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# Gemeindegesetz

## Art. 1 I. Grundlagen (1.) {#art_1}

Zweck des Gesetzes
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation der Gemeinden, die
Zusammenarbeit unter sich, mit dem Kanton, anderen Körperschaften und
Anstalten sowie die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden.

## Art. 2 {#art_2}

Einwohnergemeinde
1 Die einzige Gemeindeart im Kanton ist die Einwohnergemeinde. Sie erfüllt
alle örtlichen Aufgaben, die nicht vom Bund oder vom Kanton wahrgenommen werden und die nicht sinnvollerweise Privaten überlassen bleiben2).

## Art. 3 {#art_3}

Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des übergeordneten
Rechts selbständig3). Die Selbständigkeit der Gemeinden erstreckt sich dabei sowohl auf eigene als auch auf übertragene Aufgaben und sowohl auf
die Rechtsetzung als auch auf die Rechtsanwendung.
1) bGS 111.1
2) Art. 100 der Kantonsverfassung
3) Vgl. Art. 101 der Kantonsverfassung
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

## Art. 4 Lf. Nr. / Abl. 669 1 {#art_4}

Gemeindeordnung
1 Die Gemeinden legen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und
Gesetz in der Gemeindeordnung fest.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Organisation der Behörden und Verwaltung, Aufgaben und Befugnisse der Organe sowie die Mitwirkungsrechte
der Stimmberechtigten.
3 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat4).

## Art. 5 II. Allgemeine Bestimmungen (2.) {#art_5}

Wahlen
1 Die ordentlichen Gesamterneuerungswahlen und die Ergänzungswahlen
finden in allen Gemeinden gleichzeitig statt. Der Regierungsrat legt den
Wahltermin fest. Die neue Amtsdauer beginnt am 1. Juni.
2 Der Regierungsrat kann einer oder mehreren Gemeinden eine Verschiebung des Wahltermins bewilligen.
Art. 5a * Wählbarkeit
1 In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat und die Geschäftsprüfungskommission ist wählbar, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
2 In das Gemeindepräsidium ist auch wählbar, wer noch keinen Wohnsitz in
der Gemeinde hat. Die gewählte Person hat ihren Wohnsitz spätestens auf
den Zeitpunkt des Amtsantritts in die Gemeinde zu verlegen. Andernfalls
kann das Amt nicht ausgeübt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Unvereinbarkeit
1 Niemand kann gleichzeitig angehören
a) dem Gemeindeparlament und dem Gemeinderat
b) dem Gemeinderat und der Geschäftsprüfungskommission
4) Art. 102 der Kantonsverfassung
2 Ausser dem Gemeindeparlament dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Partner oder
Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft oder einer dauernden

## Art. 7 Lebensgemeinschaft. * {#art_7}

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten gewählten Mitglieder der
Behörden richtet sich nach der Amtsdauer der kantonalen Behörden. Die
Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer oder für den Rest einer solchen.
2 Zurücktretende bleiben bis zum Amtsantritt der Neugewählten im Amt.

## Art. 8 {#art_8}

Ausstand
1 Mitglieder von Behörden und Angehörige der Gemeindeverwaltungen haben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten.
2 Das Nähere bestimmt das Gesetz über das Verwaltungsverfahren5).

## Art. 9 {#art_9}

Protokoll
1 Über die Verhandlungen jeder Gemeindebehörde wird ein Protokoll geführt. Dieses enthält die Beschlüsse und die wesentlichen Erwägungen.
2 Das Protokoll über die vorausgegangene Sitzung und die in der Zwischenzeit ergangenen Zirkularbeschlüsse sind zur Genehmigung zu unterbreiten,
in der Regel in der nächsten Sitzung.

## Art. 10 {#art_10}

Schweigepflicht
1 Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte sowie Dritte, die für die
Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Verschwiegenheit über
amtliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen und
Verhältnisse handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde
oder der beteiligten Personen erfordert.
2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus
dem Amt bestehen.
5) Vgl. Art. 4 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS
143.5)

## Art. 11 {#art_11}

Information und Akteneinsicht
1 Die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Information der Bevölkerung über die
Tätigkeit der Behörden sowie das Recht auf Einsicht in amtliche Akten richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Informationsgesetzes6).
2 Allgemein verbindliche Beschlüsse der Gemeindebehörden sind zu veröffentlichen.

