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provisions: 24
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# Abwasserreglement

## Art. 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt die Ableitung und die Behandlung von Abwasser sowie die Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung.
2
Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

## Art. 2 Generelle Zuständigkeit {#art_2}

1
Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit in diesem Reglement, im kantonalen oder eidgenössischen Recht nicht anders geregelt ist oder vom Gemeinderat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist.
2
Der Gemeinderat ist befugt, einzelne seiner Zuständigkeiten zu delegieren.

## Art. 3 Kreditbewilligung {#art_3}

1
Die Gemeindeversammlung genehmigt im Rahmen des Voranschlages einen Globalkredit. Innerhalb dieses Globalkredites bewilligt der Gemeinderat Einzelkredite für die Projektierung und die Realisierung von neuen Bauten und Anlagen, für den Ausbau, die Erneuerung und für den Unterhalt von Bauten und Anlagen des gemeindlichen Abwassernetzes.

## Art. 4 Entwässerungsplan {#art_4}

1
Der Gemeinderat erlässt einen generellen Entwässerungsplan (GEP) und passt ihn dem jeweiligen Stand der Siedlungsentwicklung an.
2
Er sorgt dafür, dass die Bevölkerung beim Erlass und bei wesentlichen Änderungen in geeigneter Weise mitwirken kann.

## Art. 5 Gemeindliche Abwasserleitungen {#art_5}

1
Der Gemeinderat sorgt für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der im generellen Entwässerungsplan enthaltenen gemeindlichen Abwasserleitungen ohne die privaten Abwasseranlagen.
2
Der Ausbau und die Erneuerung der gemeindlichen Abwasserleitungen erfolgt im Rahmen des generellen Entwässerungsplans und nach Massgabe der gemeindlichen Erschliessungsplanung.
3
Vorbehalten bleiben Neuerschliessungen im Rahmen der Bestimmungen der Bauordnung.

## Art. 6 Private Abwasseranlagen {#art_6}

1
Der Grundeigentümer sorgt für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung seiner Abwasseranlagen bis an die gemeindliche Abwasserleitung.
2
Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Abwasseranlagen.

## Art. 7 Bauvorschriften {#art_7}

1
Abwasseranlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern. Es gelten die Normen, Richtlinien und Merkblätter der anerkannten Fachverbände.
2
Der Gemeinderat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

## Art. 8 Anschluss an die öffentliche Kanalisation {#art_8}

1
Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation hat nach dem im generellen Entwässerungsplan vorgesehenen Kanalisationssystem (Trenn- oder Mischsystem) zu erfolgen.

## Art. 9 Durchleitungsrechte für öffentliche Kanalisationsleitungen {#art_9}

1
Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen Kanalisationsleitungen gegen Entschädigung zu dulden.
2
Der Grundeigentümer kann, wenn er ein erhebliches Interesse nachweist, die Verlegung auf eine andere geeignete Stelle verlangen. Die Kosten werden von der Gemeinde übernommen.

## Art. 10 Übernahme privater Abwasseranlagen {#art_10}

1
Private Abwasseranlagen können nach der Erstellung sowohl innerhalb wie ausserhalb des Baugebietes öffentlich erklärt werden, wenn die Anlagen Sammelcharakter haben, ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und der Grundeigentümer seinen Verpflichtungen gemäss Art. 6 Abs. 1 nachgekommen ist.
2
Die Öffentlicherklärung erfolgt durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die Kriterien der Öffentlicherklärung festlegen. Das Verfahren gemäss Gesetz über Strassen und Wege[1] ist sinngemäss anwendbar.

## Art. 11 Bewilligungspflicht {#art_11}

1
Die Erstellung, Änderung, Erweiterung und Sanierung von privaten Abwasseranlagen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.
2
Die Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates.

## Art. 12 Gesuch {#art_12}

1
Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich der Gemeinde einzureichen. Dem Gesuch sind in dreifacher Ausfertigung alle Unterlagen beizulegen, die zu seiner Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen Anschluss und die entwässerungstechnischen Angaben.

