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title: "Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung"
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# Verordnung über den Vollzug der Prämienverbilligung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Verordnung regelt die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Artikel 65 und 65a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und die Übernahme der Verlustscheine aus Forderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 64a Absatz 4 KVG.

## Art. 2 {#art_2}

Departement Finanzen und Gesundheit
1 Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) beaufsichtigt
den Vollzug der Prämienverbilligung und die Übernahme der Verlustscheine
aus Forderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Weiter genehmigt es den Revisionsbericht.

## Art. 3 {#art_3}

Hauptabteilung Steuern
1 Die Hauptabteilung Steuern (Durchführungsstelle) nimmt alle Vollzugsaufgaben wahr, die der Kanton zur Durchführung der Prämienverbilligung und
zur Abgeltung der Verlustscheine für uneinbringliche Prämien zu übernehmen hat.

## Art. 4 {#art_4}

Hauptabteilung Gesundheit
1 Die Hauptabteilung Gesundheit ist zuständig für die
a. Überwachung der zweckmässigen Verwendung der Prämienverbilligungsbeiträge durch die Krankenversicherer;
b. Überprüfung der Abrechnungen der Krankenversicherer über die
Forderungen uneinbringlicher Prämien;
c. statistische Berichterstattung an das Bundesamt für Gesundheit.
1) VIII D/21/1
SBE 2014 01 1
2. Verfahren

## Art. 5 {#art_5}

Antrag
1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung muss mit dem dafür vorgesehenen
Formular geltend gemacht werden.
2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizubringen:
a. Bescheinigung der aktuellen obligatorischen Krankenpflegeversicherung inklusive der AHV-Versichertennummer aller im Antrag
aufgeführten Personen (Police über die obligatorische Krankenpflegeversicherung);
b. Bescheinigung der Ausbildungsstätte, sofern ein Anspruch gemäss Artikel 18 geltend gemacht wird.

## Art. 6 {#art_6}

Fristen
1 Der Antrag ist bis zum 31. Januar des Anspruchsjahres bei der Durchführungsstelle einzureichen.
1a Bei Anträgen, die nach dem 31. Januar bei der Durchführungsstelle eingereicht werden, werden nur diejenigen Prämien verbilligt, die ab dem Folgemonat nach der Antragstellung fällig werden. *
2 Die Durchführungsstelle setzt zur Mängelbehebung oder zur Nachreichung
fehlender Unterlagen eine angemessene Nachfrist.
3 Die für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für Personen aus
dem Asylwesen beauftragte Organisation meldet der Durchführungsstelle
die erwerbstätigen, nicht unterstützten Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaften bis zum 31. Dezember
des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres zur Berechnung der Prämienverbilligung.
4 … *

## Art. 7 {#art_7}

Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
1 Hat sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antrag stellenden Person im Vergleich zum ordentlicherweise anrechenbaren Einkommen erheblich verschlechtert, kann auf deren Antrag auf die definitive Steuerveranlagung des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres abgestellt werden.
Der Antrag muss innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Steuerveranlagung
gestellt werden und ist zu begründen. Das Meldeverfahren richtet sich nach
Artikel 12.
2 Wird eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
zugunsten der versicherten Person festgestellt, kann die Durchführungsstelle den Anspruch auf Prämienverbilligung aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse berechnen.
3 Eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt
vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse um mehr als 30 Prozent ändern.

## Art. 8 {#art_8}

Änderung der persönlichen Verhältnisse
1 Bei Änderung der persönlichen Verhältnisse während des Auszahlungsjahres, namentlich bei Zuzug in den Kanton aus dem Ausland, Heirat, freiwilliger oder gerichtlicher Trennung, Scheidung oder Tod des Ehepartners kann
bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung des
Ereignisjahres ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 12.

