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title: "Verordnung über die Siedlungsentwässerung"
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# Verordnung über die Siedlungsentwässerung

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen. Es regelt auf Gemeindeebene die Entwässerung, den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der dazu nötigen öffentlichen und privaten Abwasseranlagen sowie deren Finanzierung im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz und seiner Ausführungserlasse.
2
Der Betrieb der gemeindeeigenen Abwasserreinigungsanlage Sernftal, Engi, ist Bestandteil dieser Verordnung.

## Art. 2 Geltungsbereich, Begriffe {#art_2}

1
Diese Verordnung gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Glarus Süd, sofern nicht übergeordnetes Recht andere Zuständigkeiten festlegt.
2
Die Fachbegriffe werden in den in Art. 1 der genannten Gesetze und im Anhang definiert.
3
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

## Art. 3 Zuständigkeit der Stimmberechtigten {#art_3}

1
Die Stimmberechtigten sind zuständig für die Erarbeitung, den Erlass und die Nachführung des Generellen Entwässerungsplans (GEP).
2
Die Stimmberechtigten beschliessen die Kredite für die Erstellung von öffentlichen Abwasseranlagen, soweit diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

## Art. 4 Zuständigkeit des Gemeinderates {#art_4}

1
Der Gemeinderat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung. Insbesondere ist er verantwortlich für:
a)
den Vollzug der Beschlüsse der Stimmberechtigten, die Wahrnehmung der Gewässerschutzaufgaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
b)
die Ausarbeitung der Massnahmenpläne gemäss Art. 13
c)
den Erlass der Bau‑ und Betriebsvorschriften gemäss Art. 22
d)
die Anpassung der Abwasserabgaben gemäss Art. 35 ff. im Rahmen der Kostenentwicklung
e)
die Ausarbeitung eines Katasters der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen gemäss Art. 21
f)
den Erlass einer Gebührenordnung
2
Er kann die Vorbereitung der Geschäfte und die Überwachung der Anlagen einer Kommission übertragen und zur Beratung bei Vollzugsaufgaben Fachleute beiziehen.

## Art. 5 Abwasserbeseitigung {#art_5}

1
Verschmutztes Abwasser muss via Trenn- oder Mischsystem zur Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden. Es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Abteilung Umweltschutz und Energie in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (Art. 7 GSchG, Art. 5 EG GSchG).
2
Nicht verschmutzte Abwässer sind nach den Richtlinien der kantonalen. Abteilung Umweltschutz und Energie versickern zu lassen. Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so können sie unter Beachtung des übergeordneten Rechts in ein oberirdisches Gewässer geleitet werden. Massgebend ist der Generelle Entwässerungsplan. *
3
In Braunwald besteht ein Versickerungsverbot.

## Art. 6 Verbot der Einleitung schädlicher Abwässer und Stoffe {#art_6}

1
Es dürfen keine Abwässer und Stoffe direkt oder indirekt in die Abwasseranlagen eingeleitet werden, die diese schädigen oder deren Reinigungsleistung, Betrieb und Unterhalt beeinträchtigen oder welche den Anforderungen für die Einleitung gemäss den Bundesvorschriften nicht entsprechen.
2
Abwässer und Stoffe dürfen insbesondere nicht enthalten:
a)
feste Stoffe und Kadaver
b)
Gase und Dämpfe
c)
giftige, infektiöse, feuer- und explosionsgefährliche sowie radioaktive Stoffe
d)
Jauche, Mist- und Silagesäfte, Spritzmittelbrühen
e)
Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfungen führen können, wie Sand, Schutt, Asche, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Windeln, Katzenstreu, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Hausklärgruben usw.
f)
Öle und Fette, Farben, Lösungsmittel und andere schwer abbaubare Stoffe
g)
Zement- und kalkhaltiges Abwasser von Baustellen
3
Anlagen zur Beimischung von Abfällen zum Abwasser (z.B. Küchenabfallzerkleinerer) dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden.

## Art. 7 Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge {#art_7}

1
Für Gewässerschutzmassnahmen bei Parkplätzen, Garagen, Garagenvorplätzen und privaten Autowaschplätzen gelten die Richtlinien der kantonalen Abteilung Umweltschutz und Energie. *
2
Auf Garagenvorplätzen ohne Anschluss an eine Schmutzwasserleitung dürfen keine Motorfahrzeuge gewaschen werden.

## Art. 8 Abwasser und Wasserversorgung {#art_8}

1
An Abwasseranlagen dürfen keine Installationen angebracht werden, die direkt mit dem Wasserversorgungsnetz verbunden sind.

