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title: "Gesetz über die Strassenverkehrssteuern"
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provisions: 12
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# Gesetz über die Strassenverkehrssteuern

## Art. 1 {#art_1}

1 Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort im Kanton Schaffhausen, die
auf öffentlichen Strassen verkehren, werden besteuert.
2 Ausländische Motorfahrzeuge werden bei Erfüllung der im Bundesrecht
festgelegten Voraussetzungen besteuert.

## Art. 2 {#art_2}

1 Steuerpflichtig ist der Halter des Motorfahrzeuges oder des Anhängers.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die jährliche Strassenverkehrssteuer beträgt:
1. für Motorwagen mit Hubkolbenmotor, ausgenommen schwere Lastwagen:
a) bis 800 cm³ Hubraum: Fr. 120.00
b) Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene
100 cm³ Hubraum: Fr. 12.00
2. für Motorräder mit Hubkolbenmotor:
a) bis 250 cm³ Hubraum: Fr. 36.00
b) Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene
100 cm³ Hubraum: Fr. 12.00
3. für Kleinmotorräder: Fr. 24.00
4. Dreirädrige Motorräder und Kleinmotorräder / Anhänger an Motorrädern und Kleinmotorrädern:
a) für dreirädrige Motorräder und dreirädrige Kleinmotorräder sowie für Motorräder mit Seitenwagen: 150% der Steuer aus
Ziff. 2, resp. 3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
645.100 Kanton Schaffhausen
b) für Anhänger an Motorrädern und Anhänger an Kleinmotorrädern: 50% der Steuer des Zugfahrzeuges (Ziff. 2 und 3)
5. für schwere Lastwagen (Gesamtgewicht über 3.5 t):
a) bis 1500 kg Nutzlast: Fr. 300.00
b) Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene
500 kg bis 10 t Nutzlast: Fr. 60.00
c) je weitere volle oder angebrochene 500 kg über
10 t Nutzlast: Fr. 72.00
6. für Sattelmotorfahrzeuge, bestehend aus Sattelschlepper und Sattelanhänger, gelten die Ansätze für schwere Lastwagen. Werden für
einen Sattelschlepper mehrere Anhänger verwendet, so werden die
Anhänger mit den kleineren Nutzlasten nach den Ansätzen für Anhänger an Motorwagen gemäss Ziff. 9 lit. a besteuert
7. für gewerbliche Traktoren:
a) bis 1'000 cm³ Hubraum: Fr. 120.00
b) Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene
200 cm³ Hubraum: Fr. 24.00
8. für Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, Motorkarren, Motoreinachser:
a) leichte Arbeitsmaschinen (bis 3.5 t Gesamtgewicht): Fr. 60.00
b) schwere Arbeitsmaschinen (über 3.5 t Gesamtgewicht): Fr. 96.00
c) Arbeitskarren: Fr. 48.00
d) Motorkarren: Fr. 48.00
e) Motoreinachser, einschliesslich Anhänger: Fr. 36.00
9. für Anhänger an Motorwagen:
a) Anhänger zum Personen- und Warentransport, bis 500 kg
Nutzlast Fr. 60.00, für je weitere volle oder angebrochene
500 kg Nutzlast bis 5'000 kg Fr. 18.00, für je weitere volle oder
angebrochene 500 kg Nutzlast über 5'000 kg Fr. 24.00
b) Wohnanhänger, bis 1'000 kg Gesamtgewicht Fr. 60.00, über
1'000 kg Gesamtgewicht Fr. 84.00
c) Touristen-, Camping-, Sportgeräte- und Schaustelleranhänger (Wohn-, Material- und Käfigwagen) sowie Arbeitsanhänger: Fr. 24.00
10. für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
a) Motoreinachser: Fr. 15.00
b): übrige landwirtschaftliche Motorfahrzeuge bis
2'299 cm³ Hubraum: Fr. 48.00
Kanton Schaffhausen 645.100
c) übrige landwirtschaftliche Motorfahrzeuge von
2'300 cm³ bis 3'000 cm³ Hubraum: Fr. 60.00
d) übrige landwirtschaftliche Motorfahrzeuge über
3'000 cm³ Hubraum: Fr. 72.00
e) Die Steuer für Motoreinachser ist eine feste Jahresabgabe,
die nicht nach Monaten unterteilbar ist
f) Bei Verwendung von mehreren landwirtschaftlichen Traktoren
durch den gleichen Halter wird das Fahrzeug mit dem grössten Hubraum voll besteuert; für die übrigen beträgt die Steuer
50% der für sie geltenden Ansätze
11. für Händlerschilder:
a) für Motorwagen: Fr. 480.00
b) für Anhänger an Motorwagen und gewerblichen
Traktoren: Fr. 180.00
c) für Motorkarren, Motoreinachser, Arbeitskarren
und Arbeitsmaschinen: Fr. 150.00
d) für Motorräder, Kleinmotorräder und dreirädrige Motor- und
Kleinmotorräder sowie Anhänger an diesen Fahrzeugen:
Fr. 120.00
e) für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge: Fr. 120.00
12. für Versuchsschilder: die Hälfte der Steuer für Händlerschilder
13. bei Verwendung von Wechselschildern für das Fahrzeug der höheren
Steuerklasse den vollen Betrag; als Zuschlag für die weiteren Fahrzeuge:
a) für Motorwagen, ausgenommen schwere Lastwagen, Arbeitsmaschinen, Motorkarren, Motoreinachser und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge bis 800 cm³ Hubraum Fr. 48.00, Zuschlag
für je weitere volle oder angebrochene 500 cm³ Hubraum
Fr. 12.00
b) für schwere Lastwagen (über 3.5 t Gesamtgewicht): Fr. 168.00
c) für Kleinmotorräder, Anhänger an Motorräder
und landwirtschaftliche Motoreinachser: Fr. 12.00
d) für Anhänger an Kleinmotorräder: Fr. 6.00
e) Für alle übrigen Motorfahrzeuge und Anhänger: Fr. 24.00
14. für Motorfahrzeuge ohne Hubkolbenmotoren, für besondere Arten
von Motorfahrzeugen und Anhängern sowie für Sonderbewilligungen
eine durch den Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festgesetzte
Abgabe
645.100 Kanton Schaffhausen

## Art. 4 {#art_4}

1 Es werden keine Steuern erhoben:
a) für Fahrzeuge des Bundes, die ausschliesslich für dienstliche Fahrten
verwendet werden
b) für Fahrzeuge im Eigentum des Kantons oder der Gemeinden, die
ausschliesslich der Feuerwehr, dem Zivilschutz, der Polizei, dem
Kranken- oder Leichentransport, der Kehrichtabfuhr, der Strassenreinigung, dem Strassenunterhalt oder andern nichtwirtschaftlichen
Zwecken dienen

## Art. 5 c) für nicht immatrikulationspflichtige Fahrzeuge {#art_5}

1 Auf begründetes Gesuch hin kann der Regierungsrat die Steuer ganz oder
teilweise erlassen:
a) für schwere Motorwagen konzessionierter Automobilunternehmungen, die zu fahrplanmässigen Personentransporten auf zum voraus
bestimmten Strecken verwendet werden
b) für Motorfahrzeuge invalider Personen, sofern die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse den Erlass rechtfertigen
c) für Motorfahrzeuge anerkannter Verkehrsverbände, die ausschliesslich im Dienste der Unfall- oder Pannenhilfe verwendet werden

## Art. 6 {#art_6}

1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist zum voraus für die ganze Steuerperiode oder deren Rest zu entrichten. Wird das Fahrzeug während des Jahres aus dem Verkehr zurückgezogen, so erfolgt für die betreffenden Monate eine Rückerstattung.
2 Die Steuer für einen Monat beträgt einen Zwölftel der Jahressteuer. Angebrochene Monate werden voll berechnet.
3 Beim Wiederbezug der Kontrollschilder ist ein Zuschlag von Fr. 5.00 zu
entrichten.
4 Die Verkehrsabgaben und Rückerstattungen werden auf den nächsten
ganzen Franken abgerundet; Beträge unter Fr. 5.00 werden nicht zurückerstattet.

## Art. 7 Kanton Schaffhausen 645.100 {#art_7}

1 Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger aus dem Verkehr zurückgezogen,
so hat der Halter die Kontrollschilder der Ausgabestelle zurückzugeben. Die
Steuerpflicht dauert bis zur Rückgabe der Kontrollschilder.
2 Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger unberechtigterweise in Verkehr gesetzt oder erfolgt die Rückgabe der Kontrollschilder nicht am ersten Arbeitstag nach Ablauf der bezahlten Steuerperiode oder wird die Steuerpflicht
anderweitig umgangen, so sind die entsprechenden Steuern, unabhängig
von einer allfälligen Bestrafung, nachzuzahlen, wobei der angebrochene Monat voll berechnet wird.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Halter ist verpflichtet, jede Veränderung am Motorfahrzeug oder Anhänger, welche eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, innert 14 Tagen der
für die Steuererhebung zuständigen Amtsstelle zu melden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften, namentlich über die Erhebung der Steuern bei Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel, über Veranlagung, Bezug, Verjährung und Rückerstattung der
Steuern sowie über den Steuererlass.
2 Er setzt die Prüfungs- und Verwaltungsgebühren, insbesondere für Ausweise, Bewilligungen und Verfügungen, sowie die Gebühr für die Überlassung der Kontrollschilder im Rahmen von Fr. 10.00 bis Fr. 5'000.00 fest.
Vorbehalten bleibt die öffentliche Versteigerung oder der freihändige Verkauf

## Art. 10 von speziellen Kontrollschildern. * {#art_10}

1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse bestraft. *

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Ertrag der Steuer ist zum Unterhalt und zur Verbesserung der dem
Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen zu verwenden. Der Kantonsrat
setzt die Grundsätze für die Beitragsleistung an die Gemeinden durch Dekret fest. *
645.100 Kanton Schaffhausen

## Art. 12 {#art_12}

1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk1) am 1. Januar 1969
in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Es ersetzt das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom
17. Oktober 1949.
1) Volksabstimmung vom 3. November 1968.
Kanton Schaffhausen 645.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.1968 01.01.1969 Erlass Erstfassung Abl. 1968, S. 1421
17.05.2004 01.09.2004 Art. 11 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 9 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 722, S. 1263
03.07.2006 01.01.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
645.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.06.1968 01.01.1969 Erstfassung Abl. 1968, S. 1421
Art. 9 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 722, S. 1263
Art. 10 Abs. 1 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
Art. 11 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