## Art. 9 {#art_9}

Gesamtanspruch, Aufteilung auf die versicherten Personen,
Mindestbetrag
1 Die massgebende Prämie ist die Summe der einzelnen Richtprämien. Der
Gesamtanspruch wird im Verhältnis der Richtprämien aufgeteilt.
2 Der Anteil der Prämienverbilligung jeder anspruchsberechtigten Person am
ermittelten Gesamtanspruch gemäss Absatz 1 wird an deren Krankenversicherer bezahlt. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 12.
3 Eine Prämienverbilligung von weniger als 12 Franken je Person und Jahr
wird nicht ausgerichtet.

## Art. 10 {#art_10}

Richtprämie
1 Die Richtprämien je Personenkategorie entsprechen den folgenden Anteilen an den vom Bund jährlich festgelegten Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen: *
a.
* für Erwachsene (über 25 Jahre): 85 %;
b.
* für junge Erwachsene (18–25 Jahre): 85 %;
c.
* für Kinder: 100 %.
2 Für Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf
wirtschaftliche Sozialhilfe entspricht die Richtprämie den vom Bund jährlich
festgelegten Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die

## Art. 11 Berechnung der Ergänzungsleistungen. * {#art_11}

Entscheid
1 Über den Anspruch auf Prämienverbilligung entscheidet die Durchführungsstelle mittels anfechtbarer Verfügung.

## Art. 12 {#art_12}

Datenaustausch mit den Krankenversicherern
1 Der Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Krankenversicherern richtet sich sowohl für Meldungen nach Artikel 64a als auch für
solche nach Artikel 65 KVG nach den technischen und organisatorischen
Vorgaben des Bundes über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung.
Liegen keine solchen vor, erfolgen die Meldungen nach den Vorgaben der
Durchführungsstelle.
2 Die Krankenversicherer haben der Durchführungsstelle auf Anfrage hin mitzuteilen, ob die betreffende Person bei ihnen versichert ist.
3 Sie melden der Durchführungsstelle bis zum 15. Dezember jeden Jahres
den Bestand der per 1. Januar des Folgejahres bei ihnen versicherten, im
Kanton wohnhaften Personen.
4 Sie reichen der Durchführungsstelle die Jahresrechnung gemäss Artikel
106c Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) bis spätestens am 15. Januar des Folgejahres ein.
5 Nicht den Vorgaben des Bundes oder der Durchführungsstelle entsprechende Meldungen der Krankenversicherer werden von der Durchführungsstelle zurückgewiesen und nicht bearbeitet. Die Bearbeitung wird wieder
aufgenommen, wenn die Meldung entsprechend den Weisungen der Durchführungsstelle ergänzt worden ist.

## Art. 13 {#art_13}

Auszahlung der Prämienverbilligung
1 Die Beiträge der Prämienverbilligungen werden den Krankenversicherern
als einmalige Zahlung bis spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres überwiesen.
2 Die Beiträge der Prämienverbilligungen, die nicht in der Zahlung gemäss
Absatz 1 berücksichtigt sind, werden periodisch überwiesen.
3 Die Auszahlung der Prämienverbilligung für erwerbstätige, nicht unterstützte Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingseigenschaften erfolgt in der Regel an die für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für Personen aus dem Asylwesen zuständige Organisation.

## Art. 14 {#art_14}

Rückforderung
1 Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind dem Kanton vom Krankenversicherer, bei dem die versicherte Person zum Auszahlungszeitpunkt versichert
war, zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung und des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Leistungen sind sinngemäss anwendbar.
2 Als zu Unrecht bezogen gelten Beiträge, wenn zum Zeitpunkt der Berechnung die ihr zu Grunde liegenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht oder nur teilweise vorgelegen haben.
3 Die zurückzuerstattenden Beiträge sind in der Jahresrechnung (Art. 12 Abs.
4) separat auszuweisen.

## Art. 15 {#art_15}

Information
1 Die Durchführungsstelle sorgt für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Prämienverbilligung und das Verfahren.
2 Die Fachstelle Migration informiert die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) wohnenden Personen.
3 Das Arbeitsamt informiert Beziehende einer Leistung der schweizerischen
Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige mit Wohnsitz in
einem Mitgliedstaat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA).
4 Die Krankenversicherer haben ihren Versicherten die für die Prämienverbilligung erforderlichen Ausweise über die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung rechtzeitig und kostenlos zuzustellen.

## Art. 16 {#art_16}

Revision
1 Die Revision über die Prämienverbilligung gemäss Artikel 6 der Verordnung
über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
obliegt der Finanzkontrolle des Kantons Glarus.
3. Anspruchsberechtigung

## Art. 17 {#art_17}

Anspruchsberechtigung bei Volljährigkeit
1 Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird,
besteht ein selbstständiger Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit das
Gesetz und diese Verordnung keine Ausnahmen vorsehen.

## Art. 18 {#art_18}

Volljährige Kinder in Ausbildung
1 Junge Erwachsene in Ausbildung haben zusammen mit ihren Eltern einen
Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, sofern für sie in der massgebenden Steuerveranlagung ein Kinderabzug gewährt wird.
2 Junge Erwachsene bestreiten den Unterhalt dann zur Hauptsache, wenn
sie mehr als die Hälfte der Kosten des Lebensunterhaltes selber finanzieren.
Es sind sämtliche Einkünfte auszuweisen, welche im Vorjahr des Auszahlungsjahres erzielt worden sind.
Art. 19 * …
Art. 20 Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder
auf wirtschaftliche Sozialhilfe
1 Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf
wirtschaftliche Sozialhilfe wird die Prämienverbilligung von der Durchführungsstelle von Amtes wegen ausgerichtet. Das Meldeverfahren richtet sich
nach Artikel 12.
2 Personen, denen rückwirkend ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zusteht, werden bereits geltend gemachte Prämienverbilligungsbeiträge angerechnet.
3 Bei Wegfall des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen oder auf wirtschaftliche Sozialhilfe während des Anspruchsjahres der Prämienverbilligung prüft
die Durchführungsstelle von Amtes wegen den Leistungsanspruch für den
Rest des Jahres. Die bereits geleisteten Beiträge werden bei der Berechnung der Prämienverbilligung angerechnet.
4 Die Durchführungsstelle orientiert die betroffenen Personen.
5 Die Sozialversicherungen Glarus respektive die Sozialen Dienste stellen der
Durchführungsstelle ohne Anfrage die für den Vollzug erforderlichen Daten
zur Verfügung.
Art. 21 * …
Art. 22 Massgebende Einkommensverhältnisse bei Personen ohne
Wohnsitz in der Schweiz
1 Für Personen, die der Quellensteuerpflicht unterliegen sowie für Personen
mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat gilt als anrechenbares Einkommen
das in der Schweiz erzielte quellensteuerpflichtige Bruttoeinkommen aller in
der Schweiz obligatorisch versicherten Familienangehörigen. Der Freibetrag
wird gewährt, sofern das Kind in der Schweiz obligatorisch krankenversichert ist.
2 Diese Personen haben unter Androhung von Haft oder Busse für falsche
Auskunft schriftlich zu bestätigen, dass ihr ausländisches Einkommen
40'000 Franken oder ihr Vermögen im Ausland den Wert von 300'000 Franken nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, erlischt der Anspruch auf Prämienverbilligung.
3 Hält sich jemand kein ganzes Jahr in der Schweiz auf, werden für die Berechnung des Anspruchs die wirtschaftlichen Faktoren auf ein Jahr umgerechnet und die so berechnete Prämienverbilligung anteilmässig reduziert.
4. Übernahme von Verlustscheinen für Forderungen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Art. 23 Revisionsstelle
1 Als Revisionsstellen im Sinne von Artikel 64a Absatz 3 KVG gelten die gemäss Artikel 25 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes von den Krankenversicherern bezeichneten. *
Art. 24 Gleichwertige Verfügungen und Rechtstitel
1 Ergänzend zu Artikel 105i KVV sind Verfügungen über die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Sozialhilfe einem Verlustschein im Sinne von Artikel 64a Absatz 3 KVG gleichgesetzt.
2 Weiter gelten als Rechtstitel:
a. definitiver Verlustschein nach den Artikeln 127, 149 und 265 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
b. Pfändungsurkunde nach Artikel 115 Absatz 1 SchKG, wenn kein
pfändbares Vermögen vorhanden ist;