## Art. 13 Bewilligung {#art_13}

1
Der Gemeinderat prüft das Gesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Er entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse.
2
Rechtskräftige Bewilligungen sind während zwei Jahren gültig. Auf schriftliches Gesuch hin kann der Gemeinderat die Geltungsdauer des Entscheides um jeweils ein Jahr verlängern.

## Art. 14 Kontrollen {#art_14}

1
Im Bau befindliche Abwasseranlagen sind der zuständigen Stelle zur Kontrolle, zur Einmessung und Abnahme anzumelden.
2
Unterirdische Anlageteile dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die Kontrolle und Einmessung stattgefunden hat.

## Art. 15 Inbetriebnahme {#art_15}

1
Abwasseranlagen dürfen erst definitiv in Betrieb genommen werden, nachdem die Abschlusskontrolle ergeben hat, dass sie fachgerecht ausgeführt sind und ordnungsgemäss funktionieren.

## Art. 16 Ausführungspläne {#art_16}

1
Der Gemeinde sind bei der Abnahme der Abwasseranlage Pläne des ausgeführten Bauwerks zu übergeben.

## Art. 17 Kataster {#art_17}

1
Die Gemeinde führt einen Kanal- und Anlagekataster, welcher sämtliche öffentlichen und die daran angeschlossenen, ausserhalb der Gebäude liegenden privaten Abwasseranlagen enthält.
2
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die für die Erstellung und die Nachführung des Katasters notwendigen Angaben zu machen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

## Art. 18 Grundsatz {#art_18}

1
Die Einwohnergemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der öffentlichen Siedlungsentwässerung verursachergerechte Anschluss- und Betriebsgebühren, welche so festzusetzen sind, dass die Entsorgung des Abwassers über einen mehrjährigen Zeitraum kostendeckend erfolgen kann.
2
Zur Ermittlung sämtlicher Aufwendungen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des gemeindlichen Abwassernetzes sowie der von der Einwohnergemeinde zu tragenden Kosten des GVRZ[2] erfasst der Gemeinderat in einer separaten Rechnung die Vollkosten. Diese Rechnung ist öffentlich.

## Art. 19 Anschlussgebühr {#art_19}

1
Der Eigentümer hat für den direkten oder indirekten Anschluss seines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen oder an private Gewässer 1. Klasse[3] eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten.
2
Die Anschlussgebühr berechnet sich bei Wohn- und Bürobauten nach dem Volumen des umbauten Raumes (gemäss SIA-Norm) und bei Gewerbe- und Industriebauten nach der Nutzfläche. Die Anschlussgebühr beträgt:
Gebäudeart
Anschlussgebühr
Wohn- und Bürobauten
CHF 4.00/m&sup3; Gebäudevolumen (SIA)
Gewerbe- und Industriebauten
CHF 6.00/m&sup2; Nutzfläche
2.1
Für Regenwasser von Dachflächen, Vorplätzen, Strassen und dergleichen, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in private Gewässer 1. Klasse eingeleitet wird, ist zusätzlich folgende Anschlussgebühr zu bezahlen:
Entwässerte Flächen
Anschlussgebühr
Befestigte Flächen (horizontal gemessen) Dachziegel, Asphaltbeläge, Betonbeläge
CHF 30.00/m&sup2;
Befestigte Umgebungsflächen mit genügend Retentionsmassnahmen, d.h. 10% des maximalen Abflusses
CHF 15.00/m&sup2;
Dachflächen mit Retentionsmassnahmen begrünt oder gekiest
CHF 15.00/m&sup2;
Pflästerungen mit geschlossenen Fugen
CHF 15.00/m&sup2;
Pflästerungen mit offenen Fugen
CHF 7.50/m&sup2;
Entwässerte Flächen mit Versickerung z.B. Rasengittersteine, Oekosteine, Kiesplätze
CHF 0.00/m&sup2;
2.2
Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer 1. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss § 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind.
3
Bei einer Erhöhung des Volumens oder bei einer Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen.
4
Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert 10 Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen.
5
Der Gemeinderat kann die Anschlussgebühren der Teuerung (Zürcher Baukostenindex) anpassen.

