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title: "Gesetz über den Kantonsrat"
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provisions: 44
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# Gesetz über den Kantonsrat

## Art. 1 {#art_1}

Amtsantritt
1 Nach unbestrittener oder gültig erklärter Wahl treten die Mitglieder des
Kantonsrates ihr Amt an, indem sie das Gelübde ablegen. *
2 Wer das Gelübde verweigert, verliert dadurch sein Mandat als Mitglied des

## Art. 2 Kantonsrates. * {#art_2}

Mitwirkung
1 Die Mitglieder sind verpflichtet zur Teilnahme an den Sitzungen des
Kantonsrates und an den Arbeiten der Ratsorgane, denen sie angehören. *

## Art. 3 {#art_3}

Ausstand
1 Die Ratsmitglieder haben für Beratung und Abstimmung den Ausstand zu
nehmen, wenn sie vom Geschäft unmittelbar betroffen werden:
a) in eigener Sache
b) in Angelegenheiten einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen1)
c) in Angelegenheiten einer Körperschaft, Personenverbindung oder Institution, ausgenommen Gemeinden, in deren Leitung oder gehobenem Dienst sie tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen
1) SHR 172.200.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren Tätigkeitsbereich
betreffen, beteiligen sich im Dienst des Kantons stehende Ratsmitglieder an
der Beratung, nehmen aber bei der Abstimmung den Ausstand.
3 Für die Behandlung allgemeinverbindlicher Erlasse besteht keine Ausstandspflicht.
4 … *

## Art. 4 {#art_4}

Offenlegung der Interessenbindungen
1 Jedes Ratsmitglied gibt unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses vor Beginn jeder Amtsperiode seine Interessenbindungen schriftlich bekannt. Die
Angaben werden auf dem Ratssekretariat zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.

## Art. 5 {#art_5}

Redefreiheit / Immunität
1 Die Ratsmitglieder haben Redefreiheit. Die Geschäftsordnung kann die Redezeit angemessen begrenzen.
2 Die Ratsmitglieder, die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber sind für ihre
Äusserungen im Kantonsrat und in dessen Kommissionen nur dem Kantonsrat verantwortlich. Sie dürfen für solche Äusserungen nur dann strafrechtlich
verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn der Kantonsrat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder dazu die Bewilligung erteilt. *

## Art. 6 {#art_6}

Freies Mandat
1 Die Ratsmitglieder vertreten die Interessen der Bevölkerung und des Standes Schaffhausen; sie stimmen und wählen ohne Bindung an Instruktionen
nach ihrem freien Entschluss.

## Art. 7 {#art_7}

Information
1 Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf die erforderlichen allgemeinen Unterlagen zu den Ratsgeschäften.
2 Sie erhalten vom Regierungsrat, von der Verwaltung, den Gerichtsbehörden und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben Sachinformationen und
Einsicht in nicht geheime Verwaltungsakten, wenn sie dies zur Ausübung

## Art. 8 des Mandates verlangen. * {#art_8}

Geheimhaltungspflicht
1 Unter die Geheimhaltungspflicht im Sinne dieses Gesetzes fallen Tatsachen und Meinungsäusserungen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus
Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu
behandeln sind.
2 Ratsmitglieder und andere Personen, die bei Arbeiten des Rates und der
Ratsorgane oder bei Diensten, die sie ihm leisten, von solchen Tatsachen
Kenntnis erhalten, sind an die Geheimhaltungspflicht gebunden.
3 Das Ratsbüro kann sie nach Anhören des Regierungsrates von der Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn überwiegende öffentliche oder private
Interessen es erfordern.

