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title: "Abfallreglement"
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# Abfallreglement

## Art. 1 {#art_1}

Rechtliche Grundlagen .... ........................ ...... ............... ... ................................................... 3

## Art. 2 {#art_2}

Reglemente und Bestimmungen ........... ..... ................ ... ...... .... ...... ...... .. ....... ... ...... .......... ... 3

## Art. 3 {#art_3}

Zweck ................................................................................................................................. 3

## Art. 4 {#art_4}

Geltungsbereich ........................ ........ ..... ... ... ... ..... ... ....... ................... .... ............................. 3

## Art. 5 {#art_5}

Grundsätze ....... .. .................................... .. ... ...... ........ .. .. ................. ... .... .... ......................... 3

## Art. 6 {#art_6}

Sprachliche Gleichstellung ................. ........ ... ......... .................................................. ......... . 3

## Art. 7 {#art_7}

Zuständigkeiten .................................................................................................................. 4
II. Begriffsdefinitionen ............... ... .. ...... .. ...... ........ .. .................................................................... 4

## Art. 8 {#art_8}

Definition ............................................................................................................................. 4
III. Organisation der Entsorgung ............................................ .. .... .... ................... ... ..... .. ... ........ .. 5

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben der Gemeinde .................................................................................................... 5

## Art. 10 {#art_10}

Information, vorbildliches Verhalten .............................................................................. 5

## Art. 11 {#art_11}

Organisatorisches ............................................................. ... ......................................... 5

## Art. 12 {#art_12}

Pflichten der Privaten, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft.. ............ ...................... 6

## Art. 13 {#art_13}

Verursacherprinzip ............ .... ......... ....... ... .... .... ...................................... ... .................... 6

## Art. 14 {#art_14}

Gebührenerhebung ............................ ....... ........ ......... ................................................... 6

## Art. 15 {#art_15}

Gebührenfestlegung .................... .. ................................................................................ 6
IV. Übergangs-, Durchführungsbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung ............................ 7

## Art. 16 {#art_16}

Strafbestimmungen und Verantwortlichkeiten ........... .... ............... ...... ..... ....... ..... .......... 7

## Art. 17 {#art_17}

Rechtsmittel ............................................................................................ ....................... 7

