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title: "Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt"
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provisions: 12
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# Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt

## § 1 {#par_1}

1 Dieses Reglement regelt die Organisation, die Geschäftsführung und die
Verwaltung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt.
2. Aufbauorganisation

## § 2 {#par_2}

Abteilungen
1 Das Richteramt besteht aus einer Zivil- und einer Strafabteilung, deren
Zuständigkeit sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz richtet.

## § 3 {#par_3}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus den Amtsgerichtspräsidenten oder den
Amtsgerichtspräsidentinnen und dem Amtsgerichtsschreiber oder der
Amtsgerichtsschreiberin und dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin
der jeweils anderen Abteilung. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds
der Geschäftsleitung können die übrigen Mitglieder einen Ersatz bestimmen.*
2 Die Geschäftsleitungssitzungen bestimmt der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin von sich
aus oder auf Antrag eines Mitglieds der Geschäftsleitung.
3 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Es gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der
geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin den Stichentscheid.
1) BGS 125.12.
GS 101, 131
125.412
4 Zur Festlegung der einheitlichen Rechtsprechung auf dem Richteramt ist
die Anwesenheit beider Amtsgerichtspräsidentinnen oder Amtsgerichtspräsidenten erforderlich.*
5 Einstimmige Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist möglich.
6 Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin oder ihr Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin führt das Protokoll.*

## § 4 {#par_4}

Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung erlässt das Geschäftsreglement.
2 Sie wählt in ordentlicher Besetzung den geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin.*
3 Sie ist verantwortlich für die Erstellung des Voranschlags.*
4 Sie erstellt den Stellenplan und legt die Stellenbeschreibungen für die
Mitarbeitenden fest.*
5 Sie bereitet die Wahlvorschläge an die Gerichtsverwaltungskommission
vor für Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen, deren
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen und das Kanzleipersonal.
6 Sie stellt Antrag für die Anstellung von Aushilfen (a.o. Gerichtspräsident
oder Gerichtspräsidentin, Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen
und Kanzleipersonal) an die Gerichtsverwaltungskommission.
7 Sie stellt eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Richteramt sicher.
8 Sie entscheidet über Vorschläge an das Obergericht zur Aufnahme von
erstinstanzlichen Entscheiden im SOG.
9 Sie teilt die abteilungsübergreifenden Aufgaben zu.
10 Sie berät und unterstützt den geschäftsleitenden Präsidenten oder die
geschäftsleitende Präsidentin in dessen Aufgabenbereich.
11 Sie regelt die generelle Prozesszuweisung an die Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen und deren Vertretung.*

## § 5 {#par_5}

Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende
Amtsgerichtspräsidentin
1 Der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende
Amtsgerichtspräsidentin trägt die Gesamtverantwortung für das gesetzmässige, wirtschaftliche und bürgerfreundliche Handeln des Richteramtes.
Er oder sie leitet die Verwaltung des Richteramtes.
2 Er oder sie steht dem Amt im Sinne der Personalgesetzgebung vor und
vertritt das Richteramt gegen aussen sowie gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission, sofern diese Kompetenz in diesem Geschäftsreglement
nicht delegiert ist.
3 Er oder sie präsidiert die Geschäftsleitung.
4 Er oder sie vereidigt die Amtsrichter oder Amtsrichterinnen des Richteramtes.*
5 Er oder sie ist dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin vorgesetzt und übt die Oberaufsicht über das gesamte Personal sowie
alle Verwaltungsangelegenheiten aus.*
125.412
6 Er oder sie vertritt gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge (Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern und Aushilfen, Informatik und Informatikbetreuung) und stellt die Information gegenüber der
Gerichtsverwaltungskommission und dem Richteramt sicher.
7 Er oder sie teilt die Mittel den Abteilungen zu und kontrolliert die Erfüllung abteilungsübergreifender Aufgaben.
8 Er oder sie legt in periodischen Absprachen mit dem leitenden Haftrichter
oder der leitenden Haftrichterin den Einsatz der Gerichtsstatthalter oder
der Gerichtsstatthalterinnen fest.
9 Er oder sie ist für Dritte Anlaufstelle des Richteramtes in den die Verwaltung betreffenden Angelegenheiten.
10 Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zuständigkeitsbereich anderer Gremien oder von Einzelpersonen liegen.
11 Er oder sie wird durch den anderen Amtsgerichtspräsidenten oder die
andere Amtsgerichtspräsidentin vertreten.

