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title: "Verordnung über die Behindertenhilfe"
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provisions: 48
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# Verordnung über die Behindertenhilfe

## § 1 {#par_1}

Personale Leistungen

## § 2 {#par_2}

BHG2) als personale Leistungen anrechenbar:
a. alltägliche Lebensverrichtungen;
b. Haushalt;
c. Tagesstruktur;
d. * Freizeit;
e. persönliche Überwachung am Tag sowie Hilfe in der Nacht (Nachtdienst);
f. Planung und Organisation;
g. subsidiäre Pflege und therapeutische Unterstützung.
2 Die einzelnen Leistungskategorien sind entsprechend den Lebensbereichen
Wohnen und Tagesstruktur im Anhang 1 geregelt.
3 Nach Erreichen der Altersgrenze der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) kommen nur noch tagesstrukturierende Elemente in reduziertem Umfang ohne Lohnanspruch zum Tragen.
4 Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn ausserordentlich erhöhte personale Leistungen benötigt werden. Er kann nur in den Bereichen Wohnen und Tagesgestaltung erfolgen. Kumulative Indikatoren sind:
a. tagsüber und abends: mindestens eine qualifizierte 1:1-Betreuung mit
spezifischer Methoden- und Fachkompetenz ausschliesslich für die Person mit Behinderung;
1) SGS 853
2) SGS 853
2 853.11
b. nachts: Präsenz einer qualifizierten Betreuungsperson;
c. erhebliche Überschreitung des Leistungsangebots einer auf Personen mit
intensivem Betreuungs- bzw. Pflegebedarf ausgerichteten Institution.
5 Ein Zusatzbedarf liegt vor, wenn personale Leistungen gezielt eingesetzt werden, um einen Entwicklungsschritt zu erreichen,
a. im Bereich Wohnen im Hinblick auf einen Wechsel in eine selbständigere
Wohnform,
b. im Bereich Arbeit im Hinblick auf einen geschützten Arbeitsplatz im ersten
Arbeitsmarkt sowie
c. im Bereich Tagesgestaltung in eine tiefere Bedarfsstufe.
§ 2 Nicht personale Leistungen
1 Als nicht personale in Institutionen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20063) über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden
Personen (IFEG) erbrachte Leistungen (IFEG-Leistungen) sind behinderungsbedingt notwendige personenunabhängige und personenabhängige Leistungen anrechenbar, insbesondere:
a. Unterkunft und Infrastruktur inklusive Gebäude- und Verwaltungskosten,
b. Organisation und Administration für die Zurverfügungstellung der personalen und nicht personalen Leistungen sowie
c. Verpflegung.
2 Als nicht personale ambulante Leistungen sind ausschliesslich Organisation
und Administration für die Zurverfügungstellung der behinderungsbedingt notwendigen personalen Leistungen anrechenbar.

## § 3 {#par_3}

Weitere Leistungen
1 Bei Neueintritten stehen für die Wahl zwischen IFEG- und ambulanten Leistungen sowie zur Unterstützung der individuellen Bedarfsermittlung mittels Individuellen Hilfeplans (IHP) und der Selbsteinschätzung im Individuellen Betreuungsbedarf (IBBplus) Beratungsangebote bei Informations- und Beratungsstellen (INBES) zur Verfügung.
2 Diese Angebote können auch bei Wechsel zwischen IFEG und ambulanten
Leistungen, Bedarfsüberprüfungen, Zusatzbedarf und Sonderbedarf in Anspruch genommen werden.
3 Weitere Leistungen können zudem Beiträge an folgende Leistungen umfassen:
a. Beratungsangebote:
1. Sozialberatung von Personen mit Behinderung bzw. Angehörigen
und weiteren Bezugspersonen (einzeln oder in Gruppen);
3) SR 831.26
3 853.11
2. Bauberatung von Personen mit Behinderung bzw. von Angehörigen
und weiteren Bezugspersonen;
3. Rechtsberatung von Personen mit Behinderung bzw. von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen;
b. Betreuung von Personen mit Behinderung in Gruppen oder ausnahmsweise einzeln in Treffpunkten;
c. Bildungsangebote zur Erhöhung der sozialen Teilhabe;
d. Unterstützung der Organisation und Durchführung von Selbsthilfeangeboten.
4 Die Unterstützung kann von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer bzw. einer Kontingentierung der Leistungen abhängig gemacht werden.
5 Weitere Leistungen gemäss Abs. 3 stehen Personen mit Behinderung bzw.
deren Angehörigen und weiteren Bezugspersonen ohne individuelle Bedarfsermittlung zur Verfügung.
2 Zugang zu den Leistungen
2.1 Methoden

## § 4 {#par_4}

Individueller Hilfeplan (IHP)
1 Der Individuelle Hilfeplan (IHP) definiert den Zugang zu Leistungen der Behindertenhilfe mittels individueller Bedarfsermittlung auf der Basis einer Beschreibung des Unterstützungsbedarfs durch die Person mit Behinderung, welche mit einer fachlichen Sicht ergänzt wird. Der Hilfeplan wird anschliessend
durch die fachliche Abklärungsstelle (FAS) plausibilisiert und in anerkannte
Leistungen übersetzt.

## § 5 {#par_5}

Individueller Betreuungsbedarf (IBBplus)
1 Der Individuelle Betreuungsbedarf (IBBplus) definiert den Zugang zu Leistungen der Behindertenhilfe mittels individueller Bedarfsermittlung auf der Basis
eines Indikatorenrasters. Dieser wird der Stufe der Hilflosenentschädigung gegenübergestellt. *
4 853.11
2.2 Bedarfsstufen

## § 6 {#par_6}

Bedarfsstufen beim IHP
1 Im Instrument IHP stehen 20 Bedarfsstufen (Wohnen) und 10 Bedarfsstufen
(Tagesstruktur) zur Verfügung. Diese basieren auf dem Bedarf an Stunden zur
Deckung des individuellen Bedarfs an personalen Leistungen, wobei zwischen
Fachleistungsstunden, Assistenzstunden und Bereitschaftsdienst am Tag und
nachts im Lebensbereich Wohnen und Fachleistungsstunden und Assistenzstunden am Tag im Lebensbereich Tagesstruktur unterschieden wird.
2 Basis für die Definition der Bedarfsstufen beim IHP bildet die Fachleistungsstunde im Bereich Wohnen am Tag. Alle weiteren Stundenkategorien werden
in einem Faktor gemäss § 27 dieser Verordnung von der Fachleistungsstunde
abgeleitet.
3 Die Bedarfsstufen umfassen eine Maximalzahl an Fachleistungsstunden. Sie
gliedern sich in die Bedarfsstufen Wohnen (Anhang 2), betreute Tagesgestaltung (Anhang 3), begleitete Arbeit (Anhang 4) und Entlastung des familiären
Umfelds (Anhang 5).

## § 7 {#par_7}

Bedarfsstufen für personale Leistungen beim IBBplus
1 Im Instrument IBBplus stehen 5 Bedarfsstufen in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur zur Verfügung.
2 Der Bedarf ermittelt sich über die individuelle Bedarfsermittlung gestützt auf
ein Indikatorenraster, welches den Bedarf mit Punkten (0–100 im Lebensbereich Wohnen und 0–60 im Lebensbereich Tagesstruktur) ausweist.
3 Die Bedarfsstufen umfassen jeweils eine identische Anzahl Punkte. Sie gliedern sich in die Bedarfsstufen Wohnen (Anhang 2), betreute Tagesgestaltung
(Anhang 3) und begleitete Arbeit (Anhang 4).

