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title: "Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen"
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# Nachtrags-Vertrag zum Vertrag vom 24./31. März 1900 über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglichen Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

## Art. 1 Vom 24. Dezember 1910 (Stand 20. Januar 1911) {#art_1}

1 Der dem Hauptvertrag zu Grunde liegende generelle Plan wird dahin ergänzt, dass
1. das Einfahrtsgleis für die Waldshuter Güterzüge und
2. die beiden Ausfahrtsgeleise für die Güterzüge der Richtungen Freiburg und Hüningen einerseits und Lörrach andererseits auf besonderem Bahnkörper um den Erlenpark herumgeführt werden.
2 Die Generaldirektion führt diese Anlage in dem Umfang und in der Art aus, wie dies in blauer Farbe
in dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Nachtragsvertrages bildenden und beidseitig unterschriebenen Plane dargestellt ist.
3 Ausserdem wird die Generaldirektion zur Erzielung eines tunlichst einheitlichen Landschaftsbildes
das an den innern Bahnkörper zwischen den Profilen 2, 7 und 5, 8 anschliessende Gelände nach näherer Vereinbarung mit dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt auffüllen. Zu diesem Zweck hat
die Eisenbahnverwaltung vor der Anschüttung den guten Boden auf eine vom Baudepartement bezeichnete Grenzlinie zurückzulegen; die Wiederbedeckung der angeschütteten Fläche mit dem guten
Boden ausserhalb der künftigen strichpunktierten Bahngrenze sowie die Herrichtung des Landes zu
gärtnerischen Anlagen ist Sache des Kantons Basel-Stadt.
4 Das zur Anschüttung erforderliche Gelände ausserhalb des strichpunktierten Bahngebiets wird der
Kanton Basel-Stadt, soweit es nicht sein Eigentum ist (Abschnitte der Parzellen Nr. 2153, 503, 504,
508 und 510 in Sektion VII zwischen der Bahngrenze und der Parzelle 513² [Lange Erlen] im Gesamtinhalt von ca. 15'414 m²), auf seine Kosten erwerben und der Eisenbahnverwaltung für die An -
schüttungsarbeiten zur Verfügung stellen. Die Eisenbahnverwaltung wird dem Kanton diejenigen Flächen dieses Geländes, welche sie anlässlich der Landerwerbung für die in Art. 1 bezeichneten Geleise
freihändig oder auf dem Wege der Expropriation miterwirbt, zum Selbstkostenpreise abtreten.
5 Die Eisenbahnverwaltung wird den Bahnkörper gegen den Erlenpark und gegen den Fasanenweg zu
auf seiner ganzen Ausdehnung auf ihre Kosten durch eine gefällige Einfriedigung abschliessen.
Art. 2
1 Für das nach den Plänen in die neuen Bahnanlagen fallende Gelände der Einwohnergemeinde Basel
(Abschnitte der Parzellen Nr. 521 , 513², 511¹, 550¹ und Allmend des Wiesenflusses im Ausmass von⁷

## Art. 1vom insgesamt ca. 19'509 m²) sowie als Abfindung für die nach {#art_1vom}

Kanton Basel-Stadt auszuführenden Anlagen und Landerwerbungen und endlich für die zufolge des Unternehmens sich ergebenden
Inkonvenienzen aller Art leistet die Badische Eisenbahnverwaltung eine Gesamt-Entschädigung von
Fr. 285'000.– (Zweihundertfünfundachtzigtausend Franken).

## Art. 2des {#art_2des}

Vertrages vom 24./31. März
1900 zu leistenden Teilzahlung von Fr. 500'000.– verrechnet werden. Über die Landabtretung wird
nach Feststellung des genauen Flächenmasses ein besonderer Vertrag zum Eintrag ins Grundbuch abgeschlossen werden. Als Erwerbungsgrenze gilt die in dem beigefügten Lageplane eingetragene strichpunktierte Eisenbahngrenze.
3 Das auf dem abzutretenden Areal befindliche Holz verbleibt Eigentum des Kantons Basel-Stadt, welcher für das Abholzen und die Verwertung auf seine Kosten sorgen wird.

## Art. 3 Verlegung des Badischen Bahnhofs: Nachtragsvertrag mit Baden 954.551 {#art_3}

1 Ausser der in Art. 2 bezeichneten Entschädigung zahlt die Badische Eisenbahnverwaltung als Ersatz
der Kosten der Verlegung der Strassenbahnlinie nach Riehen von der alten Strasse in die neue Unterführung der Riehenstrasse den Betrag von Fr. 10'000.–, der alsbald nach Auswechslung dieses Vertrages an die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt abzuführen ist.

## Art. 4 {#art_4}

1 In Ergänzung des Art. 3 letzter Absatz des Vertrages vom 24./31. März 1900 wird vereinbart, dass
von der für das alte Bahnhofgelände vereinbarten Kaufsumme von Fr. 3'416'706.97 der Kanton Basel-
Stadt auf den Tag der Zufertigung des Areals, die nicht vor 1. Juni 1913 erfolgen soll, eine Teilzahlung von Fr. 1'000'000.– (eine Million Franken) zu leisten hat. Vom Reste ist, ohne Zinsvergütung, die
eine Hälfte ein Jahr später, die zweite wiederum ein Jahr später zu entrichten. Falls indessen der
Kanton Basel-Stadt in der Zwischenzeit Teile des Areals veräussern oder anders als zum Zweck von
Strassenbauten für sich verwerten sollte, so ist er verpflichtet, jeweils die dem Wert oder Erlös entsprechende Summe sofort zu bezahlen, soweit die letztere den Betrag der an die Bahnverwaltung bereits geleisteten Zahlungen übersteigt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Kanton Basel-Stadt übernimmt auf seine Kosten die Unterhaltung der nach Art. 1 hergestellten
Strassen und Wege auch innerhalb des künftigen Bahngebiets.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Genehmigung des vorstehenden Vertrages durch das Grossherzoglich Badische Ministerium des
Grossherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einerseits, durch den Grossen Rat
und erforderlichenfalls durch eine Volksabstimmung des Kantons Basel-Stadt sowie durch den
Schweizerischen Bundesrat andererseits bleibt vorbehalten.
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: A. Stöcklin
Der Sekretär: Dr. A. Im Hof
Basel, den 24. Dezember 1910
Namens der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen
Roth Briegel
Karlsruhe, den 20. Januar 1911
Dieser Nachtragsvertrag wurde genehmigt durch Grossratsbeschluss vom 9. Februar 1911.
Verlegung des Badischen Bahnhofs: Nachtragsvertrag mit Baden 954.551
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.12.1910 20.01.1911 Erlass Erstfassung KB 11.02.1911
Verlegung des Badischen Bahnhofs: Nachtragsvertrag mit Baden 954.551
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.12.1910 20.01.1911 Erstfassung KB 11.02.1911
