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title: "Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich"
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# Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich steht.
2 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft,
gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen gemäss § 6 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (PG)3.
4 An der Psychiatrischen Universitätsklinik tätige Personen, die in
keinem Anstellungsverhältnis zur Psychiatrischen Universitätsklinik stehen, sind auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen
zu verpflichten. Dazu schliesst die Geschäftsleitung mit diesen Personen
persönlich oder mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarungen ab.

## § 2 Personalpolitik {#par_2}

Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der
Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.

## § 3 Zuständigkeiten {#par_3}

1 Der Spitalrat ist zuständig für:
a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beförderung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rücktritts von Angestellten,
b. die Genehmigung von Richtlinien der Geschäftsleitung betreffend
die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrags,
c. die Anstellung von Personal des Spitalrates,
d. die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung,
a. Spitalrat
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e. die Schaffung von neuen Stellen, für die das Personalrecht des Kantons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen
ab Lohnklasse 27,
f. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner
von Gesamtarbeitsverträgen für Personal der Psychiatrischen Universitätsklinik,
g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamtarbeitsverträgen,
h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.
2 Er ist zuständig zur Festlegung:
a.8 des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung gemäss § 12,
b. der Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von
Pikett- und Präsenzdienst gemäss § 15,
c. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentaggeldversicherung gemäss § 16,
d. der Beiträge an die Verpflegung und die Abonnemente des öffentlichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten tätig
sind,
e.9
f. von Sozialplänen gemäss § 27 PG.

## § 4 b. Geschäftsleitung {#par_4}

1 Die Geschäftsleitung ist Anstellungsbehörde der Psychiatrischen Universitätsklinik und für alle Personalangelegenheiten zuständig,
die nicht in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenzordnung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen
wurden.
2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache
mit dem Spitalrat.
3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einvernehmen
des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Geschäftsleitung in
alleiniger Kompetenz.

## § 5 c. Delegation {#par_5}

1 Der Spitalrat kann
a. Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder
Ausschüsse des Spitalrates delegieren,
b einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
2 Die Geschäftsleitung kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement
an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
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3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Geschäftsleitung
vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
B. Arbeitsverhältnis

## § 6 Begründung {#par_6}

1 Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal
der Psychiatrischen Universitätsklinik werden in der Regel durch Verfügung begründet.
2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwendbaren
Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der
Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.
3 Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss § 17 Abs. 1
PUKG durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.

## § 7 Dauer {#par_7}

1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der
Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig:
a. im Rahmen von § 13 Abs. 2 PG,
b.8 für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Forschung dienen, insbesondere Assistenzarzt- und Oberarztstellen,
c. bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert
wird,
d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung
von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben, die
eine Anstellung auf Zeit erfordern.
3 Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre
zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens zehn
Jahre ist möglich. Bei Assistenzärztinnen und -ärzten gelten diese Einschränkungen nicht.
4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Monate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.
5 Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den
für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekündigt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungsmöglichkeit verzichtet werden.
6 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als unbefristet.
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7 Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsverhältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das
Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs.
Sachlich
zureichende

## § 8 Kündigungsgründe {#par_8}

1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 18 Abs. 2 PG sind insbesondere:
a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung
und der Abbruch des finanzierten Projekts,
b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird,
c. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Universität
Zürich und einer Person, die auch an der Psychiatrischen Universitätsklinik angestellt ist.
2 Die ordentlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.
b. ärztliches

## § 9 Kader {#par_9}

1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbesondere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die
Auflösung des Anstellungsverhältnisses:
a. in der Führungsarbeit,
b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten
der Universitätsklinik,
c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung
von Patientinnen und Patienten.
2 Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist
gewährt.
Anstellung nach
der ordentlichen

## § 10 Pensionierung {#par_10}

1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit
Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungsverhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung
des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum
70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich.
2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes
vereinbart wird.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
C. Rechte und Pflichten des Personals