## Art. 18 {#art_18}

Schlussbestimmung ...................................................................................................... 7
Anhang
Anhang 1: Organisation
Anhang 2: Gebühren
Abfallreglement
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1. Rechtliche Grundlagen
Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76
b) Umweltschutzgesetz (USG) vom 28. Mai 2008, LGBI. 2008 Nr. 199
c) Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und
ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und
Verwaltungsstrafverfahren) vom 21. April 1922, LGBI. 1922 Nr. 24
Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden.
Art. 2. Reglemente und Bestimmungen
Neben den rechtlichen Grundlagen sind folgende Reglemente und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten
a) Deponiereglement
2 Die Reglemente können im Service-Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen
werden.
Art. 3. Zweck
Dieses Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und
Pflichten bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen.
Art. 4. Geltungsbereich
Das Abfallreglement hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit.
Art. 5. Grundsätze
Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
2 Wiederverwendbare und wiederverwertbare Materialien und Wertstoffe sind der Wiederverwertung zuzuführen. Sonderabfälle sind an den dafür vorgesehenen Separatsammelstellen
und an den vorgegebenen Sammeltagen abzugeben.
3 Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.
Art. 6. Sprachliche Gleichstellung
Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts.
f\bfallreglement
Art. 7. Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist zuständig für:
a) den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft in öffentlichen Anlagen
b) den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benützung öffentlicher Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie (siehe Anhang 1: Organisation)
c) die Gebührenfestlegung
Der Gemeindevorsteher ist zuständig für:
a) den Vollzug des Abfallreglements
b) den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements
c) das Verhängen von Strafen für Verstösse gegen das Abfallreglement
Die Gemeindeverwaltung Balzers, Abteilung Bauverwaltung ist zuständig für:
a) die regelmässige Prüfung und Aktualisierung dieses Reglements inkl. Anhänge
b) das Führen einer Abfallstatistik
II. Begriffsdefinitionen
Art. 8. Definition
Im vorliegenden Reglement inkl. Anhänge werden Begriffe mit folgenden Definitionen verwendet:
a) Abfall:
Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist.
b) Hauskehricht:
Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der
kompostierbaren Abfälle. Nicht gewerbespezifischer Abfall aus Industrie-, Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben (z. B. Verpackungsmaterial, Büroabfälle, Kantinenabfälle), der
in der Zusammensetzung dem Hauskehricht entspricht, wird diesem gleichgestellt.
c) Kompostierbare Abfälle:
Organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die kompostiert und
wiederverwertet werden können .
d) Separat zu sammelnde Abfälle:
Abfälle , die wegen ihrer Wiederverwendungs- bzw. Wiederverwertungsmöglichkeit
(Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind .
e) Bauschutt:
Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen sowie bei Strassenbauten und -sanierungen entstehen .
Abfallregle'Tient
f) Unverschmutztes Aushubmaterial:
Material , das bei Bautätigkeiten anfällt. Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn
seine natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeit weder chemisch noch
