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title: "Verordnung über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren

## § 1 {#par_1}

Regelungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Gesetzes vom 12. Januar
20172) über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG).

## § 2 {#par_2}

Vollzug
1 Diese Verordnung wird unter Vorbehalt anderer Zuständigkeitsvorschriften
von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) vollzogen.
2 Die BGV betreibt ein Brandschutzinspektorat sowie eine Fachstelle für Elementarschadenprävention.
3 Sie kann nicht hoheitliche Aufgaben an Dritte übertragen.

## § 3 {#par_3}

Vorabklärung
1 Die Bauherrschaften können bei der BGV Vorabklärungen über Schutzmassnahmen gegen Brand- und Naturgefahrenschäden vornehmen lassen.
2 Die Vorabklärungen sind unentgeltlich.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 2017.043, SGS 761
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045
2 761.11

## § 4 {#par_4}

Kontrolle der Schutzmassnahmen (§ 16 Abs. 1 BNPG)
1 Die BGV und die Gemeinden können die Schutzmassnahmen erstmalig wie
auch wiederholt kontrollieren.
2 Brandschadenprävention

## § 5 {#par_5}

Brandschutzvorschriften (§ 4 Abs. 1 BNPG)
1 Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) umfassen deren Brandschutznorm und deren Brandschutzrichtlinien
sowie die technischen Vorschriften, die jene als massgebend erklären.

## § 6 {#par_6}

Brandschutzabstände (§ 5 BNPG)
1 Als Gebäude gemäss § 5 Absatz 1 BNPG gelten Bauten und Anlagen.
2 Der Brandschutzabstand gemäss § 5 Absatz 2 BNPG kann verringert werden, wenn im Grundbuch eine Dienstbarkeit zulasten des Nachbargrundstücks
eingetragen ist, wonach dessen Gebäude die Brandschutzabstände gemäss
VKF einhalten müssen.
3 Die Löschung der Dienstbarkeit gemäss Absatz 2 bedarf der Zustimmung der
BGV.
4 Wenn das benachbarte Grundstück dauernd nicht überbaut werden darf, bemisst sich der Brandschutzabstand gemäss § 5 Absatz 2 BNPG von der Mitte
des benachbarten Grundstücks aus.

## § 7 {#par_7}

Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (§ 2 Abs. 2 BNPG)
1 Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Innern von Bauten und Anlagen bedarf der Bewilligung der BGV (Abbrandbewilligung).
2 Die Erteilung der Abbrandbewilligung richtet sich nach den Brandschutzvorschriften der VKF.
3 Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und P3 der
eidgenössischen Sprengstoffverordnung3) ist bewilligungsfrei.
3) SR 941.411
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045
3 761.11
3 Prävention vor Schäden durch Naturgefahren

## § 8 {#par_8}

Gravitative Naturgefahren (§ 10 Abs. 1 BNPG)
1 Die Naturgefahrenkarten Basel-Landschaft, die Gefahrenhinweiskarten Basel-Landschaft sowie die schweizerische Gefährdungskarte Oberflächenabfluss geben Hinweis auf die Gefahrengebiete Hochwasser, Überschwemmung,
Steinschlag und Erdrutsch. Im Anwendungsfall ist der Gegenbeweis zulässig.

## § 9 {#par_9}

Wegleitung
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion und die BGV erstellen eine Wegleitung
über Schutzmassnahmen gegen Schäden durch gravitative Naturgefahren
(Wegleitung Objektschutz Naturgefahren).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045
4 761.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.08.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.045
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045
5 761.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.08.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.045
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.045