## Art. 9 {#art_9}

Streitfälle
1 Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts werden nach den erforderlichen Anhörungen vom Gremium
(Kantonsrat oder Ratsorgan), in dem sie aufgetreten sind, endgültig entschieden. *
2 Öffentlichkeit

## Art. 10 {#art_10}

Ratssitzungen
1 Das Publikum kann den Ratssitzungen auf der Tribüne beiwohnen.
2 Wer Beifall oder Unmut äussert oder in anderer Weise den Ratsbetrieb
stört, kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Kantonsrates, nötigenfalls unter Beizug der Polizei, weggewiesen werden. Notfalls kann die

## Art. 11 Tribüne geräumt werden. * {#art_11}

Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Eine geheime Sitzung findet nur statt, wenn es zum Schutz wichtiger
Staatsinteressen oder der Persönlichkeit unerlässlich ist.
2 Über Anträge auf geheime Sitzung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit
beraten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder entschieden.
3 Im Sitzungssaal und seiner Umgebung bleiben nur die Mitglieder des
Kantonsrates und des Regierungsrates sowie das nötigste Dienstpersonal.
Das Protokoll nennt die Anträge, die hauptsächlichen Gründe und die Beschlüsse und bleibt unter Verschluss. *

## Art. 12 {#art_12}

Medien
1 Für die beim Büro gemeldeten ständigen Vertreterinnen und Vertreter der
Medien stehen im Ratssaal soweit möglich besondere Plätze zur Verfügung.
Die allgemeinen Beratungsunterlagen werden ihnen wie den Ratsmitgliedern
abgegeben.
2 Ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Medien ist es gestattet, im
Ratssaal Bild- und Tonaufnahmen zu machen. Im Übrigen bedürfen Bild-
und Tonaufnahmen im Ratssaal einer Bewilligung der Präsidentin oder des
Präsidenten des Kantonsrates.
3 … *

## Art. 13 {#art_13}

Veröffentlichung
1 Die allgemeinen Unterlagen der Geschäfte können von Drittpersonen gegen eine Gebühr bezogen werden.
2 Ein Protokoll der Ratssitzungen wird veröffentlicht.
3 … *
Art. 13a * Abstimmungsmagazin
1 Alle Vorlagen des Kantonsrates zuhanden der Volksabstimmung sind mit
einer die Hauptpunkte beleuchtenden Botschaft auf geeignete Weise den
Stimmberechtigten zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Botschaft soll die befürwortenden und ablehnenden Argumente angemessen darstellen.
3 Zuständig ist das Ratsbüro.

## Art. 14 {#art_14}

Ratsorgane
1 Das Ratsbüro und die Kommissionen verhandeln nicht öffentlich.
1bis Die Einsicht in die Protokolle der Sitzungen des Ratsbüros und der Kommissionen richtet sich nach Art. 8a und 8b des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. In Kommissionsprotokolle
wird erst nach Erledigung eines Geschäfts Einsicht gewährt. *
1ter Bewerbungsgespräche der Kommissionen werden in einem separaten
Gesprächsprotokoll festgehalten, das dem Kommissionsprotokoll beigelegt
wird. Die Gesprächsprotokolle sind zum Schutz der Persönlichkeit der
betroffenen Person der Einsicht durch Dritte entzogen. Gesprächsprotokolle
von nicht gewählten Personen sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Erledigung des Geschäfts zu vernichten. *
2 Die Kommissionen bestimmen, ob, in welchem Umfang und durch wen die
Medien offiziell über die Beratungen informiert werden.

## Art. 16 Art. 15 * … {#art_16}

Petitionen
1 Jede Person hat das Recht, sich mit Eingaben, die bestimmte Begehren
oder Beanstandungen enthalten (Petitionen), an den Kantonsrat zu wenden. *
2 Eingaben, für deren Behandlung andere Behörden im Kanton Schaffhausen zuständig sind, werden an diese weitergeleitet; solche mit ungehörigem
Inhalt werden zurückgeschickt.
3 Ratstätigkeit und Beziehungen zu Behörden
3.1 Allgemeines

## Art. 17 {#art_17}

Koordination
1 Präsidentin oder Präsident des Kantonsrates sowie des Regierungsrates