durch Fremdstoffe (z. B. Siedlungsabfälle, andere Bauabfälle) verändert wurde.
g) Sonderabfälle:
Abfälle, die wegen ihrer Zusammensetzung oder Menge einer bestimmten Behandlung
bedürfen.
III. Organisation der Entsorgung
Art. 9. Aufgaben der Gemeinde
Die Gemeinde sorgt für die Sammlung , Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und der
kompostierbaren Abfälle, die im Haushalt entstehen .
Die Gemeinde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Sonderabfällen von Haushalten.
3 Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann oder deren Verursacher wegen der Zahlungsunfähigkeit seine
Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann.
4 Die Gemeinde betreibt Deponien für unverschmutztes Aushubmaterial sowie für die Zwischenlagerung von Grüngut bzw. kompostierbaren Materialien und von Bauschutt.
5 Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur
Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.
6 Die Gemeinde ist ein Mitglied des Vereins für Abfallentsorgung (VfA) mit Sitz in Buchs .
Art. 10. Information, vorbildliches Verhalten
Die Gemeinde informiert und berät Bevölkerung, Schulen, Gewerbe, Landwirtschaft und
Industrie regelmässig über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -verminderung
(Separatsammlung, Recycling) und -entsorgung. Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entsprechenden Bemühungen des Landes.
2 Die Gemeinde trägt durch ihr vorbildliches Verhalten zur Vermeidung, Verminderung und
umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei.
Art. 11. Organisatorisches
Organisation und Durchführung von Abfallabfuhren und Separatsammlungen sowie Informationen zu der Aushub- und der Grüngutdeponie werden in Anhang 1 (Organisation) geregelt.
Für den Betrieb der Deponien ist ausserdem das Deponiereglement zu beachten.
Abfallreglement
Art. 12. Pflichten der Privaten, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft
Hauskehricht darf nur über die von der Gemeinde organisierte Abfuhr entsorgt werden .
2 Die Gemeinde kann vorschreiben , dass Abfälle aus Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft
in bestimmten öffentlichen Anlagen zu entsorgen sind .
3 Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich,
sind kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Grünabfuhr mitzugeben oder in der Grüngutdeponie abzulagern .
4 Abfälle sind gesondert nach Abfallarten zu sammeln und anschliessend den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über den Handel zu entsorgen.
5 Sonderabfälle können bei der vom Land Liechtenstein organisierten Separatsammlung von
Sonderabfällen abgegeben werden. Derartige Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden .
6 Bauabfälle sind auf der Baustelle entsorgungsgerecht zu trennen und direkt einer bewilligten Entsorgungsanlage zuzuführen.
Das Verbrennen von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund ist generell verboten.
Die Entsorgung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Abfallentsorgungsanlagen ist verboten . Ausgenommen ist die private Verwertung von kompostierbaren Abfällen.
Art. 13. Verursacherprinzip
Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren weitgehend den
Verursachern überbunden.
Art. 14. Gebührenerhebung
Pro Wohnung und Betrieb (Gewerbe, Industrie) wird eine identische Grundgebühr erhoben.
Für die Entsorgung des Hauskehrichts werden volumen-, stück- und/oder gewichtsabhängige Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden landesweit einheitlich festgelegt .
3 Für Direktanlieferungen an die KVA wird eine gewichtsabhängige Gebühr erhoben .
