsitz wird von einer Professorin oder einem Professor mit
interner Promotionsberechtigung übernommen, die oder der bis zu
diesem Zeitpunkt noch keine Funktion im Doktorat übernommen hat.
B. Begutachtung und Annahme der Dissertation

## § 34 Gutachten {#par_34}

1 Die eingereichte Version der Dissertation bildet die Bewertungsgrundlage.
2 Sie wird von jeder Gutachterin bzw. jedem Gutachter im Rahmen
eines Gutachtens beurteilt sowie benotet.
3 Sie wird nicht publiziert.
Annahme der

## § 35 Dissertation {#par_35}

Die Dissertation gilt als angenommen, wenn alle Gutachten
mindestens die Note 4 (genügend) oder besser ausweisen.
Überarbeitung
der angenommenen

## § 36 Dissertation {#par_36}

1 Die oder der Doktorierende erhält nach der Bewertung
der Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern gegebenenfalls Auflagen zur zeitnahen Überarbeitung.
2 Die Überarbeitung ist den Gutachterinnen und Gutachtern zur
Überprüfung einzureichen. Eine nicht ausreichende Überarbeitung
kann zur nochmaligen Überarbeitung zurückgewiesen werden.
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
3 Die oder der Doktorierende reicht der Graduiertenschule die nach
§ 35 angenommene Dissertation bzw. die von den Gutachterinnen und
Gutachtern genehmigte Überarbeitung der Dissertation digital und
mit den erforderlichen Pflichtexemplaren zur Publikation ein.
4 Die Überarbeitung wird nicht bewertet, sie wirkt sich weder auf
die Note noch das Prädikat aus.
Nicht
angenommene

## § 37 Dissertation {#par_37}

1 Liegt ein ungenügendes Gutachten vor, gilt die Dissertation als nicht angenommen.
2 Eine nicht angenommene Dissertation kann einmal wiederholt
werden.
Wiederholung

## § 38 der Dissertation {#par_38}

1 Die Wiederholung besteht aus der Überarbeitung der nicht
angenommenen Dissertation und erneuten Begutachtung durch die
Gutachterinnen und Gutachter.
2 Wird die Dissertation auch nach der Überarbeitung nicht angenommen, erfolgt die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die
Exmatrikulation.
C. Promotionsprüfung

## § 39 Einladung {#par_39}

Wird die Dissertation angenommen, erhält die oder der Doktorierende von der Graduiertenschule die Einladung zur Promotionsprüfung.
Zweck und

## § 40 Dauer {#par_40}

1 Die Promotionsprüfung dauert 60 bis 90 Minuten und dient
der Überprüfung der Fähigkeit der oder des Doktorierenden zur mündlichen Darstellung und Verteidigung der Dissertation.
2 Sie ist im Rahmen der Bestimmungen der Doktoratsordnung öffentlich.
Anwesenheit
der Mitglieder

## § 41 der Promotionskommission {#par_41}

1 Die Promotionsprüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes in Anwesenheit aller Mitglieder der Promotionskommission von
den Prüferinnen und Prüfern durchgeführt und von einer Beisitzerin
oder einem Beisitzer protokolliert.
2 In begründeten Fällen kann auf die örtliche Anwesenheit von
maximal drei Prüferinnen und Prüfern verzichtet werden, sofern mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer vor Ort anwesend sind.
3 Die Anwesenheit kann in diesem Fall mit einer Übertragung in
Ton und Bild substituiert werden.

## § 42 Bewertung {#par_42}

1 Die Promotionsprüfung wird mit bestanden / nicht bestanden bewertet.
2 Weisen alle Prüferinnen und Prüfer die Promotionsprüfung als
genügend aus, gilt die Promotionsprüfung als bestanden.

## § 43 Wiederholung {#par_43}

1 Eine nicht bestandene Promotionsprüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Wird auch die Wiederholung mit nicht bestanden bewertet, erfolgt
die endgültige Abweisung aus dem Doktorat und die Exmatrikulation.
D. Publikation der Dissertation und Abschluss
Berechnung der

## § 44 Gesamtnote {#par_44}

1 Die Gesamtnote entspricht der für die Dissertation errechneten Note.
2 Die im Rahmen der curricularen Leistungen erworbenen Noten
sowie die Leistung der Promotionsprüfung fliessen nicht in die Berechnung der Gesamtnote mit ein.

