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title: "Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (SGR) Stadtratsbeschluss"
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provisions: 29
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# Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (SGR) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 A. Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die bauliche Inanspruchnahme
öffentlichen städtischen Grundes mit Einschluss seines Erdreichs und seines Luftraums zu privaten Zwecken.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken
(VBöGS)3 und die Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund4.

## Art. 2 B. Bewilligung {#art_2}

1 Die bauliche Inanspruchnahme öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung (Gebrauchsbewilligung oder Konzession).
2 Änderungen an den bewilligten Bauten und Anlagen bedürfen
einer neuen Bewilligung.

## Art. 3 {#art_3}

Lang dauernde oder intensive Beanspruchungen bedürfen einer Konzession, andere Beanspruchungen einer Gebrauchsbewilligung.

## Art. 4 {#art_4}

1 Bewilligungen werden befristet.
2 Bei der Festlegung der Bewilligungsdauer ist die Amortisationsdauer für die bewilligten Bauten und Anlagen angemessen
zu berücksichtigen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Bewilligung wird auf die Eigentümerin oder den
Eigentümer des berechtigten Grundstücks oder auf die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ausgestellt.
1 LS 700.1
2 AS 101.100
3 AS 551.210
4 AS 551.240
Zweck und
Geltungsbereich
Pflicht
Art
Dauer
Ausstellung und
Übertragbarkeit
2Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich
(
SGR)722.150
2 Persönliche Bewilligungen dürfen nur übertragen oder zur Ausübung überlassen werden, wenn dies in der Bewilligung ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Bewilligungsbehörde der
Übertragung zustimmt.

## Art. 6 C. Ausübung und Gebrauch {#art_6}

Die bauliche Inanspruchnahme öffentlichen Grundes darf
weder öffentliche Interessen – namentlich polizeiliche Interessen – verletzen oder gefährden, noch die Stadt oder Dritte schädigen oder mit Schaden bedrohen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer
hat die Bauten und Anlagen fachgerecht zu erstellen und zu unterhalten.
2 Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer hat
auf eigene Kosten und Gefahr die nötigen Erhebungen (insbesondere von Werkleitungen) vorzunehmen. Die definitiven Pläne
müssen dem Tiefbauamt vor Baubeginn zur Genehmigung eingereicht werden. Abweichungen von den bewilligten Plänen erfordern eine entsprechende Zustimmung des Tiefbauamtes.
3 Für die Erstellung der bewilligten Bauten und Anlagen ist gemäss den Vorschriften der Verordnung über Grabarbeiten im
öffentlichen Grund5 vorzugehen. Das Tiefbauamt ist befugt, weitere Vorschriften technischer Natur sowie organisatorische Vorschriften für das Bewilligungsverfahren aufzustellen.

## Art. 8 {#art_8}

Erfordern öffentliche Interessen oder spätere Bauten und
Anlagen im öffentlichen Grund Anpassungen an den bewilligten Bauten und Anlagen, hat die Bewilligungsnehmerin oder der
Bewilligungsnehmer diese auf entsprechende Mitteilung hin und
auf eigene Kosten vorzunehmen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Bewilligungsbehörde kann Eigentümerinnen und
Eigentümer bewilligter Bauten und Anlagen verpflichten, deren
Mitbenützung durch Dritte gegen entsprechende Kostenbeteiligung zu dulden, sofern dies gesetzlich vorgesehen oder im öffentlichen Interesse geboten ist und der Zweck der Baute oder
Anlage sowie ihr störungsfreier Betrieb eine solche Mitbenützung nicht ausschliessen.
2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Duldung der Mitbenützung sowie über die Gebührenfolge (Art. 13 ff.).
5 AS 721.100
I. Allgemeines
II. Bauten und
Anlagen
1. Erstellung
und Unterhalt
2. Anpassungen
3. Mitbenützung
3Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich
(
SGR) 722.150
3 Können sich die Eigentümerinnen oder Eigentümer bewilligter
Bauten und Anlagen mit der oder dem Dritten über die Kostenbeteiligung nicht einigen, setzt die Bewilligungsbehörde deren
Höhe fest.