## § 8 {#par_8}

Umrechnung Bedarfsstufen IHP zu Bedarfsstufe IBBplus
1 Erfolgt die individuelle Bedarfsermittlung gemäss § 4 dieser Verordnung mit
IHP und möchte die Person mit Behinderung Leistungen in einer Institution gemäss IFEG beziehen, wird die Bedarfsstufe IHP gemäss den Anhängen 2–4 einer Bedarfsstufe IBB zugeordnet. *
5 853.11
2.3 Bedarfsermittlungsverfahren

## § 9 {#par_9}

Anmeldung und anzuwendendes Instrument für die individuelle
Bedarfsermittlung
1 Personen mit Behinderung oder mit Anspruch auf Bedarfsermittlung gemäss
§ 10 Abs. 1 BHG4), die erstmals Leistungen der Behindertenhilfe Basel-Landschaft beantragen wollen, melden sich zur Bedarfsermittlung beim Amt für
Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) an.
2 Das AKJB prüft die Zugangsberechtigung und teilt diese der Person mit Behinderung schriftlich mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Unterstützung bei
der individuellen Bedarfsermittlung durch INBES mit. Die Ablehnung der Zugangsberechtigung erfolgt mittels Verfügung.
3 Zur Bedarfsermittlung im Bereich Arbeit muss eine durch eine Institution gemäss IFEG betreute Arbeitsstelle vorliegen bzw. in Aussicht gestellt worden
sein.
4 Die Anmeldung zur Bedarfsermittlung im Bereich Tagesstruktur ausserhalb
von Institutionen gemäss IFEG kann sich nur auf Leistungen zur Unterstützung
des betreuenden familiären Umfelds beziehen.
5 Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt in folgenden Fällen mittels IHP:
a. bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Leistungen in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur, die innerhalb von anerkannten Institutionen gemäss IFEG erbracht werden, ausser wenn ausschliesslich
Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur in Anspruch genommen werden wollen oder wenn der Standortkanton der Institution ein vergleichbares Bedarfsermittlungsverfahren für IBBplus kennt;
abis. * bei der nachträglichen Inanspruchnahme von Leistungen im Lebensbereich Wohnen zusätzlich zu Leistungen des Lebensbereichs Tagesstruktur;
b. * bei der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen, die in selbständigen Wohnformen durch in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-
Stadt anerkannte Institutionen oder nicht institutionelle Anbietende erbracht werden und zwar bei der erstmaligen Inanspruchnahme sowie bei
der Überprüfung des individuellen Bedarfs;
c. bei Zusatzbedarf bzw. Sonderbedarf.
6 Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt in folgenden Fällen mittels IBBplus:
a. bei der erstmaligen, ausschliesslichen Inanspruchnahme von Leistungen
im Lebensbereich Tagesstruktur in Institutionen gemäss IFEG;
abis. * bei der nachträglichen Inanspruchnahme von Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur zusätzlich zu Leistungen des Lebensbereichs Wohnen;
4) SGS 853
6 853.11
b. bei der Überprüfung des individuellen Bedarfs bei Inanspruchnahme von
Leistungen in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten in den von
den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt anerkannten Institutionen gemäss IFEG;
c. zum Zeitpunkt der Einführung der individuellen Bedarfsermittlung bei bestehender Inanspruchnahme von Leistungen in Institutionen gemäss
IFEG;
d. bei Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Basel-Landschaft
und Basel-Stadt im Hinblick auf die Inanspruch-nahme einer IFEG-Leistung im Kanton Basel-Landschaft.
7 Personen mit Behinderung, die einen Platz bzw. mehrere Plätze (für Wohnen
und Tagesstruktur) in Institutionen gemäss IFEG in einem anderen Kanton mit
einem vergleichbaren Bedarfsermittlungsverfahren in Aussicht haben, durchlaufen das Bedarfsermittlungsverfahren vor Ort, sofern der aufnehmende
Kanton dies zulässt.

## § 10 {#par_10}

Abklärung der Zugangsberechtigung zur Bedarfsermittlung für
Personen ohne IV-Berechtigung
1 Behinderte Minderjährige gemäss § 4 Abs. 3 BHG5) gelten als Personen mit
Behinderung, wenn eine Indikation für die Sonderschulung einer vom Kanton
bestimmten Abklärungsstelle für den schulischen Bereich unmittelbar vor Inanspruchnahme der Leistungen der Behindertenhilfe vorgelegen hat. Sie gelten
als behindert mit einem IV-Grad von 100 %.
2 Bei Personen, die gemäss § 4 Abs. 2 BHG6) als Personen mit Behinderung
gelten und die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bzw. auf eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllen, stellt die
FAS bei nicht eindeutigen Fällen den Rentengrad bzw. die Stufe der Hilflosenentschädigung fest.

## § 11 {#par_11}

Bedarfsermittlung mittels IHP
1 Die Person mit Behinderung erklärt selbst oder mit der Unterstützung einer
Vertrauensperson oder einer INBES ihren Unterstützungsbedarf mittels IHP
auf einem kantonalen Fragebogen.
2 Der IHP wird von einer Person aus dem betreuenden Umfeld mit einer fachlichen Einschätzung ergänzt.
3 Die Person mit Behinderung reicht den ausgefüllten IHP der FAS ein.
4 Die FAS überprüft den IHP und nimmt gegebenenfalls eine Differenzbereinigung mit der Person mit Behinderung vor. Dabei kann sie der Person mit Behinderung Empfehlungen für den Leistungsbezug abgeben.
5) SGS 853
6) SGS 853
7 853.11
5 Sie plausibilisiert und quantifiziert den individuellen Bedarf, legt den Leistungsumfang und den Überprüfungszeitpunkt des IHP fest und übermittelt die
Bedarfsermittlung an das AKJB.
6 Das AKJB informiert die Person mit Behinderung über die voraussichtliche
Bedarfsstufenzuweisung und stellt ihr das Antragsformular für die Kostenübernahmegarantie zu.

## § 12 {#par_12}

Bedarfsermittlung mittels IBBplus
1 Die Bedarfsermittlung mittels IBBplus erfolgt durch die Institutionen gemäss
IFEG auf der Grundlage von Indikatorenrastern jeweils für die Bereiche Wohnen und Tagesstruktur und unterschieden nach Indikatoren für Menschen mit
geistiger bzw. körperlicher Behinderung (GB / KB) sowie psychischer bzw.
Suchtbehinderung (PB / SB).
2 Die Fremdeinschätzung gemäss Abs. 1 kann mit einer Selbsteinschätzung
durch die Person mit Behinderung selbst oder mit der Unterstützung einer Vertrauensperson oder einer INBES ergänzt werden.
3 Erfolgt nur eine Fremdeinschätzung gemäss Abs. 1 übermittelt die Institution
gemäss IFEG die Bedarfsermittlung an das AKJB.
4 Erfolgt eine Fremdeinschätzung gemäss Abs. 1 sowie eine Selbsteinschätzung gemäss Abs. 2 übermitteln die Institution gemäss IFEG sowie die Person
mit Behinderung ihre jeweilige Bedarfsermittlung an die FAS.
5 Die FAS legt bei abweichender Fremd- und Selbsteinschätzung den individuellen Unterstützungsbedarf fest. Sie kann hierzu ein Abklärungsgespräch mit
den Beteiligten durchführen und übermittelt den festgelegten Bedarf an das
AKJB.
6 Das AKJB informiert die Person mit Behinderung über die voraussichtliche
Bedarfsstufenzuweisung und stellt ihr das Antragsformular für die Kostenübernahmegarantie zu.

