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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention"
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provisions: 12
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# Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention, namentlich betreffend Ausbildung der entsprechenden Einheiten und deren Gliederung.

## Art. 2 {#art_2}

Vereinbarungspartner
1 Vereinbarungspartner sind alle Kantone der Zentralschweiz.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe, Abkürzungen
1 Es werden folgende Begriffe und Abkürzungen verwendet:
1. Ordnungsdienst ist die Gewährleistung und/oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Menschenansammlungen mit anlassbezogen organisierten und geführten Polizeikräften.
2. Eine Intervention dient dazu, eine bereits eingetretene oder drohende
Störung zu verhindern, zu beheben oder einen rechtswidrigen Zustand
zu beenden. Dafür sind in der Regel speziell ausgebildete und ausgerüstete Polizeieinheiten erforderlich.
1) BGS 511.1
GS 31, 9 1
511.114
3. ZPDK: Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz; ZPKK: Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz; ZCS:
Zentralschweizer Chefs Spezialeinheiten.
2. Organisation

## Art. 4 {#art_4}

ZPDK
1 Die ZPDK übt die Oberaufsicht bei der Umsetzung dieser Vereinbarung
aus.
2 Sie genehmigt
a) die Grundsätze und Vorgaben über Bestand und Organisation der Ordnungsdienst- bzw. Interventionseinheiten;
b) Abweichungen von den festgelegten Vorgaben betreffend Ausbildungsdauer und Minimalstandards und Abweichungen von den Richtlinien des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI);
c) die Ausrüstungsvorgaben;
d) den Beschluss, welcher Kanton Leistungserbringer ist;
e) auf Antrag der ZPKK das Budget für Aufträge gemäss Artikel 8
Abs. 2.

## Art. 5 {#art_5}

ZPKK
1 Die ZPKK legt die einheitliche Ausbildungsdoktrin fest und ist für das
Controlling (Kontrolle und Steuerung) verantwortlich.
2 Sie beschliesst
a) die Organisation und Gliederung der Ordnungsdienst- bzw. Interventionseinheiten und deren Gliederung für die Ausbildung;
b) die Grundsätze und Vorgaben über den Bestand der Ordnungsdienst-
und Interventionseinheiten;
c) die Minimalstandards der einheitlichen Ausbildung und deren Dauer,
die Vorgaben für die Kaderausbildung;
d) Abweichungen von den festgelegten Vorgaben betreffend Ausbildungsdauer und Minimalstandards und Abweichungen von den SPI-
Richtlinien;
e) die Ausrüstungsvorgaben.
3 Sie bestimmt den Kanton, der für den jeweiligen Ausbildungskurs Leistungserbringer ist.
4 Sie übt die Aufsicht über das Steuerungsgremium gemäss Artikel 6 aus.
511.114

## Art. 6 {#art_6}

Steuerungsgremium
1 Die Zentralschweizer Chefs Spezialeinheiten (ZCS) bilden das Steuerungsgremium, das die Entscheide der ZPKK vorbereitet und ihr Anträge
stellt.
2 Dem Steuerungsgremium gehören auch die Technischen Leiter bzw.
Leiterinnen der Ordnungsdienst- bzw. Interventionseinheiten an, wenn sie
nicht Mitglied der ZCS sind.
3. Finanzielles

## Art. 7 {#art_7}

Leistungskauf, Entschädigung
1 Die ZPKK bestimmt den Kanton, welcher für den Kurs Leistungserbringer
gemäss Konkordat ist. Pro Ausbildungskurs ist eine separate Abrechnung zu
erstellen.
2 Die Kantone, die Instruktoren und Instruktorinnen bzw. einen Technischen
Leiter oder eine Technische Leiterin stellen, werden für die Durchführung
von Ausbildungskursen auf der Basis von kostendeckenden Stundenansätzen entschädigt.
3 Sachkosten werden entschädigt, sofern sie im Zusammenhang mit der
Ausbildung stehen und nicht bereits in den Stundenansätzen eingerechnet
worden sind.
4 Die Kantone tragen die Kosten der Ausbildung gemäss den Soll-Beständen für den Ordnungsdienst bzw. für die Intervention.

## Art. 8 {#art_8}

Entschädigung und Kostentragung für das Steuerungsgremium
1 Die Kantone verzichten gegenseitig auf eine Rechnungsstellung für die
Mitglieder des Steuerungsgremiums.
2 Erfüllen diese ausserhalb der Sitzungen Aufträge inhaltlicher, logistischer
oder administrativer Art, werden sie wie Instruktoren entschädigt. In diesem
Fall richtet sich die Kostentragung nach Artikel 7 Abs. 4.
511.114
4. Schlussbestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Streitbeilegung
1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen sind durch die ZPKK zu regeln.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die ZPDK. Den Beteiligten
steht danach das Streitbeilegungsverfahren gemäss Artikel 45 des Konkordates zur Verfügung.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Die Zustimmung der Kantone zu dieser Vereinbarung ist dem Sekretariat
der ZRK mitzuteilen.
2 Nachdem alle Kantone ihre Zustimmung erklärt haben, legt die ZPDK das
Inkrafttreten der Vereinbarung fest2). Sie teilt dies den Staatskanzleien der
Vereinbarungspartner und der Bundeskanzlei mit.

## Art. 11 {#art_11}

Kündigung
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Die Vereinbarung kann von jedem Kanton unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist per Ende Jahr gekündigt werden.
3 Wird die Vereinbarung von einem oder mehreren Kantonen gekündigt,so
prüfen die Kantone eine Weiterführung der Zusammenarbeit auf einer neuen Basis.

## Art. 12 {#art_12}

Änderung der Vereinbarung
1 Jeder Kanton kann bei der ZPDK Verhandlungen über die Änderung der
Vereinbarung beantragen.
Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am 7. Dezember 2010.
2) In-Kraft-Treten am 1. April 2011
511.114
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.09.2010 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 9
511.114
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 16.09.2010 01.04.2011 Erstfassung GS 31, 9