## Art. 9 Schwimmbäder und Teiche {#art_9}

1
Alle Schwimmbadabwässer sowie die Abwässer aus den Nebenanlagen (z.B. sanitäre Anlagen) sind an eine Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen und dosiert abzuleiten. Ausnahmen sind von der kantonalen Abteilung Umweltschutz und Energie zu bewilligen.
2
Überlaufwasser von Zier-, Natur- und Fischteichen ist unter Beachtung der Gewässerschutzverordnung versickern zu lassen oder mit einer Bewilligung der kantonalen Abteilung Umweltschutz und Energie einem Oberflächengewässer zuzuleiten.
3
Entleerungswasser beim Reinigen der Teiche ist unter Beachtung der Gewässerschutzverordnung dosiert einem Oberflächengewässer oder der Kanalisation zuzuleiten.
4
Der Schlamm auf dem Grunde der Teiche darf weder dem Vorfluter noch der Kanalisation zugeleitet werden. Er ist abzusaugen und landwirtschaftlich zu verwerten oder in eine Abwasserreinigungsanlage zu transportieren.

## Art. 10 Genereller Entwässerungsplan (GEP) {#art_10}

1
Für die Projektierung und Ausführung der Abwasseranlagen ist der Generelle Entwässerungsplan (GEP) massgebend.
2
Die Gemeindeversammlung erlässt den Generellen Entwässerungsplan.

## Art. 11 Entwässerungssysteme {#art_11}

1
Das Entwässerungssystem sowie der durch die öffentliche Kanalisation erschlossene Bereich richten sich nach den Angaben des Generellen Entwässerungsplanes.
2
Die Ableitung des verschmutzten und des nicht verschmutzten Abwassers hat bei Neubauten und wesentlichen Umbauten, unabhängig vom Entwässerungssystem, bis zum letzten Kontrollschacht vor dem Anschluss an die Sammelleitung getrennt zu erfolgen (Art. 11 GSchV).
3
Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann im Rahmen der Verhältnismässigkeit Ausnahmen bewilligen (Art. 12 GSchG). Dazu werden die Angaben des Generellen Entwässerungsplanes beigezogen.

## Art. 12 Abwasseranlagen {#art_12}

1
Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die kommunalen Leitungssysteme für verschmutztes und unverschmutztes Abwasser sowie die Anlagen zur Abwasserbehandlung gemäss den Angaben des GEP.
2
Private Abwasseranlagen umfassen die übrigen Abwasseranlagen, welche der Liegenschaftsentwässerung sowie der Abwasservorbehandlung oder ‑reinigung dienen.

## Art. 13 Massnahmenpläne {#art_13}

1
Der Gemeinderat erstellt eine langfristige Planung für den Bau, Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen.

## Art. 14 Übernahme von privaten Abwasseranlagen {#art_14}

1
Die Gemeinde kann im öffentlichen Interesse von Privaten erstellte Abwasseranlagen zu Eigentum übernehmen. Voraussetzung ist, dass sich die Anlagen in einem technisch und baulich guten Zustand befinden. Wenn bezüglich der Übernahme keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind die Vorschriften des Enteignungsrechtes anwendbar.

## Art. 15 Private Erschliessung {#art_15}

1
Sofern ein Grundstück durch das öffentliche Kanalisationsnetz noch nicht erschlossen ist, kann der Grundeigentümer mit Zustimmung des Gemeinderates die Erschliessung auf eigene Kosten vornehmen.

## Art. 16 Anschlusspflicht {#art_16}

1
Im Bereich der öffentlichen Kanalisation muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.
2
Der Bereich der öffentlichen Kanalisation umfasst das Einzugsgebiet der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, soweit diese öffentlichen Zwecken dienen können sowie weitere Gebiete, in denen ein Anschluss zweckmässig und zumutbar ist.
3
Der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation erfolgt in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benutzung fremder Grundstücke. Andernfalls werden die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer vor Baubeginn privatrechtlich geregelt.
4
Wird durch den Neubau eines Abwasserkanals die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit dem Bau des Kanals, oder spätestens 24 Monate nach seiner Vollendung zu erfolgen.
5
Wird durch den Neubau einer Meteorwasserleitung die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, von welchen unverschmutztes Abwasser noch in die Schmutzwasserleitung gelangt und nicht versicherbar ist, so hat der Anschluss nach Möglichkeit mit dem Bau der Leitung oder spätestens 24 Monate nach seiner Vollendung zu erfolgen. Die Verhältnismässigkeit muss gewahrt bleiben.
6
Der Gemeinderat entscheidet über den Anschluss und über die Einleitung von verschmutztem Abwasser aus Wohn- und Unterkunftsstätten und von anderem häuslichem Abwasser (kommunales Abwasser) sowie von Baustellenabwasser in die öffentliche Kanalisation soweit nicht der Kanton zuständig ist (Art. 7 EG GSchG). Falls erforderlich verfügt der Gemeinderat den Anschluss und setzt dazu eine Frist.

