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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und Theater (Konzeptförderungsreglement)"
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provisions: 22
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und Theater (Konzeptförderungsreglement)

## Art. 1 gestützt auf {#art_1}

Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und Theater vom 16. Dezember 2020
(Konzeptförderungsverordnung)1,
beschliesst2:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Dieses Reglement regelt die Einzelheiten der Konzeptförderung für Tanz und Theater sowie die Zusammensetzung,
Wahl und Organisation der Jury.

## Art. 2 B. Zusammensetzung und Wahl der Jury {#art_2}

1 Der Stadtrat setzt für die inhaltliche Beurteilung der Konzepte gemäss Art. 14 Konzeptförderungsverordnung eine Jury
als beratende Kommission ein; sie besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
2 Die Jury als Ganzes verfügt über einen breiten fachlichen Horizont und bildet die Vielfalt der Gesellschaft ab.
3 Die Amtszeit der Jurymitglieder ist befristet; sie beträgt maximal zwei Konzeptförderperioden.
4 Es findet eine regelmässige Rotation statt, ab der zweiten
grossen Vergaberunde werden bei jeder Vergabe mindestens
zwei Positionen durch neue Jurymitglieder besetzt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Jury besteht aus Personen, die unterschiedliche, für
die Beurteilung der Konzepte relevante Bereiche vertreten und
vertiefte Kenntnisse der Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt
haben.
1 AS 444.200
2 Begründung siehe STRB Nr. 394 vom 21. April 2021.
Zweck
Zusammensetzung und
Amtszeit
Fachliche
Qualifikation
und Vielfalt
2Konzeptförderungsreglement
444.201
2 Die Jurymitglieder verfügen über fachliche Qualifikationen insbesondere als:
a. Praktikerinnen und Praktiker der unterschiedlichen Ausprägungen der darstellenden Künste wie z. B. Sprechtheater,
Tanz, Performance, Theater der Dinge, Zirkus oder Tanz
und Theater für ein junges Publikum;
b. Praktikerinnen und Praktiker mit besonderen Kenntnissen in
der Geschäftsführung oder Leitung von Kulturinstitutionen;
c. Praktikerinnen und Praktiker der Tanz- und Theaterpädagogik, der kulturellen Bildung, Teilhabe oder Partizipation;
d. Vertreterinnen und Vertreter von Publikum, Öffentlichkeit
oder Wissenschaft.
3 Bei der Jury sind Gleichstellung, Diversität und Inklusion zu beachten; die Geschlechter sind ausgewogen vertreten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Jurymitglieder sind unabhängig.
2 Sie können während der Amtszeit weder als Mitglied einer Institution noch einer Gruppe noch als Einzelperson der freien
Szene Konzeptförderbeiträge beantragen oder beziehen.
3 Sie legen mögliche Interessenkonflikte offen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Jurymitglieder bestätigen vor der Jurierung jeder
Vergaberunde ihre Unabhängigkeit und persönliche Unbefangenheit schriftlich.
2 Ist ein Jurymitglied nicht unabhängig oder erscheint es sonst
in der Sache persönlich befangen, tritt es für die Jurierung einer
gesamten Vergaberunde in den Ausstand.
3 Ist der Ausstand streitig, entscheidet die Jury über den Ausstand unter Ausschluss des betreffenden Jurymitglieds.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Dienstabteilung Kultur schreibt die Wahl der Jurymitglieder öffentlich aus.
2 Sie macht einen Wahlvorschlag zuhanden der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten unter Beachtung der befristeten
Amtszeit und der regelmässigen Rotation gemäss Art. 2 Abs. 3
und 4.
3 Sie kann für die Ausschreibung und den Wahlvorschlag aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
Unabhängigkeit
Ausstand
Ausschreibung
und Wahlvorschlag
3Konzeptförderungsreglement 444.201

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Stadtrat wählt die Jurymitglieder auf Antrag der
Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten jeweils für eine
Amtsdauer von vier Jahren.
2 Er bestimmt bei der Wahl der Jurymitglieder ein Präsidium oder
Co-Präsidium.
3 Scheidet ein Jurymitglied vor Ablauf einer Amtsdauer aus, erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer.