4 Für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle auf der Grüngutdeponie kann eine volumenabhängige Gebühr erhoben werden.
5 Für das Sammeln und das anschliessende Entsorgen kompostierbarer Abfälle beim VfA
werden volumenabhängige Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden landesweit einheitlich
festgelegt.
6 Für die Entsorgung des unverschmutzten Aushubs werden volumenabhängige Gebühren
erhoben . Die Summe der Gebühr deckt die Aufwendungen für Planung, Betrieb, Abschreibung,
Investitionen, Rekultivierung und Überwachung der Deponie.
Art. 15. Gebührenfestlegung
Die Gebührenfestlegung erfolgt in Anhang 2 (Gebühren).
Die Gebühren werden aufgrund der Abfallstatistik und des budgetierten Aufwandes festgelegt und nach Notwendigkeit angepasst.
Abfallreglement
IV. Übergangs-, Durchführungsbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung
Art. 16. Strafbestimmungen und Verantwortlichkeiten
Der Gemeindevorsteher bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis
CHF 2'000 .00. Die Strafbestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG) bleiben vorbehalten .
2 Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen , finden die Strafbestimmungen
auf die Personen Anwendungen, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch
unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für
Geldstrafen .
Art. 17. Rechtsmittel
Entscheide und Verfügungen des Gemeindevorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden , solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Regierung.
Art. 18. Schlussbestimmung
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat Balzers in seiner Sitzung vom 26. Februar
2025 genehmigt und tritt per 1. März 2025 in Kraft.
Gemeindevorstehung Vizevorstehung
Balzers , Februar 2025
Abfallreglement
Anhang 1 - Organisation
1. Abfuhr des Hauskehrichts und des Sperrguts
Sammeltage
Bereitstel Iu ngsort
Zulässige Behältnisse
jeweils Dienstag
(Ausnahmen werden bekannt gegeben)
gut sichtbar am Strassen- bzw. Trottoirrand
Abfallsäcke mit 17, 35, 60, 110 Liter
Normalcontainer mit 120 - 140, 240 , 660 - 770 , 800
Liter Inhalt
Kleinsperrgut/Bündel und Schachteln bis max. 30 kg
Auf Containern sowie Abfallsäcken und Sperrgut muss die offizielle Gebührenmarke für
Kehricht in ausreichender Anzahl angebracht werden.
Sperrgut? Sessel , Betten , Untergestelle, Matratzen, Stühle,
Teppiche, Tische, Schränke, Kommoden, Paletten ,
Clubtische
2. Abfuhr der kompostierbaren Abfälle aus Haushalten (Grüngutsammlung)
Sammeltage
Bere itstel Iu ngsort
Zulässige Behältnisse
jeweils Dienstag (zweiwöchentlich)
(Ausnahmen werden bekannt gegeben)
gut sichtbar am Strassen- bzw. Trottoirrand
Grüngutbehälter mit 20, 40 , 120 - 140, 240, 660 -
770 und 800 Liter Inhalt
Auf Container und Behälter muss die offizielle Gebührenmarke für Grüngut in ausreichender Anzahl angebracht werden .
kompostierbaren Abfällen aus
Haushalten? Rüstabfälle von Gemüse, Obst und Früchten (keine
Speisereste), Strauchschnitt, Rasenschnitt, Herbstlaub, Schnittblumen, verwelkte Topfpflanzen (ohne
Blumentopf), Kaffeesatz, Eierschalen
Abfallreglemert
3. Deponie Altneugut (Steinbruch)
Folgende Stoffe können während den regulären Öffnungszeiten auf der Deponie unter Anweisung des Deponiewartes abgegeben werden
3.1. Grünabfälle und kompostierbare Abfälle
Sammeltage
Grünabfällen und kompostierbaren Abfällen?
3.2. Unverschmutzter Aushub
während den regulären Öffnungszeiten der Sammelstelle
Annahme gemäss Deponiereglement der Gemeinde
Balzers
Auf der Gemeindedeponie darf ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial abgegeben werden. Annahme gemäss Deponiereglement der Gemeinde Balzers.