## § 13 {#par_13}

Bedarfsermittlung bei Sonderbedarf
1 Bei Sonderbedarf erfolgt die Bedarfsermittlung in jedem Fall mit IHP.
2 Die Bedarfsermittlung setzt eine Anmeldung gemäss § 9 dieser Verordnung
voraus.
3 Die Anmeldung zur Bedarfsermittlung für Sonderbedarf bezieht sich grundsätzlich auf Leistungen in Institutionen gemäss IFEG. In begründeten Fällen
mit deutlicher Kostenoptimierung ist eine Bedarfsermittlung im ambulanten Bereich möglich.

## § 14 {#par_14}

Bedarfsermittlung bei Zusatzbedarf
1 Die Ermittlung eines zeitlich befristeten Zusatzbedarfs im Hinblick auf einen
Entwicklungsschritt erfolgt zusätzlich zur zugewiesenen Bedarfsstufe mit IHP.
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2 Die Bedarfsermittlung setzt eine Anmeldung gemäss § 9 dieser Verordnung
voraus.
3 Leistungen, die durch den ermittelten Zusatzbedarf entfallen, werden in der
Bedarfsermittlung berücksichtigt.

## § 15 {#par_15}

Bewilligung des Leistungsbezugs
1 Die Person mit Behinderung beantragt die Kostenübernahmegarantie zum institutionellen Leistungsbezug oder mit einem Kostendach (persönliches Budget) beim AKJB unter Angabe des oder der von ihr gewählten Leistungserbringenden.
2 Leistungen können im Bereich Wohnen und Tagesstruktur bei unterschiedlichen Leistungserbringenden beantragt werden; der Leistungsbezug im Bereich
Tagesstruktur ist kombinierbar. Bezieht die Person mit Behinderung IFEG-Leistungen im Bereich Tagesstruktur bzw. Leistungen im Lebensbereich Wohnen,
kann sie nicht gleichzeitig Unterstützungsbedarf durch das betreuende familiäre Umfeld geltend machen. Eine Doppelfinanzierung ist nicht möglich.
3 Bei ausserkantonalem Leistungsbezug erfolgt der Antrag auf Leistungsbezug
durch ein IVSE-Kostenübernahmegarantiegesuch des Standortkantons der
leistungserbringenden Institution.
4 Das AKJB entscheidet mittels Verfügung über die Bedarfsstufenzuweisung,
den allfälligen Zusatzbedarf, den allfälligen Sonderbedarf sowie die Kostenübernahmegarantie. Im nicht institutionellen ambulanten Bereich erfolgt die
Kostengutsprache mittels eines Kostendachs für das persönliche Budget.
5 Besteht ein Anspruch auf zweckbestimmte Leistungen von Sozialversicherungen, Privatversicherungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, werden
diese zweckbestimmten Leistungen beim Bezug von den Kantonsbeiträgen
grundsätzlich in Abzug gebracht. Ausgenommen ist die Hilflosenentschädigung
beim Bezug von Leistungen der Tagesstruktur. *
5bis Können Assistenzbeiträge der IV geltend gemacht werden, kann kein persönliches Budget in Anspruch genommen werden. *
5ter Im Rahmen des ermittelten Bedarfs ist jedoch anleitende Unterstützung der
institutionellen ambulanten Wohnbegleitung in Ergänzung zu einem persönlichen Budget oder zu Assistenzbeiträgen der IV möglich. *
6 Bezieht eine Person mit Behinderung keine Leistungen in den Bereichen
Wohnen und Tagesstruktur und wird sie vom familiären Umfeld betreut, werden Leistungen mit einem Kostendach gemäss Anhang 5 bewilligt. Eine Verrechnung mit einer allfälligen Hilflosenentschädigung erfolgt nicht.
7 Behinderte Minderjährige ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss
§ 21 BHG7), deren Erziehungsberechtigte aufgrund einer hypothetischen EL-
Berechnung für die Leistungen der Behindertenhilfe die Kosten tragen müssten, beteiligen sich an diesen gemäss den Ansätzen in der Kinder- und Jugendhilfe. *
7) SGS 853
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## § 16 {#par_16}

Mindestbedarf und Wahlfreiheit
1 Liegt der Bedarf im Lebensbereich Wohnen unter 5 IBB-Punkten pro Tag
bzw. unter 2 Fachleistungsstunden pro Monat, im Lebensbereich Tagesstruktur
unter 3 IBB-Punkten pro Tag bzw. unter 2 Fachleistungsstunden pro Monat besteht kein Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe. *
2 Liegt der Bedarf im Lebensbereich Wohnen unter 9 Fachleistungsstunden pro
Monat oder 14 IBB-Punkten, besteht in der Regel kein Zugang zu IFEG-Leistungen. Der Bedarf wird mittels ambulanten Leistungen gedeckt. Liegt der Bedarf im Lebensbereich Wohnen über 32 Fachleistungsstunden pro Monat besteht in der Regel kein Zugang zu ambulanten Leistungen. Der Bedarf wird mittels IFEG-Leistungen gedeckt. Wer Leistungen der Behindertenhilfe bezieht
und diese Schwellenwerte über- oder unterschreitet, erhält angemessene Zeit

## § 17 zur Neuorientierung. * {#par_17}

Bedarfsüberprüfung
1 Die Überprüfung des Bedarfs richtet sich nach den Vorgaben der Bedarfsermittlung gemäss den §§ 11 und 12 dieser Verordnung. Sie erfolgt bei Bedarfsermittlungen gemäss IBBplus in der Regel jährlich und bei Bedarfsermittlungen
gemäss IHP auf den Ablauf der Befristung des Hilfeplans hin, jedoch spätestens nach 3 Jahren. Eine frühere Überprüfung ist auf begründeten Antrag der
Person mit Behinderung möglich. *
2 Bei Neueintritten, die gemäss § 8 von einer IHP-Bedarfsstufe in eine IBB-
Bedarfsstufe umgerechnet wurden, ist nach 3 Monaten eine Bedarfsüberprüfung gemäss IBBplus durch die Institution gemäss IFEG vorzunehmen.
3 Bei Neueintritten in Tagesstrukturen mit Bedarfsermittlung durch IBBplus ist
nach 3 Monaten eine Bedarfsüberprüfung durch die Institution gemäss IFEG
vorzunehmen.
4 Auf Erreichen der Altersgrenze der AHV erfolgt im Lebensbereich Tagesstruktur immer eine Überprüfung.
5 Eine Überprüfung von Amts wegen ist jederzeit möglich.

## § 18 {#par_18}

Beschleunigtes Verfahren
1 Ist ein sofortiger Eintritt in eine Institution gemäss IFEG oder der ambulante
Leistungsbezug bei institutionellen Anbietenden notwendig und kann vorgängig
das reguläre Bedarfsermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden, ist ein
beschleunigtes Verfahren möglich. *
2 Die Person mit Behinderung übermittelt innert 5 Arbeitstagen das Anmeldeformular zur Bedarfsermittlung an das Amt. *
2bis Die Institution gemäss IFEG bzw. die oder der ambulant Leistungserbringende übermittelt die Bestätigung des beabsichtigten Leistungsbezuges der
Person mit Behinderung gemäss § 9 dieser Verordnung an das AKJB. *
10 853.11
2ter Die Person mit Behinderung sowie die betreuende Institution erhalten in diesem Fall eine vorläufige Kostenübernahmegarantie für die institutionsspezifische Pauschale der Bedarfsstufe IBB2 bzw. IHP4 für maximal 3 Monate. *
3 Nach Abschluss der individuellen Bedarfsermittlung wird mit der Institution
rückwirkend ab Eintritt der Person mit Behinderung entsprechend der definitiven Bedarfsstufenzuweisung abgerechnet.
4 Kann die Bedarfsermittlung nicht abgeschlossen werden, insbesondere weil
die Person mit Behinderung innerhalb der ersten drei Monate wieder aus der
Institution austritt, wird die vorläufige Kostenübernahmegarantie für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Leistung zur definitiven erhoben. *
3 Finanzierung der Leistungen
3.1 Festlegung der Normkosten
3.1.1 IFEG-Leistungen

## § 19 {#par_19}

Grundsatz
1 Die Finanzierung von IFEG-Leistungen erfolgt subjektorientiert und aufgrund
der jeweils geltenden, institutionsspezifischen Pauschalen.