## § 11 Lohn {#par_11}

1 Die Einreihung der Stellen der Psychiatrischen Universitätsklinik richtet sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Personalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch
die Anstellungsbehörde.
a. allgemein
a. Festsetzung
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2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorgaben gemäss § 18 PUKG.
3 Personal, das gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zur Psychiatrischen Universitätsklinik und zur Universität Zürich steht, hat in der
Regel einen Lohnanspruch nur gegenüber der Universität.
b. Entwicklung§ 12.8 1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung
über die jährliche Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich.
2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnentwicklungen vorsehen.
3 Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesundheitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation der Psychiatrischen Universitätsklinik.
c. variabler

## § 13 Vergütungsbestandteil {#par_13}

1 Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des
mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen
variablen Bestandteil enthalten.
2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt
gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Geschäftsleitung jedes
Jahr messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung gegenüber den direkt unterstellten Kadern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit
variablem Vergütungsbestandteil.
4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit
der Erreichung der Jahresziele festgelegt.
d. ärztliches

## § 14 Kader {#par_14}

1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus einem
festen Grundlohn und kann ergänzend eine Markt- und Funktionszulage sowie einen variablen Bestandteil enthalten. Sie wird nicht nach
dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt.
2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
3 Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt
höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbesondere allfällige
Entschädigungen Dritter und Einnahmen, die mit Gutachten, Zeugnissen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt
werden.
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4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge
des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile können bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versicherung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach
§ 19 Abs. 2 PUKG.
5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.
Nacht- und
Wochenendarbeit, Pikett-

## § 15 und Präsenzdienst {#par_15}

1 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wochenendarbeit gemäss § 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 (VVO)4 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss
§ 133 VVO.
2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen Ansatz.
Arbeitszeit
Assistenz- und
Oberärztinnen
und -ärzte
§ 15 a.10 1 Die Wochenarbeitszeit für Assistenz- und Oberärztinnen
und -ärzte beträgt 46 Stunden.
2 Assistenzärztinnen und -ärzte können davon durchschnittlich vier
Stunden für strukturierte Weiterbildung nutzen.

## § 16 Versicherungen {#par_16}

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik kann für das Personal
eine die gesetzlichen Lohnfortzahlungspflichten ersetzende Krankentaggeldversicherung abschliessen.
2 Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig
zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für die Psychiatrische Universitätsklinik wirtschaftlich sein.
3 Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt werden.
Verhalten am

## § 17 Arbeitsplatz {#par_17}

1 Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf
ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeitskultur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur fächer-
und berufsgruppenübergreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie richten
sich an den Zielen und Interessen der Psychiatrischen Universitätsklinik
aus.
2 Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie
Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexueller Orientierung, Behinderungen, Alter, Beruf und Stellung oder anderer rechtlich geschützter persönlicher Eigenschaften sind untersagt.
3 Die Geschäftsleitung erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die
bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Verfolgung
bleibt vorbehalten.
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D. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

## § 18 Begriffe {#par_18}

1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung an der
Psychiatrischen Universitätsklinik, insbesondere Beratungstätigkeiten,
Lehrverpflichtungen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei
Dritten.
2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament
oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer
Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.

## § 19 Nebenbeschäftigungen {#par_19}

1 Nebenbeschäftigungen sind nur zulässig, wenn
a. die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträchtigt wird,
b. die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Angestellten an der Psychiatrischen Universitätsklinik vereinbar ist,
c. die Interessen der Psychiatrischen Universitätsklinik, insbesondere
ihre Interessen als Arbeitgeberin, nicht beeinträchtigt werden,
d. die Psychiatrische Universitätsklinik nicht konkurrenziert wird,
e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung
der Psychiatrischen Universitätsklinik,
f. die Interessen anderer Angestellter der Psychiatrischen Universitätsklinik nicht beeinträchtigt werden.
2 Die Geschäftsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