## Art. 8 C. Organisation der Jury {#art_8}

1 Die Dienstabteilung Kultur führt die Geschäftsstelle der
Jury.
2 Die Geschäftsstelle ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a. Einberufung der Jurysitzungen;
b. Vor- und Nachbereiten der Jurysitzungen in Zusammenarbeit mit dem Präsidium oder Co-Präsidium der Jury;
c. Erstellen einer detaillierten Traktandenliste für jede Jurysitzung;
d. Information und Dokumentation der Jurymitglieder über die
zu behandelnden Gesuche und die zur Verfügung stehenden Anteile des Rahmenkredits für die sechsjährige und die
zwei- und vierjährige Konzeptförderung;
e. Information, Dokumentation und Publikation der Visionierungen gemäss Art. 10;
f. Teilnahme an Jurysitzungen und Protokollführung;
g. Kontaktstelle der Jury;
h. Kontrolle der Einhaltung der Anteile des Rahmenkredits für
die sechsjährige und die zwei- und vierjährige Konzeptförderung.
3 Die Geschäftsstelle hat kein Stimmrecht.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Jury trifft sich zu regelmässigen Sitzungen.
2 Ihre Beratungen sind geheim und unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Wahl
Geschäftsstelle
Jury
a. Sitzungen
4Konzeptförderungsreglement
444.201

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Jury verfolgt die gesamte Zürcher Tanz- und Theaterlandschaft aktiv.
2 Die einzelnen Jurymitglieder besuchen hierfür regelmässig
Aufführungen von Institutionen, Gruppen und Einzelpersonen
der freien Szene und informieren die Jury.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Jury ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
2 Jedes Jurymitglied verfügt über eine Stimme.
3 Die Jury fällt ihre Beschlüsse mit relativem Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium oder Co-Präsidium mit Stichentscheid.

## Art. 12 {#art_12}

Das Präsidium oder Co-Präsidium leitet die Jury und ist
insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a. Festsetzung von Anzahl und Turnus der Sitzungen in Absprache mit der Geschäftsstelle;
b. Leitung der Jurysitzungen;
c. Beauftragung der Jurymitglieder betreffend Visionierungen
gemäss Art. 10 Abs. 2;
d. Beizug von aussenstehenden Fachpersonen zur Beratung
der Jury in Einzelfällen.

## Art. 13 {#art_13}

Die Jurymitglieder werden wie folgt entschädigt:
a. Die Sitzungsgelder und Entschädigungen richten sich nach
Stadtratsbeschluss (STRB) Nr. 1834/2001; für das Präsidium
oder Co-Präsidium gilt der doppelte Ansatz.
b. Die Entschädigung von Vorbereitungsarbeiten wie Aktenstudium und Visionierungen sowie die Entschädigung von
Spesen richten sich nach STRB Nr. 1077/2018.

## Art. 14 D. Vergabeverfahren für Konzeptförderbeiträge {#art_14}

1 Die Dienstabteilung Kultur ist für die Ausschreibung der
Vergaberunden zuständig.
2 Ein Gesuch für Konzeptförderbeiträge kann ausschliesslich
elektronisch auf der städtischen Website der Dienstabteilung
Kultur eingegeben werden; die Dienstabteilung Kultur stellt die
nötigen elektronischen Formulare zur Verfügung.
b. Visionierungen
c. Beschlussfähigkeit und
Stimmrecht
Präsidium oder
Co-Präsidium
Entschädigung
Ausschreibung
und Gesuch
5Konzeptförderungsreglement 444.201
3 Das Gesuchsverfahren erfolgt in deutscher Sprache; das Konzept gemäss Art. 12 Abs. 2 Konzeptförderungsverordnung kann
auch in englischer Sprache eingereicht werden.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Dienstabteilung Kultur prüft die Voraussetzungen

