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title: "Wohnsitzprüfungsverordnung"
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provisions: 4
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# Wohnsitzprüfungsverordnung

## § 2 der Gemeinden {#par_2}

1 Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in
dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Mutationen aus dem Einwohnerregister:
a. AHV-Nummer,
b. Vorname(n),
c. Name(n),
d. Geschlecht,
e. Geburtsdatum,
f. Heimatort und -kanton,
g. Wohnadresse,
h. Grund der Mutation und Mutationsdatum,
i. neue Wohngemeinde bei Wegzug.
2 Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten
und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung
erfolgt elektronisch über die bestehende Schnittstelle im Milva-Datenformat.
Rückwirkende

## § 3 Datenbekanntgabe {#par_3}

1 Die Gemeinde meldet rückwirkend den Gesamtbestand der
Daten gemäss § 2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche
Mutationen der Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.
813.211 Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
2 Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über
die Schnittstelle gemäss § 2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung
mit einer vergleichbaren Lösung erfolgen. Insbesondere können Kopien
der Datenlieferungen der Gemeinde an das Amt für Statistik und Daten
verwendet werden.7

## § 4 Datenbank {#par_4}

1 Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwortlich.5
2 Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für
Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und
den technischen Betrieb der Datenbank ab.
b. Zugriff § 5.5 1 Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können
automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Registerstelle ist berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Datenbank zu erstellen.
2 Die Gesundheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung.
3 Jeder Zugriff auf die Datenbank wird protokolliert.
Kosten der

## § 6 Schnittstellenanpassung {#par_6}

Die Gesundheitsdirektion trägt die Kosten der für die Datenlieferung nach § 2 erforderlichen Anpassungen der Milva-Schnittstellen in den Gemeinden.
1 OS 69, 187; Begründung siehe ABl 2014-02-14.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
3 LS 818.41.
4 LS 832.01.
5 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2017 (OS 72, 519; ABl 2017-09-15).
In Kraft seit 1. Dezember 2017.
6 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 (OS 75, 225; ABl 2020-04-03). In Kraft
seit 1. April 2020.
7 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2026 (OS 81, 309; ABl 2026-04-17). In
Kraft seit 1. Juli 2026.
a. Verantwortung
