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title: "Rahmenordnung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Pädagogischen Hochschule Zürich"
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# Rahmenordnung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Pädagogischen Hochschule Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Die Rahmenordnung regelt die Grundlagen der folgenden
Bachelor- und Masterstudiengänge an der Pädagogischen Hochschule
Zürich (PHZH):
a. Bachelorstudiengang Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe
(Schuljahre 1 bis 5),
b. Bachelorstudiengang Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe
(Schuljahre 1 bis 5) Quereinstieg,
c. Bachelorstudiengang Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8),
d. Bachelorstudiengang Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) Quereinstieg,
e. Integrierter Bachelor- und Masterstudiengang Sekundarstufe I (Schuljahre 9 bis 11),
f. Integrierter Bachelor- und Masterstudiengang Sekundarstufe I (Schuljahre 9 bis 11) Quereinstieg,
g. Konsekutiver Masterstudiengang Sekundarstufe I (Schuljahre 9 bis
11) für Personen mit Fachbachelor,
h. Konsekutiver Masterstudiengang Sekundarstufe I (Schuljahre 9 bis
11) für Personen mit Lehrdiplom für die Primarstufe
sowie folgende Studiengänge des Instituts Unterstrass an der PHZH:
i. Bachelorstudiengang Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe
(Schuljahre 1 bis 5),
j. Bachelorstudiengang Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8),
k. Bachelorstudiengang Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) Quereinstieg.
2 Für Fach- und Stufenerweiterungen sowie Kooperationsstudiengänge gilt die Rahmenordnung sinngemäss, sofern keine spezifischen
Regelungen bestehen.
Studienordnungen und

## § 2 Studienpläne {#par_2}

1 Pro Studiengang wird von der Hochschulleitung eine Studienordnung erlassen, welche die Einzelheiten des jeweiligen Studiengangs regelt.
2 Die Studienordnungen legen insbesondere fest:
a. die studiengangspezifischen Zulassungsbedingungen,
b. die Studienvarianten mit den Angaben zur Struktur und Organisation des Studiengangs,
c. die Studienbereiche und das Fächerangebot,
d. die für den erfolgreichen Studienabschluss und die Erlangung eines
Lehrdiploms zu erbringenden Leistungen,
e. die für die Zulassung zu Modulen, Prüfungen oder Praktika zu
erbringenden Leistungen sowie
f. die grundsätzlichen Anforderungen an die Mitarbeit der Studierenden.
3 Die zuständige Abteilungsleitung legt pro Studienvariante eines
jeden Studiengangs einen Studienplan fest, der insbesondere die Pflicht-,
Wahlpflicht- und Wahlmodule sowie die Diplomprüfungen definiert.
Im Studienplan kann eine verbindliche Reihenfolge der Absolvierung
von Modulen festgelegt werden.

## § 3 Begriffe {#par_3}

In dieser Rahmenordnung und ihren Ausführungserlassen
bedeuten:
a. Studiengang: Ein Studiengang definiert sich über den zu erlangenden akademischen Titel, das Lehrdiplom sowie die Zulassungsvoraussetzungen. Ein Studiengang kann verschiedene Studienvarianten aufweisen.
b. Studienvarianten: Ein Studiengang kann nach Massgabe der Studienordnung in Studienvarianten wie insbesondere im Vollzeit- oder
Teilzeitstudium absolviert werden.
c. Studienplan: Ein Studienplan legt für jede Studienvariante eines
Studiengangs die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule sowie die
Überprüfung des Studienerfolgs fest.
d. Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer: Jeder Studiengang umfasst mehrere Studienfächer. Diese können nach Massgabe der Studienordnung
obligatorisch sein (Pflichtfächer) oder es muss eine bestimmte Anzahl Studienfächer aus einer Auswahl von Studienfächern gewählt
werden (Wahlpflichtfächer).
e. ECTS: Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS-Punkt entspricht
einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 25 bis
30 Stunden.
f. Modul: Ein Modul ist eine konzeptionelle, zeitlich abgeschlossene
Lehr- und Lerneinheit, die sich einem bestimmten inhaltlichen
Schwerpunkt widmet und mit konkret umschriebenen zu erwerbenden Kompetenzen definiert ist. Ein Modul dauert ein Semester.
Mehrere Module können zu Modulgruppen (sogenannte Hauptmodule) zusammengefasst werden, die auch über mehrere Semester
stattfinden können.
g. Kompetenznachweis: Mit einem Kompetenznachweis weisen sich
die Studierenden über die in einem Modul oder einer Modulgruppe
erworbenen Kompetenzen aus.
Ziel der

## § 4 Studiengänge {#par_4}

Die Studiengänge führen in der Regel zu einem von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK)
anerkannten Lehrdiplom sowie einem akademischen Abschluss Bachelor oder Master of Arts. Sie befähigen die Absolvierenden, eine Klasse
auf der entsprechenden Schulstufe als Klassenlehrperson zu führen und
die im Lehrdiplom aufgeführten Fächer gemäss EDK zu unterrichten.
Ausnahmen werden in den Studienordnungen festgehalten.
2. Abschnitt: Studium
A. Allgemeines
Informationspflicht und