## Art. 16 für die Teilnahme an einer Vergaberunde gemäss {#art_16}

2 Sind sie erfüllt, leitet die Dienstabteilung Kultur ein Gesuch zur
inhaltlichen Beurteilung des Konzepts an die Jury weiter.
Art. 16 1 Für die Teilnahme sind folgende Voraussetzungen
massgebend:
a. fristgerechtes Einreichen des Gesuchs;
b. Bezugsberechtigung gemäss Art. 5 Konzeptförderungsverordnung;
c. kein Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 6 Konzeptförderungsverordnung;
d. Anforderungen an das Gesuch und Konzept gemäss Art. 12
Abs. 2 Konzeptförderungsverordnung.
2 Ist ein Gesuch offensichtlich unvollständig, kann eine Nachfrist
von maximal zehn Tagen zum Einreichen der fehlenden Unterlagen angesetzt werden.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Jury nimmt die inhaltliche Beurteilung anhand der
eingereichten Konzepte und der mündlichen Präsentation der
Konzepte durch die Gesuchstellenden vor.
2 Sie beurteilt die einzelnen Konzepte gemäss Art. 15 Abs. 1
Konzeptförderungsverordnung nach den Kriterien Qualität, Realisierbarkeit, Vernetzung und Ausstrahlung sowie Öffentlichkeitsrelevanz; diese Kriterien werden wie folgt konkretisiert:
a. Qualität: Inhaltliche und ästhetische Relevanz im zeitgenössischen Kontext, Eigenständigkeit, Innovation, Entwicklungspotenzial, Konsequenz, Reflexionsfähigkeit, ethisches
Handeln, Nachhaltigkeit und Kontinuität;
b. Realisierbarkeit: Umsetzungsfähigkeit in künstlerischer und
produktionsspezifischer Hinsicht;
c. Vernetzung und Ausstrahlung: Sichtbarkeit, Wirkungspotenzial, Zusammenarbeit mit Partnerinnen und Partnern,
Teilhabe und Inklusion;
Formelle
Prüfung
a. Vorgehen
b. Teilnahmevoraussetzungen
Inhaltliche
Beurteilung
a. Verfahren
und Beurteilungskriterien
6Konzeptförderungsreglement
444.201
d. Öffentlichkeitsrelevanz: Diskurs- und Verbreitungspotenzial
beim Publikum, gesellschaftliche Relevanz, Zugänglichkeit,
Vermittlung und Partizipation.
3 Die Jury nimmt gemäss Art. 15 Abs. 2 Konzeptförderungsverordnung in jeder Vergaberunde zusätzlich eine Betrachtung der
gesamten Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt vor und beurteilt die Bedeutung des einzelnen Konzepts in diesem Gesamtkontext nach dem Zweck der Konzeptförderung gemäss Art. 2
Konzeptförderungsverordnung.
4 Sie berücksichtigt dabei gemäss Art. 15 Abs. 3 Konzeptförderungsverordnung bei der grossen Vergaberunde die vom Gemeinderat vorgenommene Aufteilung des Rahmenkredits für die
sechsjährige und die zwei- und vierjährige Konzeptförderung.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Jury schliesst gemäss Art. 15 Abs. 4 Konzeptförderungsverordnung die inhaltliche Beurteilung aller Konzepte einer
Vergabeperiode mit einem Gutachten als Empfehlung zuhanden
des Stadtrats ab.
2 Das Gutachten enthält die Angaben gemäss Art. 17 Abs. 3
und 4 sowie eine begründete Empfehlung zur Förderungswürdigkeit jedes einzelnen Gesuchs.
3 Ist ein Gesuch förderungswürdig, enthält das Gutachten auch
die Höhe des Konzeptförderbeitrags.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Beschlüsse des Stadtrats gemäss Art. 16 Konzeptförderungsverordnung sind öffentlich in Bezug auf die Gesuche,
die vollständig oder teilweise gutgeheissen werden.
2 Nicht öffentlich sind die Beschlüsse in Bezug auf die Gesuche,
die vollständig abgelehnt werden.
3 Die Dienstabteilung Kultur informiert die Gesuchstellenden
über die Vergabe der Konzeptförderbeiträge.
4 Auf Wunsch der Gesuchstellenden erläutert die Jury die Vergabe in einem Gespräch.

## Art. 20 E. Vereinbarung und Berichterstattung {#art_20}

1 Die Dienstabteilung Kultur schliesst nach Rechtskraft
der Vergabeentscheide mit den Empfängerinnen und Empfängern von Konzeptförderbeiträgen eine Vereinbarung ab.
2 In der Vereinbarung werden insbesondere das künstlerische
Vorhaben und die Ziele der einzelnen Empfängerinnen und Empfänger sowie Massnahmen zur Qualitätssicherung beschrieben.
b. Gutachten
Beschlussfassung und
Information
Vereinbarung
7Konzeptförderungsreglement 444.201

## Art. 21 {#art_21}

Die Dienstabteilung Kultur ist für die Ausarbeitung des
Berichts des Stadtrats an den Gemeinderat gemäss Art. 18 Konzeptförderungsverordnung zuständig. Sie kann einzelne Jurymitglieder als Expertinnen oder Experten beiziehen.

## Art. 22 {#art_22}

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt
für die Dauer der Gültigkeit der Konzeptförderungsverordnung.
Berichterstattung
Inkrafttreten
und zeitliche
Geltung