## Art. 17 Anderweitige Abwasserbeseitigung / Ausnahmen {#art_17}

1
Können Bauten und Anlagen aus bestimmten Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden (Art. 12 Abs. 2 und Art. 18 GSchG) oder besteht keine Anschlusspflicht (Art. 11 GSchG), so verfügt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit der kantonalen Gewässerschutzfachstelle eine den Verhältnissen und dem übergeordneten Recht entsprechende andere zweckmässige Behandlung und Beseitigung der Abwässer (Art. 13 und Art. 6 Abs. 3 EG GSchG). *
2
Bei Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Tierbestand entscheidet der Gemeinderat, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung der häuslichen Abwässer in der landwirtschaftlichen Jauchegrube gegeben sind (Art. 12 Abs. 4 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV, Art. 8 Abs. 3 EG GSchG).

## Art. 18 Abnahmepflicht {#art_18}

1
Die Eigentümer von Abwasseranlagen (Art. 12) sind verpflichtet, im Rahmen des Bundesrechtes und der Leistungsfähigkeit der Anlagen Abwasser aus Nachbargrundstücken aufzunehmen und der zentralen Reinigung zuzuführen bzw. zu behandeln.
2
Sofern keine gütliche Einigung erzielt werden kann, entscheidet der Gemeinderat über die Abnahmepflicht.
3
Der Gemeinderat kann den Eigentümer einer Abwasseranlage verpflichten, die Mitbenutzung Dritten zu gestatten.

## Art. 19 Beanspruchung fremden Grundeigentums für Anschlussleitungen (Durchleitungsrechte) {#art_19}

1
Die öffentlichen Kanalisationen sind so weit möglich in öffentlichen Grund zu legen. Andernfalls trifft der Gemeinderat die erforderlichen Vorkehrungen.
2
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde für die Errichtung von Anlagen, die im Interesse des Gewässerschutzes sind, das entsprechende Durchleitungsrecht unentgeltlich zu gewähren (Art. 676 und 742 ZGB).
3
Sind private Anschlussleitungen zu erstellen und ist dazu fremdes Grundeigentum in Anspruch zu nehmen, haben die Beteiligten die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) vor dem Baubeginn zu regeln und sich darüber beim Gemeinderat auszuweisen.
4
Können sich die Beteiligten nicht gütlich einigen, ist das Verfahren gemäss Art. 691 ZGB einzuleiten.
5
Bei Beanspruchung von Grundeigentum der Gemeinde durch private Anlagen ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. Dem Bewilligungsgesuch sind die Pläne beizulegen. Folgekosten von Mängeln und Anpassungen gehen zu Lasten des Bewilligungsempfängers.

## Art. 20 Direktanschlüsse an die Abwasseranlagen {#art_20}

1
Direktanschlüsse von einzelnen Einleitern oder von Gruppeneinleitern an die Abwasseranlagen sind nur ausnahmsweise und in besonderen Situationen möglich. Über den Direktanschluss entscheidet der jeweilige Abwasserverband bzw. der Gemeinderat im Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse, nach einem Vorentscheid der zuständigen kommunalen Behörde. Gesuche sind an den Gemeinderat zu richten.

## Art. 21 Kataster {#art_21}

1
Der Gemeinderat führt einen Kataster der öffentlichen Abwasseranlagen und privaten Sammelleitungen sowie über bestehende Einleitungen und Versickerungen gemäss Art. 4 Abs. 3 der Kantonalen Verordnung.
2
Die Eigentümer der Abwasseranlagen haben alle erforderlichen Angaben für die Erstellung des Katasters zur Verfügung zu stellen.
3
Der Kataster kann bei der Gemeinde eingesehen werden.

## Art. 22 Bau- und Betriebsvorschriften für die Liegenschaftsentwässerung {#art_22}

1
Für die fachgerechte Planung, Ausführung und Prüfung von Abwasseranlagen sind grundsätzlich die Richtlinien und Normen der Fachverbände, im Besonderen des SIA und des VSA massgebend.
2
Der Gemeinderat kann im Rahmen des übergeordneten Rechts davon abweichende oder zusätzliche technische Vorschriften erlassen.

## Art. 23 Gesuch um Anschlussbewilligung {#art_23}

1
Für den direkten oder indirekten Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen, für die Abänderung eines bestehenden Anschlusses sowie für die Ableitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Versickerungsanlage oder in Vorfluter ist vorgängig ein Gesuch bei der Gemeinde einzureichen. Bei Gewerbe- und Industrieabwässern ist zusätzlich die Bewilligung der kantonalen Abteilung Umweltschutz und Energie erforderlich. *
2
Es sind folgende vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnete Pläne in dreifacher Ausfertigung einzureichen:
a)
Situation mit bestehender und projektierter Kanalisation (Lage und Höhekoten) sowie der öffentlichen Anschlussleitung mit Höhenkoten
b)
Kanalisationsdetailplan (Gebäudegrundriss) mit folgenden Angaben: Herkunft, Art und Menge des Abwassers, Rohrmaterial, Gefälle, Durchmesser
3
Der Gemeinderat kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist.

