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title: "Reglement über das Jugendparlament (RJP)"
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provisions: 24
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# Reglement über das Jugendparlament (RJP)

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement legt die wesentlichen Ziele für das Jugendparlament
(JuPa) sowie die Grundzüge der Organisation, der Rechte, der Pflichten,
der Finanzierung und der stadtinternen Zuständigkeiten fest.

## Art. 2 {#art_2}

Das JuPa soll es Jugendlichen und jungen Erwachsenen insbesondere
ermöglichen,
a Abläufe und Wirkungsweise der Demokratie zu verstehen,
b Erfahrungen in der politischen Arbeit zu sammeln,
c ihre Interessen zu vertreten und ihre Meinung in den politischen Prozess einzubringen,
d die Zukunft der Stadt Thun aktiv mitzugestalten,
e sich über gesellschaftliche Themen auszutauschen und
f Projekte im Rahmen des Budgets zu realisieren.
2. Organisation

## Art. 3 {#art_3}

1 Das JuPa ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB)3.
2 Im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Vereinsrechts und
der nachfolgenden Vorgaben organisiert sich das JuPa selbst.

## Art. 4 {#art_4}

1 Jugendliche und junge Erwachsene, die einen engen Bezug zur Stadt
Thun haben, können Mitglied werden.
2 Als Jugendliche und junge Erwachsene im Sinne dieses Reglements
1 SSG 101.1
2 BSG 101.1
3 SR 210
Gegenstand
Ziele
Rechtsform und
anwendbares
Recht
Mitgliedschaft
2 142.1
gelten Personen vom 1. Januar des Jahres, in dem sie ihren 14. Geburtstag feiern, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie ihren 25. Geburtstag feiern.
3 Einen engen Bezug zur Stadt Thun haben Jugendliche, die hier
a Wohnsitz haben,
b ihre Ausbildung absolvieren,
c in einem Verein aktiv sind oder
d überwiegend ihre Freizeit verbringen.
4 Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

## Art. 5 {#art_5}

Der Verein erhebt keinen Mitgliederbeitrag.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Plenum (Vereinsversammlung) wird mindestens einmal jährlich
im ersten Quartal einberufen.
2 Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend
sind.
3 Das Plenum ist öffentlich.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das Plenum nimmt alle dem JuPa übertragenen Aufgaben wahr, die
in den Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Es hat insbesondere die folgenden unentziehbaren Aufgaben und
Kompetenzen:
a Genehmigung des Jahresberichts,
b Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,
c Wahl des Vorstands,
d Genehmigung des Budgets,
e Änderung der Statuten und
f Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
2 Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a Organisation des Betriebs des JuPa,
b Einberufen des Plenums,
c Vertretung des JuPa gegen aussen,
d Aufnahme von Mitgliedern und
e Rechnungsführung.
3 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
Mitgliederbeitrag
Plenum
1. Organisation
2. Aufgaben und
Kompetenzen
Vorstand
3 142.1
3. Rechte

## Art. 9 {#art_9}

1 Das JuPa kann städtischen Verwaltungsstellen oder dem Gemeinderat Fragen zu jugendrelevanten Themen stellen.
2 Weiter kann es Gemeinderatsmitglieder oder Mitarbeitende der Stadtverwaltung zu Sitzungen einladen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Das JuPa kann an öffentlichen Mitwirkungen, Partizipationsprozessen
und ähnlichen Verfahren teilnehmen und wird zu Vernehmlassungen eingeladen.
2 Darüber hinaus beziehen der Gemeinderat und die Stadtverwaltung
das JuPa bei jugendrelevanten Themen ein.
3 Zu Stadtratsgeschäften kann das JuPa bis um 12 Uhr des Sitzungstags bei der Stadtkanzlei eine schriftliche Stellungnahme einreichen, welche den Stadtratsmitgliedern vor der Sitzung zur Kenntnis gebracht wird.

## Art. 11 {#art_11}

Das JuPa kann eigene Projekte umsetzen.
4. Pflichten

## Art. 12 {#art_12}

1 Das JuPa setzt sich aktiv für die Ziele gemäss Artikel 2 ein.
2 Es schafft sich in den Statuten eine für die Aufgabenerfüllung geeignete Struktur und trifft die nötigen Massnahmen, um seinen langfristigen
Fortbestand zu gewährleisten.

## Art. 13 {#art_13}

Das JuPa ist politisch und konfessionell unabhängig.

## Art. 14 {#art_14}

1 Das JuPa ist Mitglied des Dachverbands Schweizer Jugendparlamente (DSJ).
2 Es trägt den Mitgliederbeitrag aus den eigenen Mitteln.
Anfragen
Mitwirkung
Projekte
Aufgaben
Unabhängigkeit
Mitgliedschaft DSJ
4 142.1
5. Zusammenarbeit mit der Stadt Thun

## Art. 15 {#art_15}

1 Der Bereich Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) im Amt für Bildung und Sport begleitet und unterstützt das JuPa bei der Erfüllung von
dessen Aufgaben.
2 Die Stadtkanzlei stellt die Schnittstelle zum politischen Betrieb der
Stadt Thun sicher.

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Bereich OKJA hat das Recht, sich zu allen Geschäften des JuPa
zu äussern.
2 Er wird zu wichtigen Sitzungen des JuPa eingeladen und erhält das
Protokoll dieser Sitzungen.

## Art. 17 {#art_17}

1 Das JuPa kann einen Beirat einsetzen.
2 Dieser leistet insbesondere folgende Unterstützung:
a Teilen von (politischer) Erfahrung,
b Scharnierfunktion zwischen JuPa und Stadtrat oder
c Teilnahme an vom JuPa organisierten politischen Anlässen wie zum
Beispiel Podiumsdiskussionen.

## Art. 18 {#art_18}

1 Im Beirat des JuPa sind alle stadträtlichen Fraktionen mit mindestens
je einem Mitglied vertreten.
2 Die Stadtkanzlei und das Amt für Bildung und Sport sind mit je einer
Person im Beirat vertreten.
3 Der Vorstand kann interessierte Personen aus Gesellschaft, Wissenschaft, Kultur usw. in den Beirat wählen.
6. Finanzierung

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Stadt Thun finanziert das JuPa mit maximal 10'000 Franken pro
Jahr.
2 Das JuPa verwendet den städtischen Beitrag für den Betrieb des Vereins sowie für Projekte.

## Art. 20 {#art_20}

Neben dem finanziellen Beitrag stellt die Stadt Thun dem JuPa im Rahmen der Verfügbarkeit Räumlichkeiten für Sitzungen und Veranstaltungen zur Verfügung.
Zuständige Stelle
Kompetenzen
OKJA
Beirat
1. Grundsatz
2. Zusammensetzung
Jährlicher Beitrag
der Stadt Thun
Weitere Leistungen der Stadt
Thun
5 142.1

## Art. 21 {#art_21}

Die Einzelheiten zu Finanzierung, Reporting, Erfolgskontrolle usw. werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bereich OKJA und dem JuPa
geregelt.

## Art. 22 {#art_22}

Dem JuPa steht es frei, zur Finanzierung von Projekten zusätzlich zum
städtischen Beitrag Spenden, Sponsoringbeiträge und Ähnliches anzunehmen.

## Art. 23 {#art_23}

Die für die Revision verantwortliche Person oder Stelle wird in der Vereinbarung zwischen dem Bereich OKJA und dem JuPa bestimmt.
7. Schlussbestimmung

## Art. 24 {#art_24}

Dieses Reglement tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Thun, 6. Juli 2023 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Locher
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
Vereinbarung
Zuwendungen Dritter
Revision
Inkrafttreten
