---
title: "Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge"
id: 19e7b45b-4d04-4986-8d36-74adf1bdaa60
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "186.11"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/186.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/19e7b45b-4d04-4986-8d36-74adf1bdaa60
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18360/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 1e224a6e63f7dde5fe3a04f658e6b7f3c80094b716bc43a57d3deaf31ca5ac79
provisions: 6
---

# Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

## § 1 vom 22. August 2005 (Stand 1. Oktober 2005) {#par_1}

Begriff
1 Zwischen evangelischen und katholischen Kirchgemeinden bestehen kirchliche Paritätsverhältnisse im Sinne des Gesetzes, wenn Sachen, die einem kirchlichen Zweck
dienen, im gemeinsamen Eigentum stehen oder gemeinsam genutzt werden.

## § 2 {#par_2}

Pflegekommission
1 Eine paritätische Pflegekommission ist zu bilden, wenn gemeinsames Eigentum an
einem Grundstück besteht.
2 Bei den übrigen Paritätsverhältnissen kann auf die Bildung einer Pflegekommission verzichtet werden.

## § 3 {#par_3}

Mitglieder, Wahl
1 Eine paritätische Pflegekommission besteht aus fünf bis acht Mitgliedern beider
Konfessionen.
2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt jeweils nach der Gesamterneuerung der Kirchenvorsteherschaft der entsprechenden Konfession.
3 Wahlgremium ist die Kirchenvorsteherschaft, sofern das Organisationsreglement
der Kirchgemeinde nicht die Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung vorschreibt.

## § 4 {#par_4}

Administrativkommission
1 Die Bildung der paritätischen Administrativkommission erfolgt bei Bedarf durch
den Regierungsrat.
2 Die Kirchenräte können die Bildung beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft beantragen und je zwei Mitglieder nennen.
3 Das Departement stellt Antrag an den Regierungsrat.

## § 5 {#par_5}

Entschädigung
1 Die von den Kirchenräten ernannten Mitglieder der Administrativkommission werden von den beiden Landeskirchen, Präsidium und Sekretariat vom Kanton entschädigt.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
186.11 RRV Kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2005 in Kraft.
RRV Kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge 186.11
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.08.2005 01.10.2005 Erstfassung ABl. 34/2005