## § 20 {#par_20}

Festlegung der Normkosten für personale IFEG-Leistungen
1 Für personale Leistungen in den Bereichen Wohnen, Tagesgestaltung und
Arbeit gemäss IFEG legt der Regierungsrat auf der Basis von Kosten-, Leistungs- und Bedarfsdaten die Normkosten in Form von Normtaxpunkten (TaxpunktNorm) alle 4 Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest. *
2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung des Taxpunktwertes die
Ist-Kosten und den Betreuungsbedarf in den beiden Kantonen Basel-Stadt und
Basel-Landschaft pro Leistungsbereich sowie insbesondere die regulatorischen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen als auch die Preis- und Lohnentwicklungen der für die Behindertenhilfe kostenrelevanten Faktoren. Er
kann zudem die IBB-Vergleichswerte anderer Kantone berücksichtigen. *
3 … *
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4 Während der 4-jährigen Geltungsdauer der Normtaxpunkte wird jährlich ein
automatischer Teuerungsausgleich gewährt. Dieser beruht auf der Entwicklung
des Basler Index der Konsumentenpreise der Jahresteuerung zum Juni (Juni-
Index) des Vorjahres. Weist der Juni-Index eine negative Entwicklung aus, findet keine Anpassung des Teuerungsausgleichs statt. Dieser erfolgt erst wieder, wenn der kumulierte Wert positiv ist. Der Regierungsrat kann den automatischen Teuerungsausgleich reduzieren oder nicht gewähren, wenn sich die finanzpolitischen Rahmenbedingungen seit Beginn der Geltungsdauer der

## § 21 Normtaxpunkte erheblich verändert haben. * {#par_21}

Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für personale IFEG-Leistungen (Betreuungspauschale) an Normkosten
1 Die erstmalige Festsetzung der institutionsspezifischen Taxpunkte (TaxpunktInst) für IFEG-Leistungen erfolgt grundsätzlich auf der Basis des für das Vorjahr vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes je Institution und Leistungsbereich.
2 Liegen die institutionsspezifischen Betreuungspauschalen über den Normkosten, so werden sie auf das Niveau der Normkosten gesenkt. Die Senkung erfolgt schrittweise jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres.
3 Die Institutionen gemäss IFEG legen einen Plan zur Kostensenkung innerhalb von maximal 5 Jahren vor, welcher vom AKJB genehmigt wird. Der Plan
ist jährlich zu aktualisieren.
4 Wird der Plan nicht genehmigt, erfolgt die Senkung linear innert 5 Jahren.
5 Liegen die institutionsspezifischen Betreuungspauschalen unter den Normkosten, erfolgt keine automatische Erhöhung. Eine Erhöhung in begründeten
Fällen, insbesondere. zur Erreichung der anvisierten Qualitätsstandards, bleibt
vorbehalten.
6 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) kann Abweichungen für die
einzelnen Institutionen bzw. Leistungsbereiche vorsehen.

## § 22 {#par_22}

Berechnung der Betreuungspauschalen
1 Die Betreuungspauschalen für die Leistungen im Bereich Wohnen berechnen
sich nach Bedarfsstufe wie folgt:
Bedarfsstufe Institutionsspezifische Betreuungs-pauschale pro Monat Normkosten für personale IFEG-Leistungen pro Monat
a. 0 TaxpunktInst x 360/12 x 10 TaxpunktNorm x 360/12 x 10
b. 1 TaxpunktInst x 360/12 x 30 TaxpunktNorm x 360/12 x 30
c. 2 TaxpunktInst x 360/12 x 50 TaxpunktNorm x 360/12 x 50
d. 3 TaxpunktInst x 360/12 x 70 TaxpunktNorm x 360/12 x 70
e. 4 TaxpunktInst x 360/12 x 90 TaxpunktNorm x 360/12 x 90
2 Die Betreuungspauschalen für die Leistungen in den Bereichen Tagesgestaltung und Arbeit berechnen sich (bei einem Pensum von 100%) wie folgt:
Bedarfsstufe Institutionsspezifische Betreuungs-pauschale pro Monat Normkosten für personale IFEG-Leistungen pro Monat
a. 0 TaxpunktInst x 260/12 x 6 TaxpunktNorm x 260/12 x 6
12 853.11
Bedarfsstufe Institutionsspezifische Betreuungs-pauschale pro Monat Normkosten für personale IFEG-Leistungen pro Monat
b. 1 TaxpunktInst x 260/12 x 18 TaxpunktNorm x 260/12 x 18
c. 2 TaxpunktInst x 260/12 x 30 TaxpunktNorm x 260/12 x 30
d. 3 TaxpunktInst x 260/12 x 42 TaxpunktNorm x 260/12 x 42

## § 23 e. 4 TaxpunktInst x 260/12 x 54 TaxpunktNorm x 260/12 x 54 {#par_23}

Festlegung der Normkosten für nicht personale IFEG-Leistungen
1 Für nicht personale IFEG-Leistungen in den Bereichen Wohnen, Tagesgestaltung und Arbeit legt der Regierungsrat die jeweiligen Objektnormkosten
(ObjektkostenNorm) alle 4 Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest. *
2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung der Objektnormkosten
die Ist-Kosten und die Leistungsmenge in den beiden Kantonen Basel-Stadt
und Basel-Landschaft pro Leistungsbereich, sowie insbesondere die regulatorischen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen sowie die Preisentwicklungen der für die Leistungserbringung relevanten Faktoren. Er kann zudem die
IBB-Vergleichswerte anderer Kantone berücksichtigen. *
2bis Während der 4-jährigen Geltungsdauer der Objektnormkosten wird jährlich
ein automatischer Teuerungsausgleich gewährt. Dieser beruht auf der Entwicklung des Basler Index der Konsumentenpreise der Jahresteuerung zum Juni
(Juni-Index) des Vorjahres. Weist der Juni-Index eine negative Entwicklung
aus, findet keine Anpassung des Teuerungsausgleichs statt. Dieser erfolgt erst
wieder, wenn der kumulierte Wert positiv ist. Der Regierungsrat kann den automatischen Teuerungsausgleich reduzieren oder nicht gewähren, wenn sich die
finanzpolitischen Rahmenbedingungen seit Beginn der Geltungsdauer der Objektkosten erheblich verändert haben. *
3 Der Regierungsrat kann für Gruppen von Institutionen mit ähnlicher Angebotsstruktur unterschiedliche Normkosten definieren.
4 … *

## § 24 {#par_24}

Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für nicht
personale IFEG-Leistungen (Objektpauschale) an Normkosten
1 Die erstmalige Festsetzung der institutionsspezifischen Objektpauschale (ObjektkostenInst) für IFEG-Leistungen erfolgt grundsätzlich auf Basis des für das
Vorjahr vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes je Institution und Leistungsbereich.
2 Liegen die institutionsspezifischen Objektpauschalen über den Normkosten,
so werden sie auf das Niveau der Normkosten gesenkt, es sei denn, die BKSD
beteiligt sich nicht an den Produktionskosten im Lebensbereich Arbeit. Die
Senkung erfolgt schrittweise jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres.
3 Die Institutionen gemäss IFEG legen einen Plan zur Kostensenkung innerhalb von maximal 5 Jahren vor, welcher vom AKJB genehmigt wird. Der Plan
ist jährlich zu aktualisieren.
4 Wird der Plan nicht genehmigt, erfolgt die Senkung linear innert 5 Jahren.
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5 Liegen die institutionsspezifischen Objektpauschalen unter den Normkosten,
erfolgt keine automatische Erhöhung. Eine Erhöhung in begründeten Fällen,
insbesondere zur Erreichung einer adäquaten Infrastruktur, bleibt vorbehalten.
6 Die BKSD kann Abweichungen für die einzelnen Institutionen bzw. Leistungsbereiche vorsehen.