## Art. 10 {#art_10}

Mehrkosten sowie andere Kosten, die der Stadt durch
Erstellung, Bestand, Erneuerung oder Beseitigung der bewilligten Bauten und Anlagen entstehen, sind ihr von der Bewilligungsnehmerin oder dem Bewilligungsnehmer zu ersetzen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer hat der Stadt die Beanspruchung städtischer Einrichtungen
zu entgelten, welche die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes ermöglichen oder erleichtern.
2 Die Einräumung des Rechts zur Inanspruchnahme von Einrichtungen nach Abs. 1 befreit nicht von der Pflicht zur Einholung
einer Bewilligung gemäss diesem Reglement sowie zur Bezahlung einer entsprechenden Gebühr.

## Art. 12 {#art_12}

Erfordert die Wahrnehmung städtischer Interessen im
Einzelfall zusätzliche oder von diesem Reglement abweichende
Bestimmungen, werden diese in der Bewilligung als Nebenbestimmungen festgehalten.

## Art. 13 D. Gebührenpflicht {#art_13}

1 Für die bauliche Inanspruchnahme öffentlichen Grundes ist eine Gebühr zu leisten, deren Höhe in der Bewilligung
festgesetzt wird.
2 Nebst der Gebühr für die bauliche Inanspruchnahme sind Verwaltungs- und Schreibgebühren gemäss der Verordnung über

## Art. 14 die Gebühren der Gemeindebehörden zu entrichten.6 {#art_14}

Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder zum Teil
verzichtet werden, wenn an der Inanspruchnahme ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

## Art. 15 {#art_15}

Die Gebührenberechnung sowie der Gebührenbezug
richten sich nach der Gebührenordnung zu diesem Reglement

## Art. 16 (GOSGR).7 {#art_16}

Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner gemahnt. Ab dem Datum der
Mahnung schuldet sie oder er Verzugszins von fünf Prozent per
annum.
6 LS 681
7 AS 722.151
III. Mehrkosten
IV. Beanspruchung
städtischer
Einrichtungen
V. Vorbehalt
besonderer
Bestimmungen
Grundsatz
Ausnahme
Gebührenberechnung
und -bezug
Zahlungsfrist
4Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich
(

## Art. 17 SGR)722.150 {#art_17}

1 Die Bewilligung zur Inanspruchnahme öffentlichen
Grundes vor Festsetzung und Bezahlung der Gebühr kann von
der Leistung einer Kaution in der Höhe der mutmasslichen Gebühr abhängig gemacht werden.
2 Auf die festgesetzte Gebühr ist ab dem Datum der Inanspruchnahme bis zur Bezahlung ein Zins von fünf Prozent per annum
zu leisten.
3 Die nämliche Verzinsungspflicht besteht, wenn der öffentliche
Grund ohne entsprechende Bewilligung in Anspruch genommen
wird. Kann keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden, ist
der Zinsberechnung die Gebühr zu Grunde zu legen, welche im
Falle einer Bewilligungserteilung geschuldet wäre.

## Art. 18 E. Versicherungspflicht {#art_18}

Ohne anders lautende Anordnung hat die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer für die bewilligten Bauten und Anlagen eine Versicherung abzuschliessen, welche die
Folgen ihrer oder seiner gesetzlichen Haftpflicht abdeckt. Der
entsprechende Nachweis ist vor der Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes beizubringen.

## Art. 19 F. Kautionspflicht {#art_19}

1 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung von der
Leistung einer Kaution oder einer vergleichbaren Sicherheit abhängig machen, welche die Erfüllung der aus diesem Reglement
sowie der Bewilligung resultierenden Pflichten der Bewilligungsnehmerin oder des Bewilligungsnehmers sicherstellt.
2 Kautionen gemäss Abs. 1 werden verzinst. Massgebend ist der
jeweils gültige Satz der Zürcher Kantonalbank für Sparkonten.
Die Zinszahlung erfolgt bei Rückzahlung der Kaution ohne Zinseszins.

