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title: "Dekret über die berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats und die Übergangsleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt"
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provisions: 10
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# Dekret über die berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats und die Übergangsleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Dekret regelt die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrats sowie die Übergangsleistungen bei deren Ausscheiden aus dem Amt.

## § 2 {#par_2}

Berufliche Vorsorge
1 Die Mitglieder des Regierungsrats werden mit Amtsantritt bei der Aargauischen
Pensionskasse (APK) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und
Tod versichert.

## § 3 {#par_3}

Abgangsentschädigung
1 Mitglieder des Regierungsrats, die vor Vollendung des 57. Altersjahrs aus dem
Amt ausscheiden, haben Anspruch auf eine Entschädigung von einem Jahreslohn,
ausgerichtet in Form von zwölf monatlichen Zahlungen.
2 Die Abgangsentschädigung gilt als Einkommen und unterliegt den geltenden Sozialversicherungsbeiträgen.

## § 4 {#par_4}

Übergangsrente; Grundsatz
1 Mitglieder des Regierungsrats, die nach Vollendung des 57. Altersjahrs, aber vor
Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters der APK aus dem Amt ausscheiden,
haben Anspruch auf eine Übergangsrente.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
153.560
2 Die Übergangsrente gilt als Einkommen und unterliegt den geltenden Sozialversicherungsbeiträgen.

## § 5 {#par_5}

Übergangsrente; Berechnung
1 Für Mitglieder des Regierungsrats, die nach mindestens 12 Amtsjahren oder nach
Vollendung des 60. Altersjahrs aus dem Amt ausscheiden, beträgt die Übergangsrente 50 % des beim Ausscheiden aus dem Amt bezogenen Jahreslohns, sofern der
Eintritt in den Regierungsrat vor Vollendung des 55. Altersjahrs erfolgt ist. Sie wird
in Form monatlicher Zahlungen ausgerichtet.
2 Hat die Amtstätigkeit als Mitglied des Regierungsrats weniger als 12 Amtsjahre
gedauert, wird bei Rücktritt wegen Krankheit der Prozentsatz gemäss Absatz 1 für
jedes nicht geleistete volle Amtsjahr um 1 % gekürzt.
3 Bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Regierungsrat oder bei Nichtwiederwahl
vor Vollendung des 60. Altersjahrs werden die 50 % für jedes nicht geleistete volle
Amtsjahr um 3 % gekürzt.
4 Ist der Eintritt in den Regierungsrat nach Vollendung des 55. Altersjahrs erfolgt,
wird die Übergangsrente gemäss den Absätzen 2 beziehungsweise 3 gekürzt.
5 Die monatliche Zahlung entspricht bei einem Ansatz von 50 % der Hälfte des
zwölften Teils des Jahreslohns ohne Pauschalspesen zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt.

## § 6 {#par_6}

Anspruchsbegründung und -ende; monatliche Zahlung
1 Der Anspruch auf die Leistungen gemäss den §§ 3 und 4 entsteht mit Beginn des
Monats nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsrat. Er endet am Monatsende
nach dem Tod des ehemaligen Mitglieds des Regierungsrats oder bei Entstehen des
Anspruchs auf eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung,
spätestens aber am Ende des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahrs.

## § 7 {#par_7}

Kürzung beziehungsweise Rückforderung der Leistungen; Verweigerung
1 Erzielt ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrats ein Erwerbseinkommen, werden die Leistungen gemäss den §§ 3 und 4 um 50 % des zusätzlichen Einkommens
gekürzt.
2 Das ehemalige Mitglied des Regierungsrats erteilt die notwendigen Auskünfte
schriftlich. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, werden die Leistungen zurückgefordert beziehungsweise verweigert.
3 Ist das Ausscheiden aus dem Amt auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf
ein Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen, für welches das Mitglied des Regierungsrats rechtskräftig verurteilt worden ist, werden die Übergangsleistungen gekürzt beziehungsweise zurückgefordert oder verweigert.
4 Über die Verweigerung, Rückforderung oder Kürzung der Übergangsleistungen
entscheidet der Regierungsrat.
153.560

## § 8 {#par_8}

Finanzierung
1 Die Leistungen gemäss den §§ 3 und 4 gehen zulasten der ordentlichen Staatsrechnung.

## § 9 {#par_9}

Übergangsbestimmung
1 Für die bereits vor Inkraftsetzung dieses Dekrets amtierenden Mitglieder des Regierungsrats gilt das Dekret über die Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates vom 27. Mai 1975 1) weiterhin (Besitzstand).

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Aarau, 13. September 2016 Präsident des Grossen Rats
HARDMEIER
Protokollführerin
OMMERLI
1) SAR 153.550
153.560
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 2016/7-05
153.560
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 13.09.2016 01.01.2017 Erstfassung 2016/7-05