## § 25 {#par_25}

Berechnung der Objektpauschalen
1 Die Objektpauschale für die Leistungen im Bereich Wohnen berechnet sich
wie folgt:
Institutionsspezifische Objektpauschale pro Monat Normkosten für nicht personale IFEG-Leistungen pro Monat
(ObjektkostenInst pro Jahr/Anzahl Belegungstage) x 360/12 ObjektkostenNorm pro Belegungstag x 360/12
2 Die Objektpauschalen für die Leistungen in den Bereichen Tagesgestaltung
und Arbeit berechnen sich (bei einem Pensum von 100 %) wie folgt:
Institutionsspezifische Objektpauschale pro Monat Normkosten für nicht personale IFEG-Leistungen pro Monat
(ObjektkostenInst pro Jahr/Anzahl Belegungstage) x 260/12 ObjektkostenNorm pro Belegungstag x 260/12
3.1.2 Ambulante Leistungen

## § 26 {#par_26}

Grundsatz
1 Die Finanzierung erfolgt beim institutionellen Leistungsbezug subjektorientiert
und aufgrund von Normkosten je Bedarfsstufe.
2 Bei nicht institutionellem Leistungsbezug erfolgt die Finanzierung mittels
normkostengestützten Kostendachs gestützt auf den festgestellten individuellen Begleitstundenaufwand. Nicht institutionell können nur Assistenzleistungen
bezogen werden.

## § 27 {#par_27}

Festlegung der Normkosten für ambulante personale Leistungen
1 Für personale ambulante Leistungen legt der Regierungsrat die Normkosten
pro anrechenbare, direkte Begleitstunde in Form eines Referenzansatzes für
die Fachleistungsstunde im Bereich Wohnen am Tag bei institutionellen Leistungserbringenden alle 4 Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest. *
1bis Der Teuerungsausgleich wird analog zu § 20 Abs. 4 gewährt. *
2 Die Stundenansätze für die anderen Leistungstypen institutioneller ambulanter personaler Leistungen ergeben sich durch Multiplikation des Stundenansatzes gemäss Abs. 1 mit den Faktoren aus der nachfolgenden Tabelle:
Leistungskategorie Anrechnungsfaktor
Fachleistungsstunde institutionell Wohnen Tag 1
Fachleistungsstunde institutionell Wohnen Nacht 1,21
Assistenzstunde institutionell Wohnen Tag 0,56
Assistenzstunde institutionell Wohnen Nacht 0,72
Bereitschaftsdienst 0,01
3 Für die Festlegung der Bedarfsstufe im Bereich Tagesstruktur kommen die
Fachleistungsstunden institutionell Wohnen am Tag sowie die Assistenzstunde
institutionell Wohnen am Tag zur Anwendung.
14 853.11
4 Die Stundenansätze für Assistenzleistungen für Wohnen am Tag und in der
Nacht bei nicht institutionellem Leistungsbezug legt der Regierungsrat alle 4
Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest. *
5 Leistungen zur Unterstützung des betreuenden familiären Umfelds werden
als Pauschalen für Assistenz ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die
Pauschalen pro Stunde alle 4Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest. *

## § 28 {#par_28}

Festlegung der Normkosten für ambulante nicht personale
Leistungen
1 Für ambulante, nicht personale Leistungen im institutionellen Bereich legt der
Regierungsrat Normkosten pro Fachleistungsstunde und deren Obergrenze alle 4 Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2025, fest. *
2 Der Teuerungsausgleich wird analog zu § 23 Abs. 2bis gewährt. *
3.2 Festlegung der Kosten des Sonderbedarfs, des Zusatzbedarfs und

## § 29 des ausserkantonalen Leistungsbezugs {#par_29}

Sonderbedarf
1 Bei Sonderbedarf bestimmt sich die monatliche Betreuungspauschale anhand
des IHP. Er beträgt maximal einen Faktor 1,5 der Taxpunkte der Betreuungspauschale in der Bedarfsstufe 4 und darf einen anrechenbaren Nettoaufwand
von CHF 30‘000.– pro Monat nicht übersteigen.

## § 30 {#par_30}

Zusatzbedarf im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt
1 Für den Zusatzbedarf im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt bestimmt sich
die monatliche, zusätzliche Betreuungspauschale anhand des IHP. Sie umfasst maximal den Umfang einer IHP-Stufe 3.
2 Massnahmen des Zusatzbedarfs sind immer Fachleistungsstunden durch anerkannte Leistungserbringende.

## § 31 {#par_31}

Ausserkantonaler Leistungsbezug
1 Für den ausserkantonalen Leistungsbezug in einem anderen Kanton mit vergleichbarem Bedarfsermittlungsverfahren gemäss § 9 Abs. 7 dieser Verordnung werden die massgeblichen IVSE-Tarife garantiert.
2 Für den ausserkantonalen Leistungsbezug in allen anderen Kantonen kommen die massgeblichen Normkostenzielwerte für die bewilligte Bedarfsstufe für
die personalen und nicht personalen Leistungen zur Anwendung.
3 Wenn im Rahmen der Normkosten gemäss Abs. 2 im Kanton Basel-Landschaft kein geeignetes Angebot verfügbar ist, kann das AKJB eine Kostenübernahmegarantie über den massgeblichen Normkostenzielwerten garantieren.
15 853.11
3.3 Vergütung der Leistungen

## § 32 {#par_32}

Rechnungsstellung und Auszahlung
1 Beim persönlichen Budget sowie beim Bezug von Leistungen zur Unterstützung des familiären Umfelds reicht die Person mit Behinderung quartalsweise
unter Angabe der bezogenen Leistungen eine Rechnung beim AKJB ein.
2 In allen übrigen Fällen reichen die Leistungserbringenden ihre Rechnungen
periodisch unter Angabe der betreuten Personen mit Behinderung und der von
diesen bezogenen Leistungen beim AKJB ein. Einzelheiten sind in den Leistungsvereinbarungen zu regeln.
3 Die Auszahlung erfolgt bei Zusprache eines persönlichen Budgets an die Person mit Behinderung. In allen übrigen Fällen erfolgt sie an die Leistungserbringenden.
4 Bei Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung bei Leistungsbezug
mit einem persönlichen Budget kommen sinngemäss die Bestimmungen zum
Bezug von Assistenzleistungen der IV zur Anwendung. *
3.4 Planungsbeiträge und Baudarlehen

## § 33 {#par_33}

Voraussetzungen
1 Voraussetzungen für Planungsbeiträge und Baudarlehen sind:
a. ein quantitativer und qualitativer Bedarf gemäss Bedarfsplanung der Behindertenhilfe;
b. eine plausible und gesicherte Finanzierung; und
c. eine Projektplanung.
2 Das AKJB beantragt bei dem gemäss Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 20178) bezeichneten zuständigen Organ die Beiträge bzw. das Darlehen und
schliesst nach deren bzw. dessen Bewilligung mit dem oder der Beitrags- bzw.
Darlehensnehmenden eine Leistungsvereinbarung für die Umsetzung des Vorhabens ab. *
3 Es erlässt hierzu Vorgaben für die Durchführung von Raumprojekten.
8) SGS 310
16 853.11
4 Anforderungen an die Leistungserbringenden
4.1 Mindestanforderungen