3.3. lnertstoffe (Bauschutt)
lnertstoffe (Bauschutt) dürfen ausschliesslich auf den dafür konzessionierten Deponien
abgegeben werden. Annahme gemäss Deponiereglement der Gemeinde Balzers.
4. Wertstoffsammelstelle Neugrüt (Werkhof)
Folgende Wertstoffe können während den regulären Öffnungszeiten bei der Wertstoffsammelstelle unter Anweisung des Personals abgegeben werden. Kleinmengen von Betrieben
sind Privatpersonen gleichgestellt. Wertstoffe von Betrieben sind ausschliesslich dienstags
und donnerstags anzuliefern.
4.1. Alteisen und Altmetalle
Alteisen und Altmetalle sind an der dafür eingerichteten Sammelstelle abzugeben.
Nichtmetallische Bestandteile sind nach Möglichkeit zu entfernen.
Abgabeort Wertstoffsammelstelle
Alteisen und Altmetall? Stahlteile, Eisenbeschläge, Werkzeuge, Eisenpfannen, Blech, Velos, Stahlmöbel, Buntmetall, Graumetall, Edelmetall, Spezialwerkstoffe
Abfallreg'ernen~
4.2 . Aluminium- und Stahlblechdosen
Aluminium- und Stahlblechdosen (Aluminium, Weissblech) sind an der dafür eingerichteten Sammelstelle abzugeben . Nichtmetallische Bestandteile sind nach Möglichkeit zu
entfernen.
Aluminium- und Stahlblechdosen?
4.3. Altholz
Wertstoffsammelstelle
Konservendosen, Weissblechverpackung, Alugetränkedosen, Tierfutterverpackung, Lebensmitteldosen,
Deckel von Gläsern, Alufolie , Aluschalen.
Altholz ist so anzuliefern, dass eine platzsparende Zwischenlagerung in der Mulde möglich ist. Es werden nur Kleinmengen entgegengenommen,
Altholz?
4.4. Altpapier
Wertstoffsammelstelle
Direktanlieferung zur Kehrichtverbrennungsanlage
Buchs (KVA) oder an eine dafür zugelassene Entsorgungsfirma
Holzmöbel, Ausbruch aus Umbauarbeiten, Gartenmöbel, Gestaltungsgegenstände
Altpapier darf nicht vermengt mit anderen Materialien abgegeben werden.
Altpapier?
Wertstoffsammelstelle
Zeitungen und Zeitungsbeilagen, Bücher, Briefumschläge, EDV-Papier, Schreibpapier, Broschüren , Illustrierte, Prospekte, Kataloge
Ar' a- 1g
Abfallreg ernent
4.5. Altkarton
Altkarton darf nicht vermengt mit anderen Materialien abgegeben werden.
Abgabeort Wertstoffsammelstelle
Altkarton? Karton- und Wellpappeschachteln, Eierkarton, Papiertragtaschen, Packpapier
4.6. Elektrische und elektronische Geräte
Auf elektrische und elektronische Geräte werden beim Kauf vorgezogene Entsorgungsgebühren erhoben .
Abgabeort Verkaufsstelle oder Wertstoffsammelstelle
Haushaltsgeräte, Bau-, Garten- oder Sportgeräte
Kühlschränke, Klimageräte, Waschmaschinen, Trockner, Staubsauger, Ventilatoren,
Küchengeräte, Rasierapparate, Föhne, Rasenmäher, Bohrmaschinen, Hometrainer
usw. (gern. Liste SENS eRecycling)
Elektrische und elektronische Spielwaren
Spielzeugautos, Autorennbahnen, Roboter, Gameboys, Modelleisenbahnen, Spieltelefone, Spielzeuginstrumente usw. (gern. Liste SENS eRecycling)
Elektrische und elektronische Leuchten und Leuchtmittel
Leuchtstoffröhren, Sparlampen, Boden-, Tisch-, und Deckenleuchten, Neonröhren, Taschenlampen, Scheinwerfer, Spotleuchten, Lavalampen usw. (gern. Liste SENS eRecycling)
Elektro- und Elektronikgeräte Informatik, Unterhaltungselektronik, Büro, Kommunikation, grafische Industrie sowie Mess- und Medizinaltechnik
Faxgeräte, Kopiergeräte, Bildschirme, Drucker, PCs, Fernsehapparate, Fotogeräte, Kameras, Lautsprecher, Radios/HiFi-Anlagen, Handys, Modems, Telefonapparate, CDs,
Disketten, Kabel, Kopfhörer, Taxcards, Toner-/Tintenpatronen (kein Refill) (gern. Liste
Swico)
/ ,2r g
Abfallreglernent
4.7. Batterien und Akkumulatoren
Auf Batterien und Akkumulatoren werden beim Kauf vorgezogene Entsorgungsgebühren erhoben . Sie können deshalb kostenlos bei den Verkaufsstellen abgegeben werden.