## § 5 Erreichbarkeit {#par_5}

1 Alle studienrelevanten Informationen werden den Studierenden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet,
a. sich regelmässig über die von der PHZH zur Verfügung gestellten
Informationskanäle über den Studienbetrieb sowie sämtliche studienrelevanten Belange, insbesondere die für sie geltenden Erlasse,
Studienpläne und Fristen, zu informieren,
b. auf ihrer von der PHZH zugewiesenen elektronischen Zustelladresse (PHZH-E-Mail-Account) und an ihrer Wohnadresse erreichbar zu sein,
c. die Posteingänge gemäss lit. b und die Web-Applikation der PHZH
für Bewertungen mindestens wöchentlich zu sichten.
3 Elektronisch bereitgestellte Verfügungen und Entscheide gelten
am siebten Tag, nachdem sie in der entsprechenden Web-Applikation
abrufbar sind, als verbindlich zugestellt und empfangen, wobei der
Eingangstag nicht mitgezählt wird.
Aktive

## § 6 Mitarbeit {#par_6}

1 Die Studierenden arbeiten in den Modulen mit und sind den
Anforderungen entsprechend präsent.
2 Die Anforderungen an die Mitarbeit der Studierenden werden auf
Grundlage der Studienordnung für die einzelnen Module konkretisiert.
3 Sind Studierende an der aktiven Mitarbeit verhindert, sind sie
für die nachträgliche Aufarbeitung der während der Abwesenheit verpassten Modulinhalte und Beiträge verantwortlich.
Aufnahmen
mit technischen

## § 7 Geräten {#par_7}

Im Rahmen des Studiums können Aufnahmen der Studierenden, insbesondere Ton- und Videoaufnahmen, gemacht oder deren
Erstellung und Einreichung verlangt werden. Diese Aufnahmen dürfen, vorbehältlich anderer Vereinbarungen, ausschliesslich zu Studienzwecken verwendet werden.

## § 8 Sprache {#par_8}

1 Lehrveranstaltungen werden in der Regel in der Standardsprache durchgeführt.
2 Einzelne Lehrveranstaltungen können gemäss Modulbeschreibung
in einer anderen Sprache durchgeführt werden. Dafür können bestimmte
Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
3 Die Kompetenznachweise werden grundsätzlich in derjenigen
Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Ausnahmen werden in den Modulbeschreibungen festgehalten.
B. Zulassung und Immatrikulation
Fachliche

## § 9 Zulassungsvoraussetzungen {#par_9}

1 Die Zulassung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen
setzt einen Vorbildungsausweis gemäss §§ 6 ff. des Gesetzes über die
Pädagogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999 (PHG)9 voraus.
2 Die Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge werden von
der Hochschulleitung in einem Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich8 und in
den jeweiligen Studienordnungen präzisiert und mit zusätzlichen Bedingungen ergänzt.
3 Für Kandidatinnen und Kandidaten ohne genügenden Vorbildungsausweis kann die PHZH eine Aufnahmeprüfung oder ein Aufnahmeverfahren «sur dossier» anbieten. Im Reglement zum Aufnahme- und
Immatrikulationsverfahren werden Inhalt, Umfang und Modalitäten
geregelt.
Persönliche

## § 10 Zulassungsvoraussetzungen {#par_10}

1 Die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium
umfassen gemäss § 8 Abs. 1 PHG:
a. die gesundheitliche Eignung zum Lehrberuf,
b. die persönliche Eignung zum Lehrberuf sowie
c. einen guten Leumund und die Vertrauenswürdigkeit.
2 Die gesundheitliche Eignung zum Lehrberuf wird von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt der PHZH aufgrund eines
durch die Kandidatinnen und Kandidaten eingereichten Berichts geprüft. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist von den Kandidatinnen und Kandidaten gegenüber der Aufnahmekommission von
der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
3 Treten im Rahmen des Zulassungs- und Aufnahmeverfahrens bei
einer Kandidatin oder einem Kandidaten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Lehrberuf auf, kann eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlasst werden.
4 Die persönliche Eignung zum Lehrberuf wird insbesondere aufgrund einer Standortbestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten
zu berufsrelevanten Kompetenzen und zur Berufsmotivation geprüft.
5 Die Überprüfung des Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit
erfolgt aufgrund eines aktuellen Strafregisterauszugs sowie einer Selbstdeklaration betreffend Einträge im Sonderprivatauszug des Strafregisters.
Bestehen begründete Zweifeln an der Richtigkeit der Selbstdeklaration
kann ein Auszug angefordert werden. Bei Wohnsitz im Ausland ist
eine gleichwertige Urkunde vorzulegen.
6 Bei Einträgen im Sonderprivatauszug gilt die Zulassungsvoraussetzung gemäss Abs. 1 lit. c als nicht erfüllt.
7 Die Einzelheiten zu den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen
sowie deren Überprüfung werden im Reglement zum Aufnahme- und
Immatrikulationsverfahren geregelt.

## § 11 Aufnahmekommission {#par_11}

1 Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine
Aufnahmekommission eingesetzt.
2 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung.
3 Die Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer der Aufnahmekommission werden im Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren geregelt.
Anmeldung

## § 12 und Unterlagen {#par_12}

Die Anmeldung, insbesondere die erforderlichen Unterlagen
und deren Einreichung, werden im Reglement zum Aufnahme- und
Immatrikulationsverfahren geregelt.

## § 13 Immatrikulation {#par_13}

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden mit der Immatrikulation zum Studium zugelassen und erlangen die Berechtigung,
Leistungen der PHZH in Anspruch zu nehmen.
2 Die Immatrikulation erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
erfüllt und die Studiengebühren bezahlt sind.
3 Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule
ist in der Regel nicht gestattet. Die Prorektorin oder der Prorektor
Ausbildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.