## Art. 24 Baubewilligung {#art_24}

1
Der Gemeinderat erteilt die Baubewilligung und verfügt, soweit notwendig, in Absprache mit dem Abwasserzweckverband (Art. 20) und der kantonalen Gewässerschutzfachstelle, die erforderlichen Auflagen und Bedingungen. *
2
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Baubewilligung begonnen werden.
3
Für alle Abweichungen von den genehmigten Plänen ist vor der Ausführung die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
4
Mit der Baubewilligung kann ein Depot erhoben werden. Nach abgeschlossener Baukontrolle und dem Vorliegen des Planes über die ausgeführten Abwasseranlagen wird dieses Depot zinslos zurückerstattet. Fünf Jahre nach der Rechnungsstellung verfällt das Depot zugunsten des Abwasserkontos. Wird das Vorhaben nicht realisiert, wird das Depot zurückerstattet.

## Art. 25 Vereinfachtes Verfahren {#art_25}

1
Sofern der Anschluss eines Grundstückes im Zusammenhang mit dem Bau einer öffentlichen Kanalisation erfolgt, kann auf ein Anschlussbewilligungsgesuch verzichtet werden. Der Gemeinderat legt die Einzelheiten des Anschlusses nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer fest.

## Art. 26 Planänderungen {#art_26}

1
Für die Ausführung des Projektes sind die genehmigten Pläne verbindlich.
2
Für alle Abweichungen von den genehmigten Plänen ist vor Arbeitsbeginn die Zustimmung des Gemeinderates bzw. der zuständigen Behörde einzuholen.

## Art. 27 Kontrollinstanz {#art_27}

1
Der Gemeinderat bestimmt eine Kontrollinstanz (Abteilung Hochbau, privates Büro) für die Bau- und Betriebskontrollen (Art. 28, 29, 30, 31 ff.) und erlässt Pflichtenhefte.

## Art. 28 Abnahme {#art_28}

1
Für private Anschlussleitungen findet vor dem Eindecken der Anlagen eine Baukontrolle (Art. 29) statt.
2
Für private Sammelleitungen und öffentliche Kanalisationen gemäss GEP findet vor dem Eindecken eine Baukontrolle (Art. 29) und nach der Fertigstellung eine Schlussabnahme statt.

## Art. 29 Baukontrollen {#art_29}

1
Die Fertigstellung der Leitung ist der Kontrollinstanz spätestens am Vortag vor dem Eindecken der Anlagen zur Kontrolle zu melden. Bei Unterlassung der Meldung kann der Gemeinderat die Freilegung der Leitungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.
2
Die Kontrollinstanz kann die Leitungen auch auf die Dichtigkeit prüfen.
3
Nach der Fertigstellung der Arbeiten muss der Kontrollinstanz ein Ausführungsplan abgegeben werden. Wird der Ausführungsplan nicht eingereicht, kann der Gemeinderat eine Frist zur Eingabe ansetzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Gemeinderat die verlangten Unterlagen auf Kosten des Bauherrn erstellen lassen.

## Art. 30 Schlussabnahme {#art_30}

1
Die Anlagen sind vor der Schlussabnahme gründlich zu reinigen.
2
Für Kontrollen bzw. Schlussabnahmen können von der Kontrollinstanz bei Bedarf auch Kanalfernsehaufnahmen verlangt werden.
3
Die Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme in definitiven Betrieb genommen werden.
4
Kontrollen und Abnahmen befreien weder den Werkeigentümer, die Bauleitung noch den Unternehmer von der Pflicht der Beaufsichtigung und von der Verantwortung für die fachgerechte Ausführung der Arbeit.

## Art. 31 Unterhaltspflicht der Abwasseranlagen {#art_31}

1
Abwasseranlagen sind vom Inhaber stets sachgerecht zu betreiben, zu kontrollieren und in betriebstüchtigem Zustand zu halten.
2
Kommt der Inhaber seiner Unterhaltspflicht nicht nach, so kann der Gemeinderat die Reinigung privater Leitungen auf Kosten der Eigentümer ausführen lassen.
3
Schlammsammler, Fett- und Mineralölabscheider sind entsprechend dem Anfall regelmässig zu entleeren.
4
Der Inhalt von Abwasserreinigungsanlagen sowie Klärgruben, Abwasserfaulräumen oder geschlossenen Abwassergruben muss auf eine genügend leistungsfähige Kläranlage (z.B. ARA Glarnerland in Bilten, ARA Sernftal in Engi oder ARA Mittensee in Murg) abtransportiert werden. Ausnahmen sind durch die zuständigen Instanzen nach der ChemRRV zu entscheiden.