## Art. 20 G. Beendigung {#art_20}

Bewilligungen erlöschen ohne weiteres:
a. mit dem Ablauf ihrer Dauer;
b. durch schriftlichen Verzicht der Bewilligungsnehmerin oder
des Bewilligungsnehmers;
c. mit dem Dahinfallen einer zugehörigen Baubewilligung;
d. durch Nichtausübung der Bewilligung während drei Jahren
seit Inkrafttreten der Bewilligung oder seit Unterbrechung
des einmal aufgenommenen Gebrauchs;
Vorzeitige
Besitzeinweisung und eigenmächtige Inanspruchnahme
Versicherungspflicht
Kautionspflicht
I. Arten
1. Erlöschen
5Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich
(
SGR) 722.150
e. im Falle des Todes der Bewilligungsnehmerin oder des
Bewilligungsnehmers, wenn die Bewilligung auf ihre oder
seine Person ausgestellt wurde.

## Art. 21 {#art_21}

1 Gebrauchsbewilligungen können innert angemessener
Frist entzogen werden, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert.
2 Konzessionen können mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Monats entzogen werden,
a. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert;
b. wenn Schädigungen Dritter eintreten oder ernsthaft drohen;
c. wenn die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer den Pflichten gemäss Bewilligung trotz schriftlicher
Aufforderung nicht innert angemessener Frist nachkommt.
3 Ist Gefahr in Verzug, kann die Bewilligungsbehörde die nötigen
Anordnungen treffen.

## Art. 22 {#art_22}

1 Nach Beendigung des Bewilligungsverhältnisses hat
die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer den öffentlichen Grund innert angemessener Frist und auf ihre oder
seine Kosten in den Zustand zu versetzen, in welchem er angetreten worden ist. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung.
2 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, auf entsprechende Voranzeige hin und auf Kosten der Bewilligungsnehmerin oder des
Bewilligungsnehmers die Instandstellung des öffentlichen Grundes zu veranlassen oder selber vorzunehmen.

## Art. 23 {#art_23}

1 Bereits erhobene einmalige Gebühren sind anteilmässig zurückzuerstatten.
2 Die Rückerstattung ermässigt sich für jedes abgelaufene oder
begonnene Benützungsjahr um einen Betrag, welcher dem
Quotienten aus Gebühr und Bewilligungsdauer entspricht, mindestens jedoch um vier Prozent der bezahlten Gebühr.
3 Die Forderung auf Rückerstattung wird nicht verzinst. Sie verjährt fünf Jahre nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung.

## Art. 24 {#art_24}

Die Folgen des vorzeitigen Entzugs einer Bewilligung
richten sich im Übrigen nach dem Enteignungsrecht.
2. Entzug
II. Folgen
1. Wiederherstellung
2. Gebührenrückerstattung
3. Entschädigung
6Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich
(
SGR)722.150

## Art. 25 H. Rechtsmittel {#art_25}

Verfügungen in Anwendung dieses Reglements unterliegen dem Rekurs gemäss kantonalem Recht.

## Art. 26 I. Kontroll- und Strafbestimmungen {#art_26}

1 Die Kontrolle der Einhaltung dieses Reglements sowie
der sich aus der Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten
durch die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer
obliegt dem Tiefbauamt.
2 Übertretungen dieses Reglements werden mit Busse nach
Massgabe der allgemeinen Polizeiverordnung8 geahndet. Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Bestimmungen
des übergeordneten Rechts.

## Art. 27 J. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_27}

1 Bewilligungsgesuche, über welche die Bewilligungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, werden nach dem neuen Recht beurteilt.
2 Beanspruchungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements bewilligt wurden, werden gemäss den Bestimmungen
beurteilt, die zur Zeit der Bewilligungserteilung gegolten haben.

## Art. 28 {#art_28}

Es werden aufgehoben:
a. das Reglement über Gebühren für Sondernutzungskonzessionen der Stadt Zürich (Stadtratsbeschluss vom 15. Dezember 1976 mit Änderungen vom 31. Juli 1979);
b. die Richtlinien über die Erteilung von Konzessionen bei
oberirdischer Beanspruchung öffentlichen Grundes zu privaten Zwecken (Stadtratsbeschluss Nr. 2336 vom 9. August
1972);

## Art. 29 {#art_29}

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
8 AS 551.110
Rekurs
Kontroll- und
Strafbestimmungen
Übergangsbestimmung
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkraftsetzung
