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title: "Kulturförderungsgesetz der Stadt Chur"
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provisions: 24
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# Kulturförderungsgesetz der Stadt Chur

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Dieses Gesetz fördert das kulturelle Leben in der Stadt Chur und regelt die
dazu notwendigen Leistungen.

## Art. 2 {#art_2}

Ziel
1 Die städtische Kulturförderung hat insbesondere zum Ziel:
a) In Chur ein vielfältiges Angebot an kulturellen Veranstaltungen namentlich
in den Bereichen Theater, Film, Musik, Tanz, Literatur und der bildenden
Kunst zu gewährleisten;
b) das kulturelle Schaffen von einheimischen Künstlerinnen und Künstlern zu
fördern;
c) ein vielfältiges Angebot an ausserschulischer Musikerziehung sicherzustellen;
d) weitere Angebote für ausserschulische musische Erziehung zu fördern;
e) in Chur ein genügendes Angebot von Bibliotheken, Mediotheken und Ludotheken, insbesondere für Kinder und Jugendliche, zu gewährleisten.
2 Einen Schwerpunkt der städtischen Kulturförderung bildet die Unterstützung von jungen einheimischen Künstlerinnen und Künstlern.

## Art. 3 {#art_3}

Städtische Leistungen
1 Die städtischen Leistungen bestehen in der Gewährung von einmaligen
oder wiederkehrenden Beiträgen an die in Chur tätigen kulturellen Vereinigungen, Institutionen und Kulturschaffenden.
2 Städtische Leistungen zur Förderung der Kultur können auch in Form von
günstigen Bedingungen für die Benützung städtischer Bauten, Anlagen oder
Einrichtungen sowie durch Erlass oder Ermässigung von Gebühren für städtische Dienstleistungen erbracht werden.
3 Wiederkehrende Beiträge werden gestützt auf Leistungsvereinbarungen
gewährt.
2 1.7.2014

## Art. 4 {#art_4}

Leistungsvereinbarungen
1 Leistungsvereinbarungen regeln mindestens die Leistungsziele, die Höhe
und zeitliche Dauer der finanziellen Beiträge sowie das Controlling. Sie können
weitere Abmachungen enthalten, namentlich über die Benützung städtischer
Liegenschaften, die Inanspruchnahme städtischer Dienstleistungen oder die Tarifgestaltung.
2 Zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zwischen der
Stadt und den kulturellen Vereinigungen, Institutionen und Kulturschaffenden
ist der Stadtrat.

## Art. 5 II. Kulturelle Veranstaltungen {#art_5}

Stadttheater
1 Die Stadt sorgt für einen regelmässigen Spielbetrieb im Stadttheater. Dieser soll Theater-, Tanztheater- und Musikproduktionen umfassen. Einheimische
Produktionen sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Stadt überträgt den Betrieb des Stadttheaters auf eine Stiftung im Sinne von Art. 80ff. ZGB (Trägerschaft). Sämtliche mit dem Betrieb des Stadttheaters im Zusammenhang stehenden Grundstücke, Anlagen und Anlagenteile
bleiben im Eigentum der Stadt.
3 Zur künstlerischen, wirtschaftlichen und administrativen Leitung des
Spielbetriebes wählt die Trägerschaft eine Theaterleiterin oder einen Theaterleiter. 4 Die Einzelheiten des Spielbetriebes sind in einer Leistungsvereinbarung
mit der Trägerschaft festzulegen.

## Art. 6 {#art_6}

Klibühni, Schnidrzumft
1 Die Stadt leistet einen Betriebsbeitrag für einen regelmässigen Gastspielbetrieb im Zunfthaus zur Schnidrzumft. Dieser soll vor allem Kleintheaterproduktionen sowie weitere Kulturangebote diverser Sparten umfassen. Einheimische Produktionen sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Einzelheiten über den Produktions- und Gastspielbetrieb sind in einer
Leistungsvereinbarung mit dem Trägerverein festzulegen.

## Art. 7 {#art_7}

Weitere Veranstaltungen
1 Die Stadt unterstützt mit Beiträgen weitere Veranstalter, welche in Chur
regelmässig kulturelle Veranstaltungen, namentlich Lesungen, Theater-, Film-
oder Musikanlässe organisieren.
1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Vom Stadtrat mit Beschluss vom
21. Juni 2010 (SRB 344) und auf den 1. August 2010 in Kraft gesetzt
1.7.2014 3
2 Einmalige kulturelle Veranstaltungen werden mit Projektbeiträgen unterstützt.

## Art. 8 III. Kulturelles Schaffen {#art_8}

Theaterproduktionen
1 Die Stadt unterstützt professionelle Theaterschaffende bei einheimischen
Produktionen mit Projekt- oder Grundbeiträgen.
2 Sie leistet ebenso Beiträge für einheimische Produktionen des Amateurtheaters.

## Art. 9 {#art_9}

Bildende Kunst
1 Zur Förderung der bildenden Kunst erwirbt die Stadt Werke von Künstlerinnen und Künstlern.
2 Für die Kunst am Bau oder die Kunst im öffentlichen Raum kann bei städtischen Bauten ein dem Bauwerk angemessener Betrag vorgesehen werden.

## Art. 10 {#art_10}

Musikalisches Schaffen
1 Die Stadt unterstützt das einheimische musikalische Schaffen durch wiederkehrende Beiträge an Orchester, Ensembles oder Musikgesellschaften.
2 Für einmalige Produktionen werden Projektbeiträge gewährt.