## Art. 32 Betriebskontrolle {#art_32}

1
Der Kontrollinstanz steht das Recht zu, die Abwasseranlagen jederzeit zu kontrollieren. Ihr ist der Zutritt zu allen Abwasseranlagen zu gestatten.
2
Alle Abwasseranlagen, insbesondere die Kontrollschächte, müssen jederzeit für Kontrolle, Reinigung und Durchspülung gut zugänglich sein.

## Art. 33 Sanierung {#art_33}

1
Der Inhaber einer Abwasseranlage hat festgestellte Mängel zu beheben. Werden diese nicht behoben, so kann der Gemeinderat die zeitgerechte Behebung anordnen.

## Art. 34 Haftung {#art_34}

1
Die Eigentümer der Abwasseranlagen haften für Schäden, die wegen mangelhafter Erstellung, ungenügender Funktion oder mangelhaften Betriebes und Unterhaltes ihrer Abwasseranlagen verursacht werden.
2
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, welche infolge höherer Gewalt entstehen können.

## Art. 35 Grundsätze {#art_35}

1
Die Kosten für Planung, Projektierung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erneuerung, Verzinsung, Verwaltung und Abschreibung der öffentlichen Abwasseranlagen werden gedeckt durch verursachergerechte und kostendeckende Abwasserabgaben der Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer sowie durch allfällige Bundes- und Kantonsbeiträge.
2
Private Abwasseranlagen sind vollumfänglich durch die interessierten Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer zu finanzieren.
3
Zur Sicherstellung der verursachergerechten und kostendeckenden Abgabenerhebung wird die Siedlungsentwässerung über eine eigene Spezialfinanzierung abgerechnet.
4
Soweit die Abwasserabgaben durch diese Verordnung nicht näher geregelt werden, gelten die baurechtlichen Bestimmungen über die Finanzierung der Erschliessung.

## Art. 36 Anschlussbeiträge {#art_36}

1
Mit der Erteilung einer Bau- oder Anschlussbewilligung wird ein einmaliger Anschlussbeitrag erhoben. Der Anschlussbeitrag beinhaltet den Einkauf zur Nutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen. Beitragspflichtig sind alle Bauten und Nebenbauten, die am öffentlichen Abwassernetz angeschlossen sind.
2
Bemessungsgrundlage ist der Gebäudeinhalt (umbauter Raum in m&sup3;) gemäss den Werten der glarnerSach und, wo diese fehlen, nach den Richtlinien des SIA (ohne Abzüge), gemäss Baubewilligung.
3
Kirchen und Lagergebäude mit einem Inhalt über 1'000 m&sup3;, jedoch ohne nennenswertes Schmutzwasseraufkommen, werden in gleicher Art und Weise wie Parkplätze veranlagt. Spätere Umnutzungen sind in diesem Fall zusätzlich beitragspflichtig.
4
Für Industrie- und Gewerbebauten ohne nennenswertes Schmutzwasseraufkommen wird ein Rabatt von 70% gewährt; dies auf jenem Teil, welcher CHF 6'000.00 übersteigt.
5
Bei Bauten, die kein Gebäudevolumen darstellen (z.B. Parkplätze, Strassen), wird der fiktive Gebäudeinhalt aufgrund der abflusswirksamen Fläche mal 3 m Höhe berechnet.
6
Volumenvergrösserungen über 20 m&sup3; unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht, unabhängig davon, ob zusätzliches Abwasser anfällt.

## Art. 37 Nachzahlung {#art_37}

1
Wird ein Grundstück aufgrund einer Parzellenzusammenlegung vergrössert oder werden neue Wohneinheiten geschaffen, so ist eine anteilmässige Nachzahlung zu entrichten.
2
Bei Änderungen aufgrund von Parzellenverkleinerungen oder bei Aufhebung von Wohneinheiten werden die einmal entrichteten Anschlussbeiträge nicht zurückerstattet.

## Art. 38 Wiederaufbau von Gebäuden {#art_38}

1
Wird ein Gebäude, für das bereits ein Anschlussbeitrag erhoben wurde, abgebrochen, durch Brand oder ähnliche Ereignisse zerstört und wird an dessen Stelle innert fünf Jahren eine Neubaute errichtet, so wird die ursprünglich geleistete Zahlung bei der Festsetzung des neuen Anschlussbeitrages angerechnet.