## § 34 {#par_34}

Fachliche Anforderungen an Leistungserbringende der personalen Leistungen
1 Die Anforderungen an die Betreuungspersonen richten sich nach der Intensität des Schutzbedürfnisses der aufzunehmenden Zielgruppe. Dabei sind die
Persönlichkeitsrechte der Personen mit Behinderung zu wahren, namentlich ihr
Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf
soziale Kontakte, auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung sowie ihr
Recht und das ihrer Angehörigen auf Mitwirkung.
2 Jede Betreuungsperson muss vor Aufnahme ihrer Betreuungstätigkeit der
künftigen Arbeitgeberin bzw. dem künftigen Arbeitgeber einen Privat- sowie
einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister beibringen.
3 Die Betreuung von Personen setzt den Besuch von Fachkursen im Bereich
der Betreuung der Zielgruppe im Umfang von mindestens 5 Tagen sowie alle
3 Jahre den Besuch von Fachkursen im Umfang von 3 Tagen voraus. Die zugelassenen Fachkurse werden jährlich vom AKJB bekanntgegeben.
4 Die Planung und fachliche Begleitung der Betreuung von Personen mit
Sonderbedarf setzt eine 3-jährige Fachausbildung sowie qualifizierte Weiterbildungen in Bezug auf den jeweiligen Unterstützungsbedarf und die spezifischen
Anforderungen an die Betreuung bzw. Pflege der Person mit Behinderung voraus. Die FAS legt fest, über welche Zusatzqualifikation die Betreuungsperson
verfügen bzw. welche spezifische Weiterbildung die Person besuchen muss.
5 Bei Verrichtungen der subsidiären Pflege und therapeutischen Unterstützung
wird die fachkompetente Ausführung sichergestellt.

## § 35 {#par_35}

Unabhängige Anlaufstelle
1 Die oder der Leistungserbringende bezeichnet eine wirtschaftlich und persönlich von ihr oder ihm unabhängige Anlaufstelle im Betreuungsvertrag und
gewährleistet den Zugang zu dieser.
2 Die oder der Leistungserbringende informiert die betreute Person mit Behinderung sowie ihre gesetzliche Vertretung über die Beanstandungsmöglichkeiten.
3 Die unabhängige Anlaufstelle für Beanstandungen hört die Person an, klärt
den Sachverhalt ab und vermittelt.
4 Sie informiert das AKJB, wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet.
17 853.11

## § 36 {#par_36}

Mindestanforderung an bauliche Standards im Bereich Wohnen
1 Die Räumlichkeiten entsprechen den Bedürfnissen der betreuten Person mit
Behinderung.
2 Der Zugang zur Liegenschaft ist gewährleistet. Angemessene Hilfsmittel sind
installiert.
3 Für jede betreute Person mit Behinderung steht ein Einzelzimmer zur Verfügung; Ausnahmen werden konzeptionell begründet.
4 Es besteht die Möglichkeit, die allgemeinen Räumlichkeiten wie Küche,
Wohnzimmer und Waschküche mitzubenutzen und Gemeinschaft zu pflegen.

## § 37 {#par_37}

Arbeitsleistungen der Person mit Behinderung
1 Die oder der Leistungserbringende entlöhnt wirtschaftlich verwertbare Arbeit
der betreuten Person mit Behinderung angemessen, auch dann, wenn die
Leistung ausserhalb der von der Behindertenhilfe finanzierten Tagesstruktur
erfolgt.

## § 38 {#par_38}

Anmeldung und Registrierung nicht institutioneller Leistungserbringender
1 Die Person mit Behinderung beantragt für nicht institutionelle Leistungserbringende beim AKJB vor Beginn der Leistungserbringung eine Registrierung.
2 Das AKJB überprüft das Vorliegen der Mindestanforderungen und genehmigt
im Rahmen der Bewilligung des Leistungsbezugs die Leistungserbringung
durch die nicht institutionelle Leistungserbringende oder den nicht institutionellen Leistungserbringenden.
3 Es führt gemeinsam mit dem Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt
ein Register über die nicht institutionellen Leistungserbringenden. *
4.2 Anerkennung

## § 39 {#par_39}

Anerkennung
1 Die Anerkennung erfolgt gestützt auf § 27 BHG9) in der Regel für die Dauer
von 6 Jahren. *
2 Sie wird erteilt, wenn die Qualitätssicherung gewährleistet ist. Diese wird in
Anlehnung an das Referenzsystem „Qualitäts-Richtlinien der SODK Ost+ für
die Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (invalide Personen gemäss IFEG)“ vom 12. September 201110) überprüft.
3 Für die erstmalige Anerkennung muss die betriebsführende Trägerschaft die
Einhaltung der Anforderungen des Referenzsystems durch eine externe fachliche Überprüfung (Audit) dokumentieren.
9) SGS 853
10) http://www.sodk.ch/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Behindertenpolitik/IFEG/2011.09.12_SODKOST__Q-
Richtlinien_def_111116.pdf (Zugriff am 10. August 2016).
18 853.11
4 Das Referenzsystem umfasst die Themenbereiche gemäss Anhang 6.

## § 40 {#par_40}

Aufsicht über die anerkannten Leistungserbringenden
1 Die Aufsicht erfolgt durch:
a. Aufsichtsbesuche durch das AKJB, mindestens alle 3 Jahre;
b. die Berichterstattung der Leistungserbringenden an das AKJB zusammen
mit dem externen Prüfungsbericht (Audit) alle 3 Jahre.
2 Bei Leistungserbringenden gemäss IFEG erfolgt zudem jährlich ein Betriebsgespräch zur Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung gemäss
§ 37 BHG11).

## § 41 {#par_41}

Aufsicht über nicht anerkannte Wohnheime für urteilsunfähige
Personen mit Behinderung
1 Die Aufsicht erfolgt auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 IFEG durch Berichterstattung der Leistungserbringenden an das AKJB zusammen mit dem externen
Prüfungsbericht (Audit) alle 3 Jahre.
2 Das Referenzsystem richtet sich nach § 39 Abs. 4 dieser Verordnung.
3 Die Leistungserbringenden müssen den Nachweis betreffend Zugang zu einer unabhängigen Anlaufstelle gemäss § 35 dieser Verordnung erbringen.
5 Bedarfsplanung

## § 42 {#par_42}

Eckwerte
1 Die Bedarfsplanung wird periodisch alle 3 Jahre erstellt und umfasst jeweils
einen Zeitraum von 3 Jahren.
2 Die Kommission „Gemeinsame Planung Behindertenhilfe BL/BS“ gibt vor dem
Entscheid des Regierungsrates über die Bedarfsplanung ihre Stellungnahme
ab.
3 Die Anzahl der Mitglieder setzt sich paritätisch aus den Kantonen Basel-
Landschaft und Basel-Stadt zusammen. Die Mitglieder des Kantons Basel-
Landschaft sind: *
a. 1 Mitglied der kantonalen IV-Stelle (BL);
b. 1 Mitglied des Behindertenforums, Bereich Selbsthilfe;
c. 1 Mitglied des Verbands Soziale Unternehmen beider Basel (SUbB);
d. 1 Mitglied des Amts für Gesundheit Basel-Landschaft;
e. 3 Mitglieder des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote als federführende Dienststelle.
11) SGS 853
19 853.11
6 Rechtsmittel

## § 43 {#par_43}

Mündliche Einsprache
1 Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält das AKJB die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person mit Behinderung, welche die Einsprache führt,
oder ihre Vertretung muss das Protokoll unterzeichnen.
7 Übergangsbestimmungen

## § 44 {#par_44}

Übergangsbestimmung zu § 1 Abs. 3 dieser Verordnung
1 Personen, die gemäss § 1 Abs. 3 bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Altersgrenze der AHV erreicht haben und Leistungen der Tagesstruktur beziehen, geniessen Besitzstand während 2 Jahren.

