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title: "Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister"
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provisions: 6
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# Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister

## § 1 Begriffe {#par_1}

In diesem Gesetz bedeuten:
a. Niederlassung: wenn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte
erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen,
b. Aufenthalt: wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne
Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier
aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines
Jahres in einer Gemeinde aufhält.
Ausstellung

## § 2 von Schriften {#par_2}

1 Das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde stellt ihren Bürgerinnen und Bürgern, die sich in einer anderen Gemeinde der Schweiz
niederlassen, einen Heimatschein aus.
2 Die Niederlassungsgemeinde stellt Personen, die in einer anderen
Gemeinde Aufenthalt nehmen, einen Aufenthaltsausweis aus. Sie befristet seine Gültigkeit.
B. Melde- und Auskunftspflichten
Persönliche
Melde- und

## § 3 Auskunftspflichten {#par_3}

1 Persönlich meldepflichtig bei der politischen Gemeinde (Gemeinde) ist, wer
a. sich dort niederlässt,
b. dort Aufenthalt begründet,
c. dort Räume bezieht, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben,
d. innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht,
a. Allgemeines
142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
e. zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründet
oder einen solchen aufgibt,
f. die Niederlassung, den Aufenthalt oder die Berufsausübung gemäss
lit. a–c aufgibt.
2 Persönlich meldepflichtig nach Abs. 1 ist auch, wer sich freiwillig
in einem Kollektivhaushalt nach Art. 2 Bst. abis der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV)15 aufhält.
3 Die meldepflichtige Person meldet Änderungen der im Einwohnerregister erfassten Daten.
b. wiederholte
Meldepflicht bei
Aufenthalt
§ 4. Wer sich zum Aufenthalt anmeldet, ist wie folgt meldepflichtig:
a. bei Erwerbstätigkeit: jährlich,
b. in den übrigen Fällen: alle vier Jahre.
c. vorzuweisende Schriften
§ 5. 1 Wer sich in einer anderen als der Heimatgemeinde anmeldet,
weist folgende Schriften vor:
a. bei der Niederlassung: Heimatschein,
b. beim Aufenthalt: Aufenthaltsausweis.
2 Die Gemeinde kann die Hinterlegung der vorgewiesenen Schriften verlangen.
d. Auskunftspflicht
§ 6. 1 Die meldepflichtige Person gibt der Gemeinde wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die Daten, die im Einwohnerregister erfasst werden. Die Auskunftspflicht besteht auch, wenn die
Meldepflicht umstritten ist.
2 Auf Verlangen weist sie die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit folgenden Belegen nach:
a. Pass oder Identitätskarte,
b. Bescheinigungen über den Zivilstand,
c. Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit bzw. die Heimatberechtigung,
d. Mietvertrag oder Wohnungsausweis,
e. Kaufvertrag über die von ihr bewohnte Wohnung oder Liegenschaft,
f. Bescheinigung der Niederlassung.
e. Verletzung der
Melde- oder
Auskunftspflicht
§ 7. 1 Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht
nach, kann die Gemeinde Auskünfte bei den Arbeitgebenden, den
Vermietenden, den Liegenschaftsverwaltungen und den Logisgebenden einholen.
2 Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.
Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) 142.1
Meldepflichten
Dritter
§ 8. 1 Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende
(Dritte) melden der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietenden
und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte). Die Meldung umfasst
folgende Angaben:
a. Name und Adresse der oder des Dritten,
b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
c. Beginn oder Ende des Nutzungsrechts,
d. Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Nutzungsberechtigten,
e. Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern
diese Angaben der oder dem Dritten bekannt sind.
2 Die Meldepflicht nach Abs. 1 besteht nur bezüglich Nutzungsberechtigten, die nach § 3 persönlich meldepflichtig sind.
3 Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Dritten Name,
Vorname und Staatsangehörigkeit bekannt zu geben.
Meldung von
Eigentumsänderungen
§ 9. Das Grundbuchamt meldet der Gemeinde Eigentumsänderungen an Grundstücken.
Meldefrist§ 10. Die Meldungen nach §§ 3, 4 und 8 müssen innert 14 Tagen
nach Eintritt der Meldepflicht erfolgen.
C. Einwohnerregister
Zuständigkeit
und Inhalt
§ 11. 1 Die Gemeinden führen das Einwohnerregister.
2 Im Einwohnerregister werden folgende Identifikatoren und Merkmale der gemeldeten Personen erfasst:
a. die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG)14,
b. Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen,
c. die amtliche Wohnungsnummer.
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für weitere Identifikatoren und Merkmale, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben
notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen.
4 Die Gemeinden können in einem Erlass für weitere Identifikatoren und Merkmale, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind,
eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen.
142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
Information in
der Gemeinde
§ 12. 1 Die registerführenden Stellen der Gemeinden sowie die
öffentlichen oder privaten Aufgabenträger der auf ihrem Gebiet tätigen
industriellen Werke informieren sich gegenseitig über:
a. Vorgänge gemäss § 3 Abs. 1,
b. Kontaktangaben von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder der von ihnen eingesetzten Liegenschaftsverwaltungen.
2 Der Informationsaustausch erfolgt unentgeltlich.
Wohnungsnummern
§ 13. 1 Die Gemeinden teilen den Wohnungen, die sich anhand
der Gebäudeadresse nicht eindeutig identifizieren lassen, Nummern
zu (amtliche Wohnungsnummern). Bei Neubauten und bei Umbauten,
die sich auf die Anzahl der Wohnungen im Gebäude auswirken, erfolgt
die Zuteilung im Baubewilligungs- oder Bauabnahmeverfahren.
2 Die Gemeinden melden die Nummern der für die Führung des
kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zuständigen
Stelle.
3 Sie geben die Nummern den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bekannt.
b. Pflichten
der Grundeigentümer und
Liegenschaftsverwaltungen
§ 14. 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die
von ihnen eingesetzten Liegenschaftsverwaltungen teilen der Gemeinde
die Angaben mit, die für die Zuteilung der amtlichen Wohnungsnummern und für die Nachführung des GWR erforderlich sind.
2 Sie tragen beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages die
amtliche Wohnungsnummer im Mietvertrag ein und händigen den
Mietenden einen Wohnungsausweis aus mit folgenden Angaben:
a. Name und Adresse der oder des Vermietenden beziehungsweise
der Liegenschaftsverwaltung,
b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
c. Beginn des Mietverhältnisses,
d. Name und Vorname der oder des Mietenden.
3 Sie erfüllen die Pflichten nach Abs. 1 und 2 unentgeltlich und entsprechend den Vorgaben der Koordinationsstelle nach § 30.
Elektronische
Meldungen
§ 15. 1 Die Gemeinden ermöglichen die elektronische Erstellung
und Eingabe der Meldungen Dritter.
2 Sie gewährleisten eine elektronische Umzugsmeldung und die
elektronische Identitätsprüfung der meldepflichtigen Personen.
3 Der Regierungsrat regelt die Umsetzung in einer Verordnung,
insbesondere die Anwendung technischer Standards.
a. Aufgaben der
Gemeinden
Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) 142.1
Bekanntgabe
von Daten
§ 16. Unter Vorbehalt von §§ 17–19 richtet sich die Datenbekanntgabe nach der Datenschutzgesetzgebung.
b. an öffentliche
Organe im
Abrufverfahren

