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title: "Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer"
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provisions: 15
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# Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer

## Art. 1 {#art_1}

Organisation
1 Die dem Kanton durch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer zugewiesenen Aufgaben werden den folgenden Organen übertragen:
1. dem Departement Finanzen;
2. der Kantonalen Steuerverwaltung;
3. dem Obergericht.

## Art. 2 {#art_2}

Departement Finanzen
1 Das Departement Finanzen sorgt für die gleichmässige Anwendung der
Bundesvorschriften und übt die Aufsicht über die Kantonale Steuerverwaltung aus.
1) VStG (SR 642.21)
2) StG (bGS 621.11)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 746 1
625.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Kantonale Steuerverwaltung
1 Die Kantonale Steuerverwaltung vollzieht das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung keine
andere Behörde zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Versand und Entgegennahme von Rückerstattungsanträgen;
b) die Ermittlung und den Entscheid über den Rückerstattungsanspruch;
c) den Einspracheentscheid;
d) die Vertretung gegenüber den Beschwerdebehörden;
e) die Führung des Verrechnungssteuerregisters;
f) die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung;
g) die Geltendmachung des Rückleistungsanspruchs;
h) die Anfechtung einer vorsorglichen Kürzung;
i) die Verhängung und den Bezug von Bussen.

## Art. 4 {#art_4}

Obergericht
1 Das Obergericht amtet als kantonale Rekurskommission nach
Art. 54 Abs. 2 und 58 Abs. 2 VStG.
2. Abschnitt: Steuerrückerstattung (2.)

## Art. 5 I. Geltendmachung des Anspruchs (2.1.) {#art_5}

Im ordentlichen Veranlagungsverfahren
1 Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular bei der Kantonalen Steuerverwaltung frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die verrechnungsteuerbelasteten Leistungen fällig wurden, einzureichen.

## Art. 6 {#art_6}

In besonderen Fällen
1 Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr wird von der Person, welche die elterliche Sorge
innehat, geltend gemacht. Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge
von nicht gemeinsam besteuerten Eltern erfolgt die Geltendmachung durch
den Elternteil, dem der Kinderabzug nach Art. 38 Abs. 1 lit. a StG zusteht. *
Ausserrhodische Gesetzessammlung 625.21
2 Der Antrag auf Rückerstattung, der gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG vorzeitig
geltend gemacht wird, ist zu begründen.

## Art. 7 II. Befriedigung des Anspruchs (2.2.) {#art_7}

Rückerstattung bei Einkommens- und Vermögenssteuern
1 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den veranlagten Staats- und
Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode verrechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit früher in Rechnung gestellten Steuern.
2 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und
Gemeindesteuern, wird der Mehrbetrag ausbezahlt.
3 Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung nach Art. 205 StG. Die Auszahlung kann vor der
Schlussrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann,
dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch offenen
Steuerforderungen nicht möglich ist.
4 Bei vorläufiger Rechnungstellung nach Art. 204 StG kann gleichzeitig eine
vorläufige Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorgenommen werden,
wenn ein Rückerstattungsantrag vorliegt und soweit der Anspruch ausgewiesen ist.

## Art. 8 {#art_8}

Rückerstattung in besonderen Fällen
1 In Erbfällen und in Fällen vorzeitiger Rückerstattung wird die Verrechnungssteuer in der Regel in bar ausbezahlt.
2 Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteuern.

## Art. 9 {#art_9}

Zeitpunkt der Verrechnung
1 Der nach Art. 11 dieser Verordnung festgesetzte Rückerstattungsanspruch
gilt als verrechnet:
a) * mit den vorläufig in Rechnung gestellten Staats- und Gemeindesteuern für die dem Fälligkeitsjahr folgende Steuerperiode 120 Tage nach
Eingang des Rückerstattungsantrags;
625.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung
b) * mit den veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die mit dem
Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode 120 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags, soweit der Anspruch nicht bereits
nach lit. a dieser Bestimmung verrechnet wurde;
c) * mit anderen Staats- und Gemeindesteuern 120 Tage nach Eingang
des Rückerstattungsantrags.

## Art. 10 III. Verfahren (2.3.) {#art_10}

Einreichefrist
1 Hat die antragstellende Person eine Steuererklärung für die Staats- und
Gemeindesteuer einzureichen, gilt die Einreichefrist für die Steuererklärung
auch für den Rückerstattungsantrag. Vorbehalten bleibt Art. 6 dieser Verordnung.
2 Die Einreichefrist kann erstreckt werden. Vorbehalten bleibt Art. 32 VStG.

## Art. 11 {#art_11}

Entscheid
1 Die Kantonale Steuerverwaltung prüft den Rückerstattungsantrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch.
2 Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranlagung und der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet. *
3 Vorbehalten bleibt ein selbständiger Entscheid in besonderen Fällen nach
Art. 6 dieser Verordnung sowie bei einer Rückerstattung in bar.

## Art. 12 {#art_12}

Rechtsmittel
1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 53 bis 56 VStG.
2 Wird der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagung und der Schlussrechnung eröffnet, gelten für das Einspracheverfahren
und für das Rekursverfahren Art. 172 f. und Art. 188 f. StG sowie das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit3) sinngemäss. Vorbehalten bleibt
Art. 48 Abs. 2 VStG.
3) Heute: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1)
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3 Eine Einsprache oder eine Beschwerde durch die Gemeinde ist ausgeschlossen.
3. Abschnitt: Strafbestimmung (3.)

## Art. 13 {#art_13}

Ordnungswidrigkeiten
1 Die Kantonale Steuerverwaltung kann Ordnungswidrigkeiten mit Busse bis
zu Fr. 500.– ahnden.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen (4.)

## Art. 14 {#art_14}

Übergangsrecht
1 Für Rückerstattungsansprüche für Fälligkeiten bis und mit 31. 12. 2000 erfolgt eine Rückerstattung in der Regel in bar.
2 Soweit eine derartige Rückerstattung in bar erfolgt, wird Art. 9 dieser Verordnung nicht angewendet.
3 Es erfolgt ein selbständiger Entscheid über den Rückerstattungsanspruch.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
07.01.2002 07.01.2002 Art. 11 Abs. 2 geändert 765 / 2002, S. 12
02.12.2003 01.01.2004 Art. 9 Abs. 1, a) geändert 851 / 2003, S. 1250
02.12.2003 01.01.2004 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 851 / 2003, S. 1250
11.12.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 1 geändert 1241 / 2012, S. 1504
25.11.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 1, a) geändert 1534 / 28.11.2025
25.11.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 1534 / 28.11.2025
25.11.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 1, c) geändert 1534 / 28.11.2025
Ausserrhodische Gesetzessammlung 625.21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 6 Abs. 1 11.12.2012 01.01.2013 geändert 1241 / 2012, S. 1504
Art. 9 Abs. 1, a) 02.12.2003 01.01.2004 geändert 851 / 2003, S. 1250
Art. 9 Abs. 1, a) 25.11.2025 01.01.2026 geändert 1534 / 28.11.2025
Art. 9 Abs. 1, b) 02.12.2003 01.01.2004 geändert 851 / 2003, S. 1250
Art. 9 Abs. 1, b) 25.11.2025 01.01.2026 geändert 1534 / 28.11.2025
Art. 9 Abs. 1, c) 25.11.2025 01.01.2026 geändert 1534 / 28.11.2025
Art. 11 Abs. 2 07.01.2002 07.01.2002 geändert 765 / 2002, S. 12