## § 45 Prädikat {#par_45}

1 Mit der Gesamtnote wird das Prädikat festgelegt.
2 Die Fakultät verleiht für folgende Gesamtnoten die folgenden
Prädikate:
6,0 summa cum laude,
5,5 insigni cum laude,
5,0 magna cum laude,
4,5 cum laude,
4,0 rite.

## § 46 Publikation {#par_46}

1 Die Doktorierenden sind verpflichtet, die Fassung der Dissertation gemäss § 36 zu publizieren.
2 Die Publikation der Dissertation erfolgt in dem von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt,
sobald es dort aufgenommen worden ist.
3 Zusätzlich werden in jedem Fall, auch bei Vorliegen einer Sperrfrist, die vorgesehenen gedruckten Pflichtexemplare der Zentralbibliothek zugestellt.
4 Bei einer weiteren Verwertung der Dissertation (z.B. Verlagspublikation) darf kein Druckvermerk angefügt werden, der diese als
Dissertation an der Philosophischen Fakultät kenntlich macht.
5 Die Doktoratsordnung führt die Vorgaben zur Publikation aus.
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät

## § 47 Sperrfrist {#par_47}

1 Die Graduiertenschule kann auf Antrag einer oder eines
Doktorierenden die teilweise oder vollständige Sperrung des Inhalts
des Publikationsexemplars in der von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten digitalen Infrastruktur für eine Frist von drei Jahren
bewilligen.
2 Der Name der oder des Doktorierenden sowie der Titel der Dissertation können nicht gesperrt werden.
3 Die Graduiertenschule kann die Frist auf begründeten Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeitlich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger Grund
nachgewiesen wird.
4 Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Verlag die Publikation in der von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten digitalen Infrastruktur nicht erlaubt.
Verleihung des

## § 48 Doktorgrads {#par_48}

1 Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktorgrad. Die Verleihung des Grads erfolgt mit der Aushändigung der unterzeichneten Promotionsurkunde.
2 Die Führung der Bezeichnung «Dr. des.» (Doctor designatus) bis
zur Verleihung des Doktorgrads ist nicht erlaubt.
E. Abschlussdokumente
Übergabe der

## § 49 Abschlussdokumente {#par_49}

Die Doktorierenden erhalten die Promotionsurkunde, das
Diploma Supplement sowie den Academic Record.

## § 50 Promotionsurkunde {#par_50}

1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation, das Datum der Promotionsprüfung und das Prädikat für die Promotionsleistung.
2 Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität und der
Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und
der Dekanin oder des Dekans.
3 Sie wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische
Übersetzung abgegeben.
Academic

## § 51 Record {#par_51}

1 Der Academic Record belegt, dass die Dissertation angenommen, die curricularen Leistungen erfüllt sowie die Promotionsprüfung bestanden worden sind.
2 Curriculare Leistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
3 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma

## § 52 Supplement {#par_52}

1 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Doktorats.
2 Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
6. Teil: Ehrenpromotion

## § 53 Antrag {#par_53}

1 Für hervorragende Dienste kann die Fakultätsversammlung die Doktorwürde ehrenhalber verleihen. Der Titel lautet Doktor
honoris causa (Dr. h. c.).
2 Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied der
Fakultät schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden.
Entscheid und

## § 54 Verleihung {#par_54}

1 Die Dekanin oder der Dekan setzt die stimmberechtigten
Mitglieder der Fakultätsversammlung vom Antrag in Kenntnis.
2 Der Entscheid über den Antrag findet durch geheime Abstimmung im Rahmen einer Fakultätsversammlung statt.
3 Der Titel wird verliehen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Fakultätsversammlung dem Antrag zustimmen.
7. Teil: Rechtsschutz und weitere Rechte

## § 55 Rechtsmittel {#par_55}

1 Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen curricularen Leistungen sowie alle Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die zuständige Prodekanin oder den zuständigen Prodekan.
2 Die Einsprache ist der zuständigen Prodekanin bzw. dem zuständigen Prodekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang schriftlich und
begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.

