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title: "Dekret über die Grundsätze und Ziele der Raumplanung"
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provisions: 5
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# Dekret über die Grundsätze und Ziele der Raumplanung

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Grundsätze und Ziele der Raumplanung dienen als Programm zur Revision des kantonalen Richtplans.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Grundsätze lauten:
1. Den Zusammenhalt und eine nachhaltige Entwicklung für den gesamten
Kanton sicherstellen.
2. Die Vernetzung der Zentren untereinander sowie die Vernetzung der
Zentren mit dem übrigen Gebiet stärken.
3. Die bestehenden Infrastrukturen bestmöglich nutzen, bevor sie ergänzt
oder angepasst werden.
4. Überlegungen für eine grenzüberschreitende Raumplanung anstellen.
5. Die Präsenz des Kantons auf nationaler und internationaler Ebene stärken.
6. Ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Beschäftigungs- und Siedlungsentwicklung sicherstellen.

## Art. 3 Raumplanung, Grundsätze und Ziele – D 710.2 {#art_3}

1 Die Ziele lauten:
1. Die Vorzüge des Kantons fördern.
2. Die Stellung des Kantonszentrums auf nationaler Ebene stärken.
3. Die Rolle der Regionalzentren als Bindeglieder zwischen den Regionen
und dem Kantonszentrum erhalten und stärken.
4. Die Zusammenarbeit mit den benachbarten Kantonen und deren
Zentren vertiefen.
5. Eine urbane Strategie entwickeln, die für Agglomerationen angebracht
ist.
6. Eine angemessene Entwicklung der Randregionen sicherstellen.
7. Die verschiedenen Raumtypen gestützt auf ihre Bestimmung ausweisen
und aufwerten.
8. Die Besiedlungsbedürfnisse auf der Grundlage des höchsten Bevölkerungsszenarios des Bundes definieren.
9. Das Siedlungsgebiet gemäss Raumtypen aufteilen und einer hochwertigen Verdichtung den Vorrang geben.
10. Den Anteil des öffentlichen und des Langsamverkehrs namentlich auf
dem kantonalen Netz, im Kantonszentrum und in den Regionalzentren
erhöhen.
11. Die Strategien für Siedlung und Mobilität aufeinander abstimmen.
12. Die Beschäftigung fördern und die Bedürfnisse der wirtschaftlichen
Entwicklung in Abhängigkeit von den verschiedenen Wirtschaftszweigen berücksichtigen.
13. Ein regionales System für die Verwaltung der Arbeitszonen einrichten.
14. Die touristische Entwicklung von kantonaler und regionaler Bedeutung
an dazu geeigneten Standorten fördern.
15. Die Umwelt und die natürlichen Ressourcen erhalten sowie schädlichen
oder lästigen Einwirkungen vorbeugen.
16. Das Potenzial der einheimischen und erneuerbaren Energien nutzen.
17. Den ländlichen Raum unter Berücksichtigung seiner Vielfalt und seiner
unterschiedlichen Funktionen erhalten und aufwerten.
18. Die natürlichen Lebensräume, die ökologische Vernetzung und die charakteristischen Landschaften erhalten, aufwerten und ergänzen.
19. Das Kulturerbe von anerkannter Bedeutung erhalten und aufwerten.
Raumplanung, Grundsätze und Ziele – D 710.2
20. Die Waldgebiete zur Sicherstellung ihrer unterschiedlichen Funktionen
planen und bewirtschaften.
21. Mit Planungsinstrumenten und Risikomanagement zur Naturgefahrenvorsorge beitragen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Dekret vom 17. September 1999 über die Leitideen und die Ziele der
Raumplanung (SGF 710.2) wird aufgehoben.

## Art. 5 {#art_5}

1 Dieses Dekret untersteht nicht dem Finanzreferendum.
Raumplanung, Grundsätze und Ziele – D 710.2
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.02.2016 Erlass Grunderlass 02.02.2016 2016_012
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.02.2016 02.02.2016 2016_012
