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title: "Reglement über die Durchführung von Lärmmessungen sowie von Schadstoffmessungen der Luft und die Weitergabe von Resultaten Stadtratsbeschluss"
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# Reglement über die Durchführung von Lärmmessungen sowie von Schadstoffmessungen der Luft und die Weitergabe von Resultaten Stadtratsbeschluss

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713.1101
Reglement über die Durchführung
von Lärmmessungen sowie von
Schadstoffmessungen der Luft und
die Weitergabe von Resultaten
Stadtratsbeschluss vom 23. Mai 1984 (1608)1
1. Aufgaben
1.1 Das Gesundheitsinspektorat führt auf dem Gebiet der Stadt
Zürich Messungen, Berechnungen und Beurteilungen zu Fragen
der Lärmbekämpfung und der Luftreinhaltung durch, welche im
Rahmen des Vollzugs von Immissionsschutzerlassen benötigt
werden; insbesondere Schadstoffemissionsmessungen, Luft-
und Lärmimmissionsuntersuchungen sowie bauakustische Abklärungen
a. zur Prüfung und Kontrolle von Anlagen,
b. zur Ermittlung der Grundbelastung durch Schadstoffe und
Lärm,
c. für Prüfungen im Baubewilligungsverfahren,
d. zur Beurteilung von Beschwerden über Immissionen.
1.2 Ausgenommen bleibt die Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Quellen, bei denen Minderungsmassnahmen
durch polizeiliche Intervention angeordnet werden müssen, insbesondere
a. akuten Lärmquellen, die von der Lärmbekämpfungsstelle
der Stadtpolizei im Rahmen des Vollzugs der kantonalen
Baulärmverordnung und der städtischen Lärmschutzverordnung kontrolliert werden,
b. offenen Feuern im Freien und Feuerstätten auf Baustellen,
für deren Kontrolle die Sicherheitspolizei zuständig ist.
2. Behandlung von Aufträgen und Immissions
anzeigen
2.1 Das Gesundheitsinspektorat führt ohne besonderen Auftrag
Messungen durch, welche im Rahmen der unter 1.1 genannten
Aufgaben erforderlich sind.
1 AS 38, 243.
2Reglement über die Durchführung von Lärmmessungen sowie von Schadstoffmessungen
der Luft und die Weitergabe von Resultaten
713.110
2.2 Werden von Privaten Klagen über Immissionen (Anzeigen)
an das Gesundheitsinspektorat gerichtet, führt dieses die notwendigen Abklärungen durch oder überweist den Fall an die zuständige Stelle der Stadtpolizei.
2.3 Das Gesundheitsinspektorat führt auf Anfrage und gegen
Verrechnung Messungen, Berechnungen und Beurteilungen
durch
– für Dienstabteilungen der Stadtverwaltung,
– für die Verwaltungen von Kanton und Bund, soweit die Resultate auch von der Stadt benötigt werden,
– für Private, aber nur dann, wenn die Resultate im Rahmen
der unter 1.1 a–c genannten Aufgaben auch von der Stadt
benötigt werden.
Art und Umfang dieser Arbeiten werden der Zielsetzung entsprechend vom Gesundheitsinspektorat festgelegt.
2.4 Arbeiten, die über den in 2.1–2.3 genannten Rahmen hinausgehen, werden nur im Auftrag des Vorstandes des Gesundheits- und Wirtschaftsamtes durchgeführt.
2.5 Wo es nötig und im Interesse einer ökonomischen Praxis
angezeigt ist, werden Aufträge gemäss 2.1–2.4 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen von Kanton und Bund, unter angemessener Teilung des Aufwandes, durchgeführt. Dies
betrifft insbesondere Arbeiten im Zusammenhang mit geplanten, im Bau befindlichen und bestehenden Anlagen von Kanton
und Bund in der Stadt Zürich.
3. Datenarchiv, Verwendung von Resultaten
3.1 Das Gesundheitsinspektorat führt ein Archiv der von ihm
erhobenen Daten.
3.2 Als Auszug aus diesem Archiv werden Verzeichnisse von
Lärm- und Schadstoffimmissionsmessungen erstellt und wenigstens zweijährlich nachgeführt.
3.3 Alle vom Gesundheitsinspektorat erhobenen Daten, auch
solche, welche für private Auftraggeber und in Zusammenarbeit
mit anderen Fachstellen ermittelt wurden, können von der Stadt
Zürich beliebig weiterverwendet werden.
3Reglement über die Durchführung von Lärmmessungen sowie von Schadstoffmessungen
der Luft und die Weitergabe von Resultaten
713.110
4. Abgabe von Messdaten, Gutachten und
Berichten
4.1 Messdaten und Gutachten gemäss 2.1 und 2.2 werden im
Rahmen des Vollzugs eingesetzt bzw. an die für die Anordnung
von Minderungsmassnahmen zuständige Amtsstelle weitergeleitet.
4.2 Resultate von Aufträgen gemäss 2.3 werden üblicherweise
vom Gesundheitsinspektorat direkt an die Auftraggeber weitergeleitet.
4.3 Informationen von allgemeinem Interesse, insbesondere
Resultate von Immissionsmessungen, werden publiziert.
4.4 Auf Anfrage gibt das Gesundheitsinspektorat Informationen
aus seinem Archiv an Private gemäss folgendem Schema ab:
4.4.1 Mündliche Beurteilung einer speziellen Belastungssituation (kostenlos).
4.4.2 Schriftliche Beurteilung einer speziellen Belastungssituation (gegen Gebühr).
4.4.3 Immissionsverzeichnisse gemäss 3.2 (als Drucksache).
4.4.4 Messdaten im Zusammenhang mit hängigen Vollzugsverfahren werden nicht an Private abgegeben.
5. Gebühren
5.1 Gebühren für Aufträge
Für Aufträge gemäss 2.3 und 2.4 werden in der Regel folgende
Kosten verrechnet (Messung inklusive Auswertung und Berichtabfassung):
5.1.1 Für Aufträge gemäss 2.3 und 2.4 wird der Aufwand in der
Regel gemäss den vom Stadtrat festgesetzten Stundenansätzen für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte verrechnet.
5.1.2 Für Aufträge von städtischen Ämtern ohne eigene Betriebsrechnung werden in der Regel keine Rechnungen gestellt.
5.2 Gebühren für Kontrollmessungen an Anlagen
5.2.1 Für Feuerungsanlagen die in separaten Beschlüssen
festgelegten Tarife
5.2.2 Für andere Anlagen nach Massgabe der Verordnung
über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 21. September
4Reglement über die Durchführung von Lärmmessungen sowie von Schadstoffmessungen
der Luft und die Weitergabe von Resultaten
713.110
5.3 Gebühren für schriftliche Auszüge aus dem Datenarchiv
5.3.1 Gemäss den vom Stadtrat festgesetzten Stundenansätzen für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte
5.3.2 Vorhandene Drucksachen, Fotokopien usw. zu Selbstkosten. Liegen diese unter Fr. 5.–, werden sie in der Regel unentgeltlich abgegeben.
6. Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1984 in Kraft. Es ersetzt das
Reglement vom 23. Dezember 1981.2
2 AS 37, 455.
