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title: "Verordnung über die Schulzahnpflege"
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provisions: 17
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# Verordnung über die Schulzahnpflege

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz1
Die Stadt Chur unterhält eine Schulzahnklinik zur Bekämpfung der Zahnkrankheiten, zur Feststellung von Zahnstellungs- und Kieferanomalien und zur
Förderung einer zweckmässigen Zahn- und Mundpflege der vorschul- und
schulpflichtigen Jugend.

## Art. 2 {#art_2}

Anstellungsbedingungen
Der Stadtrat regelt die Anstellungsbedingungen des Personals, soweit sie
von der Personalverordnung abweichen.

## Art. 3 {#art_3}

Tätigkeitsbereich
1 Die Schulzahnklinik betreut in erster Linie die Kinder der Kindergärten
und der Volksschule der Stadt Chur sowie vorschulpflichtige Kinder der Stadt
Chur, die den Kindergarten nicht besuchen.
2 Schulpflichtige Kinder anderer Schulen können bis zum Ende der Schulpflicht ebenfalls in die Schulzahnklinik aufgenommen werden, wenn die Erziehungsberechtigten in Chur steuerpflichtig sind.

## Art. 4 B. Aufgaben der Schulzahnklinik {#art_4}

Prophylaxe
Auf dem Gebiet der Prophylaxe hat die Schulzahnklinik namentlich folgende Aufgaben:
a) Aufklärung der Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und Kinder über
Zahnkrankheiten und Anomalien der Zahn- und Kieferstellung, deren Ursachen und Folgen und die Möglichkeit ihrer Verhütung.
b) Erziehung der Kinder zu einer sorgfältigen Mund- und Zahnpflege.
c) Durchführung von individuellen und kollektiven Prophylaxemassnahmen.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 22. November 2001
733 $$$
2 1.7.2011

## Art. 5 {#art_5}

Untersuchung
1 Einmal jährlich werden alle Klassen der Volksschule und Kindergärten
zur schulzahnärztlichen Untersuchung aufgeboten. Die Untersuchung ist obligatorisch. Kinder, die in der Schulzahnklinik behandelt werden, sollen nach
Möglichkeit halbjährlich einzeln untersucht werden.
2 Klassen anderer Schulträger können unter Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2 zur
schulzahnärztlichen Untersuchung aufgenommen werden.

## Art. 6 {#art_6}

1 In der Schulzahnklinik werden Zahn- und Zahnfleischerkrankungen sowie
unfallbedingte Zahnschäden behandelt.
Behandlung
2 Die Behandlungen sind nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Schwergewicht auf der Prophylaxe durchzuführen.
3 Die Schulzahnklinik kann die Behandlung von Anomalien von Zahn- und
Kieferstellungen selbst anbieten.

## Art. 7 C. Finanzielles {#art_7}

Leistungen der Stadt
Die Kosten für die Prophylaxe und die schulzahnärztliche Untersuchung
gehen zu Lasten der Stadt.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Rechnungsstellung für zahnärztliche Behandlungen erfolgt nach dem
Zahnarzt-Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft.
Rechnungsstellung, Tarife
2 Unfallbedingte Behandlungen, für deren Kosten eine Versicherung aufzukommen hat, unterliegen dem SUVA-Tarif.

## Art. 9 {#art_9}

Die Behandlungskosten gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

## Art. 10 Erziehungsberechtigte {#art_10}

Kinder Erziehungsberechtigter, die nicht in Chur Wohnsitz haben, erhalten
keine kostenlosen Leistungen der Stadt.
Auswärtige
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 22. November 2001; Fassung von
Abs. 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 19. Juni 2003
2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 22. November 2001
3 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. Mai 2011
4 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. Mai 2011
$$$ 733
1.7.2011 3

## Art. 11 D. Durchführung {#art_11}

1 Die Behandlung von Kindern bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Sie sind auf Wunsch über die Behandlungskosten zu orientieren. Für
grössere Behandlungen werden grundsätzlich Kostenvoranschläge unterbreitet.
Zustimmung für Behandlungen
2 Den Erziehungsberechtigten steht es frei, ihre Kinder bei einer Zahnärztin
oder einem Zahnarzt eigener Wahl und auf eigene Kosten behandeln zu lassen.

## Art. 12 {#art_12}

Wiederaufnahme in die Klinik

## Art. 13 {#art_13}

Behandlung während der Unterrichtszeit
Schülerinnen und Schüler können während des Unterrichtes in die
Schulzahnklinik oder zu den beauftragten Kieferorthopäden aufgeboten werden.

## Art. 14 {#art_14}

Ausschluss von der Behandlung
1 Schülerinnen und Schüler, welche wiederholt den Anordnungen der
Schulzahnklinik nicht Folge leisten, unentschuldigt wegbleiben, verspätet erscheinen oder sonst in irgendeiner Weise den Betrieb stören, können von der
Behandlung ausgeschlossen werden.
2 Versäumte oder zu spät entschuldigte Sitzungen, die nach dem effektiven
Zeitverlust berechnet werden, gehen ganz zu Lasten der erziehungsberechtigten
Personen.

## Art. 15 E. Aufgaben der Lehrpersonen {#art_15}

Koordination mit der Klinik
1 Die Hausvorstände und Lehrpersonen der Stadtschule organisieren die
Zusammenarbeit mit der Schulzahnklinik. Im Rahmen der Gesundheitserziehung sind regelmässig karies-prophylaktische Massnahmen und Aktionen vorzusehen.
2 Die Lehrpersonen unterstützen die Bestrebungen der Schulzahnklinik. Sie
sind verpflichtet, ihre Klassen bei der jährlichen Untersuchung in der
Schulzahnklinik zu begleiten und zu beaufsichtigen.
1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. Mai 2011
2 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. Mai 2011
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4 1.7.2011

## Art. 16 F. Schlussbestimmungen {#art_16}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 15. August 1998 in Kraft. Sie ersetzt die
Verordnung über die Schulzahnklinik vom 1. Juni 1973.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Teilrevision vom 22. November 2001 tritt auf den 1. Januar 2002 in
Kraft. Behandlungen im Bereich der Kiefer-Orthopädie, welche vor dem 1.
Januar 2002 begonnen wurden, können nach bisherigem Recht abgeschlossen
werden.
Übergangsbestimmungen
2 Die Teilrevision vom 5. Mai 2011 tritt auf den 1. August 2011 in Kraft.
Allgemeine Zahnbehandlungen und die Behandlung unfallbedingter, nicht
versicherter Zahnschäden sind nach bisherigem Recht abzuschliessen, sofern
die Behandlung nachweislich vor dem 1. August 2011 bei der Schulzahnklinik
begonnen wurde.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. Mai 2011