## Art. 18 sorgen gemeinsam für die Koordination der Behördentätigkeit. * {#art_18}

Vertretung in Rechtsverfahren
1 Wird ein Erlass oder Beschluss des Kantonsrates angefochten, so übernimmt das Ratsbüro die Vertretung im Verfahren und unterrichtet den

## Art. 19 Kantonsrat sowie den Regierungsrat über den Verlauf. * {#art_19}

Dienste für den Kantonsrat *
1 Der Kantonsrat wählt eine Ratssekretärin oder einen Ratssekretär. Das
Ratssekretariat untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Kantonsrates und arbeitet gemäss einem vom Ratsbüro erstellten Pflichtenheft. *
2 Das Büro kann dem Ratssekretariat die erforderlichen Aushilfskräfte zur
Stellvertretung beigeben.
3 Das Ratssekretariat ist der Staatskanzlei angegliedert. Kanzlei-, Weibel-,
Archiv- und weitere administrative Aufgaben für den Kantonsrat werden
nach Absprache zwischen Ratsbüro und Regierungsrat von der Staatskanzlei und der Verwaltung wahrgenommen. *

## Art. 20 {#art_20}

Verhältnis zu den Gerichten
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts wird für die Behandlung des Amtsberichts des Obergerichts und weiterer die Gerichte betreffenden Oberaufsichtsgeschäfte eingeladen. Die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte entsprechen denjenigen der Mitglieder des Regierungsrates.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Geheimhaltungspflicht, Informationsbeschaffung und Anhörung gelten sinngemäss auch für Mitglieder
und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte. Die Entbindung von der
Geheimhaltungspflicht erfolgt durch das Obergericht.
3.2 Beratungsgegenstände

## Art. 21 {#art_21}

Vorlagen
1 Entwürfe und Anträge zu Gesetzen, Dekreten oder Beschlüssen des
Kantonsrates werden in der Regel vom Regierungsrat mit einem erläuternden Bericht eingebracht. *
2 Der erläuternde Bericht zu rechtsetzenden Erlassen nennt insbesondere
Anlass und Zweck, Bedeutung und Rechtmässigkeit der Vorschläge und ihre
voraussichtlichen personellen, finanziellen und weiteren Auswirkungen.
3 Ist die Ausarbeitung einer Vorlage vom Kantonsrat einer Kommission übertragen worden, so erhält der Regierungsrat Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme und gegebenenfalls zu einem Gegenvorschlag oder zu Änderungsanträgen. *
Art. 22 * Berichte
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Darin wird auch Rechenschaft über die vergangene Amtsperiode abgelegt.
2 Der Regierungsrat kann weitere Berichte vorlegen.
3 Der Kantonsrat nimmt von diesen Berichten Kenntnis. Er kann dazu im
Rahmen einer allgemeinen Würdigung oder zu einzelnen Teilen Erklärungen
abgeben.

## Art. 23 {#art_23}

Vorstösse
1 Über die Erheblichkeit von Begehren um Erstattung eines Berichtes oder
Ausarbeitung einer Vorlage befindet der Kantonsrat nach Anhörung des Regierungsrates. Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung2) geregelt. *

## Art. 24 {#art_24}

Weitere Geschäfte
1 Die Wahlen im Kantonsrat werden aufgrund von Vorschlägen des Ratsbüros, der Fraktionen oder Ratsmitglieder vorgenommen; weitere Vorschlagsrechte gemäss Gesetz oder Geschäftsordnung sind vorbehalten. Die Anmeldung weiterer Bewerbungen erfolgt über das Ratsbüro. *
2 Petitionen, Beschwerden und Begnadigungsgesuche werden direkt durch
die zuständige Kommission vorberaten. *
3.3 Verhandlungen des Kantonsrates *

## Art. 25 {#art_25}

Mitwirkung des Regierungsrates
1 Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat beratende Stimme und Antragsrecht. *
2 Ein Mitglied des Regierungsrates erhält das Wort, wenn es von ihm verlangt wird; seine Redezeit ist nicht beschränkt.
2) SHR 171.110.

