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title: "Vereinbarung zwischen dem Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen über den Vollzug der Ordnungsbussengesetzgebung im Strassenverkehr"
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# Vereinbarung zwischen dem Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen über den Vollzug der Ordnungsbussengesetzgebung im Strassenverkehr

## Art. 1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Januar 2024) 2 {#art_1}

Die vorliegende Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten im Ordnungsbussenverfahren des Bundes, welche von der Kantonalen
Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren abweichen.

## Art. 2 {#art_2}

Die Stadt Schaffhausen kann auf ihrem Gemeindegebiet neben
den in § 1 lit. b i) und ii) KOBV erwähnten Bereichen zusätzlich alle
davon nicht erfassten Tatbestände der Bussenliste 1 in Anhang 1,
mit Ausnahme der Ziff. 303.1 bis 303.3 (Geschwindigkeitsüberschreitungen), und der Bussenliste 2 Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) ahnden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Stadt Schaffhausen ist für die Bussenverarbeitung, die Rapportierung und die Einlagerung verantwortlich.
2 Die Stadt Schaffhausen bearbeitet die notwendigen Daten in einer
Datenbank, welche den Anforderungen an die Informationssicherheit genügt.

## Art. 4 {#art_4}

Die Zuteilung des Bussgeldes und die Kosten richten sich nach § 7
KOBV.

## Art. 5 {#art_5}

1 Zuständig für das Verfahren über die Ordnungsbussen des Bundes auf dem Gebiet der Stadt Schaffhausen sind die von der Gemeinde für zuständig erklärten Kontrollorgane.
2 Die Schaffhauser Polizei kann unangekündigte Kontrollen zwecks
Überprüfung der Verfahrensabläufe vornehmen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann von den Vertragspartnern unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Jahres
gekündigt werden.
3 Die vorliegende Vereinbarung kann vom Finanzdepartement jederzeit aufgehoben werden, wenn Verfahrensabläufe nicht vorschriftsgemäss eingehalten werden oder eine rechtsgleiche Behandlung nicht gewährleistet ist.
Zweck
Zusätzliche
Berechtigung
Verarbeitung
und
Rapportierung
Zuweisung der
Bussen und
Kosten
Auflagen
Vertragsdauer
und Aufhebung
Vereinbarung Ordnungsbussengesetzgebung im Strassenverkehr 400.06
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Januar 2024) 3
Art 7
Diese Vereinbarung tritt per 1. Februar 2024 in Kraft und ersetzt die
Vereinbarung vom 1. Januar 2020. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Gemeindeerlasse aufgenommen.
Schaffhausen, 10. Januar 2024/15. Januar 2024
FINANZDEPARTEMENT IM NAMEN DES
STADTRATES
Die Vorsteherin: Der Stadtpräsident:
Cornelia Stamm Hurter, Regierungsrätin
Peter Neukomm
Der Stadtschreiber i.V.
Marijo Caleta
Inkrafttreten