## Art. 12 {#art_12}

Aufbewahrung und Archivierung
1 Alle wichtigen Akten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände sind
aufzubewahren und durch angemessene technische und organisatorische
Massnahmen vor Verlust, Zerstörung oder unbefugter Kenntnisnahme durch
Dritte zu schützen.
2 … *

## Art. 13 III. Die Organisation der Gemeinden (3.) {#art_13}

Organe
1 Organe der Gemeinden sind:
a) die Gesamtheit der Stimmberechtigten,
b) der Gemeinderat,
c) die Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Gemeinden können als weiteres Organ ein Gemeindeparlament einführen.

## Art. 14 {#art_14}

Gesamtheit der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte je nach der Regelung in der
Gemeindeordnung an der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.
2 Bei Abstimmungen an Gemeindeversammlungen können durch die Stimmberechtigten Anträge auf Änderung, Zurückweisung oder Begutachtung von
traktandierten Vorlagen gestellt werden. Anträge zu nicht traktandierten Geschäften werden dem Gemeinderat zur Prüfung überwiesen.
6) Gesetz vom 28. April 1996 über Information und Akteneinsicht (bGS 133.1)

## Art. 15 {#art_15}

Befugnisse der Stimmberechtigten im allgemeinen
1 Die Stimmberechtigten wählen insbesondere:
a) die Mitglieder des Kantonsrates,
b) * den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin und die
weiteren Mitglieder des Gemeinderates,
c) * …
d) * den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der
Geschäftsprüfungskommission.
2 In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament wählen die Stimmberechtigten ausserdem die Mitglieder des Gemeindeparlamentes. Die Mitglieder der
Geschäftsprüfungskommission werden in diesen Fällen vom Gemeindeparlament gewählt.
3 Die Stimmberechtigten beschliessen über:
a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,
b) Erlass, Aufhebung und Änderung allgemeinverbindlicher Reglemente
der Gemeinden, sofern das kantonale Recht keine abweichende Zuständigkeit vorsieht,
c) Vereinbarungen mit gesetzgebendem Charakter,
d) die Jahresrechnung,
e) * Voranschlag und Steuerfuss,
f) einmalige oder wiederkehrende neue Ausgaben nach Massgabe der
Gemeindeordnung,
g) Änderungen des Gemeindegebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen,
h) die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, die Genehmigung oder wesentliche Änderungen der Statuten von Zweckverbänden,
i) Geschäfte, die ihnen durch besondere gesetzliche Bestimmungen
zugewiesen sind.

## Art. 16 {#art_16}

Befugnisse der Stimmberechtigten in Gemeinden mit einem
Gemeindeparlament
1 In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament bleiben den Stimmberechtigten in jedem Fall vorbehalten:
a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,
b) die Beschlussfassung über Ausgaben nach Massgabe der Gemeindeordnung,
c) die Einführung neuer Steuern und Abgaben,
d) die Wahl
1. der Mitglieder des Kantonsrates,
2. der Mitglieder des Gemeindeparlamentes,
3. * des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und
der weiteren Mitglieder des Gemeinderates,
4. * …

## Art. 17 {#art_17}

Obligatorisches und fakultatives Referendum
1 Der obligatorischen Abstimmung unterliegen in jedem Fall:
a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung,
b) Beschlussfassung über Ausgaben nach Massgabe der Gemeindeordnung,
c) Einführung neuer Steuern und Abgaben7), sofern das kantonale
Recht keine abweichende Zuständigkeit vorsieht.
2 In der Gemeindeordnung können Befugnisse der Stimmberechtigten dem
fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Gemeindeordnung umschreibt die Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Unterschriftenzahl8).

## Art. 18 {#art_18}

Gemeinderat
a) Im allgemeinen
1 Der Gemeinderat ist das leitende, planende und vollziehende Organ der
Gemeinde. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
2 Er übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten
vorbehalten oder einem anderen Organ übertragen sind.
3 Der Gemeinderat
a) plant und koordiniert die Tätigkeiten der Gemeinde,
b) entwirft zuhanden der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes Erlasse und Beschlüsse,
7) Vgl. Art. 98 Abs. 2 der Kantonsverfassung
8) Vgl. Art. 47 des Gesetzes vom 24. April 1988 über die politischen Rechte (bGS
131.12)
c) vollzieht die Beschlüsse,
d) organisiert und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung,
e) vertritt die Gemeinde nach aussen.

## Art. 19 {#art_19}

b) Finanzkompetenzen
1 Der Gemeinderat beschliesst über Ausgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit. Über gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen beschliesst er ohne Beschränkung.
Art. 20 c) ausserordentliche Lagen
1 Der Gemeinderat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage
Massnahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften
Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.