## Art. 19 {#art_19}

SchKG);
d. Pfändungsurkunde gemäss Artikel 115 Absatz 2 SchKG (provisorischer Verlustschein);
e. SchKG-Urkunde oder Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt nach der Durchführung einer konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft gemäss Artikel 193 SchKG;
f. behördliche Insolvenzbestätigung aus Ländern der EU/EFTA;
g. behördliche Bestätigung, dass Erben die Erbschaft ausgeschlagen
haben;
h. Verfügung betreffend Einstellung des Konkursverfahrens mangels
Aktiven gemäss Artikel 230 SchKG.
3 Es werden nur Verfügungen und Rechtstitel anerkannt, welche Leistungen
beziehungsweise Forderungen von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 2011 betreffen.

## Art. 25 {#art_25}

Meldungen über Verlustscheine
1 Zusätzlich zu den Angaben in Artikel 105g KVV muss die Meldung zur
Übernahme der Verlustscheine gemäss Artikel 64a Absatz 4 KVG für jede
Schuldnerin beziehungsweise jeden Schuldner und für jede von ihr beziehungsweise von ihm versicherte Person folgende Angaben enthalten:
a. ausstehende Prämien;
b. ausstehende Kostenbeteiligungen;
c. Verzugszinsen;
d. Betreibungskosten;
e. betreffender Zeitraum.

## Art. 26 {#art_26}

Auszahlung an Krankenversicherer für Verlustscheine
1 Die Durchführungsstelle deckt nur Verlustscheine von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und aus der Zeit, während der sie im Kanton Wohnsitz
hatten.
2 Verlustscheine für ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten im Umfang des Leistungsobligatoriums werden
zu 100 Prozent übernommen, sofern sie vor dem 1. Januar 2012 ausgestellt
und die von der Durchführungsstelle geforderten Unterlagen (Verlustschein
und Detailabrechnung) vom Krankenversicherer beigebracht worden sind.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 27 {#art_27}

Übergangsbestimmung
1 Der Vollzug der Prämienverbilligung für Personen mit wirtschaftlicher Sozialhilfe richtet sich bis zum 31. Dezember 2014 nach dem bisherigen Recht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
20.12.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert SBE 2016 32
20.12.2016 01.01.2017 Ingress geändert SBE 2016 32
20.12.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 4 eingefügt SBE 2016 32
20.12.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2016 32
20.12.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2016 32
20.12.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2016 32
20.12.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1, c. eingefügt SBE 2016 32
20.12.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 eingefügt SBE 2016 32
20.12.2016 01.01.2017 Art. 19 aufgehoben SBE 2016 32
20.12.2016 01.01.2017 Art. 21 aufgehoben SBE 2016 32
20.12.2016 01.01.2017 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2016 32
26.11.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1a eingefügt SBE 2019 37
26.11.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 4 aufgehoben SBE 2019 37
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 20.12.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 32
Ingress 20.12.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 32
Art. 6 Abs. 1a 26.11.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 37
Art. 6 Abs. 4 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 32
Art. 6 Abs. 4 26.11.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 37
Art. 10 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 32
Art. 10 Abs. 1, a. 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 32
Art. 10 Abs. 1, b. 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 32
Art. 10 Abs. 1, c. 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 32
Art. 10 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt SBE 2016 32
Art. 19 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben SBE 2016 32
Art. 21 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben SBE 2016 32
Art. 23 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert SBE 2016 32