Batterien und Akkumulatoren?
Verkaufsstelle oder Wertstoffsammelstelle
Zink-Kohle-Batterien, Alkali-Mangan-Batterien ,
Knopf-Zellen, Lithium-Batterien, Kleinakkumulatoren ,
Fotoapparate-Batterien
4.8. PET-Flaschen (Polyethylenterephthalat)
PET-Flaschen können in den dafür vorgesehenen Behältnissen abgegeben werden.
Abgabeort Verkaufsstelle oder Wertstoffsammelstelle
4.9. Glasflaschen und Konservengläser (Altglas)
Verpackungsglas/Flaschen sind - nach Farben getrennt - in den dafür vorgesehenen Containern zu deponieren.
Flachglas
Glasflaschen und Konservengläser?
4.10. Keramik- und Tongefässe
Spiegel und Fenster dürfen nicht in die Altglassammelstelle gegeben werden . Kleinmengen von Flachglas gelten als Hauskehricht, grössere Mengen müssen auf einer lnertstoffdeponie entsorgt werden.
Verkaufsstelle oder Wertstoffsammelstelle
Glasflaschen nach Farbe getrennt, Haushaltsgläser,
Konservengläser, Glasscherben
Annahme von Kleinmengen an Keramik- oder Tongefässen .
Abgabeort Wertstoffsammelstelle
Abfall reg ernei,~
4.11. Altöl / Speiseöl
Altöl ist getrennt nach Mineral- und Speiseölen in der dafür eingerichteten Sammelstelle
abzuliefern .
Altöl/Speiseöl?
4.12. Textilien und Schuhe
4.13. Styropor
Wertstoffsammelstelle
Motoren- und Getriebeöl , Schmier- und Hydrauliköl,
Dieselöl, Speiseöl, Frittieröl
Wertstoffsammelstelle und z.B. Hilfswerk Triesen ,
Rotes Kreuz u. a. m.
Styropor ist so anzuliefern , dass eine platzsparende Zwischenlagerung möglich ist. Es
werden nur Kleinmengen entgegengenommen .
4.14. Kaffeekapseln
Kaffeekapseln (Alu) können in den dafür vorgesehenen Behältern abgegeben werden.
4.15. Brot
Trockenes Brot (ohne Schimmel) kann in den dafür vorgesehenen Behältern abgegeben
werden .
Abgabeort Wertstoffsammelstelle
Abfal reg err1ert
5. Kunststoffverpackungen
Kunststoffverpackungen können in einem Gebührensack für das Recyceln des Kunststoffes gesammelt werden. leere Sammelsäcke können bei der Wertstoffsammelstelle bezogen werden.
Abgabeort für gefüllte Kunststoffsäcke Wertstoffsammelstelle
Kunststoffverpackungen? Tragetaschen, Zeitschriftenfolien, Sixpackfolien, Kassensäckli , Milch-, Shampoo-, Weichspüler-, Putzmittelflaschen, Getränkeflaschen, Öl- und Essigflaschen,
Tiefziehschalen wie Eier- und Guetzliverpackungen ,
Fleischschalen, Eimer, Blumentöpfe, Kübel, Joghurtbecher, Getränkeverbundkartons wie Tetrapacks,
Verbundmaterialen wie Aufschnitt- und Käseverpackungen
6. Sonder- und Giftabfälle
Sonderabfälle sind nach Möglichkeit fachgerecht über den Handel zu entsorgen . Zusätzlich findet zweimal jährlich in der Gemeinde die Separatsammlung für Privathaushalte
durch eine spezialisierte Firma statt.
Sammeldaten
Sonder- und Giftabfällen?
Handel oder Wertstoffsammelstelle (nur Kleinmengen)
durch Publikation in der Presse, Direktabgabe jeweils
im Frühling und Herbst
Chemikalien aller Art, Dünge- und Pflanzenschutzmittel , Farben , Lacke, Fotochemikalien, Frostschutz, Imprägnierungs-, Abbeiz-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Klebstoffe, Nitroverdünner, Laugen, Säuren, Medikamente, Thermometer, Rostschutz-, Autopflege- und Schmiermittel
~fit //t',
7. Tierkörper / Kadaver
Kleintierkörper
Grosstierkörper
8. Öffnungszeiten
A>Jfallr eg 1ernerit
Bis 25 kg
Wertstoffsammelstelle
Kehrichtverbrennungsanlage Buchs (KVA) bzw. Kadaververwertungsanlage Bazenheid
Die Öffnungszeiten der Grüngut- und Aushubdeponie sind dem Deponiereglement der
Gemeinde Balzers zu entnehmen . Allfällige Änderungen und Ferienzeiten werden im
Gemeindekanal und auf der Webseite der Gemeinde Balzers rechtzeitig bekanntgegeben .