## Art. 26 {#art_26}

Beratungen
1 Bei Beratungen wird zuerst über Eintreten verhandelt; im Fall einer Rückweisung bestimmt der Kantonsrat, wie die Vorlage ergänzt oder geändert
werden soll. *
2 Rückweisung an die Kommission oder an den Regierungsrat kann auch
während der weiteren Beratung beschlossen werden.
3 Der Kantonsrat kann Anträge von Ratsmitgliedern dem Regierungsrat oder

## Art. 27 der Kommission zur Prüfung überweisen. * {#art_27}

Verfahrensschluss
1 Die vom Kantonsrat gutgeheissenen Erlasse und Beschlüsse werden von
der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Ratssekretärin oder vom
Ratssekretär unterzeichnet. *
2 Sie werden dem Regierungsrat zum Vollzug und gegebenenfalls zur Veröffentlichung sowie zur Aufnahme in die Gesetzessammlung überwiesen.

## Art. 28 {#art_28}

Veröffentlichung
1 Rechtsetzende Erlasse des Kantonsrates sowie völkerrechtliche und interkantonale Verträge werden im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen veröffentlicht und periodisch in die Gesetzessammlung des Kantons Schaffhausen aufgenommen. *
2 Massgeblich ist die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.
3 Weist bei Erlassen, die der Volksabstimmung unterlagen, die im Amtsblatt
veröffentlichte Fassung Abweichungen vom Text in der Abstimmungsvorlage
auf, so ordnet das Ratsbüro die erforderlichen Korrekturen an. Diese sind im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
4 Erlasse und Verträge oder Teile davon (wie Anhänge oder Pläne), die sich
wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung im Amtsblatt
nicht eignen, werden nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle aufgenommen, insbesondere wenn:
a) sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen
b) sie von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden
c) sie aus drucktechnischen Gründen in einem grösseren Format gedruckt werden müssen
d) ein Gesetz es vorsieht
3.4 Kommissionen

## Art. 29 {#art_29}

Aufgaben
1 Die Kommissionen bereiten die ihnen zugewiesenen Geschäfte für den
Kantonsrat vor. Sie treffen die notwendigen Abklärungen, prüfen die Vorlagen und unterbreiten dem Kantonsrat Bericht und Antrag. *

## Art. 30 {#art_30}

Teilnahme
1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen je nach ihrer Zuständigkeit an
den Sitzungen teil. Die Bestimmungen für die Aufsichts- und Untersuchungskommissionen sind vorbehalten.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Kommissionen beratende
Stimme und Antragsrecht. Bei der Befragung von Auskunftspersonen können sie Zusatzfragen stellen und ergänzende Erklärungen abgeben.
3 Der Regierungsrat kann sich von Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern begleiten lassen. Ausnahmsweise kann er sich im Einvernehmen mit
den Vorsitzenden der Kommissionen dispensieren lassen.

## Art. 31 {#art_31}

Befugnisse
1 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe:
a) * Auskünfte einholen, Amtsakten einsehen, Besichtigungen vornehmen, Vertreter und Vertreterinnen interessierter Kreise anhören sowie im Zusammenhang mit der Behandlung von Geschäftsberichten
weitere Berichterstattungen verlangen.
b) Mitglieder des Regierungsrates und, mit deren Einwilligung, im Dienst
des Kantons stehende Personen befragen (Art. 32)
c) * unabhängige Fachleute beiziehen oder Gutachten einholen.

## Art. 32 {#art_32}

Auskunftspflicht
1 Die im Dienst des Kantons stehenden Personen haben den Kommissionen
über Wahrnehmungen in ihrem Dienstbereich Auskunft zu geben und die ihnen bekannten Akten zu nennen.
2 Aus ihren wahrheitsgetreuen Aussagen dürfen ihnen keinerlei Nachteile erwachsen.
3 Mitglieder des Regierungsrates und im Dienst des Kantons stehende Personen können für Aussagen und für die Herausgabe von Akten, welche unter das Amtsgeheimnis fallen, nur durch den Regierungsrat davon entbunden werden.

## Art. 33 {#art_33}

Verhandlungen
1 Die Kommissionen können das zuständige Mitglied des Regierungsrates
beauftragen, zusätzliche Fragen zu klären und neue Vorschläge in bestimmtem Sinn auszuarbeiten.
2 Beschliessen die Kommissionen eigene Vorschläge, die wesentlich von der
regierungsrätlichen Vorlage abweichen, so erhält der Regierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Gegenanträgen.
3.5 Oberaufsicht

## Art. 34 {#art_34}

Grundsätze
1 Die Oberaufsicht soll, durch Würdigung der Leistungen und Feststellung
von Mängeln, das Vertrauen in Staat und Behörden sicherstellen.
2 Die Oberaufsicht erstreckt sich auf Regierung, Verwaltung und Rechtspflege. Sie richtet sich bei selbstständigen Anstalten nach den Spezialgesetzen.
3 Sie wird vom Kantonsrat hauptsächlich anhand der Prüfung und Beschlussfassung über die Genehmigung der Kantonsrechnung und der jährlichen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes
sowie aufgrund von Berichten der ständigen Aufsichtskommissionen ausgeübt, deren Einsetzung in der Geschäftsordnung geregelt wird. *
3bis Ebenso werden die Geschäftsberichte privatrechtlicher Unternehmen, an
denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält, dem Kantonsrat zur
Kenntnisnahme unterbreitet. Er kann dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Erklärungen abgeben. *
3ter Der Kantonsrat kann für eine unabhängige Überprüfung der Wirksamkeit
kantonaler Massnahmen sorgen. *
4 Die Oberaufsicht ermächtigt den Kantonsrat und seine Organe nicht, Verordnungen, Beschlüsse oder Verfügungen des Regierungsrates und der

## Art. 35 Verwaltung aufzuheben oder gerichtliche Entscheide zu überprüfen. * {#art_35}

Auskünfte, Akteneinsicht
1 Aufsichtskommissionen laden, je nach Zuständigkeit, die Mitglieder des
Regierungsrates für die Prüfung von Amtsberichten und Rechnungen und
für die Erteilung von Auskünften zu ihren Sitzungen ein.
2 Der Regierungsrat entbindet seine Mitglieder sowie die im Dienst des
Kantons stehenden Personen in der Regel von der Geheimhaltungspflicht.
Hält er die Geheimhaltungsgründe für überwiegend, so unterrichtet er die
Kommission durch einen schriftlichen Bericht über den Sachverhalt. Vom
Regierungsrat abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen können
dem Auskunftsrecht der Aufsichtskommissionen nicht entgegengehalten
werden. *

## Art. 35ff {#art_35ff}

Verwaltungsrechtspflegegesetz. *

## Art. 36 {#art_36}

Inspektionen, Befragungen
1 Eine Aufsichtskommission kann nach Orientierung des zuständigen Mitglieds des Regierungsrates Besichtigungen und Kontrollen in ihrem Geschäftsbereich sowie Befragungen von im Dienst des Kantons stehenden
Personen selber vornehmen oder durch einen Ausschuss ausführen lassen.
Vorbehalten bleibt Art. 35 Abs. 2.
2 Das zuständige Mitglied des Regierungsrates kann an der Befragung teilnehmen und zusätzliche Fragen stellen.

## Art. 37 {#art_37}

Feststellungen, Berichterstattung
1 Die Aufsichtskommissionen oder ihre Ausschüsse können ihre Feststellungen und Vorschläge mit den Dienststellenleiterinnen oder -leitern besprechen. Sie bringen diese dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates vorgängig zur Kenntnis.
2 Die Kommissionen berichten dem Kantonsrat über die Hauptergebnisse ihrer Arbeit und stellen ihm Anträge. *
3 Der Regierungsrat kann sowohl in der Kommission als auch vor dem
Kantonsrat Stellung nehmen. *
3.6 Parlamentarische Untersuchungskommission

## Art. 38 {#art_38}

Einsetzung
1 Bei ausserordentlichen Vorkommnissen kann der Kantonsrat nach Anhören des Regierungsrates eine aus Ratsmitgliedern bestehende Untersuchungskommission einsetzen. *
2 Diese Kommission untersucht den Sachverhalt und beschafft Unterlagen
für die politische Beurteilung des Falles durch den Kantonsrat. Die Einsetzung der Kommission hindert die Durchführung von Rechtsverfahren nicht. *
3 Der Einsetzungsbeschluss wird mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder unter Namensaufruf gefasst. Er bestimmt den Gegenstand der Untersuchung, die Zahl der Kommissionsmitglieder, den Vorsitz und die Sonderbefugnisse der Kommission (Art. 39 Abs. 2). Das Geschäft ist separat zu
traktandieren.

## Art. 39 {#art_39}

Befugnisse
1 Eine Untersuchungskommission hat alle Befugnisse einer Aufsichtskommission; die Geheimhaltungspflicht kann ihr nicht entgegengehalten werden.
2 Der Kantonsrat kann der Kommission weitere Sonderbefugnisse zuteilen,
insbesondere: *
a) Auskunftspersonen zu befragen sowie Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen
b) sich von Personen ausserhalb der Verwaltung Akten vorlegen zu lassen
c) beigezogenen Sachverständigen einzelne der Kommission zustehende Befugnisse einzuräumen

## Art. 40 {#art_40}

Mitwirkung
1 Die Untersuchungskommission kann den Regierungsrat zu ihren Beratungen und Ermittlungen einladen mit der Berechtigung, Zusatzfragen zu stellen
und weitere Abklärungen zu beantragen.
2 Zeugnispflicht und Zeugnisverweigerungsrecht richten sich, von der Geheimhaltungspflicht abgesehen, sinngemäss nach der Schweizerischen
Strafprozessordnung3). Ob jemand als Zeugin oder Zeuge oder als Auskunftsperson befragt wird, ist vorweg festzulegen. Personen, gegen die sich
die Untersuchung richtet, dürfen nur als Auskunftspersonen befragt werden. *
3 Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, können, soweit sie
betroffen sind, die betreffenden Akten einsehen sowie an Auskunftspersonen und Zeuginnen und Zeugen Ergänzungsfragen stellen. Muss ihnen dies
aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verweigert werden,
so sind die betreffenden Beweismittel nur verwendbar, wenn die Betroffenen
den Inhalt erfahren haben, dazu Stellung nehmen und Gegenbeweise beantragen konnten. Dem Regierungsrat stehen die gleichen Rechte zu.
4 Alle an der Untersuchung Beteiligten stehen unter der Geheimhaltungspflicht.

## Art. 41 {#art_41}

Berichterstattung
1 Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat einen schriftlichen
Bericht, der Amtsgeheimnisse nicht preisgibt. *
2 Sie gibt zuvor den betroffenen Stellen und Personen Gelegenheit zu Gegenbemerkungen, die sinngerecht zusammengefasst in den Bericht aufzunehmen sind.
3 Der Regierungsrat kann in einem eigenen Bericht an den Kantonsrat zur
Angelegenheit Stellung nehmen. *
4 Schlussbestimmungen

## Art. 42 {#art_42}

Ratskredit
1 Dem Kantonsrat steht für die Deckung der aus der Anwendung des Gesetzes erwachsenden Kosten ein Kredit zur Verfügung; seine Höhe wird im
Staatsvoranschlag festgelegt. *
2 Eine Kommission, die einen Auftrag an Externe mit Kostenfolgen beschliesst, informiert das Ratsbüro. Die Ausgabenbefugnis der Kommissionen
wird in der Geschäftsordnung festgelegt. *
3) SR 312.0.

