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title: "Verordnung über Beiträge für Empfänge und Anlässe"
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provisions: 5
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# Verordnung über Beiträge für Empfänge und Anlässe

## Art. 1 Seite 2/3 {#art_1}

Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt Beiträge für Empfänge und Anlässe, die die
Stadtkanzlei gewähren kann.

## Art. 2 {#art_2}

Voraussetzungen
An Aperitifs, Kaffeerunden und dergleichen können auf Gesuch hin
Beiträge gewährt werden, wenn die Veranstaltung
a. nicht von der Stadt durchgeführt wird,
b. auf städtischem Gebiet stattfindet sowie
c. für die Stadt Luzern von Bedeutung ist oder bei Institutionen, die ihren
Sitz in Luzern haben, der Feier eines der folgenden Jubiläen dient: 25,
50, 75, 100, 125 Jahre usw.

## Art. 3 {#art_3}

Einschränkungen
Grundsätzlich keine Beiträge gewährt werden an
a. Bankette/Essen,
b. Diplomfeiern,
c. Empfänge oder Anlässe politischer Parteien oder Gruppierungen,
d. Eröffnungsfeiern von Ausstellungen,
e. Empfänge oder Anlässe mit kommerziellem Charakter,
f. Empfänge oder Anlässe anderer Gemeinwesen.

## Art. 4 {#art_4}

Beitragsbemessung
Die Höhe des Beitrages richtet sich vor allem nach der Bedeutung der
Veranstaltung für die Stadt und beträgt in der Regel Fr. 10.– pro teilnehmende Person. Es kann auch ein Pauschalbeitrag ausgerichtet
werden.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 21. September 2024.
Seite 3/3
Luzern, 11. September 2024
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