## Art. 21 {#art_21}

Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin
1 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin präsidiert den
Gemeinderat. Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Gemeinderates.
2 Er oder sie trifft in dringenden Fällen die notwendigen vorsorglichen Massnahmen9).
3 Er oder sie ist ausserdem in den vom kantonalen Recht bestimmten Bereichenzuständig10).

## Art. 22 {#art_22}

Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin
1 Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin leitet die Gemeindekanzlei.
2 Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.
9) Vgl. beispielsweise Art. 6 Abs. 1 und 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1985
über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)
10)Vgl. beispielsweise Art. 2 des Einführungsgesetzes vom 27. April 1969 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (bGS 211)

## Art. 23 {#art_23}

Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Gemeinderechnung nach den
Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes11).
2 Sie prüft die Geschäftsführung des Gemeinderates und der gesamten
Gemeindeverwaltung. Sie hat das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle
des Gemeinderates und der übrigen Behörden.
3 Die Geschäftsprüfungskommission erstattet den Stimmberechtigten oder
dem Gemeindeparlament schriftlich Bericht und Antrag und stellt wo nötig
Anträge für Massnahmen. Der Gemeinderat ist vorgängig anzuhören.

## Art. 24 {#art_24}

Kommissionen
1 Die Mitglieder der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Kommissionen werden vom Gemeinderat ernannt, soweit das kommunale Recht
nichts anderes vorsieht. Durch allgemeinverbindliche Regelung, Beschluss
des Gemeindeparlaments oder des Gemeinderates können ständige Kommissionen eingesetzt oder besondere Kommissionen mit der Vorbereitung
einzelner Geschäfte betraut werden.
2 Als Mitglieder von Kommissionen können auch nicht stimmberechigte Personen gewählt werden.

## Art. 25 {#art_25}

Delegationen
1 Die Stimmberechtigten können Befugnisse an den Gemeinderat oder das
Gemeindeparlament übertragen, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und die Gemeindeordnung ihren Rahmen festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
2 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse auf Kommissionen übertragen,
wenn ihn das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung hierzu ermächtigt.
11)Vgl. Art. 44 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 30. April 1995 (bGS 612.0)

## Art. 26 IV. Unternehmen (4.) {#art_26}

Öffentlichrechtliche Unternehmen
1 Die Gemeinden können Verwaltungszweige, die wirtschaftliche, soziale,
gemeinnützige oder kulturelle Aufgaben erfüllen, als Gemeindeunternehmen
organisatorisch verselbständigen.
2 Die Stimmberechtigten können solche Aufgaben öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten übertragen.
3 Der Haushalt richtet sich nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes12).

## Art. 27 {#art_27}

Privatrechtliche Unternehmen
1 Die Gemeinden können wirtschaftliche, soziale, gemeinnützige oder kulturelle Aufgaben privatrechtlichen Körperschaften oder Anstalten übertragen.
V. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden sowie der

## Art. 28 Gemeinden unter sich (5.) {#art_28}

Grundsatz
1 Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Kanton,
unter sich und allenfalls mit ausserkantonalen Körperschaften und Anstalten
zusammen13).
2 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Der Kanton
kann sich an der Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden beteiligen oder
den Gemeinden seine Dienste zur Verfügung stellen.

## Art. 29 {#art_29}

Pflicht zur Zusammenarbeit
1 Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei
oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten14).
12)Finanzhaushaltsgesetz vom 30. April 1995 (bGS 612.0)
13)Art. 103 Abs. 1 der Kantonsverfassung
14)Art. 103 Abs. 3 der Kantonsverfassung

## Art. 30 {#art_30}

Formen der Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie namentlich
a) mit dem Kanton, weiteren Gemeinden, Zweckverbänden, anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten öffentlichrechtliche
Verträge abschliessen,
b) zusammen mit dem Kanton oder gemeinsam Aufgaben an öffentliche, gemischtwirtschaftliche oder private Körperschaften oder Anstalten übertragen,
c) zusammen mit dem Kanton oder gemeinsam Zweckverbände oder
Anstalten errichten oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen.
2 Die Gemeinden können privatrechtliche Verträge abschliessen, soweit dadurch nicht Rechte und Pflichten allgemeinverbindlich geordnet werden.
3 Öffentlichrechtliche Verträge mit ausserkantonalen Körperschaften und Anstalten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

## Art. 31 {#art_31}

Zweckverbände
a) Begriff
1 Der Zweckverband ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Mitglieder sind Gemeinden, die sich zur gemeinsamen Erfüllung einer (Einzweckverband) oder mehrerer (Mehrzweckverband) sachlich zusammenhängender Gemeindeaufgaben zusammenschliessen. Andere öffentlichrechtliche Körperschaften oder Anstalten können dem Zweckverband
angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben.