## § 3des § 17. Die Gemeinde kann öffentlichen Organen nach {#par_3des}

Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG)5 im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Einwohnerregister gewähren.
c. einer Person
an Private
§ 18. 1 Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum
von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt.
2 Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand
und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse
entgegensteht.
d. mehrerer Personen an Private
§ 19. 1 Die Gemeinde kann Daten nach § 18 mehrerer Personen
nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt geben, wenn
diese:
a. für ideelle Zwecke verwendet und
b. nicht weitergegeben werden.
2 Zuzugs- und Wegzugsort dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Datenaustausch
bei Umzug
§ 20. Die Gemeinden sind zuständig für den Datenaustausch bei

## Art. 6 Umzug nach Art. 10 RHG und {#art_6}

RHV.
Datenlieferung
an den Bund
§ 21. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Umsetzung der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik gemäss Registerharmonisierungsgesetzgebung und bezeichnet die für die Datenlieferung zuständige Stelle.
D. Kantonale Einwohnerdatenplattform
Allgemeines§ 22. 1 Der Kanton betreibt eine kantonale Einwohnerdatenplattform (KEP). Sie enthält zu den Personen mit Niederlassung und
Aufenthalt im Kanton eine Kopie der Identifikatoren und Merkmale
nach § 11 Abs. 2 und 3 sowie folgende Angaben:
a. Stimm- und Wahlrechte im Bund sowie nach kantonalem und kommunalem Recht,
b. Stimm- und Wahlrechte in Angelegenheiten der anerkannten
kirchlichen Körperschaften,
c. Vorliegen von Stimmausschlussgründen.
a. Grundsatz
142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
2 Daten von Personen, die im Kanton keine Niederlassung und keinen Aufenthalt mehr haben, werden nach zehn Jahren gelöscht.
3 Die Gemeinden melden dem Kanton die Daten und deren Änderungen über eine elektronische Schnittstelle.
Datenbekanntgabe
§ 23.17 1 Die folgenden öffentlichen Organe (Datenbezüger) rufen
die Daten nach § 22 Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab und können
sich Datenänderungen melden lassen, soweit es für die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben nötig ist:
a. Zivilstands- und Betreibungsämter sowie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich,
b. Behörden und Verwaltung des Kantons sowie die kommunale
Polizei,
c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
soweit sie vom Kanton mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften gemäss Kirchengesetz
vom 9. Juli 20077 und die anerkannten jüdischen Gemeinden gemäss
Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 20078
rufen die Daten nach § 22 Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab, soweit
es für die Erfassung ihrer Mitglieder nötig ist.
3 Datenbezüger nach Abs. 1 lit. a, die Aufgaben für mehrere Gemeinden erfüllen, und Datenbezüger nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sind
verpflichtet, die Daten aus der KEP abzurufen.
4 Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung:
a. die Bezüger von denjenigen Daten, bei denen nach § 3 IDG allein
aufgrund ihrer Bedeutung eine besondere Gefahr der Persönlichkeitsverletzung besteht,
b. die von diesen Bezügern bezogenen Datenkategorien.
5 Die für das Meldewesen und die Einwohnerregister zuständige
Direktion (Direktion) führt eine Liste sämtlicher Datenbezüger und
der von ihnen bezogenen Datenkategorien.
6 Die Datenbekanntgabe wird protokolliert.
b. Datenverknüpfung
§ 24. Zum Abgleich der Daten einer Person wird die AHV-Nummer in der KEP mit dem Personenidentifikator in der Datensammlung
des jeweiligen Datenbezügers verknüpft. Die Verknüpfung darf für die
Datenbezüger nicht erkennbar sein.