## Art. 43 {#art_43}

Vorbehaltenes Recht
1 Soweit kantonale Stellen und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bei
Bundesaufgaben von Bundesrechts wegen zur Geheimhaltung verpflichtet
sind, können sie nur mit Einwilligung der zuständigen Bundesbehörde davon
entbunden werden.

## Art. 44 {#art_44}

Ausführung des Gesetzes
1 Der Kantonsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in seiner Geschäftsordnung4). *

## Art. 45 {#art_45}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. Januar 1997
in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
4) SHR 171.110.
5) Amtsblatt 1996, S. 1457
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.05.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung Abl. 1996, S. 1457
20.05.1996 01.10.1996 Art. 3 Abs. 4 eingefügt Abl. 1996, S. 1469
28.05.1997 28.05.1997 Art. 3 Abs. 4 aufgehoben BGE 123 I 97
17.05.2004 01.09.2004 Erlasstitel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Ingress geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Titel 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 1 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 7 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 9 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 10 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 11 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 12 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 12 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 13a eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 14 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 15 aufgehoben Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 16 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 17 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 18 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 19 Titel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 19 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 19 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 21 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 21 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 22 totalrevidiert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 23 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 24 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 24 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Titel 3.3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.05.2004 01.09.2004 Art. 25 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 26 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 26 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 27 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 28 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 29 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 34 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 34 Abs. 3bis eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 34 Abs. 3ter eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 37 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 37 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 38 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 38 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 39 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 41 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 41 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 42 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 44 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
09.11.2009 01.01.2011 Art. 5 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 34 Abs. 4 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 40 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
18.12.2023 01.04.2024 Art. 14 Abs. 1ter eingefügt Abl. 2023, S. 2241, 29.03.2024, S.
04.03.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1, a) geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl.
04.03.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1, c) geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl.
04.03.2024 01.01.2025 Art. 35 Abs. 2 geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl.
04.03.2024 01.01.2025 Art. 35 Abs. 3 eingefügt Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl.
04.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2 geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl.
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.05.1996 01.01.1997 Erstfassung Abl. 1996, S. 1457
Erlasstitel 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Ingress 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Titel 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 1 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 1 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 2 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 3 Abs. 4 20.05.1996 01.10.1996 eingefügt Abl. 1996, S. 1469
Art. 3 Abs. 4 28.05.1997 28.05.1997 aufgehoben BGE 123 I 97
Art. 5 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 7 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 9 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 10 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 11 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 12 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 aufgehoben Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 12 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 13 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 aufgehoben Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 13a 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 14 Abs. 1bis 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 14 Abs. 1ter 18.12.2023 01.04.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2241, 29.03.2024, S.
Art. 15 17.05.2004 01.09.2004 aufgehoben Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 16 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 17 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 18 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 19 17.05.2004 01.09.2004 Titel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 19 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 19 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 21 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 21 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 22 17.05.2004 01.09.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 23 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 24 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 24 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Titel 3.3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 25 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 26 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 26 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 27 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 28 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 29 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 31 Abs. 1, a) 04.03.2024 01.01.2025 geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl.
Art. 31 Abs. 1, c) 04.03.2024 01.01.2025 geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl.
Art. 34 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 34 Abs. 3bis 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 34 Abs. 3ter 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 34 Abs. 4 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 35 Abs. 2 04.03.2024 01.01.2025 geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl.
Art. 35 Abs. 3 04.03.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl.
Art. 37 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 37 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 38 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 38 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 39 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 40 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 41 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 41 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 42 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 42 Abs. 2 04.03.2024 01.01.2025 geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl.
Art. 44 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