## Art. 39 <strong>*</strong> Benutzungsgebühr {#art_39}

1
Die Benutzungsgebühr hat sämtliche Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt der Abwasseranlagen sowie für den administrativen Aufwand zu decken.
2
Die Benutzungsgebühr setzt sich aus einer Grund- und einer Mengengebühr zusammen.
3
Für jedes Grundstück oder jede Verkehrsanlage, aus welchen Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, ist jährlich eine Grundgebühr zu entrichten.
4
Die Grundgebühr wird aufgrund der gewichteten Grundstückfläche ermittelt. Im Tarif sind die entsprechenden Gewichtungsfaktoren je nach Bauzone festgelegt.
5
Die Mengengebühr richtet sich nach dem in der Gebührenordnung festgelegten Mengenpreis pro m&sup3; Frischwasserbezug gemäss Wasserzähler. Sie erhöht sich um die gemessene Menge von genutztem Eigen-, Regen- oder Grauwasser, welches dem öffentlichen Abwassersystem zugeleitet wird, nach demselben Mengenpreis. Die Einbaukosten für einen zusätzlichen Wasserzähler zur korrekten Ermittlung der Wassernutzungen sind durch den Benutzer zu übernehmen. Für Liegenschaften, die nicht oder nur teilweise an die Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossen sind, kann die zuständige Behörde den Betrag festsetzen, welcher dem mutmasslichen Wasserverbrauch entspricht.
6
Die Mengengebühr kann vom Gemeinderat ermässigt werden, wenn Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien usw.). Entsprechende Nachweise sind vom Verbraucher zu erbringen.
7
Bei Gebäuden oder Betrieben mit einer Abwassermessung ist dieser Wert anstelle des Frischwasserverbrauchs massgebend.
8
Die Benutzungsgebühren werden mit dem Ablauf der Rechnungsperiode fällig.

## Art. 40 Herabsetzung der Grundgebühr {#art_40}

1
Auf begründetes Gesuch und mit entsprechenden Nachweisen kann der Gebührenpflichtige bei der Versickerung eines erheblichen Teils des Regenwassers auf dem eigenen Grundstück die Herabsetzung der Grundgebühr beantragen. Nähere Bestimmungen regelt die Gebührenordnung.
2
Die Grundgebühr wird nicht oder nur teilweise herabgesetzt, wenn das Regenwasser in ein öffentliches Gewässer eingeleitet wird und dieses deshalb ausgebaut werden muss.

## Art. 41 Herabsetzung der Mengengebühr {#art_41}

1
Wenn in Liegenschaften ein erheblicher Teil des Wassers nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Industrie, etc.) kann der Gemeinderat einen speziellen Gebührenansatz bestimmen. Entsprechende Nachweise sind vom Verbraucher zu erbringen.
2
Der Gebührenpflichtige kann einen Abwassermesser installieren.

## Art. 42 Verschmutzungszuschlag {#art_42}

1
Für Abwasser mit besonderem Verschmutzungsgrad werden Zuschläge erhoben. Der Nachweis über den Verschmutzungsgrad ist vom Verursacher zu erbringen.
2
Der Betrieb kann verpflichtet werden, die Einrichtungen zur Bestimmung der Schmutzstofffracht auf eigene Kosten zu erstellen.

## Art. 43 Sonderfälle {#art_43}

1
Der Gemeinderat hat die Kompetenz, im Einzelfall die Beiträge bei besonderen Verhältnissen wie hoher oder tiefer Abwasseranfall, hohe Schmutzstofffracht (Art. 42) etc. angemessen zu erhöhen bzw. herabzusetzen.

## Art. 44 Gebührenordnung {#art_44}

1
Der Gemeinderat erlässt nach Massgabe der Art. 35 bis 39 dieser Verordnung eine Gebührenordnung.
2
Der Gemeinderat hat die Kompetenz, die Gebühren im Rahmen der Kostenentwicklung periodisch anzupassen.

## Art. 45 Gebühren für die Kontrolle der Abwasseranlagen {#art_45}

1
Allfällige Kosten für die Kontrolle der privaten Anlagen fallen zulasten des Eigentümers. Dazu gehören auch die Kosten für den allfälligen Beizug von Fachleuten und die Erstellung von Analysen.

## Art. 46 Ausserordentliche Aufwendungen der Behörde {#art_46}

1
Für die speziellen behördlichen Aufwendungen und Anwendung der Verordnung zur Abwasserbeseitigung in speziellen Situationen (umfangreiche Prüfung der Baugesuche, Beizug von Fachleuten, Erteilung der Anschlussbewilligung, Kontrolle und Abnahme der Anlagen, administrative Arbeiten etc.) können Gebühren erhoben werden. *

## Art. 47 Zahlungspflicht {#art_47}

1
Zahlungspflichtig für die Gebühren ist der Grundeigentümer oder der Baurechtsnehmer im Zeitpunkt der Fälligkeit.
2
Bei einer Handänderung haftet der Rechtsnachfolger für die vom Zahlungspflichtigen noch nicht bezahlten Beträge.
3
Stellt die rechtzeitige Bezahlung eines Anschlussbeitrages für den Beitragspflichtigen eine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, kann der Gemeinderat auf entsprechendes Gesuch die Stundung bewilligen.
4
Bei verspäteter Zahlung werden Mahnkosten und Verzugszinsen erhoben. Der Zinssatz für Verzugszinsen wird vom Gemeinderat festgelegt.

