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title: "Beschluss betreffend die Hinterlegung der Motorfahrzeugschilder"
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# Beschluss betreffend die Hinterlegung der Motorfahrzeugschilder

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Kontrollschilder sind vom Eigentümer in vollständig sauberem Zustand
und ohne Rahmen abzugeben.
2 Nicht vollständige und stark beschädigte Kontrollschilder-Paare sind der
Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt in Sitten zurückzuschicken,
um annulliert zu werden. Der Halter wird hievon bei der Hinterlegung in
Kenntnis gesetzt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Für jede Hinterlegung gibt die zuständige Instanz eine zu diesem Zwecke
vorgedruckte Empfangsbestätigung aus. Ein Doppel wird unverzüglich der
Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt zugestellt, welche die Versicherungsgesellschaft benachrichtigt, die das betreffende Fahrzeug gegen
Haftpflicht deckt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 3 {#art_3}

1 Hinterlegte Schilder werden nur gegen Vorweisen einer von der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt erteilten Abgabeermächtigung zurückgegeben.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die zuständige Instanz erhebt bei der Hinterlegung der Schilder eine Gebühr von 30 Franken für alle Fahrzeuge.
2 Kann die Gebühr nicht bei der Hinterlegung erhoben werden, geschieht
dies bei der Rückgabe der Schilder.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft. Er hebt alle bisher erlassenen einschlägigen Bestimmungen auf, namentlich den Beschluss des Staatsrates vom 20. August 1969.
A1 Anhang 1 *
Art. A1-1 * Ort der Hinterlegung
1 Gemäss Entscheid des Staatsrates vom 12. März 1997 und nach Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen dem Staat Wallis und den PTT-
Betrieben stellt die Post während der ortsüblichen Öffnungszeiten ihr gesamtes Poststellennetz im Kanton Wallis für die Hinterlegung und die Rückgabe der Kontrollschilder aller Motorfahrzeuge zur Verfügung, wie im vorliegenden Beschluss erwähnt.
2 Ab dem 1. Juli 1997 können somit die Kontrollschilder bei allen Poststellen
hinterlegt werden, da die Gendarmerie diese Leistung nicht mehr erbringt.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.1994 14.12.1994 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 334 | d 343
12.03.1997 01.07.1997 Titel A1 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d 343
12.03.1997 01.07.1997 Art. A1-1 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d 343
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.12.1994 14.12.1994 Erstfassung RO/AGS 1997 f 334 | d 343
Titel A1 12.03.1997 01.07.1997 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d 343
Art. A1-1 12.03.1997 01.07.1997 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d 343