## § 45 {#par_45}

Übergangsbestimmung zu § 13 und § 14 dieser Verordnung
1 Eine Bedarfsermittlung für Sonder- bzw. Zusatzbedarf für Personen mit Behinderung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BHG Leistungen der Behindertenhilfe beziehen, kann frühestens 1 Jahr nach Inkrafttreten des BHG
beantragt werden.

## § 46 {#par_46}

Übergangsbestimmung zu § 15 Abs. 5 dieser Verordnung
1 Personen mit Behinderung, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Bereich Wohnen ambulante Leistungen der Behindertenhilfe und parallel einen
Assistenzbeitrag der IV (Art. 42quater ff. IVG12)) beziehen, geniessen Besitzstand
bis 31. Dezember 2018.

## § 47 {#par_47}

Übergangsbestimmung zu § 16 dieser Verordnung
1 Personen mit Behinderung, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung Leistungen im Bereich Wohnen in einer Institution gemäss IFEG beziehen und gemäss § 16 dieser Verordnung keinen Anspruch auf IFEG-Leistungen haben,
geniessen Besitzstand.
2 Personen mit Behinderung, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung ambulante Leistungen der Behindertenhilfe beziehen und nach Ende des Bedarfsvermittlungsverfahren gemäss § 41 Abs. 2 BHG13) unter die absolute Zugangsschwelle gemäss § 16 Abs. 1 dieser Verordnung fallen, geniessen Besitzstand
für diese Leistungen. *
12) SR 831.20
13) SGS 853
20 853.11

