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title: "Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau"
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provisions: 13
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# Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Ausführung des Finanzausgleichsgesetzes der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL).

## § 2 {#par_2}

Veranlagung
1 Das Quästorat der Katholischen Landeskirche Thurgau berechnet die Veranlagung
des Finanzausgleichs für alle katholischen Kirchgemeinden im Kanton Thurgau.

## § 3 {#par_3}

Mitteilung
1 Die Berechnung des Finanzausgleichs wird bis 15. Juni an die Kirchgemeinden zugestellt, deren Steuerfuss im laufenden Jahr auf oder über dem massgebenden Steuerfuss (§ 3 Abs. 1 FAGKL) liegt.
2 Eine Kirchgemeinde, welche die Bedingungen von § 2 FAGKL nicht erfüllt, kann
die Mitteilung der Berechnung beim Kirchenrat beantragen.
3 Die Zustellung erfolgt in elektronischer Form.

## § 4 {#par_4}

Verzicht
1 Eine finanzausgleichsberechtigte Kirchgemeinde kann für das laufende Jahr auf die
Auszahlung des Finanzausgleichsbeitrags verzichten.
2 Der Verzicht ist in schriftlicher Form bis 15. August des laufenden Jahres an den
Kirchenrat zu erklären.
1) RB 188.25
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
188.252 AVFA
2. Investitionskosten

## § 5 {#par_5}

Investitionskosten
1 Investitionskosten bezeichnet alle Kredite, die gleich oder höher als die Aktivierungsgrenze der jeweiligen Kirchgemeinde sind.
2 Liegenschaftsinvestitionen sind Investitionen in Liegenschaften und/oder in Betriebseinrichtungen, die in der Bilanzkontogruppe 1404 und/oder 1408 bilanziert
sind.

## § 6 {#par_6}

Antragsberechtigte
1 Einen Antrag für eine Beteiligung an einen Investitionskredit nach § 13 Abs. 1
FAGKL können ausschliesslich finanzausgleichberechtigte Kirchgemeinden stellen.
2 Vorbehalten sind Härtefälle gemäss § 20 FAGKL.

## § 7 {#par_7}

Bedarfsrechnung

## § 8 {#par_8}

FAGKL) werden die Abschreibungen der genehmigten Investitionskosten zu Grunde gelegt.
2 Die ordentlichen sowie ausserordentlichen Abschreibungen der aktivierten Nettoinvestitionskosten werden für die Berechnung der Finanzbedarfskomponente Investitionskosten (§ 8 Ziff. 3 FAGKL) nicht berücksichtigt.
3 Der Kirchenrat kann zur Vermeidung von ausserordentlichen Härtefällen einen abweichenden Beschluss zu Abs. 1 oder Abs. 2 fassen.
§ 8 Abschreibungen
1 Die vorgeschriebenen Abschreibungen auf Liegenschaftsinvestitionen (§ 12 Abs. 1
FAGKL) erfolgen auf alle Liegenschaften im Verwaltungsvermögen.
2 Die Abschreibung erfolgt gemäss dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2.

## § 9 {#par_9}

Berechnungsbeginn
1 Die Berechnung der Investitionskosten gemäss § 12 Abs. 1 FAGKL basiert erstmalig auf dem Jahresabschluss 2024 der Kirchgemeinde.
AVFA 188.252
3. Andere Bestimmungen

## § 10 {#par_10}

Härtefallantrag
1 Für Anträge nach § 20 Abs. 2 FAGKL sind die Unterlagen zuhanden des Kirchenrats einzureichen.
2 Die Antwort des Kirchenrats enthält eine Einschätzung, ob es sich um einen Härte -
fall handelt sowie die Empfehlung zuhanden der Synode.

## § 11 {#par_11}

Investitionsvorhaben
1 Die per 31.12.2023 genehmigten, aber noch nicht ausgeführten Investitionsvorhaben müssen innert drei Jahren entweder begonnen oder abgeschlossen werden.
2 Investitionsvorhaben, die nicht innert der in Abs. 1 genannten Frist begonnen werden, müssen neu beantragt und vom Kirchenrat gemäss § 13 FAGKL genehmigt
werden.

## § 12 {#par_12}

Genehmigung Bauvorhaben
1 Die Genehmigungspflicht von Bauvorhaben der Finanzausgleichsgemeinden gemäss § 39 des Gesetzes der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG)1) wird wie folgt differenziert:
1. Bauvorhaben bis Fr. 14'999 müssen nicht durch den Kirchenrat genehmigt
werden.
2. Bauvorhaben ab Fr. 15'000 sind durch den Kirchenrat zu genehmigen.

## § 13 {#par_13}

Fusionsbeiträge
1 Fusionierte Kirchgemeinden erhalten keinen Ausgleich der vor der Fusion bestehenden Steuerfussdisparität nach § 23 Abs. 2 Ziff. 1 FAGKL, wenn die neu gebildete Kirchgemeinde nach der Fusion finanzausgleichsberechtigt ist.
1) RB 188.22
188.252 AVFA
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.08.2024 01.07.2024 Erstfassung 40/2024
