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title: "Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund"
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provisions: 17
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# Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund

## § 1 des Gemeindebeitrags {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Verteilung der Gemeindeanteile
der Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes. Der Beitrag einer
Gemeinde an die Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes wird
bestimmt durch ihren Anteil am Verkehrsangebot im Kantonsgebiet
und ihren Anteil an der berichtigten Steuerkraft der zürcherischen
Gemeinden.

## § 2 Belastungsgrenzen {#par_2}

1 Gemeinden dürfen höchstens mit 6% der berichtigten Steuerkraft belastet werden, ausgenommen die Städte Zürich und Winterthur, für die eine Belastungsgrenze von 10% gilt. Gemeinden, in denen
das Verkehrsangebot die Grundversorgung nicht übersteigt, dürfen
höchstens mit 3% belastet werden.
2 Gemeindebeiträge, welche die massgeblichen Belastungsgrenzen
übersteigen, werden auf die zulässige Höhe gekürzt. Die die Belastungsgrenzen überschreitenden Beträge werden auf die übrigen Gemeinden
umverteilt; ihre Beiträge werden um gleiche prozentuale Zuschläge
erhöht.
II. Verkehrsangebot
Begriff

## § 3 und Ermittlung {#par_3}

Massgebend für die Ermittlung des Verkehrsangebots einer
Gemeinde sind die nach eingesetzten Verkehrsmitteln gewichteten, im
Fahrplan aufgeführten Abfahrten je Jahr.
Gewichtung der

## § 4 Verkehrsmittel {#par_4}

Den im Verbundgebiet eingesetzten Verkehrsmitteln werden
folgende Gewichtungsfaktoren zugeteilt:
740.6 Kostenverteiler-Verordnung
S-Bahnen (SBB) von und nach Zürich 9
Schnellzüge SBB 9
übrige S-Bahnen (SBB) und SBB-Regionalzüge 5
Sihltalbahn SZU 5
SOB 5
FB 3,5
Uetlibergbahn SZU 3,5
BD 3,5
Schiff 3
VBZ Tram 3
VBZ und WV Standardbus 1,5
VBZ und WV Kleinbus 1
übrige Busbetriebe 1
übrige Bergbahnen 1
Anrechenbare

## § 5 Abfahrten {#par_5}

Einer Gemeinde werden grundsätzlich alle Abfahrten eines
öffentlichen Verkehrsmittels von einer Haltestelle im Gemeindegebiet
angerechnet.

## § 6 Ausnahmen {#par_6}

1 Bei Haltestellen, die im Einzugsgebiet von mehreren Gemeinden liegen, wird die Anzahl der Abfahrten von Verkehrsmitteln
mit einem Gewichtungsfaktor von mehr als drei entsprechend den
Einwohneranteilen im Fussgängerbereich von 750 Meter auf die Gemeinden verteilt.
2 Bei besonderen Verhältnissen können die betroffenen Gemeinden gemeinsam eine abweichende Aufteilung beantragen.
b. Keine

## § 7 Anrechnung {#par_7}

Nicht angerechnet werden einer Gemeinde Abfahrten
a. von Schnell- und Intercity-Zügen der SBB, die nicht innerhalb des
Kantonsgebiets oder auf den Strecken bis und mit Wil SG, Frauenfeld, Stein am Rhein, Schaffhausen, Zurzach, Baden, Othmarsingen, Zug, Pfäffikon SZ und Rapperswil anhalten,
b. aus Angebotserweiterungen durch Dritte gemäss § 20 des Gesetzes
über den öffentlichen Personenverkehr3.
c. Bedingte

## § 8 Anrechnung {#par_8}

1 Auf Antrag der Gemeinden werden Abfahrten ab Haltestellen, in deren Umkreis von 750 Meter sich weniger als insgesamt 30 Einwohner und Arbeitsplätze befinden, nicht angerechnet. Für Bushaltestellen gilt ein Umkreis von 400 Meter.
2 Die Gemeinden haben solche Verhältnisse nachzuweisen.
a. Aufteilung
der Abfahrten
auf mehrere
Gemeinden
Kostenverteiler-Verordnung 740.6
d. Hälftige

## § 9 Anrechnung {#par_9}

1 Abfahrten von SBB-Zügen werden einer Gemeinde hälftig
angerechnet, sofern die Station ausserhalb des Kantonsgebiets liegt
oder die Bahnlinie keine Verbindung zu einem kantonalen Siedlungsschwerpunkt darstellt.
2 Für die Aufteilung der Abfahrten auf mehrere Gemeinden gilt § 6
sinngemäss.
Höchstzahl
anrechenbarer

## § 10 Abfahrten {#par_10}

1 Den Gemeinden werden je Einwohner und Jahr bei den
folgenden Transportunternehmungen höchstens die nachstehende Anzahl Abfahrten angerechnet:
a. Forchbahn oder Uetlibergbahn
oder Bremgarten–Dietikon-Bahn 30
b. Sihltalbahn oder SOB 20
c. SBB 10
2 Ist bei den Zugsabfahrten der SBB eine Begrenzung vorzunehmen,
gelangen in erster Linie Abfahrten der Regionalzüge nicht zur Anrechnung.
III. Das Verfahren

## § 11 Abrechnungsverfahren {#par_11}

Die Abrechnung der Gemeindebeiträge erfolgt durch den
Verkehrsverbund jährlich aufgrund des Kostenverteilschlüssels und
des abgerechneten Objektkredits, welcher Teil des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkredits ist.

## § 12 b. Kostenanteile {#par_12}

1 Der Verkehrsrat legt nach Vorliegen des definitiven Fahrplans die prozentualen Anteile gemäss dem Kostenverteilschlüssel für
die kommende Fahrplanperiode fest und teilt sie den Gemeinden mit.
2 Für die Berechnung wird die berichtigte Steuerkraft des letzten
Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind, verwendet.

## § 13 c. Akontozahlungen {#par_13}

Der Verkehrsverbund teilt den Gemeinden gemeinsam mit
dem ersten Entwurf des Verbundfahrplans die voraussichtlichen Gemeindebeiträge mit, nach deren Massgabe die Gemeinden vorschüssig
vierteljährliche Akontozahlungen leisten.
Anträge
betreffend
Verzicht auf die
Anrechnung

## § 14 von Abfahrten {#par_14}

Anträge auf Verzicht auf Anrechnung von Abfahrten gemäss
§ 8 sind innert zwei Monaten nach Veröffentlichung des ersten Entwurfs des Verbundfahrplans zu stellen.
a. Grundsatz
740.6 Kostenverteiler-Verordnung
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Berichtigte

## § 15 Steuerkraft {#par_15}

1 Die berichtigte Steuerkraft ist die Steuerkraft gemäss § 39
Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes2, vermehrt um den auf 100 Steuerprozent umgerechneten Ertrag des Steuerkraftausgleichs oder vermindert um den auf 100 Steuerprozent umgerechneten, abgelieferten
Steuerkraftausgleich.

## § 15weg {#par_15weg}



## § 16 Inkrafttreten {#par_16}

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in
Kraft4.
1 OS 50, 571.
2 LS 132.1.
3 LS 740.1.
4 In Kraft seit 1. April 1989 (OS 50, 575).