## § 20 b. Bewilligung {#par_20}

Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Geschäftsleitung erforderlich, wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der
Psychiatrischen Universitätsklinik beansprucht oder eine Organfunktion bei Dritten übernommen wird.
c. Information

## § 21 und Entscheid {#par_21}

Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung informiert
die oder der Angestellte die Geschäftsleitung. Diese entscheidet in Absprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine
Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und
von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.
d. Professoren

## § 22 der Universität {#par_22}

1 Professorinnen und Professoren, die auch von der Universität Zürich angestellt sind, informieren die Geschäftsleitung über ihre
Nebenbeschäftigungen.
a. Zulässigkeit
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2 Beanspruchen sie Infrastruktur oder Personal der Psychiatrischen
Universitätsklinik, holen sie eine Bewilligung der Geschäftsleitung ein.
Im Übrigen sind sie vom Bewilligungserfordernis entbunden, soweit die
Nebenbeschäftigungen von der Universität bewilligt worden sind.
3 Die Geschäftsleitung kann die Bewilligungen gemäss § 57 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. November 20146 einfordern. Sie kann bei den Betroffenen und der Universität weitere Auskünfte einholen.
4 Sie kann die Abgeltung der Infrastruktur- und Personalkosten verlangen. In Absprache mit der Universität kann sie einen Teil der erzielten Nebeneinkünfte als Abgabe einfordern und Bewilligungen nach
Abs. 2 unter Auflagen erteilen.
Öffentliche

## § 23 Ämter {#par_23}

Die Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich nach dem Personalgesetz.

## § 24 Ausführungsbestimmungen {#par_24}

1 Die Geschäftsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen
über die Nebenbeschäftigungen und die Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Ämter. Sie regelt dabei insbesondere das Verfahren, die Auflagen,
die Abgeltungen und die Abgaben.
2 Sie achtet auf eine weitgehende Harmonisierung mit den Vorschriften der Universität Zürich. Sie kann mit den zuständigen Organen der
Universität ein gemeinsames Reglement erlassen.
E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke

## § 25 Grundsatz {#par_25}

Die Psychiatrische Universitätsklinik unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz
des geistigen Eigentums ein.

## § 26 Erfindungen {#par_26}

1 Erfindungen, die Angestellte der Psychiatrischen Universitätsklinik bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an
denen sie mitwirken, stehen im Eigentum der Psychiatrischen Universitätsklinik, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen
wurden.
2 Die Geschäftsleitung kann den Angestellten die Auswertung oder
das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung
einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene
Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.
3 Für Erfindungen im Bereich der universitären Forschung und Lehre
gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Forschung und Lehre
der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20035.
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Urheberrechtlich geschützte

## § 27 Werke {#par_27}

1 Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde,
stehen der Psychiatrischen Universitätsklinik zu, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
2 Die Geschäftsleitung kann den Angestellten die Verwertung überlassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene
Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.
Weitere

## § 28 Arbeitsergebnisse {#par_28}

1 Vorbehältlich §§ 26 und 27 stehen sämtliche in Ausübung
der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Protokolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum der Psychiatrischen Universitätsklinik.
2 Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.
F. Übergangsbestimmung
Bestehende

## § 29 Arbeitsverhältnisse {#par_29}

Die Geschäftsleitung passt Bewilligungen, Auflagen und
andere im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende
Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.
1 OS 77, 589; Begründung siehe ABl 2022-04-08. Vom Regierungsrat am 1. Juni
2022 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023 (ABl 2022-11-18).
3 LS 177.10.
4 LS 177.111.
5 LS 415.16.
6 LS 415.21.
7 LS 813.17.
8 Inkrafttreten: 1. Oktober 2023 (OS 78, 378; ABl 2023-09-01).
9 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (AN.
2022.00007).
10 Eingefügt durch B vom 4. Februar 2025 (OS 80, 87; ABl 2025-03-21). In Kraft
seit 1. Mai 2025.
