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title: "Konkordat über die Schulkoordination"
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provisions: 9
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# Konkordat über die Schulkoordination

## Art. 1 vom 29. Oktober 1970 (Stand 14. Dezember 1970) {#art_1}

Zweck
1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden
kantonalen Rechts.

## Art. 2 A. Materielle Vorschriften {#art_2}

Verpflichtungen
1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden
Punkten anzugleichen:
a. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor
und nach diesem Datum sind zulässig.
b. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a. Rahmenlehrpläne;
b. gemeinsame Lehrmittel;
c. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e. Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen
Ausbildungsgängen erworben wurden;
f. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g. gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
411.75 Konkordat Schulkoordination
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung
sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck
werden
a. die für diese Zusammenarbeit notwendigen Institutionen gefördert und unterstützt und
b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
B. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

## Art. 2bis {#art_2bis}

Art. 4 festgelegten Aufgaben. Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt. Die
Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die
Kantone verteilt. Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

## Art. 6 {#art_6}

Regionalkonferenzen
1 Zur Erledigung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu
vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz,
Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

## Art. 8 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_8}

Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats
wird etappenweise vollzogen. Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2
lit. a festzulegen und
Konkordat Schulkoordination 411.75
b. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen.
Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
2 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 lit. d soll grundsätzlich
auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

## Art. 10 {#art_10}

Austritt
1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft
auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn
es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist1).
1) Die Genehmigung durch den Bundesrat erfolgte am 14. Dezember 1970. Dem Konkordat
gehören alle Kantone, mit Ausnahme des Tessins, an (Stand 1997).
411.75 Konkordat Schulkoordination
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.10.1970 14.12.1970 Erstfassung -