## § 6 {#par_6}

Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen
1 Die Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen entscheiden und verfügen als Einzelrichter oder Einzelrichterinnen in Fällen, in denen sie nach der Gesetzgebung einzig zuständig sind, amten als Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterinnen in Zivil- und Strafverfahren und
sind Vorsitzende des Amtsgerichtes.
2 Sie sind in Zivil- und Strafverfahren weisungsbefugt gegenüber den Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen und dem Kanzleipersonal.
3 Sie sind Aufsichtsbehörde der Friedensrichter oder Friedensrichterinnen
der Amtei Bucheggberg-Wasseramt.
4 Sie führen mit den Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des
Richteramtes nach Anhörung der Amtsgerichtsschreiberin oder des Amtsgerichtsschreibers die Mitarbeiterbeurteilungsgespräche gemäss den internen Richtlinien durch.*

## § 7 {#par_7}

Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen
1 Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin leitet die Zivil- und Strafabteilung in personeller und administrativer Hinsicht. Er oder
sie wird vertreten durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin der jeweiligen Abteilung.*
2 Er oder sie ist insbesondere zuständig für die ihm oder ihr durch die Gesetzgebung und dieses Reglement zugewiesenen Aufgaben.*
3 Er oder sie erstellt zu Handen der Geschäftsleitung die Stellenpläne und
die Stellenbeschreibungen, Anträge für Neueinstellungen, Aushilfen und
Kündigungen von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern sowie die Budgeteingaben.*
4 Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für:*
a)* die Führung der Geschäftskontrollen und der Registratur;
b)* die Schriftgutverwaltung nach den gesetzlichen Weisungen;
c)* die auf den Abteilungen geführten Kassen.
5 …*
125.412
3. Finanzkompetenzen

## § 8 {#par_8}

1 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugengelder, Übersetzungshonorare) begründet der zuständige Gerichtspräsident oder die zuständige Gerichtspräsidentin.*
2 Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der leitende Gerichtspräsident oder die leitende Gerichtspräsidentin, über diesen
Wert hinausgehende Verpflichtungen die Geschäftsleitung.*
3 Visa auf Rechnungen für Gutachten und andere Beweismassnahmen leistet der zuständige Gerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiber mit
dem zuständigen Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter, Visa
auf den übrigen Rechnungen und Buchungsbelegen ein Kanzleimitarbeiter
oder Gerichtsschreiber mit dem Amtsgerichtsschreiber oder dem leitendem
Gerichtspräsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter.*
4 Die Geschäftsleitung erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle
Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege,
Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unterschriftsmustern.*

## § 8 bis {#par_8bis}

1 Über die Verteilung des LEBO entscheidet der leitende Amtsgerichtspräsident oder die leitende Amtsgerichtspräsidentin nach Rücksprache mit dem
anderen Amtsgerichtspräsidenten oder der anderen Amtsgerichtspräsidentin und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin.
4. Information der Medien und der

## § 9 Öffentlichkeit {#par_9}

1 Der im Prozess zuständige Amtsgerichtspräsident oder die zuständige
Amtsgerichtspräsidentin entscheidet über die Art und Weise der Information der Medien und der Öffentlichkeit.
2 Anlaufstelle für Anfragen ist der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin.*
3 Über anderweitige Medieninformationen entscheidet der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin. Er oder sie ist auch Informationsstelle im Sinne des Informations-
und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 20011) und stellt die Information
gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher.
4 Einzelheiten regelt das Richteramt in Richtlinien.
1) BGS 114.1.
125.412
5. Jugendgericht

## § 10 {#par_10}

1 Ist das Präsidium des Jugendgerichtes des Kantons Solothurn beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wird die Administration des Jugendgerichtes der Strafabteilung zugeteilt.
6. Inkrafttreten

## § 11 {#par_11}

1 Dieses Reglement wurde von der Gerichtsverwaltungskommission am
29. August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats.
Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
125.412
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.04.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 6 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 11 eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 5 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 5 Abs. 5 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4, a) eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4, b) eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4, c) eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 5 aufgehoben GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8bis eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 9 Abs. 2 geändert GS 2011,15
125.412
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 3 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 3 Abs. 6 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 11 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 5 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 5 Abs. 5 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 6 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 4, a) 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 7 Abs. 4, b) 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 7 Abs. 4, c) 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 7 Abs. 5 26.04.2011 01.07.2011 aufgehoben GS 2011,15
§ 8 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8bis 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 9 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