## Art. 11 IV. Ausserschulische Musikerziehung {#art_11}

Sing- und Musikschulen
1 Die Stadt unterstützt die ausserschulische musikalische Ausbildung von in
Chur wohnhaften Kindern und Jugendlichen.
2 Die Unterstützung wird an anerkannte Sing- und Musikschulen in Form
von Grundbeiträgen und Leistungsbeiträgen pro in Ausbildung stehenden Kindern und Jugendlichen gewährt.
3 Die Einzelheiten sind in der Verordnung sowie in Leistungsvereinbarungen festzulegen.

## Art. 12 V. Kulturelle Angebote {#art_12}

Stadtgalerie
1 Die Stadtgalerie dient für Ausstellungen zu Geschichte und Kultur, für
Kunstausstellungen und weitere Anlässe mit einem Bezug zu Chur oder Graubünden.
2 Der Stadtrat erlässt Richtlinien für die Benützung der Stadtgalerie.
4 1.7.2014

## Art. 13 {#art_13}

Museen
Die Stadt kann sich an Museen beteiligen oder an deren Betrieb Beiträge
ausrichten.

## Art. 14 {#art_14}

Bibliotheken, Mediotheken, Ludotheken
Die Stadt leistet Beiträge an den Betrieb von Bibliotheken, Mediotheken,
Ludotheken und ähnlichen kulturellen Einrichtungen.

## Art. 15 {#art_15}

Weitere kulturelle Tätigkeiten
1 Die Stadt kann Jubiläums-, Forschungs- oder Druckkostenbeiträge sprechen und weitere kulturelle Tätigkeiten in Chur oder mit Bezug zu Chur unterstützen. Dazu gehören namentlich Kunstausstellungen, Multimedia, Installationen, Film-, Video-, Foto- und Tonträger-Produktionen.
2 Insbesondere jüngere Kunstschaffende können mit Werkbeiträgen gefördert werden.

## Art. 16 {#art_16}

Preise
1 Der Stadtrat verleiht auf Antrag der Kulturkommission regelmässig den
städtischen Kulturpreis sowie Förderungs- und Anerkennungspreise.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten für die Verleihung der Preise in
der Verordnung.

## Art. 17 VI. Finanzierung {#art_17}

Budget
1 Der Gemeinderat setzt jährlich im Voranschlag die für die Kulturförderung erforderlichen Mittel fest und teilt diese auf die verschiedenen Kulturbereiche auf.
2 Er berücksichtigt dabei die mit kulturellen Vereinigungen, Institutionen
und Kulturschaffenden abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sowie weitere bestehende finanzielle Verpflichtungen.

## Art. 18 VII. Organisation und Vollzug {#art_18}

Stadtrat
Für den Vollzug dieses Gesetzes ist der Stadtrat verantwortlich.
1.7.2014 5

## Art. 19 {#art_19}

Kulturkommission
1 Der Gemeinderat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren auf Vorschlag
des Stadtrates eine aus sieben Mitgliedern bestehende Kulturkommission. Dieser gehören Fachleute aus Kultur und Wirtschaft an.
2 Die Kommission berät den Stadtrat in allen Fragen der Kulturförderung.
Sie kann dem für die Kultur zuständigen Mitglied des Stadtrates Anfragen unterbreiten.
3 Die Kommission beurteilt Gesuche um Gewährung einmaliger oder wiederkehrender Beiträge und stellt dazu dem Stadtrat Antrag.
4 Die Kulturkommission unterbreitet dem Stadtrat Vorschläge zur Verleihung des Churer Kulturpreises sowie zur Vergabe von Förder- und Anerkennungspreisen.

## Art. 20 {#art_20}

Beitragsgesuche, Kulturfachstelle
1 Gesuche um Ausrichtung von städtischen Beiträgen nach diesem Gesetz
sind schriftlich und begründet an den Stadtrat zu richten.
2 Die Gesuche werden von einer Kulturfachstelle geprüft und gegebenenfalls mit der zuständigen Dienststelle des Kantons koordiniert. Hernach überweist die Fachstelle die Gesuche der Kulturkommission zur weiteren Behandlung oder dem Stadtrat zum Entscheid.
3 Einzelheiten, namentlich die Höhe der Finanzkompetenzen, regelt der
Gemeinderat in der Verordnung.

## Art. 21 {#art_21}

Finanzkontrolle
Die städtische Finanzkontrolle prüft die Durchführung der Beitragsbeschlüsse und Rechnungen im Rahmen dieses Gesetzes. Sie erstattet dem Stadtrat Bericht.

## Art. 22 VIII. Schlussbestimmungen {#art_22}

Verordnung
Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung.

## Art. 23 {#art_23}

Aufhebung von bisherigem Recht
Die Volksbeschlüsse betreffend Gastspielbetrieb am Stadttheater Chur vom
15. März 1992, Betriebsbeitrag an die Stiftung Bündner Volksbibliothek vom
1. Dezember 1985, Unterstützungsbeiträge für die ausserschulische Musikerzie-
1 Fassung von Abs. 2 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2014
(GRB.2014.19); vom Stadtrat mit Beschluss vom 27. Mai 2014 (SRB.2014.355) und nach
unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt
6 1.7.2014
hung vom 10. Juni 1990 sowie der Erlass über die Förderung für alle Churer
Theatergruppen vom 26. September 1993 werden aufgehoben.

## Art. 24 {#art_24}

Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach der Annahme
durch das Volk.1
1 Vom Stadtrat auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt
