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title: "Gantbedingungen für die Holzgant"
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provisions: 10
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# Gantbedingungen für die Holzgant

## Art. 1 {#art_1}

1
Gantberechtigt sind alle Einwohner der Gemeinde Glarus, welche das Holz selber aufarbeiten. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, das im laufenden Kalenderjahr erreicht sein muss.

## Art. 2 {#art_2}

1
Die Holzteile werden dem Letzt- und Meistbietenden abgegeben.
2
Ein Gänter kann im ersten Umgang nur 1 Holzteil erganten. *
3
&hellip; *
4
Die Gantteile dürfen nachträglich nicht verkauft oder anderweitig an Dritte abgegeben werden.

## Art. 3 {#art_3}

1
Das Holz wird zum Schatzungswert angerufen. Der Gantmeister behält sich das Recht vor, Teile, für welche der Schatzungswert nicht geboten wird, nicht abzugeben.

## Art. 4 {#art_4}

1
Die Gantrufe betragen mindestens:
a.
bis Fr. 1'000.-
fünf Franken
b. *
&hellip;

## Art. 5 {#art_5}

1
Das Holz darf nicht auf den vorhandenen Jungwuchs gefällt werden. Überhaupt haben die Gänter darauf zu achten, dass der vorhandene Wald und Jungwuchs möglichst geschont wird. Das Astmaterial ist in allen Teilen nach Weisung des Försters aufzuräumen. Alle Holzlagerplätze, Strassen und Wiesboden müssen sofort nach Wegnahme des Holzes gesäubert werden. Im Unterlassungsfalle oder bei mangelhafter Vornahme der Säuberungsarbeiten, werden diese durch die Gemeinde oder den Kanton auf Kosten der Ergänter ausgeführt.
2
Wird dieser Weisung nicht nachgelebt, kann der Gänter von einer nächsten Gant ausgeschlossen werden. *

## Art. 6 {#art_6}

1
Die Ergänter haben sowohl beim Hauen und Aufarbeiten als auch beim Transportieren des Holzes den Anordnungen und Weisungen der Forstorgane Folge zu leisten. Alles Holz, das gereistet werden muss, ist in Stücke von 4 - 6 Meter aufzusägen. *

## Art. 7 {#art_7}

1
Das Forttransportieren des Gantholzes, die Astung inbegriffen, hat bis spätestens am 15. April (im Klöntal bis zum 15. Mai) des darauffolgenden Jahres zu erfolgen.
2
Alles nach dem erwähnten Datum in den Waldungen und Ablagerungsplätzen noch vorhandene Gantholz jeglicher Art, nimmt die Gemeinde ohne Entschädigung an Handen und es steht diesfalls den Ergäntern kein Einspruchsrecht zu. Falls sich die Gemeinde veranlasst sieht, Gantholz wieder zu Handen zu nehmen, so haftet der betreffende Ergänter für alle der Gemeinde daraus erwachsenden Schäden und Nachteile.

## Art. 8 {#art_8}

1
Die Gemeinde hat per 1. Januar 2011 eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche folgendes umfasst:
Deckung der gesetzlichen Haftpflicht der Gemeinde Glarus aus dem Verkauf von stehendem Wald an Ergänter, sowie die gesetzliche persönliche Haftpflicht der Ergänter aus dem Fällen und Aufarbeiten an Ort und Stelle, sowie aus dem Transport (Reisten, Schleifen). Die Haftpflicht gegenüber den Ergäntern und deren Angehörigen und Gehilfen gilt als ausgeschlossen; das Gleiche gilt auch bei fahrlässigen Verfehlungen.
Im Schadenfalle beträgt der Selbstbehalt Fr. 1'000.-, welcher dem Ergänter belastet wird.

## Art. 9 {#art_9}

1
Die Ergänter von Holzteilen deren Holz auf Strassen (z.B. Stein-, Ennetberge-, Klöntal-, Ginzen-, Soolsteg- und Sernftalstrasse) gereistet werden muss, sind verpflichtet, während der Vornahme der Holzerarbeiten genügend Sicherheitsmassnahmen für den Verkehr zu treffen. Der Verkehr auf den Strassen muss stets offen bleiben. Auf den Strassen darf kein Holz abgelagert werden. Die Schneeräumung darf nicht behindert werden.
2
Der Transport von Holz mit Lastwagen oder Traktorenanhängern ist auf der oberen Uschenrietstrasse verboten.

## Art. 10 {#art_10}

1
Insofern über die Auslegung dieser Gantbedingungen in irgendeiner Richtung von den Ergäntern Widerspruch erhoben werden sollte, behält sich der Departementsvorsteher das Recht vor, alleiniger Ausleger dieser Vorschriften zu sein, wie auch für alle eventuell sich ergebenden Anstände und Differenzen von sich aus und in rechtsverbindlicher und endgültiger Weise zu entscheiden, worüber ein Weiterzug unter keinen Umständen zulässig ist. Im Weiteren behält sich der Gemeinderat für allfällige Übertretungen das Strafamt vor. *