## Art. 32 {#art_32}

b) Entstehung
1 Der Zweckverband entsteht mit der Zustimmung aller beteiligten Gemeinden, Körperschaften und Anstalten zu den Statuten und deren Genehmigung durch den Regierungsrat15). Mit der Genehmigung erlangt der Zweckverband die Rechtspersönlichkeit. Änderungen der Statuten bedürfen der
Zustimmung aller Beteiligten und Genehmigung durch den Regierungsrat.
15)Art.103 Abs. 2 der Kantonsverfassung; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
vom 24. April 1994 über die Einführung der Bundesgesetzeüber den Umweltschutz
und über den Schutz der Gewässer (bGS 814.0)
2 Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, sich zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen oder einem Zweckverband beizutreten, wenn
gesetzliche Aufgaben anders nicht erfüllt werden können. Aus den gleichen
Gründen kann er einen Zweckverband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen. Bei Uneinigkeit über die Bedingungen des Zusammenschlusses
oder des Beitritts entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Beteiligten.

## Art. 33 {#art_33}

c) Statuten
1 Die Statuten enthalten mindestens Angaben über
a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbandes;
b) die Organe des Verbandes, deren Zusammensetzung und Befugnisse;
c) die Grundsätze der Finanzierung der Verbandsaufgaben und die Art
der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedern;
d) die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend Beitritt und Austritt;
e) das Verfahren zur Auflösung des Verbandes und der Verwendung
des Vermögens bzw. Tragung der Schulden.

## Art. 34 {#art_34}

d) Organe
1 Organe des Zweckverbandes sind mindestens
a) die Delegiertenversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kontrollstelle.

## Art. 35 {#art_35}

e) Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretungen der Mitglieder zusammen. Die Delegierten handeln nach Instruktionen der entsendenden Behörde.
2 Jedes Mitglied hat Anspruch auf mindestens eine Vertretung in der Delegiertenversammlung. Kein Mitglied darf mehr als die Hälfte der Delegierten
stellen.
3 Bestellung und Befugnisse der Delegiertenversammlung richten sich nach
den Statuten.
4 Die Kompetenzen der Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemeinden sind zu wahren.

## Art. 36 {#art_36}

f) Vorstand und Kontrollstelle
1 Bestellung und Befugnisse des Vorstandes und der Kontrollstelle richten
sich nach den Statuten.

## Art. 37 {#art_37}

g) Finanzhaushalt
1 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden
und seine Kontrolle gelten auch für die Zweckverbände16).

## Art. 38 {#art_38}

Interkantonale Zweckverbände
1 Ein Zweckverband mit Gemeinden anderer Kantone, anderen ausserkantonalen Körperschaften und Anstalten kann nur gegründet werden, wenn der
Regierungsrat vorgängig mit diesen Kantonen eine Vereinbarung über das
anwendbare Recht, die Aufsicht und den Rechtsschutz abgeschlossen hat.

## Art. 39 VI. Finanzhaushalt (6.) {#art_39}

Finanzhaushalt
1 Die Gemeinden führen den Finanzhaushalt nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes17).
… * (7.)
Art. 40 * …
16)Vgl. Art. 1 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 30. April 1995 (bGS 612.0)
17)Finanzhaushaltsgesetz vom 30. April 1995 (bGS 612.0)

## Art. 41 VIII. Staatsaufsicht (8.) {#art_41}

Aufsicht
1 Die Gemeinden, Zweckverbände, andere Körperschaften und kommunale
Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates18).

## Art. 42 {#art_42}

Genehmigungspflicht
1 Die Reglemente der Gemeinden sind genehmigungsbedürftig, soweit dies
in einem Gesetz vorgesehen ist. Sie werden mit der Genehmigung rechtsgültig.
2 Genehmigungsbedürftige Reglemente der Gemeinden können beim zuständigen Departement zur Vorprüfung eingereicht werden.

## Art. 43 {#art_43}

Aufsichtsrechtliches Einschreiten
1 Soweit Anordnungen oder Unterlassungen von Gemeinden nicht im Rahmen von Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, trifft der Regierungsrat bei
Missständen in einer Gemeinde oder Versäumnissen von Gemeindeorganen
die erforderlichen Massnahmen, sofern die Gemeindebehörden die Mängel
nicht von sich aus beheben.