## § 14 Legitimationskarte {#par_14}

1 Nach erfolgter Immatrikulation erhalten die Studierenden
eine persönliche Legitimationskarte (Campus Card).
2 Studierende der PHZH müssen sich im Rahmen von Lehrveranstaltungen und beim Bezug von weiteren Leistungen der PHZH zu
jeder Zeit mittels Legitimationskarte ausweisen können.
3 Können sich Studierende nicht ausweisen, können sie von einer
Lehrveranstaltung oder vom Bezug von weiteren Leistungen ausgeschlossen werden.
Studiengebühren

## § 15 und -kosten {#par_15}

1 Die Studiengebühren richten sich nach der Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen vom 16. Juli 20086 und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich vom
3. Juni 20157.
2 Studiennebenkosten wie Reisekosten an Praktikumsorte oder Lagerbeiträge tragen die Studierenden grundsätzlich selbst.
Änderung
persönlicher

## § 16 Daten {#par_16}

1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von persönlichen Daten, insbesondere Namen, Zivilstand, Geschlecht, Bürgerrecht und Bürgerort, umgehend und unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich der
Kanzlei zu melden.
2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen ab Umzug auf der Plattform der PHZH für Studierende vorzunehmen.
3 Postzustellungen an die der PHZH angegebene Adresse gelten
als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung von den Studierenden nicht fristgerecht vorgenommen wurde.
Abmeldung

## § 17 vom Studium {#par_17}

1 Die Abmeldetermine und die Gebühren sind in der Weisung
zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich geregelt.
2 Weitere Modalitäten zur Abmeldung werden auf geeignete Weise
bekannt gegeben.

## § 18 Exmatrikulation {#par_18}

1 Die Exmatrikulation erfolgt
a. automatisch bei erfolgreichem Abschluss des Studiums oder
b. nach einer schriftlichen Austrittserklärung der oder des Studierenden.
2 Eine Exmatrikulation erfolgt ferner nach einem Ausschluss durch:
a. die Rektorin oder den Rektor bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung,
b. die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung wegen definitiver
Abweisung infolge ungenügender Leistungen oder negativer Eignungsbeurteilung während des Studiums,
c. die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung wegen Nichtbezahlens der Semestergebühr trotz Mahnung oder
d. die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung wegen Studienverzichts trotz Immatrikulation.
3 Durch die Exmatrikulation erlischt die Berechtigung, Leistungen
der PHZH in Anspruch zu nehmen.
C. Struktur und Organisation des Studiums

## § 19 Studienumfang {#par_19}

1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS-Punkte.
2 Ein Masterstudiengang umfasst 90 bis 120 ECTS-Punkte.

## § 20 Module {#par_20}

1 Das Studium ist modular aufgebaut.
2 Es wird unterschieden zwischen Modulen, die
a. von allen Studierenden eines Studiengangs oder eines gewählten
Studienfachs im Laufe des Studiums absolviert werden müssen
(Pflichtmodule),
b. aus einer vorgegebenen Liste in vorgegebenem Umfang auszuwählen
und zu absolvieren sind (Wahlpflichtmodule) und
c. frei wählbar sind (Wahlmodule).
3 Die Studienordnungen und Studienpläne regeln die Anrechenbarkeit im jeweiligen Studiengang.
Anmeldung

## § 21 für Module {#par_21}

1 Die Teilnahme an einem Modul oder einer Modulgruppe
kann eine fristgerechte Anmeldung erfordern. Die Modulbeschreibung
informiert über eine allfällige Anmeldepflicht.
2 Mit der Anmeldung zum Modul oder zur Modulgruppe erfolgt
gleichzeitig die Anmeldung zum entsprechenden Kompetenznachweis.
Abmeldung

## § 22 von Modulen {#par_22}

1 Abmeldungen von Modulen mit Anmeldepflicht sind innerhalb der Anmeldefrist ohne Begründung möglich.
2 Nach Ablauf der Anmeldefrist ist eine Abmeldung bis Ende der
ersten zwei Kalenderwochen des Semesters möglich. Sie ist mit begründetem Gesuch an die jeweilige Geschäftsstelle zu richten.
3 Abmeldung von Modulen der berufspraktischen Ausbildung sind
nach Ablauf der Anmeldefrist grundsätzlich nicht mehr möglich. Die
Studienordnungen können Ausnahmen für Praktika an eigener Klasse
vorsehen.
4 Bei verspäteter oder unterlassener Abmeldung gilt das Modul bei
unentschuldigtem Fernbleiben als «nicht erfüllt» oder wird mit der
Note 1 bewertet. Vorbehalten bleiben Abmeldungen aufgrund ausserordentlicher Umstände (insbesondere Unfall, Krankheit, Wahrnehmung
nicht delegierbarer familiärer Verpflichtungen oder höhere Gewalt).
Durchführung

## § 23 von Modulen {#par_23}

1 Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die zuständige
Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter insbesondere
aufgrund der Anmeldezahlen über die Durchführung der Wahlpflicht-
und Wahlmodule. Die Entscheidungskompetenz kann delegiert werden.
2 Wird ein Modul nicht durchgeführt, können sich die Studierenden
für andere Wahlpflicht- oder Wahlmodule nachmelden. Nachmeldungen
werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt.

## § 24 Modulbeschreibungen {#par_24}

1 Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter erlässt verbindliche Modulbeschreibungen. Diese enthalten insbesondere:
a. die zu erwerbenden Kompetenzen und Ziele,
b. die zu erarbeitenden Modulinhalte,
c. den Modultyp,
d. die Anzahl zu erlangender ECTS-Punkte,
e. allfällige Teilnahmevoraussetzungen,
f. allfällige Anmeldepflichten,
g. allfällige An- und Abmeldetermine,
h. allfällige Vorgaben zur aktiven Mitarbeit,
i. die Bestehensbedingungen, die Bedingungen der Wiederholung sowie
Angaben, ob beim ersten Versuch im Falle eines Nichtbestehens
eine Nachbesserung möglich ist, und
j. Art, Form und Umfang des zu erbringenden Kompetenznachweises,
k. erlaubte Hilfsmittel bei Kompetenznachweisen und deren Verwendung sowie
l. die Art der Bewertung.
2 Die Modulbeschreibungen werden den Studierenden zugänglich
gemacht.
Anrechnung
bereits erbrachter Studien-

## § 25 und Bildungsleistungen {#par_25}

1 Vor dem Studium erbrachte formale Bildungsleistungen
auf vergleichbarer Ausbildungsstufe können auf Antrag angerechnet
werden, wenn sie bezüglich der zu entwickelnden Kompetenzen, ihrer
Inhalte und Zielsetzungen mit den im Studiengang der PHZH geforderten Studienleistungen als mindestens gleichwertig erachtet werden.
2 Validierte Unterrichtstätigkeit vor dem Studium kann an die berufspraktische Ausbildung angerechnet werden.
3 Der Einbezug von Noten aus Vorleistungen ist zulässig, falls sie an
der PHZH erworben wurden.
4 Werden bereits erbrachte Studienleistungen an geforderte Studienleistungen des Studiengangs angerechnet, die mit einer Teilnote abgeschlossen werden, ist in der Anrechnungserklärung die Berechnung
der Schlussnote zu regeln.
5 ECTS-Punkte können im Rahmen eines Studiengangs nur einmal
angerechnet werden.
6 Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter entscheidet über die Anrechnung bereits erbrachter Studien- und
Bildungsleistungen.

## § 26 Nachteilsausgleich {#par_26}

1 Bei Vorliegen einer fachärztlich oder fachpsychologisch
bescheinigten Beeinträchtigung können auf Antrag einer Studentin oder
eines Studenten nachteilsausgleichende Massnahmen gewährt werden.
2 Die Anträge sind grundsätzlich bei der Anmeldung zum Studium,
spätestens aber acht Wochen vor der Veranstaltung oder Prüfung bei
der Studiengangleitung einzureichen. Zu einem späteren Zeitpunkt
bekannt gewordene Beeinträchtigungen sind umgehend zu melden und
werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt.
3 Die Studiengangleitung prüft die Anträge und verfügt darüber.
Sie kann in Zweifelsfällen interne oder externe Fachpersonen zur Beratung beiziehen.
4 Die Verfügung über den Nachteilsausgleich hält fest, in welcher
Form und für welche Module und Überprüfungen des Studienerfolgs
der Nachteilsausgleich gilt.
5 Rückwirkende nachteilsausgleichende Massnahmen sind ausgeschlossen.

## § 27 Urlaub {#par_27}

1 Studierenden kann auf begründeten Antrag für längstens
zwei Semester am Stück Urlaub gewährt werden. Eine einmalige Verlängerung von längstens zwei Semestern ist auf erneuten begründeten
Antrag möglich.
2 Über Urlaubsanträge entscheidet die Studiengangleitung.
3 Die zu beachtenden Fristen und Modalitäten für die Urlaubsgewährung werden publiziert.
4 Während des Urlaubs bleiben die betreffenden Studierenden immatrikuliert. Sie haben keine Semestergebühren zu entrichten, wenn sie
während eines ganzen Semesters keine Leistungen der PHZH beziehen.

## § 28 Mobilitätssemester {#par_28}

1 Ein Mobilitätssemester an einer anderen Hochschule im
In- oder Ausland ist möglich, wenn die Studienangebote dem Studienziel entsprechen und die Studierenden die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Ein Mobilitätssemester dauert in der Regel
ein Semester und kann längstens auf zwei Semester ausgedehnt werden.
2 Die Studiengangleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung eines Mobilitätssemesters und die Anerkennung von Studienleistungen.
3 Während eines Mobilitätssemesters an einer anderen Hochschule
im In- oder Ausland bleiben die Studierenden an der PHZH immatrikuliert und entrichten die Semestergebühren. In begründeten Fällen
(z.B. Selbstzahlerprogramme) können die Semestergebühren erlassen
werden.
Studiengang-

## § 29 und Fachwechsel {#par_29}

1 Bei einem Wechsel des Studiengangs innerhalb der PHZH
werden die bereits erbrachten Studienleistungen nach den Bestimmungen desjenigen Studiengangs angerechnet, in den gewechselt wird.
2 Bei Studiengängen mit Fächerwahl ist grundsätzlich ein Fachwechsel zulässig, sofern die Studienordnung keine Einschränkung vorsieht. Weitere Fachwechsel können von der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter auf begründeten Antrag
bewilligt werden.

