---
title: "Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten"
id: 19fb6bf2-ac6e-4189-90c2-9d37756c9e3d
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "20.3321"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/20.3321/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/19fb6bf2-ac6e-4189-90c2-9d37756c9e3d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18003/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 40eaf10692825ad69745a190640a3801344c0a1250335b1a565ad0e8fc74a1fa
provisions: 28
---

# Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

## Artikel 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt im Rahmen dieser Verordnung Massnahmen zur
Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen an
Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.

## Artikel 2 {#art_2}

Abgrenzung der Berggebiete
1 Das Berggebiet bestimmt sich nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über
den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (SR 912.1).

## Artikel 3 {#art_3}

Unterstützungsberechtigte Personen
1 Unterstützungsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer von
Wohnhäusern in Berggebieten, soweit sie die Wohnung selbst bewohnen.
2 Finanzhilfen werden in der Regel an Personen bis zum 60. Altersjahr
gewährt. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

## Artikel 4 {#art_4}

Art der Massnahme
1 Die Unterstützung wird in Form von Finanzhilfen für die Sanierung von bestehenden Wohnhäusern gewährt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.3321 Kanton Uri
2 Ein Neubau ist der Sanierung gleichgestellt, sofern er als Ersatz für Wohnverhältnisse dient, deren Sanierung sich im Hinblick auf den Zustand und die
Kosten nicht vertreten lässt.
3 Eine zusätzliche Wohnung wird unterstützt, sofern der Wohnbedarf längerfristig ausgewiesen ist.
4 Der Erwerb von Gebäuden oder Teilen davon kann unterstützt werden,
wenn der Erwerb sinnvoller ist und als Ersatz für die ausgewiesenen baulichen Massnahmen dient.
5 An Unterhalts- und Reparaturarbeiten werden keine Finanzhilfen gewährt.
2 Organisation und Zuständigkeiten

## Artikel 5 {#art_5}

Vollzugsorgane
1 Vollzugsorgane sind:
a) der Regierungsrat
b) die zuständige Direktion1)
c) die Landwirtschaftskommission2)

## Artikel 6 d) das zuständige Amt3) {#art_6}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung aus.

## Artikel 7 {#art_7}

Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion4) übt die unmittelbare Aufsicht aus.

## Artikel 8 {#art_8}

Landwirtschaftskommission
1 Die Landwirtschaftskommission genehmigt die Sanierungsprojekte und sichert die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite zu.
1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 9 {#art_9}

KLWV (RB 60.1111).
3) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 20.3321
2 Sie verfügt allfällige Rückerstattungen.
Artikel 9 Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt5) erfüllt alle Aufgaben nach dieser Verordnung, soweit
diese nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
3 Investitionshilfen und Voraussetzungen

## Artikel 10 {#art_10}

Finanzhilfen
1 Der Kanton gewährt Finanzhilfen an die anrechenbaren Kosten eines
Projekts. Diese können in Form von Beiträgen und zinslosen Darlehen erfolgen.
2 Wird ein Projekt bereits aufgrund einer anderen Gesetzgebung durch Beiträge unterstützt, kann gestützt auf diese Verordnung nur noch ein Darlehen
gewährt werden. Erhält ein Projekt ein Darlehen gestützt auf eine andere
Gesetzgebung, ist nach dieser Verordnung nur noch ein Beitrag möglich.
3 Darlehen sind längstens innert 20 Jahren zurückzuzahlen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach dieser
Verordnung.
5 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Höhe der Finanzhilfen.

## Artikel 11 {#art_11}

Anrechenbare Kosten
1 Kosten sind anrechenbar, soweit sie bezwecken, gesunde und der Familiengrösse angepasste Wohnverhältnisse zu schaffen.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die anrechenbaren
Kosten.

## Artikel 12 {#art_12}

Bauliche Anforderungen
1 Unterstützt werden nur kostengünstige und energiesparende Baulösungen,
die dem Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
5) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20.3321 Kanton Uri
2 Der Kanton gewährt Finanzhilfe nur, wenn das Sanierungsprojekt die Anforderungen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des
Umweltschutzes erfüllt.
3 Arbeiten, die bereits in Ausführung begriffen oder bereits abgeschlossen
sind, werden nicht unterstützt.