## Art. 48 Verjährung {#art_48}

1
Anschlussbeiträge verjähren innert zehn Jahren nach dem Anschluss.
2
Alle übrigen Gebühren verjähren nach fünf Jahren.

## Art. 49 <strong>*</strong> Rechtsschutz {#art_49}

1
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen über Abwasserabgaben nach dieser Verordnung richtet sich nach der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung; soweit derselben keine Regelung zu entnehmen ist, kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.
2
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz und den kantonalen Spezialbestimmungen.

## Art. 50 Strafbestimmungen {#art_50}

1
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen des Gemeinderates trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels nicht befolgt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
2
Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen.

## Art. 51 Aufhebung von Erlassen<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14969_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14969_2_1_c">[1]</a> {#art_51}

Aufhebung von Erlassen<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14969_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14969_2_1_c">[1]</a>

## Art. 52 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14970_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14970_2_1_c">[1]</a> {#art_52}

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14970_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14970_2_1_c">[1]</a>

## Art. 53 Übergangsbestimmungen {#art_53}

1
Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung erstinstanzlich entschiedenen Anschlussbewilligungsgesuche sind nach den in Art. 52 aufgeführten Reglementen resp. Verordnungen der bisherigen Gemeinden zu beurteilen.

## Art. 54 Redaktionelle Anpassungen {#art_54}

1
Der Gemeinderat wird ermächtigt, Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur in dieser Verordnung unter Information der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vorzunehmen.