## § 30 Infrastruktur {#par_30}

1 Die Studierenden sind selbst für die für das Studium benötigten Materialien, Lehrbücher und Arbeitsgeräte verantwortlich. Sie
sind verpflichtet, ein eigenes elektronisches Gerät mitzubringen. Die
PHZH kann technische Mindestanforderungen an das Gerät definieren.
2 Die Studierenden können die Infrastruktur der PHZH mit Sorgfalt und unter Einhaltung der entsprechenden Vorgaben benutzen,
soweit die Benutzung im Zusammenhang mit dem Studium steht.
D. Eignungsbeurteilung
Berufliche

## § 31 Eignung {#par_31}

1 Die Eignung zum Lehrberuf setzt einen guten Leumund
und Vertrauenswürdigkeit, die gesundheitliche und die persönliche
Eignung voraus.
2 Die Vertrauenswürdigkeit und der gute Leumund sowie die gesundheitliche Eignung werden im Rahmen der Zulassung überprüft.
Entstehen diesbezüglich im Verlaufe des Studiums begründete Zweifel,
kann die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter neue Auskünfte und Dokumente anfordern sowie eine Vertrauensärztin oder ein Vertrauensarzt beigezogen werden. Die Prorektorin
oder der Prorektor Ausbildung kann auf Antrag der Abteilungsleiterin
oder des Abteilungsleiters Massnahmen gemäss § 8 Abs. 2 PHG erlassen.
3 Die persönliche Eignung wird primär während des Studiums im
Rahmen der Beurteilung der beruflichen Eignung anhand überfachlicher Kompetenzbereiche geprüft. Diese sind in den Studienordnungen festgelegt.
Beurteilung
der beruflichen

## § 32 Eignung im ersten Studienjahr {#par_32}

1 Die Studierenden werden in der Regel im ersten Studienjahr auf ihre berufliche Eignung überprüft und beurteilt. Davon ausgenommen sind die Studierenden, die bereits über ein Lehrdiplom verfügen.
2 Die Studienordnungen regeln das Verfahren und die Zuständigkeiten.
Erweiterte
Beurteilung
der beruflichen

## § 33 Eignung {#par_33}

1 Treten während der beruflichen Eignungsbeurteilung im
ersten Studienjahr Auffälligkeiten oder Vorkommnisse auf, die zu
Zweifel an der beruflichen Eignung führen, ordnet die Mentorin oder
der Mentor eine erweiterte Beurteilung der beruflichen Eignung an.
2 Treten nach Abschluss der beruflichen Eignungsbeurteilung im
ersten Studienjahr Auffälligkeiten oder Vorkommnisse auf, die zu erheblichem Zweifel an der beruflichen Eignung führen, beantragt nach
Massgabe der Studienordnung die Mentorin oder der Mentor oder die
Studiengangleitung der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter die Anordnung einer erweiterten Beurteilung der beruflichen Eignung.
3 Die Studienordnungen regeln das Verfahren und die Zuständigkeiten.
3. Abschnitt: Studienleistungen
A. Allgemeine Regelungen
Überprüfung

## § 34 des Studienerfolgs {#par_34}

1 Der Studienerfolg wird mittels Kompetenznachweisen in
den Modulen oder Modulgruppen sowie verschiedener Formen von
Beurteilungsanlässen überprüft.
2 Beurteilungsanlässe sind insbesondere:
a. Zwischenprüfungen,
b. Diplomprüfungen,
c. Teildiplomprüfungen und
d. Diplomarbeiten.
3 Für die Überprüfung kommen insbesondere die folgenden Formen infrage:
a. schriftliche, computerbasierte und mündliche Prüfungen,
b. Prüfungen mit theoretischem und/oder praktischem Anteil,
c. schriftliche Arbeiten,
d. Referate, Kolloquien, Präsentationen, Ausstellungen oder Aufführungen und
e. Qualifikationen der Praxisausbildung.
4 Die Überprüfung des Studienerfolgs erfolgt nach Massgabe der
Studienordnung bzw. Modulbeschreibung in Form einer Einzel-, Partner-
oder Gruppenarbeit.

## § 35 Zwischenprüfungen {#par_35}

1 Für die einzelnen Studiengänge können Zwischenprüfungen vorgesehen sein.
2 Zwischenprüfungen können zweimal wiederholt werden. Wird eine
Zwischenprüfung auch beim dritten Anlauf nicht bestanden, erfolgt
ein Ausschluss von allen Studiengängen, die diese Zwischenprüfung
beinhalten.
3 Details und Modalitäten werden in den Studienordnungen geregelt.
Beurteilung des

## § 36 Studienerfolgs {#par_36}

1 In mündlichen und berufspraktischen Überprüfungen des
Studienerfolgs beurteilt die Examinatorin oder der Examinator unter
Berücksichtigung der Einschätzung einer Expertin oder eines Experten die gezeigten Leistungen.
2 Bei schriftlichen oder computerbasierten Überprüfungen des Studienerfolgs wird bei ungenügenden Leistungen eine Expertin oder ein
Experte beigezogen. Ausnahmen sind in den Studienordnungen festgelegt.

## § 37 Bewertungen {#par_37}

1 Die Bewertung erfolgt durch die Examinatorin oder den
Examinator unter Berücksichtigung einer allfälligen Einschätzung einer
Expertin oder eines Experten.
2 Bei Partner- oder Gruppenarbeiten erhalten alle Studierenden
die gleiche Bewertung.
3 Der Nachweis des Studienerfolgs wird mit ganzen und halben Noten
von 1 bis 6 bewertet, wobei 1 die geringste und 6 die höchste Leistung
bezeichnet. Mit der Note 4 gilt der Nachweis des Studienerfolgs als bestanden.
4 Anstelle von Noten können Nachweise des Studienerfolgs mit
«erfüllt» bzw. «nicht erfüllt» oder «besucht» bewertet werden. Mit «erfüllt» oder «besucht» gilt der Nachweis des Studienerfolgs als bestanden.
5 Diplomprüfungen sowie Diplomarbeiten werden in der Regel mit
Noten beurteilt.
Mitteilung der

## § 38 Bewertung {#par_38}

1 Die Bewertungen von Nachweisen des Studienerfolgs werden in der Web-Applikation der PHZH gemäss § 5 eingetragen. Die
Studierenden werden auf der ihnen zugewiesenen PHZH-E-Mail-
Adresse über den Eintrag informiert. Für die Berechnung von Fristen
ist das Datum des Eintrags massgebend.
2 Die neuen Einträge der Bewertungen in der Web-Applikation
sind mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

## § 39 Akteneinsicht {#par_39}

1 Die Studierenden haben das Recht auf eine Einsichtnahme
in Nachweise des Studienerfolgs.
2 Die Studienordnungen können die Einsichtnahme genauer regeln
und insbesondere für begründete Fälle Einschränkungen der Prüfungseinsicht im Interesse der Hochschule festlegen.
Unlauteres

## § 40 Verhalten {#par_40}

1 Zur Verhinderung von unlauterem Verhalten können die
Studiengangleitungen vorgängig geeignete Massnahmen ergreifen.
2 Der Einsatz unerlaubter Hilfsmittel sowie der Gebrauch erlaubter
Hilfsmittel in unerlaubter Weise während der Überprüfung des Studienerfolgs gelten als unredliches Verhalten und stellen Disziplinarverstösse
im Sinne der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 2009
(VFaHG)5 dar.
3 Die erlaubten Hilfsmittel werden in der Modulbeschreibung festgelegt.
4 Disziplinarverfahren richten sich nach der VFaHG.

## § 41 Selbstständigkeitserklärung {#par_41}

1 Mit der Abgabe eines Nachweises des Studienerfolgs bestätigt die Verfasserin oder der Verfasser, die Arbeit selbst verfasst,
keine unerlaubten Hilfsmittel verwendet, die erlaubten Hilfsmittel nur in
erlaubter Weise verwendet sowie die verwendeten Hilfsmittel gemäss
Vorgaben angegeben zu haben.
2 Es kann eine schriftliche Selbstständigkeitserklärung oder eine
entsprechende elektronische Bestätigung verlangt werden.
3 Bei begründeten Zweifeln daran, dass ein Nachweis des Studienerfolgs selbstständig verfasst wurde, kann die Studiengangleitung auf
Antrag der oder des Zuständigen des entsprechenden Nachweises Massnahmen zur Überprüfung der Selbstständigkeit, insbesondere ein Kolloquium, anordnen.
Begründet
versäumte
Überprüfung

## § 42 des Studienerfolgs {#par_42}

1 Wer aus einem anerkannten Verhinderungsgrund einer
Überprüfung des Studienerfolgs fernbleibt, muss diese nachholen.
2 Tritt vor Beginn einer Überprüfung des Studienerfolgs ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches Abmeldegesuch
einzureichen. Tritt ein solcher Verhinderungsfall unmittelbar vor oder
während der Veranstaltung ein, ist dies umgehend zu melden und das
entsprechende schriftliche Gesuch innerhalb einer Woche nach der
Überprüfung des Studienerfolgs nachzureichen.
3 Entsprechende Meldungen und Gesuche sind an die Zuständigen
der betreffenden Überprüfung des Studienerfolgs zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend
gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
4 Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds.
5 Eine rückwirkende Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf eine bereits abgelegte Überprüfung des Studienerfolgs beziehen, ist ausgeschlossen.
Unbegründet
versäumte
Überprüfung

## § 43 des Studienerfolgs {#par_43}

1 Bei einer Abmeldung ohne anerkannten Verhinderungsgrund, bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder bei unbegründetem
Abbruch gilt die Überprüfung des Studienerfolgs als absolviert und
wird mit «nicht erfüllt» oder der Note 1 bewertet.
2 Wird eine schriftliche Arbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird
die Überprüfung des Studienerfolgs mit «nicht erfüllt» oder der Note 1
bewertet.
3 Wer ohne Anmeldung zu einer Überprüfung des Studienerfolgs
antritt, für die eine Anmeldepflicht besteht, wird nicht zugelassen.
Wiederholung
von Nachweisen

## § 44 des Studienerfolgs {#par_44}

1 Vorbehältlich §§ 35 Abs. 2 oder 55 Abs. 2 können ungenügend bewertete Nachweise des Studienerfolgs grundsätzlich einmal
wiederholt werden. Die Studienordnungen können weitere Ausnahmen vorsehen.
2 Die Wiederholung von als genügend bewerteten Nachweisen des
Studienerfolgs ist ausgeschlossen.
Vergabe von

## § 45 ECTS-Punkten {#par_45}

1 Eine Vergabe von ECTS-Punkten erfolgt nach der Erfüllung der in der Studienordnung und der Modulbeschreibung festgelegten Anforderungen bzw. nach dem erfolgreichen Erbringen des entsprechenden Kompetenznachweises.
2 Die Studienordnung kann für extracurriculare Leistungen, wie
die Mitwirkung in der studentischen Selbstorganisation, die Vergabe
von ECTS-Punkten vorsehen.
Gültigkeit von

## § 46 ECTS-Punkten {#par_46}

1 Die an der PHZH in einem Bachelor- oder Masterstudiengang erworbenen ECTS-Punkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für
das Bachelordiplom oder das Masterdiplom anrechenbar.
2 In begründeten Fällen, insbesondere nach einem Urlaub, kann
diese Frist durch die zuständige Abteilungsleiterin oder den zuständigen Abteilungsleiter verlängert werden.
Ausschluss vom
Studium, vom
Studiengang
oder von einem

## § 47 Fach {#par_47}

1 Definitiv von den Studiengängen der gleichen Zielstufe
ausgeschlossen wird, wer
a. einen Kompetenznachweis in einem Pflichtmodul endgültig nicht
besteht,
b. ein Praktikum in der berufspraktischen Ausbildung endgültig nicht
besteht,
c. eine Diplomprüfung in einem obligatorischen Fach oder Studienbereich endgültig nicht besteht,
d. die Diplomarbeit endgültig nicht besteht.
2 Wer ein Pflichtmodul oder eine Diplomprüfung in einem frei
wählbaren oder Wahlpflichtfach nicht bestanden hat, wird vom entsprechenden Fach abgewiesen und muss einen Fachwechsel vornehmen.
3 Definitiv vom Studium an der PHZH abgewiesen wird, wessen
Eignungsbeurteilung negativ ausfällt.
B. Kompetenznachweise
Wiederholung
und Nichtbestehen eines

## § 48 Kompetenznachweises {#par_48}

1 Wenn die für den Kompetenznachweis eines Moduls festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, gilt das Modul als nicht bestanden.
2 Module oder Modulgruppen können einmal wiederholt werden.
Wahlpflicht- oder Wahlmodule können nur wiederholt werden, wenn
das Modul wieder angeboten wird, sonst muss ein anderes Wahlpflicht-
oder Wahlmodul gewählt werden.
3 In der Modulbeschreibung ist geregelt, ob bei einem nicht bestandenen Kompetenznachweis das gesamte Modul, die Modulgruppe oder
nur der Kompetenznachweis zu wiederholen ist. Auch wenn nur der
Kompetenznachweis wiederholt werden muss, haben die Studierenden
das Recht, das Modul oder die Modulgruppe zu wiederholen.
4 Wird ein Modul auch bei der Wiederholung nicht bestanden, kann
ein Wahlmodul oder ein Wahlpflichtmodul durch ein anderes Wahlmodul bzw. Wahlpflichtmodul ersetzt werden.
5 Wird ein Pflichtmodul bei Wiederholung nicht bestanden, kann
das betreffende Fach bzw. der betreffende Studiengang an der PHZH
nicht mehr studiert werden. Handelt es sich um ein studiengangübergreifendes Pflichtmodul, können alle Fächer und Studiengänge, die
dieses Pflichtmodul vorsehen, an der PHZH nicht mehr studiert werden.
Nachbesserung

## § 49 eines Kompetenznachweises {#par_49}

1 Bei der ersten Modulteilnahme kann ein Kompetenznachweis, der mit einer ungenügenden Note oder als «nicht erfüllt» bewertet
wurde, mit dem Vermerk «Nachbesserung einmal möglich» versehen
werden, sofern dies in der entsprechenden Modulbeschreibung vorgesehen ist.
2 Eine Nachbesserung gilt nicht als Wiederholung.
3 Es gilt ausschliesslich die Bewertung nach der Nachbesserung.
4 Nachbesserungen sind nicht möglich bei Zwischenprüfungen, Teildiplomprüfungen, Diplomprüfungen, bei Bachelor- und Masterarbeiten
sowie bei der zweiten Modulteilnahme bzw. zweiten Versuch.
5 Die für die Lehrveranstaltung zuständige Person legt fest, bis
wann die Nachbesserung einzureichen ist, wobei die Nachbesserungsfrist längstens vier Wochen ab Bekanntgabe der ersten Bewertung betragen darf.
6 Im Übrigen gelten für Nachbesserungen dieselben Bestimmungen wie für Kompetenznachweise.
7 Ist die Bewertung des Kompetenznachweises auch nach der Nachbesserung ungenügend, wird dies mit entsprechender Note festgehalten oder gilt der Kompetenznachweis als «nicht erfüllt».
Praktika
in der berufspraktischen

## § 50 Ausbildung {#par_50}

Wird ein Praktikum nicht bestanden, kann dieses einmal
wiederholt werden.
C. Diplomprüfungen

## § 51 Diplomprüfungen {#par_51}

1 Mit den Diplomprüfungen wird das Erreichen der für den
akademischen Titel und das Lehrdiplom vorausgesetzten Ausbildungsziele in den folgenden Studienbereichen überprüft:
a. Bildung und Erziehung,
b. fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung sowie
c. berufspraktische Ausbildung.
2 In der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung ist
für jedes Fach, für das die Lehrbefähigung erteilt wird, eine Diplomprüfung abzulegen.
3 Die Diplomprüfungen können aus mehreren Teildiplomprüfungen bestehen.
Anmeldung
für Teildiplom-

## § 52 und Diplomprüfungen {#par_52}

Für Teildiplom- und Diplomprüfungen kann eine Anmeldung erforderlich sein.

## § 53 Prüfungsanforderungen {#par_53}

1 Die Prüfungsanforderungen für Teildiplomprüfungen und
Diplomprüfungen werden schriftlich bekannt gegeben, entweder in den
Unterlagen zum Modul oder im Dokument Prüfungsanforderungen.
2 Die Prüfungsanforderungen werden von der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter erlassen.
3 Bekannt gegeben werden insbesondere:
a. Modalitäten der Prüfung (Form und Dauer),
b. zu prüfender Inhalt,
c. Beurteilungskriterien und Bestehensnorm sowie
d. allfällige Zulassungsbedingungen.
Berechnung der

## § 54 Diplomnoten {#par_54}

1 Die Studienordnungen legen die Gewichtung der einzelnen Teildiplomprüfungen für die Berechnung der Diplomnote fest.
2 Für Notenberechnungen gelten die allgemeinen Rundungsregeln.
3 Für die Erteilung von akademischem Titel und Lehrdiplom müssen
alle Teildiplom- und Diplomprüfungen als bestanden bewertet sein.
Wiederholung
von Teildiplom-

## § 55 und Diplomprüfungen {#par_55}

1 Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden. Besteht die Diplomprüfung aus Teildiplomprüfungen, kann
jede Teildiplomprüfung einmal wiederholt werden.
2 Für eine einzelne Diplomprüfung oder Teildiplomprüfung wird
insgesamt einmal eine zweite Wiederholung gewährt.
3 Die Studienordnung kann Vorgaben zum Zeitpunkt der Wiederholung von Prüfungen machen.
4 Bei einem Wahlfach oder einem Wahlpflichtfach kann nach Massgabe von § 29 Abs. 2 hiervor anstelle der Wiederholungsprüfung ein
Fachwechsel vorgenommen werden.
D. Diplomarbeit
Bachelor- und

## § 56 Masterarbeit {#par_56}

1 Mit der Bachelor- oder Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaftlicher Sicht bearbeiten können.
2 Die Studierenden der Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe
der Primarstufe sowie der Primarstufe verfassen eine Bachelorarbeit.
Die Studierenden der Studiengänge Sekundarstufe I verfassen eine Masterarbeit.
3 Die Diplomarbeit kann auch weitere Veranstaltungen wie Pflichtveranstaltungen, Kolloquien oder mündliche Prüfungen umfassen.
4 Der Titel der Diplomarbeit wird im Diplom eingetragen.
5 Die jeweilige Studienordnung legt Inhalt, Umfang sowie Modalitäten der Diplomarbeit fest.

## § 57 Wiederholung {#par_57}

1 Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt
werden.
2 Im Fall einer ungenügenden Bewertung entscheidet die betreuende Person, ob die Wiederholung in Form einer Überarbeitung der
ungenügenden Arbeit erfolgen kann oder ob ein neues Thema gewählt
werden muss.
Urheberrechtlich geschützte

## § 58 Werke {#par_58}

Diplomarbeiten, die im Rahmen des Studiums an der PHZH
entstehen, sind als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen. Gemäss §§ 16 a und 22 Abs. 2 FaHG steht die ausschliessliche Verwendungsbefugnis der PHZH zu, vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen.
4. Abschnitt: Studienabschluss und Diplome
Voraussetzung

## § 59 für den Studienabschluss {#par_59}

1 Das Studium wird erfolgreich abgeschlossen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. bestandene Bachelor- bzw. Masterarbeit,
b. bestandene Diplomprüfungen,
c. Nachweis der erforderlichen Studienleistungen und ECTS-Punkte
gemäss Studienordnung.
2 Für die Diplomierung ist ein fristgerechter Antrag erforderlich.
Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter
legt den Termin fest.
Akademischer

## § 60 Titel und Lehrdiplom {#par_60}

1 Die Studiengänge schliessen mit einem Lehrdiplom und
einem akademischen Titel wie folgt ab:
a. Lehrdiplom für die Primarstufe der Schuljahre 1 bis 5 bzw. 3 bis 8
und Bachelor of Arts PH Zürich in Primary Education,
b. Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und Master of Arts PH Zürich
in Secondary Education.
2 Das Lehrdiplom gibt an, für welche Fächer die Lehrbefähigung
gilt.
3 Der Bachelortitel des Studiengangs Sekundarstufe I führt zu keiner
Lehrberechtigung und damit zu keinem Lehrdiplom.
4 Das Lehrdiplom enthält die Diplomnoten.
5 Diplomurkunde und Lehrdiplom werden von der Rektorin oder
dem Rektor sowie der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter unterzeichnet.
Transcript of

## § 61 Records {#par_61}

1 Note und Thema der Diplomarbeit werden im Transcript
of Records aufgeführt.
2 Es werden grundsätzlich keine Noten von Prüfungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden, übernommen. Im Rahmen von
Verträgen mit anderen Hochschulen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
3 Das Transcript of Records wird von der Prorektorin oder dem
Prorektor Ausbildung sowie der zuständigen Abteilungsleiterin oder
dem zuständigen Abteilungsleiter unterzeichnet.
Diploma

## § 62 Supplement {#par_62}

1 Das Diploma Supplement enthält standardisierte Angaben
zum absolvierten Studiengang, zu dessen Lernergebnissen sowie Angaben zur Funktion der erlangten Qualifikation.
2 Es wird von der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung sowie
der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter unterzeichnet.
5. Abschnitt: Rechtsschutz und Schlussbestimmungen

## § 63 Rechtsschutz {#par_63}

Die Anfechtbarkeit von Verfügungen der PHZH richtet sich
nach dem FaHG und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
19593.

## § 64 Schlussbestimmung {#par_64}

1 Die Rahmenordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
2 Die Rahmenordnung ersetzt das Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 27. Oktober 2009 sowie das Reglement
über die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule
Zürich vom 1. Juli 2014.

## § 65 Übergangsbestimmung {#par_65}

Studierenden, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Rahmenordnung begonnen haben, werden per Herbstsemester 2026/2027
dieser Rahmenordnung unterstellt.
1 OS 80, 253; Begründung siehe ABl 2025-09-12.
2 Inkrafttreten: 1. September 2025.
3 LS 175.2.
4 LS 414.10.
5 LS 414.101.
6 LS 414.20.
7 LS 414.410.5.
8 LS 414.412.1.
9 LS 414.41.