f r I d IQ •
Abfallregiement
Anhang 2 - Gebühren
Alle hier aufgeführten Gebühren verstehen sich inkl. MwSt.
1. Hauskehricht
1.1. Kehrichtsäcke- Gebührenmarken/ Sperrgut/ Bündel/ andere Behältnisse
17 1/ Bogen a 10 Stk. CHF 11.00
35 1/ 5 kg/ Bogen a 1o Stk.
60 1/ 1o kg / Bogen a 10 Stk.
11 o 1/ 15 kg / Bogen a 1o Stk.
1.2. Container-Gebührenmarken
120 1/ Bogen a 5 Stk.
660 1/ Bogen a 5 Stk.
800 1/ Bogen a 5 Stk.
1.3. Container-Jahresmarken
660 1, 1 Leerung pro Woche
800 1, 1 Leerung pro Woche
21 .75
36 .80
68.35
33.70
183.90
223.30
1'743.45
2'117.85
Jahresmarken werden nur an Betriebe abgegeben . Bei wöchentlich zweimaliger Leerung sind zwei Jahresmarken anzubringen.
2. Sperrgut
2.1. Kleinsperrgut/ Bündel und Schachteln
Es sind die entsprechenden Gebührenmarken für Kehricht/ Sperrgut zu verwenden .
Bündel / Sperrgut (max. 1.80 m lang, Durchmesser 85 cm, max. 30 kg) dürfen dem
Hausabholdienst mitgegeben werden.
3. Kunststoffverpackungen
3.1. Sammelsäcke
Die Sammelsäcke können bei der Wertstoffsammelstelle Neugrüt oder im Roxy-Markt
bezogen werden.
351 / Rolle a 10 Stk.
60 1/ Rolle a 10 Stk.
400 1/ Rolle a 10 Stk.
20 .00
25.00
150.00
Abfallregie'11ent
4. Grüngutabfälle und kompostierbare Abfälle (Grüngutsammlung)
4.1. Behälter/ Container
5kg / 20 Liter / Bogen a 10 Stück CHF 12.70
120 Liter / Bogen a 5 Stück CHF 20 .20
660 Liter / Bogen a 5 Stück CHF 111 .60
800 Liter / Bogen a 5 Stück CHF 134.70
4.2. Bündel
Es sind die entsprechenden Gebührenmarken für Kehricht/ Sperrgut zu verwenden.
Bündel (max. 1.80 m lang, Durchmesser 85 cm, max. 30 kg) dürfen dem Hausabholdienst mitgegeben werden .
5. Altholz
Annahme
bis 0.5 m3
ab 0.5 m3
6. Grüngutabfälle und kompostierbare Abfälle
Gebühren gemäss Deponiereglement der Gemeinde Balzers .
7. Unverschmutzter Aushub
Gebühren gemäss Deponiereglement der Gemeinde Balzers .
8. lnertstoffe (Bauschutt)
Gebühren gemäss Deponiereglement der Gemeinde Balzers.
9. Grundgebühr
gratis
30 .00 / m3
Die jährliche Grundgebühr für Wohnungen und Betriebe beträgt CHF 50.00 (Zweitwohnungen werden gleich belastet).
10. Bezug von Gebührenmarken
Einzel- und Jahresmarken im Detailhandel
Einzel- und Jahresmarken für 660 Liter und 800 Liter Container können auch bei der Gemeindekasse bezogen werden.
Änderungsverzeichnis
Element
Anhang 1
Anhang 2
Kapitel 1
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 9
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 14
Artikel 16
Änderung
Aktualisierung der Organ isation
Ergänzungen zu Wertstoffen
Anpassung Öffnungszeiten
Aktualisierung der Gebühren
Anpassung und Angabe der Gebühren inkl. MwSt.
Ergänzung Wertstoffe inkl. Gebühren
Hinzufügen von rechtlichen Grundlagen und Bestimmungen
Ergänzung der sprachlichen Gleichstellung
Aktualisierung der Zuständigkeiten
Ergänzung der Abteilung Bauverwaltung
Ergänzung Abs. 1, lit. c)
Entfernung der Erwähnung des Gemeindekompostierplatzes in
Abs . 4
Aktualisierung des Inhaltes
Entfernung der Erwähnung des Gemeindekompostierplatzes und Wertstoffsammelstelle in Abs . 1
Ergänzung des Verweises zum Deponiereglement
Aktualisierung des Inhaltes
Entfernung der Erwähnung des Gemeindekompostierplatzes in Abs. 3
Ergänzung Abs . 7, Verbrennen von Abfällen
Entfernung der Erwähnung des Gemeindekompostierplatzes in
Abs . 4
Anpassungen in den Strafbestimmungen aufgrund der Aufhebung
des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
Beschluss
33/25 am 26.02 .2025
33/25 am 26.02 .2025
33/25 am 26.02 .2025
33/25 am 26.02 .2025
33/25 am 26.02 .2025
33/25 am 26.02.2025
33/25 am 26.02.2025
33/25 am 26.02.2025
33/25 am 26.02.2025
33/25 am 26.02 .2025
