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title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung"
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# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Ausführungsgesetz bestimmt die Organisation und die
Kompetenzen der mit der Anwendung des Bundesgesetzes über die Armee
und die Militärverwaltung betrauten Behörden.

## Art. 2 {#art_2}

Behörden
1 Die mit der Anwendung des MG innerhalb des Kantonsgebietes betrauten
Behörden sind:
a) der Staatsrat;
b) das zuständige Departement (nachfolgend: das Departement);
c) * die mit dem Militärwesen beauftragte Dienststelle;
d) die Militärkreise;
e) die Militärsektionen;
f) die Gemeindebehörde.
2 Der Bund übt die Oberaufsicht über das Militärwesen aus. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
504.1

## Art. 3 {#art_3}

Gebietsaufteilung
1 Das Kantonsgebiet wird in zwei Kreise aufgeteilt, der eine für das Oberwallis und der andere für das Unterwallis.
2 Die Kreise sind in Sektionen aufgeteilt. Ihre Anzahl sowie ihre Aufteilung
zwischen den sprachlichen Regionen wird durch einen Beschluss des
Staatsrates festgelegt.

## Art. 4 {#art_4}

Kompetenzen des Staatsrates
1 Der Staatsrat übt die allgemeine Aufsicht über alle dem Kanton obliegenden Militärbelange aus. Er erlässt die sich aus seiner Regierungsverantwortung ergebenden Verordnungen, Reglemente und Weisungen.
2 Wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Bewältigung schwerwiegender
Bedrohungen der inneren Sicherheit des Kantons nicht mehr ausreichen, ist
der Staatsrat zuständig, um beim Bund den Einsatz eines Ordnungsdienstes
im Sinne des Artikels 83 des MG anzufordern. Bei Zustimmung des Bundes
bestimmt der Staatsrat den Einsatzauftrag nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
oder mit dem Oberbefehlshaber der Armee. Der Staatsrat teilt dem Grossen
Rat so rasch als möglich mit, welche Massnahmen er trifft. *
3 Der Staatsrat ernennt die Kreiskommandanten und die Sektionskontrollführer. *

## Art. 5 {#art_5}

Kompetenz des Departements
1 Das Departement organisiert, verwaltet und koordiniert alle durch das MG
vorgeschriebenen Aufgaben, welche nicht in die Zuständigkeit des Staatsrates fallen.
Art. 5a * Leistungsverträge und Zurverfügungstellung von Infrastrukturen
1 Der Kanton kann mit dem Bund Leistungsverträge über die Beauftragung
mit der Bewirtschaftung und dem Unterhalt des Armeematerials im Sinne
von Artikel 106a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 abschliessen.
2 Er kann mit dem Bund im Rahmen der Ausführung des vorerwähnten Bundesgesetzes andere Leistungsverträge, insbesondere über Leistungen bei
der Bewirtschaftung, sowie Verträge über die Zurverfügungstellung oder die
Vermietung von Infrastrukturen abschliessen.
504.1
3 Diese Verträge müssen für den Kanton den Grundsatz der Deckung der jeweiligen Kosten respektieren.
4 Die Zuständigkeit zum Abschluss solcher Verträge liegt beim Staatsrat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat für jene Verträge,
deren Bruttoausgaben zu Lasten des Kantons zehn Millionen Franken übersteigen.
5 Der Staatsrat kann seine Kompetenzen weder an das Departement noch
an Dienststellen delegieren.
6 Die Verträge müssen die integrierte Mehrjahresplanung einhalten.

## Art. 6 {#art_6}

Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat ist für den Erlass von anderen Anwendungsbestimmungen
des MG und der Verordnungen des Bundesrates über die Landesverteidigung zuständig.
2 Er erlässt mittels Verordnung die Ausführungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, insbesondere über:
a) die Anerkennung der militärischen Schiessvereine, die den durch die
Bundesgesetzgebung gestellten Anforderungen auf diesem Gebiet
entsprechen;
b) die Ernennung der kantonalen Schiesskommissionen;
c) die Aufsicht über das Schiesswesen und die Sicherheitsmassnahmen;
d) die für die Anordnung von disziplinarischen Sanktionen zuständigen
Behörden.

## Art. 7 {#art_7}

Verfahren
1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und der Sondergesetzgebung wird das
Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) geregelt.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Ausführungsgesetz, welches für die Anwendung übergeordneten Rechts absolut notwendig ist, unterliegt nicht dem Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und sorgt für dessen Publikation im Amtsblatt.
504.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 177 | d 190
04.12.2003 01.01.2004 Art. 2 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2003 f 35, 325 | d 37, 331
04.12.2003 01.01.2004 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325 | d 37, 331
04.12.2003 01.01.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325 | d 37, 331
04.12.2003 01.01.2004 Art. 4 Abs. 3 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325 | d 37, 331
16.06.2010 01.01.2011 Art. 5a eingefügt BO/Abl. 28/2010
504.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.02.1998 01.01.1999 Erstfassung RO/AGS 1998 f 177 | d 190
Art. 2 Abs. 1, c) 04.12.2003 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325 | d 37, 331
Art. 2 Abs. 2 04.12.2003 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325 | d 37, 331
Art. 4 Abs. 2 04.12.2003 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325 | d 37, 331
Art. 4 Abs. 3 04.12.2003 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325 | d 37, 331
Art. 5a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010