## Artikel 13 {#art_13}

Finanzielle Verhältnisse
1 Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Sanierungsprojekts gesichert und die vorgesehenen Massnahmen für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller im Verhältnis zu ihrem oder seinem Einkommen längerfristig tragbar sind.
2 Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohnerinnen
und Bewohner gestützt auf das steuerbare Einkommen und Vermögen sich
über bescheidene finanzielle Verhältnisse ausweisen.
3 Der Regierungsrat legt im Reglement die Einkommens- und Vermögensgrenzen fest, ab denen die Finanzhilfe gekürzt oder verweigert wird. Er kann
Mindest- und Höchstwerte der Erstellungskosten festlegen, die erreicht sein
müssen, damit Finanzhilfe zugesichert werden kann.
4 Finanzielle Bestimmungen

## Artikel 14 {#art_14}

Bereitstellung der finanziellen Mittel
1 Finanzhilfen nach dieser Verordnung richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
2 Wenn die bewilligten finanziellen Mittel nicht ausreichen, werden die Gesuche aufgrund der folgenden Kriterien berücksichtigt:
a) personelle Voraussetzungen, insbesondere Familien mit Kindern
b) bauliche Dringlichkeit
c) Gesuchseingang

## Artikel 15 Kanton Uri 20.3321 {#art_15}

Zweckerhaltung und Rückerstattung
1 Werden die für die Zusicherung der Finanzhilfe massgebenden Voraussetzungen oder die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht oder
unvollständig erfüllt, kann die zugesicherte Finanzhilfe gekürzt oder die Zusicherung rückgängig gemacht werden. Bereits bezogene Beiträge sind ganz
oder teilweise zurückzuerstatten und bereits bezogene Darlehen vorzeitig
zurückzuzahlen.
2 Wird ein Objekt, für das Finanzhilfe gewährt wurde, innerhalb von
20 Jahren seit der Auszahlung der Finanzhilfe (bei Akontozahlungen nach
der Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft
in dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Kanton ausbezahlten
Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten beziehungsweise sind bezogene Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Bei Zweckentfremdung oder
gewinnbringender Veräusserung kann zusätzlich ein Zins eingefordert werden.
3 Eine volle oder teilweise Rückerstattung von Beiträgen beziehungsweise
vorzeitige Rückzahlung von Darlehen kann auch verlangt werden, wenn sich
die finanziellen Verhältnisse der durch die Finanzhilfe Begünstigten grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben.
4 Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gebührenfrei im Grundbuch anzumerken.
5 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise
die unrechtmässige Ausrichtung von Finanzhilfen erwirkt, muss den entsprechenden Betrag ganz oder teilweise zurückerstatten beziehungsweise vorzeitig zurückzahlen.

## Artikel 16 {#art_16}

Verjährung
1 Die Rückerstattungsansprüche nach Artikel 15 verjähren mit Ablauf eines
Jahres, nachdem die zuständige Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten
hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung
des Anspruchs. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Sie
ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
20.3321 Kanton Uri
5 Verfahren

## Artikel 17 {#art_17}

Gesuch
1 Wer Finanzhilfen beansprucht, hat dem zuständigen Amt6) ein Gesuch einzureichen.

## Artikel 18 {#art_18}

Prüfung des Gesuches
1 Das zuständige Amt7) prüft, ob die für die Gewährung der Finanzhilfe erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Es stellt der Landwirtschaftskommission
einen entsprechenden Antrag.

## Artikel 19 {#art_19}

Zusicherung
1 Die Landwirtschaftskommission sichert die Finanzhilfen zu (Artikel 8).

## Artikel 20 {#art_20}

Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Finanzhilfe
rechtskräftig zugesichert ist und die Baubewilligung vorliegt.
2 Bei vorzeitigem Baubeginn ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der
Landwirtschaftskommission wird keine Finanzhilfe gewährt und auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

## Artikel 21 {#art_21}

Auszahlung
1 Die Finanzhilfe wird im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt, wenn
allfällige Projektauflagen erfüllt sind und die Schlussabrechnung für die Sanierungsarbeiten vorliegt.
2 Es können Teilzahlungen ausgerichtet werden.
6) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 20.3321
6 Schlussbestimmungen

## Artikel 22 {#art_22}

Einsichtsrecht
1 Wer Finanzhilfen nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat,
hat den zuständigen Behörden auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen
offen zu legen.
2 Wird das Einsichtsrecht verweigert, können die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen abgelehnt und erbrachte Leistungen zurückgefordert
werden.

## Artikel 23 {#art_23}

Gebühren
1 Die Gebühren, die beim Vollzug dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

## Artikel 24 {#art_24}

Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

## Artikel 25 {#art_25}

Ausführungsrecht
1 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher
ausführt.

## Artikel 26 {#art_26}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 30. Juni 1971 betreffend Massnahmen zur Sanierung
der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird aufgehoben.

## Artikel 27 {#art_27}

Übergangsbestimmungen
1 Für Projekte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt
sind, gilt das bisherige Recht.
20.3321 Kanton Uri

## Artikel 28 {#art_28}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Artikel 15 Absatz 4 bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Bund8).
2 Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
8) Vom Bund genehmigt am 3. Januar 2008.
Kanton Uri 20.3321
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
24.09.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 05.10.2007
20.3321 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 24.09.2007 01.01.2008 Erstfassung AB 05.10.2007