## Art. 20 Betriebsgebühr {#art_20}

1
Der Eigentümer eines entwässerten Grundstückes, das an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist oder Abwasser in ein privates Gewässer 1. Klasse einleitet, hat eine periodische Betriebsgebühr zu bezahlen, bestehend aus der Grundgebühr und aus der Verbrauchsgebühr. Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer 1. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss § 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind.
2
Die Grundgebühr soll ein Drittel und die Verbrauchsgebühr zwei Drittel des gesamten Ertrags aus den Betriebsgebühren ausmachen.
3
Von den Kosten, welche durch die Grundgebühr finanziert werden, übernehmen die Gemeinwesen folgende Anteile:
a)
% Gemeindestrassenanteil = (Gemeindestrassenfläche &times; 3) &times; 100 / ((Bauzonenfläche &times; 1) + (Gemeindestrassenfläche &times; 3) + (Kantonsstrassenfläche &times; 3))
b)
% Kantonsstrassenanteil = (Kantonsstrassenfläche &times; 3) &times; 100 / ((Bauzonenfläche &times; 1) + (Gemeindestrassenfläche &times; 3) + (Kantonsstrassenfläche &times; 3))
4
Die Grundgebühr wird bei Wohnungen pro Wohneinheit erhoben. Für die Berechnung der Grundgebühr werden pro Wohneinheit einheitlich 100 m&sup2; eingesetzt. Bei Büronutzung sowie bei industrieller und gewerblicher Nutzung wird das Gebäudevolumen für die Berechnung angewendet.
5
Die Verbrauchsgebühr wird pro m&sup3; des bezogenen Wassers bemessen, unabhängig der Benutzungsquelle. Kann die Menge des bezogenen Wassers nicht festgestellt werden, wird eine Pauschale erhoben.
6
Benutzer werden mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Schmutzwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration der Schmutzstofffracht oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist.
7
Wird das bezogene Wasser vom Wasserbezüger rechtmässig und nachgewiesenermassen zu einem wesentlichen Teil nicht abgeleitet (z.B. Landwirtschaft, Gärtnerei usw.), kann eine Reduktion der Verbrauchsgebühr gewährt werden.
8
Der Gemeinderat legt die Höhe der Betriebsgebühr fest.

## Art. 21 Gebührenpflicht {#art_21}

1
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an das öffentliche Abwassernetz:
a)
Ansätze für die Grundgebühren:
1.
Wohnung = pauschal CHF 35.00 pro Wohneinheit
2.
Wohn- und Gewerbebauten = CHF 0.10 pro m&sup3; Gebäudeversicherungsvolumen
3.
Gewerbe- und Industriebauten = CHF 0.10 pro m&sup3; Gebäudeversicherungsvolumen
4.
Bei all diesen Ansätzen ist die MWSt von 7.6% inbegriffen
b)
Sonderfälle bezüglich Grundgebühr: Für grosse Gebäude wird als Maximum 100'000 m&sup3; festgelegt, d.h. maximal CHF 10'000.00. Die Mehrkubaturen >100'000 m&sup3; werden nicht in Rechnung gestellt
c)
Verbrauchsgebühr: Effektiver Wasserverbrauch &times; CHF 1.50 pro m&sup3; Trinkwasser

## Art. 22 Fälligkeit {#art_22}

1
Die Gebühren sind mit der Rechnungstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage seit Rechnungstellung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet. Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest.

## Art. 23 Private Abwasseranlagen {#art_23}

1
Sämtliche Kosten der privaten Abwasseranlagen sind von den Grundeigentümern zu tragen. Darunter fallen insbesondere die Bau-, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten sowie die Kosten der Anpassung von Grundstücksanschlüssen, wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben oder verlegt wird oder wenn das Entwässerungssystem geändert wird.

## Art. 24 Übergangsrecht {#art_24}

1
Das Reglement findet Anwendung auf alle seit dem Inkrafttreten eingereichten Baugesuche und Anschlussgesuche.
