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title: "Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen"
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provisions: 5
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# Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

## § 1 Grundsatz {#par_1}

1 Der Regierungsrat, die Direktionen, Ämter und Betriebe
sowie der Kantonsrat, die Ombudsstelle, die obersten kantonalen
Gerichte und die öffentlichrechtlichen Anstalten können im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten Informatikdienstleistungen privat- oder öffentlichrechtlichen Institutionen übertragen oder im Bereich der Informatik mit solchen Institutionen zusammenarbeiten.
2 Die Auslagerung von Informatiksystemen und -anwendungen mit
strategischer Bedeutung für die kantonale Verwaltung bedarf der
Zustimmung des Regierungsrates.
3 Das öffentliche Organ, das externe Informatikdienstleistungen in
Anspruch nimmt, bleibt für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich.
Sicherung der

## § 2 Verwaltungstätigkeit {#par_2}

1 Das öffentliche Organ stellt durch organisatorische und
technische Massnahmen sowie vertragliche Auflagen sicher, dass die
staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn ein privates Unternehmen, bei dem es
Informatikdienstleistungen bezieht, Abmachungen nicht einhält oder
die Geschäftstätigkeit einstellt.
2 Privatrechtlich organisierte Unternehmen, an denen der Kanton
Zürich allein oder zusammen mit andern öffentlichen Institutionen
eine Kapital- und Stimmenmehrheit hält, gelten nicht als private
Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung.
172.71 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen
Amtsgeheimnis

## § 3 und Datenschutz {#par_3}

1 Das öffentliche Organ darf besondere Personendaten3 im
Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz2, 3 und
solche, die im Interesse des Staates der Geheimhaltung unterliegen,
privatrechtlich organisierten Unternehmen nur dann zur Bearbeitung
zugänglich machen, wenn sie durch organisatorische und technische
Massnahmen vor unbefugter Einsichtnahme geschützt sind. Es stellt
sicher, dass solche Daten ausschliesslich von Mitarbeitenden des Unternehmens bearbeitet werden, die diesbezüglich seinem Kontroll- und
Weisungsrecht unterstellt und als Hilfspersonen an das Amtsgeheimnis sowie allfällige Berufs- oder Spezialgeheimnisse gebunden sind.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz2, 3 über das Bearbeiten von Daten im
Auftrag.
II. Beteiligung an Informatikunternehmen
Gründung und

## § 4 Beteiligung {#par_4}

1 Der Regierungsrat kann für die Erfüllung von Informatikbedürfnissen öffentlicher Organe Informatikunternehmen in öffentlich- oder privatrechtlicher Form gründen sowie Beteiligungen an
solchen Unternehmen erwerben.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wer die dem Staat auf Grund der
Beteiligung zustehenden Rechte wahrnimmt und ihn in der Verwaltung des Unternehmens vertritt.
Einbringung

## § 5 staatlicher Vermögenswerte {#par_5}

Der Regierungsrat ist ermächtigt, der Informatik dienende
Sach- und Vermögenswerte sowie Beteiligungen des Staates nach
anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche
Beteiligung oder die Begründung einer Forderung in ein Informatikunternehmen einzubringen. Darlehen sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen.
1 OS 55, 580.
2 LS 170.4.
3 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,
317).