## Art. 44 {#art_44}

Massnahmen
1 Der Regierungsrat kann Weisungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes erteilen. Er kann nach entsprechender Androhung an Stelle der
Gemeindeorgane die erforderlichen Handlungen auf Kosten der Gemeinde
vornehmen oder vornehmen lassen. Er kann gegen fehlbare Mitglieder von
Gemeindebehörden, Beamte und Angestellte einschreiten.
18)Vgl. Art. 82 Abs. 2 der Kantonsverfassung

## Art. 45 IX. Rechtsschutz (9.) {#art_45}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen von Behörden, die dem Gemeinderat untergeordnet
sind, kann beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Gegen Verfügungen
des Gemeinderates oder des Gemeindeparlamentes sowie gegen letztinstanzliche Verfügungen der Organe von Zweckverbänden, anderen Körperschaften und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts ist unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelungen19) der Rekurs an den Regierungsrat möglich.
2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren20).
3 Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts sowie Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen
Rechte21).

## Art. 46 {#art_46}

Aufsichtsbeschwerde
1 Gegen Beamte oder Angestellte sowie Verwaltungsbehörden und deren
Mitglieder kann jederzeit bei der übergeordneten Behörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden, wenn kein Rechtsmittel möglich ist.

## Art. 47 X. Übergangs- und Schlussbestimmungen (10.) {#art_47}

Gemeinden
1 Die Gemeinden passen ihre Gemeindeordnungen, soweit diese nicht mit
den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, innert zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
19)Vgl. beispielsweise Art. 109 f. der Kantonsverfassung
20)Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)
21)Vgl. Art. 62 ff. des Gesetzes vom 24. April 1988 über die politischen Rechte (bGS
131.12)

## Art. 48 {#art_48}

Bürgergemeinden
1 Werden bestehende Bürgergemeinden durch Beschluss ihrer Mitglieder in
Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt22), so hat vorgängig eine Auseinandersetzung der Güter zwischen Einwohnergemeinde und Bürgergemeinde zu erfolgen.

## Art. 49 {#art_49}

Zweckverbände
1 Die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Appenzell
A.Rh., die sich durch den Zusammenschluss von Gemeinden, anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer oder
mehrerer sachlich zusammenhängender Aufgaben gebildet haben, sind, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, als Zweckverbände anerkannt.

## Art. 50 {#art_50}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 31. Mai 1938 über die Gemeindekanzleien23): Aufgehoben
2. Gesetz vom 24. April 1988 über die politischen Rechte24)

## Art. 51 {#art_51}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Stimmberechtigten25) in
Kraft.
22)Vgl. Art. 115 Abs. 1 der Kantonsverfassung
23)VbGS 153.1 (aGS I/9)
24)bGS 131.12; die Änderung wurde im betreffenden Erlass eingefügt.
25)7. Juni 1998
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
20.08.2007 30.10.2007 Art. 6 Abs. 2 geändert 1008 / 2007, S. 837
22.03.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 1175 / 2009, S. 1583
13.09.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1, c) aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 1, d),
4.
aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
04.06.2012 01.01.2014 Art. 15 Abs. 3, e) geändert 1224 / 2012, S. 704
04.12.2017 01.03.2018 Art. 5a eingefügt 1348 / 2017, S. 1514
04.12.2017 01.03.2018 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 1348 / 2017, S. 1514
04.12.2017 01.03.2018 Art. 15 Abs. 1, d) geändert 1348 / 2017, S. 1514
04.12.2017 01.03.2018 Art. 16 Abs. 1, d),
3.
geändert 1348 / 2017, S. 1514
29.10.2018 01.11.2019 Titel 7. aufgehoben 1369 / 2018, S. 1503
29.10.2018 01.11.2019 Art. 40 aufgehoben 1369 / 2018, S. 1503
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 5a 04.12.2017 01.03.2018 eingefügt 1348 / 2017, S. 1514
Art. 6 Abs. 2 20.08.2007 30.10.2007 geändert 1008 / 2007, S. 837
Art. 12 Abs. 2 22.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 1175 / 2009, S. 1583
Art. 15 Abs. 1, b) 04.12.2017 01.03.2018 geändert 1348 / 2017, S. 1514
Art. 15 Abs. 1, c) 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 15 Abs. 1, d) 04.12.2017 01.03.2018 geändert 1348 / 2017, S. 1514
Art. 15 Abs. 3, e) 04.06.2012 01.01.2014 geändert 1224 / 2012, S. 704
Art. 16 Abs. 1, d),
3.
04.12.2017 01.03.2018 geändert 1348 / 2017, S. 1514
Art. 16 Abs. 1, d),
4.
13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Titel 7. 29.10.2018 01.11.2019 aufgehoben 1369 / 2018, S. 1503
Art. 40 29.10.2018 01.11.2019 aufgehoben 1369 / 2018, S. 1503
