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title: "Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Chur"
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provisions: 13
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# Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Chur

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Das Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung für ein bedarfsgerechtes
Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung in der Stadt Chur.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze und Ziele
1 Die familienergänzende Kinderbetreuung hat zum Ziel:
a) Kindern, die nicht ganztägig betreut sind, eine kindergerechte Betreuung zu
gewährleisten;
b) in der Stadt ein ausreichendes Angebot an Kindertagesstätten-, Krippen-
und Tagespflegeplätzen zu ermöglichen.
2 Die Stadt kann neue Formen familienergänzender Kinderbetreuung unterstützen.
Art. 2a3 Bedarf
1 Die Stadt legt in Zusammenarbeit mit den anerkannten Anbietern den Bedarf an familienergänzenden Kinderbetreuungsangeboten fest.
2 Die Stadt kann dazu mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten.

## Art. 3 II. Aufgaben und Angebote {#art_3}

Kinderkrippen
1 Die Stadt unterstützt anerkannte Anbieter von Kinderkrippen in Chur mit
Betriebsbeiträgen.
1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004
2 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004
3 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004
4 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004. Fassung von Absatz 2 gemäss
Beschluss des Gemeinderates vom 10. September 2008; nach unbenutztem Ablauf der
Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 (SRB 676) auf den
1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.
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2 1.1.2009
2 Bei ausgewiesenem Bedarf kann die Stadt eigene Einrichtungen erstellen
und betreiben.

## Art. 4 {#art_4}

Tagespflege
Die Stadt unterstützt anerkannte Anbieter finanziell, die in der Stadt Chur
im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung eine Vermittlungsstelle für Tagespflege betreiben oder Tagespflege anbieten.

## Art. 5 {#art_5}

Kindertagesstätten / Mittagsbetreuung
1 Die Stadt gewährleistet ein Angebot an Kindertagesstätten und Mittagsbetreuung. Dieses steht in erster Linie Kindern im Primarschulalter zur Verfügung.
2 Das Angebot umfasst im wesentlichen die Kinderbetreuung vor und nach
dem Schulunterricht, die Aufgabenhilfe und die Verpflegung am Mittag.

## Art. 6 {#art_6}

Oberstufe
Für die Schülerinnen und Schüler der Volksschuloberstufe können spezielle
Betreuungsangebote geschaffen werden.

## Art. 7 III. Organisation {#art_7}

Koordinationsstelle für Kinderbetreuung
Die Koordination für die gesamte in diesem Gesetz geregelte familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Chur wird durch die Sozialen Dienste
sichergestellt.

## Art. 8 {#art_8}

Leistungsvereinbarung
Im Rahmen dieses Gesetzes werden zwischen der Stadt und privaten Anbietern von familienergänzender Kinderbetreuung Leistungsvereinbarungen
getroffen, in welchen Leistungsziele, Organisation und Zusammenarbeit,
Finanzierung und Tarifgestaltung sowie das Controlling geregelt werden.
5 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004
6 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004
7 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004
8 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004
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1.1.2009 3

## Art. 9 IV. Finanzierung {#art_9}

Finanzierung
Der Gemeinderat setzt jährlich im Rahmen des Voranschlages die notwendigen Mittel fest.

## Art. 10 {#art_10}

Städtische Angebote
Für die durch die Stadt betriebenen Angebote an familienergänzender
Kinderbetreuung haben die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Kinder Beiträge abgestuft nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entrichten. Die Tarife bedürfen der Genehmigung des zuständigen kantonalen
Departements.

## Art. 11 {#art_11}

Private Anbieter
1 Die städtischen Subventionen an die privaten Anbieter richten sich nach
den Beiträgen des Kantons.
2 Zusätzlich kann die Stadt einen fixen Sockelbeitrag und individuelle Betreuungsbeiträge an Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Chur
ausrichten.
3 Sofern bei auswärtigen Kindern der Beitrag der Wohnortsgemeinde oder
Dritter kleiner ist als der entsprechende individuelle Betreuungsbeitrag der
Stadt, so haben die Anbieter den Elternbeitrag um die Differenz zu erhöhen.
4 Die Beiträge der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Kinder
richten sich nach Art. 10.

## Art. 12 V. Schlussbestimmungen {#art_12}

Verordnung
Der Gemeinderat kann zu diesem Gesetz eine Verordnung erlassen.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten der Teilrevision dieses Gesetzes
nach der Annahme durch das Volk.12
9 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004
10 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004
11 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 8. Februar 2004
12 Mit Beschluss des Stadtrates vom 1. Juni 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt
