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title: "Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt"
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provisions: 13
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# Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt

## § 1 {#par_1}

Die Altläufe der Glatt und ihre Umgebung im Gebiet der
Gemeinden Oberglatt und Rümlang werden zur Wahrung der Landschaft in ihrer Eigenart und zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt
als geschützt erklärt.

## § 2 {#par_2}

1 Die Grenzen des Schutzgebietes sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

## § 3 {#par_3}

1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren verboten,
die Pflanzen oder Tiere schädigen.
2 Insbesondere sind verboten:
– Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen
(ausser Schutzeinzäunungen von Jungwald), Reklamevorrichtungen und dergleichen,
– Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
– die Vornahme von Entwässerungen,
– das Betreten für Unberechtigte vom 15. März bis 15. September
mit Ausnahme der gelb markierten Wege,
– das Laufenlassen von Hunden,
– das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen
zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,
– das Anfachen von Feuern,
– das Pflücken und Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen,
– das Baden und das Befahren der Gewässer mit Booten aller Art,
– Düngung von Ried und Auenwald.
702.675 Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt

## § 4 {#par_4}

Für die folgenden Vorkehren ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich:
– Die Beseitigung von Baumgruppen, einzelstehenden Bäumen und
markanten Einzelsträuchern,
– das Einfügen von Pflanzen aller Art, die im geschützten Gebiet oder
in dessen Umgebung nicht natürlicherweise bereits vorkommen,
– Aufforstungen oder die Anlage von Baumbeständen im Freiland.

## § 5 {#par_5}

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher
ausgeübt wurde, ist unter Vorbehalt der §§ 3 und 4 gestattet.

## § 6 {#par_6}

Die Ausübung von Jagd und Fischerei ist im Rahmen der
hiefür geltenden Vorschriften gestattet.

## § 7 {#par_7}

1 Im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung ist die
Bewirtschaftung und Pflege Sache der Grundeigentümer.
2 Zur Erhaltung der Pflanzengesellschaften sind die Riedgebiete
nach Mitte September zu mähen, und die Streue ist aus dem Schutzgebiet zu entfernen.
3 Wo diese Pflege nicht durch die Grundeigentümer erfolgt, kann
die Baudirektion die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Staates
durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen.

## § 8 {#par_8}

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen
(so etwa der Ausbau des Flughafens Zürich-Kloten) es rechtfertigen.

## § 9 {#par_9}

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.

## § 10 {#par_10}

Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann
die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren
Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,
so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 11 {#par_11}

1 Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf
erlassenen Verfügungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des
Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
2 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht ausschliesslich dem Statthalteramt zu.

## § 12 Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt 702.675 {#par_12}

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder
der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

## § 13 {#par_13}

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt2 in Kraft.
1 OS 43, 608 und GS V, 280.
2 ABl 1970, 1422 vom 16. Oktober 1970.
3 LS 230.
702.675 Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt
Zonenplan zur Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt vom 27. August 1970
