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title: "Reglement über die Organisation CARE Nidwalden"
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provisions: 12
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# Reglement über die Organisation CARE Nidwalden

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich, Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Organisation, das Aufgebot und die Einsatzbereitschaft der Organisation CARE Nidwalden.

## § 2 {#par_2}

CARE Nidwalden
1. Organisation und Aufgaben
1 CARE Nidwalden besteht aus:
1. der Fachgruppe CARE;
2. den Einsatzmitteln CARE.
2 CARE Nidwalden:
1. stellt die psychologische Erste Hilfe bei einem Ereignis mit
psychisch verletzten Patienten sicher;
2. organisiert die weiterführende psychologische Hilfe;
3. steuert und überwacht den Einsatz der Mittel.
1) NG 152.5
2) NG 152.51
3) NG 911.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
152.512

## § 3 {#par_3}

2. Mittel
1 Für die Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage
im CARE-Bereich stehen zur Verfügung:
1. eigene Mittel:
a) die Fachgruppe CARE;
b) die Peers der kantonalen Einsatzkräfte.
2. fremde Mittel:
a) das Careteam Zentralschweiz;
b) die CareLink.

## § 4 {#par_4}

3. Entschädigungen
1 Für die Entschädigungen gelten die Vorschriften des Notorganisationsreglements4).
2 Zuständigkeiten

## § 5 {#par_5}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
1. ernennt die Mitglieder der kantonalen Fachgruppe CARE als Mitglieder des Kantonalen Führungsstabes für besondere und ausserordentliche Lagen und genehmigt die entsprechenden Organigramme;
2. wählt den Chef oder die Chefin CARE auf Antrag der kantonalen
Notorganisation;
3. erlässt das Pflichtenheft der Chefin oder des Chefs CARE.

## § 6 {#par_6}

Fachgruppe CARE
1 Die Fachgruppe CARE, unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs
CARE:
1. stellt die Führung und den Einsatz der Organisation CARE Nidwalden bei einem Aufgebot sicher;
2. beantragt nach Bedarf die Anpassung der Organisation CARE
Nidwalden.
2 Die Fachgruppe CARE ist integriert im Dienstbereich Gesundheitswesen der kantonalen Notorganisation (Anhang 1).
4) NG 152.511
152.512

## § 7 {#par_7}

Chef CARE
1 Der Chef oder die Chefin CARE:
1. führt den Vorsitz der Fachgruppe CARE;
2. erfüllt die Pflichten gemäss Pflichtenheft (Anhang 2).
3. beantragt dem Dienstchef Gesundheitswesen zuhanden des Regierungsrates die Wahl von Mitgliedern der Fachgruppe CARE.

## § 8 {#par_8}

Koordinationsstelle der Notorganisation
1 Die Koordinationsstelle der Notorganisation hat die ihr gemäss § 7 des
Notorganisationsreglementes5) übertragenen Aufgaben auch für die gesamte CARE-Organisation zu erfüllen.
3 Alarmierung und Aufgebot

## § 9 {#par_9}

Aufgebot, Koordination
1 Die oder der vor Ort anwesende erste Einsatzleiterin bzw. Einsatzleiter
entscheidet über das Aufgebot der eigenen CARE-Mittel.
2 Die Kantonspolizei entscheidet über das Aufgebot der fremden Mittel.
3 Der weiterführende definitive CARE-Auftrag ist durch die Fachgruppe
CARE Nidwalden, in Absprache mit der Einsatzleitung, zu koordinieren.

## § 10 {#par_10}

Einsatzleitung FRONT
1 Nach einem Aufgebot werden die CARE-Mittel der Einsatzleitung
FRONT unterstellt; die besondere Führungsstruktur bei Grossereignissen bleibt vorbehalten.
2 Das Aufgebot weiterer Mittel bedarf der vorgängigen Bewilligung durch
die Organe der Notorganisation.
4 Schlussbestimmungen

## § 11 {#par_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Weisungen und
Erlasse sind aufgehoben.
5) NG 152.511
152.512

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
A1 Anhang 1: Organisationsstruktur CARE Nidwalden6)
A2 Anhang 2: Pflichtenheft Chef CARE7)
6) Der Anhang kann bei der Staatskanzlei eingesehen werden.
7) Der Anhang kann bei der Staatskanzlei eingesehen werden.
152.512
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.08.2007 01.01.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 1435
152.512
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.08.2007 01.01.2007 Erstfassung A 2007, 1435