## § 48 {#par_48}

Rücklagen der Institutionen gemäss IFEG
1 Bis zur Einführung von Normkosten führen die Institutionen ein zweckgebundenes Rücklagenkonto. Dieses umfasst alle Leistungsbereiche gemäss IFEG.
Das Betriebsergebnis pro Jahr wird dem Rücklagenkonto gutgeschrieben oder
belastet. Entnahmen bedürfen der Bewilligung des AKJB. Sie können für alle
anrechenbaren Investitionen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Behindertenhilfe stehen, beantragt werden. Eine Doppelfinanzierung von Investitionen durch die Entnahme aus dem Rücklagenkonto und einer Belastung in der
Erfolgsrechnung ist nicht möglich.
2 Bestehende Rücklagen, die aus der Leistungserbringung auf der Grundlage
einer Leistungsvereinbarung im Rahmen der Behindertenhilfe bis 31. Dezember 2016 entstanden sind, werden per 1. Januar 2017 überführt.
3 Grundsätzlich werden mit Erreichen von Normkosten für die Institution in allen
von ihr angebotenen Leistungsarten die bestehenden Rücklagen gemäss
Abs. 1 aufgelöst. Bei den Institutionen noch bestehende Guthaben aus diesen
Rücklagen sind dem Kanton geschuldet. Verlustvorträge verbleiben bei der
Trägerschaft der Institution. Der Zeitpunkt der Auflösung richtet sich nach der
Umsetzung der Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen gemäss
den §§ 21 und 24 dieser Verordnung.
4 Erreicht eine Institution gemäss IFEG in allen Leistungsbereichen Normkosten vor dem 1. Januar 2023, verbleibt auch ein positiver Saldo als zweckgebundenes Fremdkapital bis zu diesem Datum bei der Institution. Entnahmen
richten sich grundsätzlich nach Abs. 1. In Ausnahmefällen können Entnahmen
zur Deckung von Verlusten bewilligt werden.
§ 49 * Übergangsbestimmungen zu § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 2bis in
der Version vom 28. November 2023 (GS 2023.081)
1 Der Regierungsrat gewährt für die einzelnen Leistungsarten in Abweichung
von § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 2bis in den Jahren 2026, 2027 und 2028 grundsätzlich keinen Teuerungsausgleich.
2 Der Regierungsrat kann in Abweichung zu Abs. 1 den Teuerungsausgleich
ganz oder teilweise gewähren, wenn es die finanzpolitischen Rahmenbedingungen zulassen. Dabei berücksichtigt er auch das Verhältnis der Normkosten
zu den Ist-Kosten in den Leistungen.
21 853.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.072
04.12.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 5, Bst. abis. eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 6, Bst. abis. eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 5 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 5bis eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 5ter eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 7 eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 16 Abs. 1 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 16 Abs. 2 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2bis eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2ter eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 4 eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 2 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 3 aufgehoben GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 2 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 4 aufgehoben GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 4 eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 38 Abs. 3 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 1 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 2 eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 Anhang 3 Inhalt geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 Anhang 4 Inhalt geändert GS 2018.078
20.10.2020 01.11.2020 § 33 Abs. 2 geändert GS 2020.080
20.10.2020 01.11.2020 § 42 Abs. 3 eingefügt GS 2020.080
28.11.2023 01.01.2024 § 9 Abs. 5, Bst. b. geändert GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 1 geändert GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 § 20 Abs. 1 geändert GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 § 20 Abs. 4 eingefügt GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 1 geändert GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 2bis eingefügt GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1 geändert GS 2023.081
22 853.11
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.11.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1bis eingefügt GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 4 geändert GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 5 geändert GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 1 geändert GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 2 eingefügt GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 Anhang 3 Inhalt geändert GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 Anhang 4 Inhalt geändert GS 2023.081
28.11.2023 01.01.2024 Anhang 5 Inhalt geändert GS 2023.081
12.11.2024 01.01.2025 § 28 Abs. 1 geändert GS 2024.053
12.11.2024 01.01.2025 § 49 eingefügt GS 2024.053
23 853.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 06.12.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.072
§ 1 Abs. 1, Bst. d. 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 5 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 8 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 9 Abs. 5, Bst. abis. 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 9 Abs. 5, Bst. b. 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.081
§ 9 Abs. 6, Bst. abis. 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 15 Abs. 5 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 15 Abs. 5bis 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 15 Abs. 5ter 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 15 Abs. 7 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 16 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 16 Abs. 2 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 17 Abs. 1 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.081
§ 18 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 18 Abs. 2 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 18 Abs. 2bis 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 18 Abs. 2ter 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 18 Abs. 4 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 20 Abs. 1 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.081
§ 20 Abs. 2 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 20 Abs. 3 04.12.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.078
§ 20 Abs. 4 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.081
§ 23 Abs. 1 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.081
§ 23 Abs. 2 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 23 Abs. 2bis 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.081
§ 23 Abs. 4 04.12.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.078
§ 27 Abs. 1 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.081
§ 27 Abs. 1bis 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.081
§ 27 Abs. 4 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.081
§ 27 Abs. 5 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.081
§ 28 Abs. 1 28.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.081
§ 28 Abs. 1 12.11.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.053
§ 28 Abs. 2 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.081
§ 32 Abs. 4 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 33 Abs. 2 20.10.2020 01.11.2020 geändert GS 2020.080
§ 38 Abs. 3 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 39 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
24 853.11
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 42 Abs. 3 20.10.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020.080
§ 47 Abs. 2 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 49 12.11.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.053
Anhang 1 04.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.078
Anhang 2 04.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.078
Anhang 2 28.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.081
Anhang 3 04.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.078
Anhang 3 28.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.081
Anhang 4 04.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.078
Anhang 4 28.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.081
Anhang 5 28.11.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.081
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Anhang 1: LEISTUNGSKATALOG PERSONALE LEISTUNGEN (§ 1 ABS. 2 BHV)
Lebensbereich Wohnen (Kernaufgaben) Lebensbereich Tagesstruktur (Kernaufgaben)
Die untenstehenden Leistungen werden ergänzt
durch unterstützende Gespräche, Begleitung und
Kontrolle.
Unterstützungsleistungen nach
Lebensbereichen, wobei beim ambulanten
Leistungsbezug ausschliesslich anleitende
bzw. begleitende Unterstützung enthalten ist.
1. Alltägliche Lebensverrichtungen
a) An-/Auskleiden
b) Aufstehen / Absitzen / Abliegen /
Fortbewegen zu Hause
c) Essen und Trinken
d) Körperpflege
e) Toilette / WC
2. Haushalt
a) Administration
b) Ernährung
c) Wohnungspflege
d) Einkaufen / Besorgungen
e) Wäsche- und Kleiderpflege
3. Tagesstruktur
a) -
b) -
c) -
d) -
e) -
4. Freizeit
a) Ermöglichung von Fort- / Weiterbildung
b) Freizeit und Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben
5. Persönliche Überwachung am Tag sowie
Hilfe in der Nacht (Nachtdienst)
a) Persönliche Überwachung am Tag
b) Persönliche Überwachung in der Nacht
6. Planung und Organisation
a) Planung des Helfernetzes
b) Suche eines Aus-/Weiterbildungsplatzes
c) Suche einer Stelle
(Arbeitsplatz/Beschäftigung)
7. Subsidiäre Pflege / therapeutische
Unterstützung
a) subsidiäre medizinische Pflege
Die untenstehenden Leistungen werden ergänzt
durch unterstützende Gespräche, Begleitung und
Kontrolle.
Unterstützungsleistungen nach
Lebensbereichen
1. Alltägliche Lebensverrichtungen (nur in
Zusammenhang mit Tätigkeiten aus Pkt. 3+4)
a) An-/Auskleiden
b) Aufstehen / Absitzen / Abliegen /
Fortbewegen zu Hause
c) -
d) -
e) Toilette / WC
2. Haushalt
a) -
b) -
c) -
d) -
e) -
3. Tagesstruktur
a) Arbeit / Beschäftigung
b) Gemeinnütziges Engagement
c) Kindererziehung
d) Gewährleistung des Arbeitswegs
e) Fort- / Weiterbildung
4. Freizeit
a) -
b) -
5. Persönliche Überwachung am Tag sowie
Hilfe in der Nacht (Nachtdienst)
a) Persönliche Überwachung am Tag
b) -
6. Planung und Organisation
a) -
b) -
c) -
7. Subsidiäre Pflege / therapeutische
Unterstützung
a) -
SGS 853.11 – Anhang 2
1/1
Anhang 2: PERSONALE LEISTUNGEN WOHNEN
Personale Leistungen Wohnen
IHP-Stunden
pro Monat
(FLS)
IHP-
Stufe
Stufenmittelwert
IHP-Stunden
IBB-
Punkte
IBB-
Stufe Leistungsbezug
ab
2 1 3.5
0-20 0
i.d.R. nur
ambulant
(unter
14 IBB-
Punkten)
Zusatzbedarf
5 2 7
9 3 11
ambulant oder
stationär13 4 15
21-40 1
17 5 19
21 6 23
25 7 27
29 8 31
33 9 35
41-60 2
i.d.R. nur stationär
37 10 39
41 11 43
45 12 47
49 13 54.5
61-80 360 14 65.5
71 15 76.5
82 16 87.5
81-100 4
93 17 98.5
104 18 109.5
115 19 127
138 20 max. 144.5
SGS 853.11 – Anhang 3
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Anhang 3: PERSONALE LEISTUNGEN BETREUTE TAGESGESTALTUNG
Personale Leistungen Betreute Tagesgestaltung
IHP-Stunden
pro Monat
(FLS)
IHP-
Stufe
Stufenmittelwert
IHP-Stunden
IBB-Punkte IBB-
Stufe Leistungsbezug
ab
2 1 3.5 0-12 0
i.d.R. nur in IFEG-Institution
möglich
Zusatzbedarf
5 2 7
9 3 11 13-24 1
13 4 15
17 5 19 25-36 2
24 6 23
31 7 27 37-48 3
38 8 31
59 9 35 49-60 4
80 10 max. 89
SGS 853.11 – Anhang 4
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Anhang 4: PERSONALE LEISTUNGEN BEGLEITETE ARBEIT
Personale Leistungen Begleitete Arbeit
IHP-Stunden
pro Monat
(FLS)
IHP-
Stufe
Stufenmittelwert
IHP-Stunden
IBB-Punkte IBB-
Stufe Leistungsbezug
ab
2 1 3.5 0-12 0
i.d.R. nur in IFEG-Institution
möglich
Zusatzbedarf
5 2 7 13-24 1
9 3 11
13 4 15 25-36 2
17 5 19
21 6 23 37-48 3
25 7 27
31 8 31
49-60 451 9 35
80 10 max. 89
SGS 853.11 – Anhang 5
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Anhang 5: PERSONALE LEISTUNGEN ENTLASTUNG FAMILIÄRES UMFELD
Personale Leistungen
Entlastung familiäres Umfeld
IBB-Stufe Max. Stundendach
pro Monat
0 4
1 8
2 12
3 16
4 20
Anhang 6: Themenbereiche Referenzsystem (§ 39 Absatz 4 BHV)
a. Themenbereich Grundlagen
1. Es besteht ein Leitbild.
2. Es bestehen Grundlagen, welche die strategische Führung und Organisation beschreiben.
3. Es bestehen Grundlagen, welche die operative Führung und Organisation beschreiben, namentlich betreffend
- Aufbau- und Ablauforganisation
- Vernetzung
- Qualitätssicherung und -entwicklung
- Personalmanagement
- Lohnsystem
4. Es bestehen Grundlagen, welche die Finanzierung beschreiben.
5. Es bestehen Grundlagen, welche die Leistungen beschreiben, namentlich betreffend
- Alle leistungsbezogenen Grundlagen
- Betreuung und Begleitung
- Tagesstruktur
- Freiheitsbeschränkende Massnahmen
- Sicherheit
- Ernährung
- Gesundheitsversorgung
- Hygiene und Raumpflege
b. Themenbereich Organisation und Infrastruktur
6. Bauten, Ausstattung inkl. Einrichtungen sind zweckmässig und klientengerecht.
c. Themenbereich Personal und Führung
7. Die Leitung ist fachlich und persönlich geeignet für die Führung der Einrichtung.
8. Das Personal ist fachlich und persönlich geeignet für seine Tätigkeiten und entspricht in der
Anzahl dem Betreuungsbedarf.
d. Themenbereich Klient/innen und Fachlichkeit
9. Die Rechte und Pflichten der Klient/innen sind schriftlich festgehalten.
10. Die seelische, geistige und körperliche Integrität der Klient/innen ist geschützt.
11. Das Recht auf Selbstbestimmung sowie die Privat- und Intimsphäre der Klient/innen sind gewahrt.
12. Die Aufnahme-, Übertritts- und Austrittsverfahren sind transparent und nachvollziehbar geregelt.
13. Es wird mit Klient/innen zielorientiert gearbeitet und die Zielorientierung ist schriftlich nachvollziehbar.
14. Die Angehörigen und/oder gesetzliche Vertretung sind angemessen einbezogen und ihre Interessen ausreichend berücksichtigt.