## Art. A1-1 Definitionen und Abkürzungen {#art_A1_1}

1
Definitionen und Abkürzungen:
Begriff
Erklärung
Abwasser
Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser (Fremdwasser) sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Meteorwasser / Regenwasser)
verschmutztes Abwasser
Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Schmutzwasser)
nicht verschmutztes Abwasser
Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser, das ein Gewässer nicht verunreinigen kann, Sauberwasser aus Sickerleitungen, Reservoirüberläufen, Laufbrunnen sowie nicht verschmutztes Kühlwasser usw. (teilweise auch als unverschmutztes Abwasser bezeichnet)
Trennsystem
Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser werden getrennt abgeleitet
Mischsystem
Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser werden im gleichen Kanal abgeleitet
Abwasseranlagen
Anlagen, in denen Abwasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Kanalisation, Kontrollschächte, Abwasserreinigungs- und ‑Vorbehandlungsanlagen, Abwasserstapelgruben usw.)
Vorfluter
Oberflächengewässer, in das Abwasser eingeleitet wird
Genereller Entwässerungsplan (GEP)
Der Generelle Entwässerungsplan bildet die Planungsgrundlage für eine zielgerichtete ökologische und ökonomische Erfüllung der Gewässerschutzaufgaben der Gemeinden in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Er umfasst alle Teilbereiche der Entwässerung (Grundlagenbeschaffung, Entwässerungskonzept, Vorprojekte) auf dem ganzen Gemeindegebiet (z.B. Schmutzwasserkanalisation, Regenwasserkanalisation, Misch- und Trennsysteme, Kanalisationskataster, Fremdwassersituation, Kläranlagen, Versickerung, Retention, Gewässer usw.)
Generelles Kanalisationsprojekt (GKP)
Das Generelle Kanalisationsprojekt (Vorläufer des Generellen Entwässerungsplanes) umfasst die Planung der abwassertechnischen Erschliessung des Siedlungsgebietes, insbesondere die Dimensionierung der notwendigen Kanalisationen
Bereich der öffentlichen Kanalisation
Einzugsgebiet der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, letztere, soweit sie öffentlichen Zwecken dienen können. Das Einzugsgebiet wird begrenzt durch die maximalen Anschlusskosten, welche gemäss der rechtlichen Praxis als zumutbar gelten
Hausanschluss
Kanalisation, welche die zu entwässernden Gebäude mit der öffentlichen Abwasseranlage verbindet
Hausinstallationen
Entwässerungseinrichtungen innerhalb des Gebäudes (Fallstränge, Grundleitungen usw.)
Gebäudeinhalt gemäss kant. Sachversicherung (KSV)
Die Ermittlung des kubischen Inhalts erfolgt für jedes Stockwerk gemäss der überbauten Fläche und der Höhe von Oberkante Fussboden bis Oberkante Decke. Auch Unterkellerungen werden nach ihrer Fläche und Höhe berechnet. Dachgeschosse werden, soweit sie ausgebaut sind, in der Höhe bis Oberkante Kehlboden, berechnet (ohne Abzug der Dachschrägen). Hallen, d.h. Räume, die in den Dachraum hinaufreichen, werden bis Oberkante Wandpfette berechnet (ohne Abzug der Dachschrägen)
Bruttogeschossfläche (BGF)
Summe der Stockwerkflächen im Grundriss jedes Geschosses bis ausserhalb der Aussenmauern berechnet. Ganz oder teilweise ausgebaute Keller- oder Dachgeschosse, die Wohn- oder Arbeitsräume enthalten, werden mitgerechnet. Balkone und grössere Lufträume werden nicht mitgerechnet
Abflusswirksame Fläche
Fläche resp. Teilflächen, die in die Abwasseranlage entwässert, unabhängig vom Grad der Versiegelung (z.B. Garagenvorplatz, befestigter Gartensitzplatz etc.). Nicht nur abflusswirksamen Fläche zählt insbesondere das Wiesland (Gartenfläche)
Retention
Massnahmen zur Rückhaltung resp. dosierten Ableitung von Niederschlagwasser (Einstauung von Dächern, Plätzen, Biotopen usw. mit gedrosselter Ableitung des Wassers in die Abwasseranlagen oder in die Vorfluter)
Versickerung
Massnahmen zur Rückführung von nicht verschmutztem Abwasser in den Untergrund resp. den Grundwasserträger (Versickerungsmulden, Sickerschächte / ‑koffer, Versickerungsgalerien, etc.)
Anschlussbeitrag
Der Anschlussbeitrag dient einem Einkauf an öffentliche oder private Abwasseranlagen, ist eine Abgeltung an Nettoinvestitionen der erstellten Anlagen und wird in der Regel einmalig erhoben
Benutzungsgebühr
Oberbegriff für die wiederkehrenden, an die laufenden und zukünftigen Kosten der Abwasserentsorgung auszurichtenden Gebühren
Grundgebühr
Anteil der Benutzungsgebühr (in der Regel 30% der Gesamteinnahmen einer Gemeinde) welcher auf allen angeschlossenen Liegenschaften, Strassen und öffentlichen Plätzen ohne direkten Mengenbezug erhoben wird
Mengengebühr
Anteil der Benutzungsgebühr (in der Regel 70% der Gesamteinnahmen einer Gemeinde) welcher mit direktem Mengenbezug erhoben wird. Der Mengenpreis ist eine variable Gebühr
Mengenpreis
Verrechnete Kosten gemäss Mengengebühr in Fr. pro m&sup3; Frischwasserbezug
Verschmutzungszuschlag
Für abwasserintensive Industrie- und Gewerbebetriebe ist eine verursachergerechte Mengengebühr nur möglich, wenn die tatsächlich eingeleitete Schmutzstofffracht bemessen wird
Schmutzstofffracht
Tatsächlich eingeleitete Abwasserfracht, meist nur in Bezug auf grosse Abwasserlieferanten
VSA
Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, Zürich
SIA
Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Zürich
Regenwasser
Wasser aus natürlichem Niederschlag, das nicht durch Gebrauch verunreinigt wurde. Die Zuordnung zu verschmutztem oder nicht verschmutztem Abwasser erfolgt nach der Gewässerschutzgesetzgebung bzw. nach Anleitung der Richtlinie «Regenwasserentsorgung» vom VSA. Wasser, welches aufgrund eines Regenereignisses von der Oberfläche abfliesst (umgangssprachlich oft als Meteorwasser bezeichnet)
Schmutzwasser
Durch Gebrauch verändertes Wasser (häusliches, gewerbliches oder industrielles Abwasser), das in eine Entwässerungsanlage eingeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden muss. Schmutzabwasser gilt als verschmutztes Abwasser im Sinne des Gewässerschutzgesetzes (siehe auch verschmutztes Abwasser)
GSchG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20)
GSchV
Gewässerschutzverordnung (des Bundes) (SR 814.201)
EG GSchG
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (VIII B/21/1)
V EG GSchG
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (VIII B/21/4)
ChemRRV
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)
zentrale Abwasserreinigungsanlage
Abwasserreinigungsanlage mit mehreren angeschlossenen Gebäuden
öffentliche Abwasseranlagen
Sämtliche Abwasseranlagen, die durch die Gemeinde erstellt, finanziert oder in erstelltem Zustand in das Eigentum der Gemeinde übernommen wurden und im Abwasserkataster oder GEP als solche bezeichnet sind. Über die Zugehörigkeit von solchen Anlagen zu den öffentlichen Anlagen entscheidet der Gemeinderat
häusliches Abwasser (kommunales Abwasser)
Abwasser, welches aus den Privathaushalten stammt oder in der Art und Zusammensetzung diesem Abwasser entspricht. Nicht häusliches Abwasser ist insbesondere Abwasser aus der Industrie und dem Gewerbe mit erhöhter Belastung
Baustellenabwasser
vgl. Definition in der SIA-Norm 431
Zeitwert
entspricht dem Zustandswert eines Gebäudes oder einer Anlage zum jeweiligen Zeitpunkt der amtlichen Schätzung (Neuwert abzüglich Wertverminderung infolge Alter, Abnützung etc.)
zonengewichtete Grundstücksfläche
bauzonenabhängige Gewichtung der Grundstücksfläche. Bestimmung des abflusswirksamen Anteils einer Fläche je Quartiertyp