## § 56 Urheberrecht {#par_56}

1 Die Urheberrechte an einer Dissertation gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2 Die Doktorierenden treten der Universität Zürich mit Einreichung
der Dissertation das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie insbesondere die Plagiatserkennung und Archivierung notwendig ist.
415.452 V über die Promotion an der Philosophischen Fakultät
Rechte

## § 57 an Forschungsergebnissen {#par_57}

1 Die Rechte an den im Rahmen des Doktorats erworbenen
Forschungsergebnissen gehören grundsätzlich den Doktorierenden,
soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2 Den Doktorierenden steht es frei, diese Forschungsergebnisse
weiter zu verwerten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern
keine Rechte oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.
Rechte

## § 58 an Daten {#par_58}

1 Die Rechte an den während des Doktorats erworbenen
Daten gehören grundsätzlich den Doktorierenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2 Den Doktorierenden steht es frei, diese Daten weiter zu verwerten oder für weitere Publikationen zu nutzen, sofern keine Rechte
oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.
8. Teil: Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen

## § 59 allgemein {#par_59}

1 Doktorierende, die ihr Doktorat ab Herbstsemester 2019
aufnehmen, absolvieren das Doktorat gemäss dieser PromVO.
2 Die Graduiertenschule ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zuständig für die Betreuung aller Doktorierenden nach der Promotionsordnung vom 29. Mai 2006 (PO 2006) bzw. der Promotionsverordnung
vom 8. Juli 2009 (PVO 2009).
3 Alle im Zusammenhang mit einem Doktorat ergehenden Verfügungen für Doktorierende nach PO 2006 bzw. PVO 2009 unterliegen
der Einsprache gemäss § 55 an die zuständige Prodekanin oder den zuständigen Prodekan.
Übergangsbestimmungen
für Doktorierende gemäss

## § 60 PO 2006 {#par_60}

1 Das Doktorat nach PO 2006 wird auf das Herbstsemester
2019 geschlossen.
2 Für Doktorierende, die ihr Doktorat bis 31. Juli 2019 nicht abgeschlossen haben, kann die Dekanin oder der Dekan ausnahmsweise in
begründeten Fällen eine Verlängerung dieser Frist bis längstens Frühjahrssemester 2023 gewähren. Eine weitere Verlängerung der Frist ist
ausgeschlossen.
3 Wird das Gesuch nicht bewilligt oder kann das Doktorat innert
der Fristverlängerung nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO.
4 Bei einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO
konstituiert die Graduiertenschule in Absprache mit den Doktorierenden die Betreuungs- oder Promotionskommission. Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung festgehalten.
Übergangsbestimmungen
für Doktorierende gemäss

## § 61 PVO 2009 {#par_61}

1 Das Doktorat gemäss Promotionsverordnung vom 8. Juli
2009 (PVO 2009) wird auf das Frühjahrssemester 2023 geschlossen.
2 Die Doktorierenden können vor der Einleitung des Promotionsverfahrens gemäss §§ 14 ff. PVO 2009 wählen, ob sie in das Doktorat
gemäss dieser PromVO übertreten oder ihr Doktorat gemäss alter
Ordnung abschliessen.
3 Kann das Doktorat bis Frühjahrssemester 2023 nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser
PromVO.
4 Bei einem Wechsel oder einer Überführung in das Doktorat gemäss dieser PromVO konstituiert die Graduiertenschule in Absprache
mit den Doktorierenden die Betreuungs- oder Promotionskommission.
Die für den Abschluss des Doktorats geltenden Bedingungen sowie
die noch fehlenden Leistungen werden in der Doktoratsvereinbarung
festgehalten.
1 OS 73, 557; Begründung siehe ABl 2018-10-26.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 Noch nicht in Kraft.
4 LS 415.31.
5 LS 415.321.
6 LS 415.455.1.
7 SR 414.20.
8 SR 0.414.8.
