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title: "Verordnung über den Pestalozzifonds der Volksschule der Stadt Luzern"
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provisions: 10
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# Verordnung über den Pestalozzifonds der Volksschule der Stadt Luzern

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Zweck
Der Fonds unterstützt bedürftige Lernende der Volksschule der Stadt
Luzern durch Beiträge an Auslagen im Zusammenhang mit ihrer individuellen Bildung.

## Art. 2 {#art_2}

Bezugsberechtigung und Rückerstattung
1 Bezugsberechtigt sind Lernende, deren Familie ihren Lebensunterhalt mit
bescheidenen finanziellen Mitteln bestreitet und als bedürftig im Sinne von
Art. 3 gilt.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
3 Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Beiträge erhalten
hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.

## Art. 3 II. Leistungsvoraussetzungen {#art_3}

Bedürftigkeit
Die Bedürftigkeit ist namentlich gegeben, wenn das steuerbare Haushaltseinkommen Fr. 50’000.– nicht übersteigt.

## Art. 4 III. Verfahren und Höhe der Beiträge {#art_4}

Gesuche
1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet beim Rektorat der
Dienstabteilung Volksschule einzureichen.
2 Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert,
muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

## Art. 5 Seite 3/4 {#art_5}

Berechnungsgrundlagen
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grund des Gesuches, nach
der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Anzahl der
Kinder der Familie.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit
Für die Führung des Fonds und die Behandlung der Gesuche ist das
Rektorat der Dienstabteilung Volksschule zuständig.

## Art. 7 {#art_7}

Fondsmittel
1 Der Pestalozzifonds der Volksschule der Stadt Luzern wird finanziert
durch:
a. Verzinsung des Kapitals des Fonds;
b. allfällige weitere Zuwendungen.
2 Das Fondsvermögen darf zur Erreichung des Zwecks verwendet werden.

## Art. 8 {#art_8}

Rechnungswesen
1 Der Fonds sowie die Aufwand- und Erfolgsrechnung bilden Bestandteil
der Verwaltungsrechnung der Stadt Luzern.
2 Der Fonds wird von der Stadtbuchhaltung verwaltet. Sie führt die Fondsrechnung und besorgt die Auszahlungen.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der
Fonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.

## Art. 10 IV. Schlussbestimmung {#art_10}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und gilt, bis das
Fondsvermögen aufgebraucht ist. Sie ist zu veröffentlichen.
Seite 4/4
Luzern, 20. September 2023
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
