---
title: "Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz"
id: 1a783ce0-63f6-4685-8227-4842cd553ea1
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "530.100"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/530.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/1a783ce0-63f6-4685-8227-4842cd553ea1
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/8405/de
read_on: 2026-10-23
sha256: dc142485e0f6f03495f5ba8bd341df65a7f44245ffdfb528784550a901249e0f
provisions: 12
---

# Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Departement
1 Das zuständige Departement überwacht den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung sowie der Unfallversicherungsgesetzgebung über die Unfallverhütung.
2 Es verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 ArG5);
Art. 86 Abs. 2 UVG6)).

## Art. 2 {#art_2}

Amt, Aufgaben
1 Die Regierung bezeichnet die zuständige kantonale Dienststelle im Sinne der
Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, soweit sie die Unfallverhütung betrifft.
1) GRP 2005/2006, 599
2) SR 822.11
3) SR 832.20
4) Seite 889
5) SR 822.11
6) SR 832.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
530.100
2 Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verhinderung der Benützung von gefährlichen Räumen und Einrichtungen sowie Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen (Art. 52 Abs. 2 ArG7);
Art. 86 Abs. 2 UVG8));
b) Durchführung des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens;
c) Planbegutachtungen;
d) Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen.

## Art. 3 {#art_3}

Gemeinden
1 Die zuständige Gemeindebehörde unterstützt das Amt beim Vollzug dieses Gesetzes.
2 Sie führt die ihr vom Amt zugewiesenen Aufträge aus und meldet diesem insbesondere Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt sind.
3 In der Baubewilligung ist der Vorbehalt der Plangenehmigung aufzunehmen.

## Art. 4 {#art_4}

Weitere Amtsstellen, Kantonspolizei
1 Das Amt kann das Feuerpolizeiamt, weitere kantonale Amtsstellen sowie die
Kantonspolizei zur Mitwirkung bei Vollzugsaufgaben beiziehen.
2 Das Feuerpolizeiamt setzt das Amt insbesondere über Bauvorhaben in Kenntnis,
für welche eine Planbegutachtung in Frage kommt und stellt ihm die entsprechenden
Planunterlagen zur Verfügung.
2. Plangenehmigung, Planbegutachtung

## Art. 5 {#art_5}

Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
1 Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 7 ArG ist
auch für Betriebe durchzuführen, mit deren Unterstellung als industrielle Betriebe
im Sinne von Artikel 5 ArG in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

## Art. 6 {#art_6}

Planbegutachtung
1 Wo eine Beratung im Sinne der Gesundheitsvorsorge nach der Arbeitsgesetzgebung oder im Sinne der Unfallverhütung nach der UVG9) für Bau- und Einrichtungsvorhaben nicht industrieller Betriebe zweckmässig erscheint, kann beim Amt eine
Planbegutachtung beantragt werden.
7) SR 822.11
8) SR 832.20
9) SR 832.20
530.100
2 Das Amt kann der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, besondere Massnahmen, die sich gemäss Artikel 6 ArG10) und Artikel 82 UVG aufdrängen, als Auflagen
in die Baubewilligung aufzunehmen.
3. Ruhezeit

## Art. 7 {#art_7}

Feiertage
1 Im Sinne von Artikel 20 Buchstabe a ArG11) sind den Sonntagen gleichgestellt:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stefanstag.12)
4. Gebühren

## Art. 8 {#art_8}

Gebühren
1 Die Regierung erlässt einen Gebührentarif13).
5. Rechtsmittel und Strafverfahren

## Art. 9 {#art_9}

Rechtsmittelverfahren
1. nach Arbeitsgesetz
1 Gegen Verfügungen des Amtes kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Departement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Verfügungen und Entscheide des Departementes können innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *
Art. 10 2. nach Unfallversicherungsgesetz
1 Gegen Verfügungen des Amtes oder des Departementes kann innert 30 Tagen bei
der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 1 UVG14) in Verbindung
mit Art. 52 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG15)).

## Artikel 10 {#art_10}

Buchstabe a und
Artikel 109 UVG.
10) SR 822.11
11) SR 822.11
12) Gemäss Art. 20a Abs. 1 ArG ist auch der Bundesfeiertag den Sonntagen gleichgestellt.
13) BR 530.150
14) SR 832.20
15) SR 830.1
530.100
Art. 11 * Strafverfolgung

## Artikel 11 {#art_11}



## Artikel 12 {#art_12}

HArG werden vom Departement beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
6. Schlussbestimmung
Art. 12 In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist per 1. Februar 2006 in Kraft.
530.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2005 01.02.2006 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 2 geändert 2006, 3317
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 totalrevidiert -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 9 Abs. 2 geändert 2023-008
530.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.10.2005 01.02.2006 Erstfassung -
Art. 9 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3317
Art. 9 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 11 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