## § 8 {#par_8}

IDG hat.
a. Bezüger
Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) 142.1
2 Der Datenbezüger meldet der Direktion Änderungen, die sich
auf das Recht zum Datenbezug nach Abs. 1 auswirken.
d. Beschränkung§ 26. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Massnahmen
zur Wahrung der Verhältnismässigkeit der Datenbekanntgabe.
Kostenträger§ 27. 1 Der Kanton trägt die Kosten für Aufbau und Betrieb der
KEP.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassungen ihrer Systeme zur elektronischen Übermittlung der Daten nach § 22 Abs. 3 an
den Kanton. Sie melden die Daten unentgeltlich.
Datenabgleich§ 28. Der Kanton kann die Daten der KEP und des GWR mit den
Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren abgleichen.
E. Vollzugsorgane des Kantons
Direktion§ 29. 1 Die Direktion
a. übt die Fachaufsicht über das Meldewesen und die Einwohnerregister der Gemeinden aus,
b. betreibt die KEP nach §§ 22–28,
c. führt die Koordinationsstelle nach § 30.
2 Sie unterstützt und berät die Gemeinden und Dritte und kontrolliert die Qualität der von den Gemeinden bearbeiteten Daten.
Koordinationsstelle
§ 30. 1 Die Koordinationsstelle ist verantwortlich für:
a. die Koordination und Durchführung des Datenaustausches zwischen Gemeinden, Kanton und Bund,
b. die Qualitätskontrolle der Daten in der KEP,
c. die Definition der Schnittstellen zur KEP bei den Gemeinden und
den Datenbezügern.
2 Sie erlässt die Vorgaben nach § 14 Abs. 3.
F. Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
§ 31. 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. Melde- und Auskunftspflichten nach §§ 3–10 verletzt,
b. Mitwirkungspflichten nach § 14 verletzt,
c. als Privater Vorgaben nach § 19 Abs. 1 lit. a und b verletzt.
2 In leichten Fällen kann von der Busse Abstand genommen werden.
142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
Vollzug § 32. Der Regierungsrat regelt folgende Bereiche in einer Verordnung:
a. die Führung der Einwohnerregister, um die Aufgabenerfüllung
sicherzustellen,
b. die Standardisierung der technischen Schnittstellen zu den Einwohnerregistern und den Datentransport in die KEP,
c. Ausnahmen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus
der KEP.
Übergangsbestimmung
§ 33.17 Die Datenbezüger nach § 23 Abs. 2 und 3 sind erst fünf
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Bezug der Daten aus der
KEP verpflichtet.
Änderung
des geltenden
Rechts
§ 34. Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
1 OS 70, 407.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016 (OS 70, 415).
3 ABl 2014-10-31.
4 LS 131.1.
5 LS 170.4.
6 LS 175.2.
7 LS 180.1.
8 LS 184.1.
9 LS 211.1.
10 LS 230.
11 LS 232.3.
12 LS 550.1.
13 LS 631.1.
14 SR 431.02.
15 SR 431.021.
16 Text siehe OS 70, 407.
17 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABl 2016-09-
23). In Kraft seit 1. April 2018.
Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) 142.1
Anhang
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19264: . . .16
2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19596: . . .16
3. Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 20109: . . .16
4. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
2. April 201110: . . .16
5. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 201211: . . .16
6. Das Polizeigesetz vom 23. April 200712: . . .16
7. Das Steuergesetz vom 8. Juni 199713: . . .16
