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title: "Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge"
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provisions: 1
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# Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge

## § 2 {#par_2}

Kommission für Ausbildungsbeiträge
1 Die Kommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen interessierter
Körperschaften zusammen, wobei auf eine gleichmässige Berücksichtigung
der Bevölkerungsschichten nach Geschlecht, Herkunft und Stellung zu achten
ist.
2 Die Leitung der Abteilung Ausbildungsbeiträge beruft die Kommission nach
Bedarf ein. *
3 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend
sind. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist nicht zulässig.
4 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen.
5 Die Leitung der Abteilung Ausbildungsbeiträge nimmt an den Sitzungen mit
beratender Stimme teil und führt das Aktuariat. *
6 Die Kommission bezeichnet die Routinefälle, die von der Abteilung Ausbildungsbeiträge entschieden werden können. *
§ 3 * …
§ 4 * Anmeldung
1 Gesuche um Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen sind mittels Formular zu
stellen.
2 Das Formular kann bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge bezogen werden. *
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. eine Bestätigung der zu besuchenden Ausbildungsstätte über die Aufnahme;
b. Schul- oder Arbeitszeugnisse;
c. eine Erklärung über die in Betracht fallenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse während der Ausbildung.
4 Die ausgefüllten Gesuche sind der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz der Eltern oder des massgeblichen Elternteils einzureichen.
5 Nach Bestätigung der Angaben und Eintragung der Steuerzahlen werden die
Gesuche von der Gemeindeverwaltung an die Abteilung Ausbildungsbeiträge
weitergeleitet. *
6 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge und die Abteilung Ausbildungsbeiträge können weitere Unterlagen verlangen. *
3 365.11
2 Berechnung
§ 5 * Grundsätze
1 Stipendienbeiträge werden anhand der persönlichen und familiären Verhältnisse des Bewerbers oder der Bewerberin gewährt.
2 Ein Anspruch auf Stipendienbeiträge besteht in jedem Fall nur dann, wenn
der Grundbetrag gemäss § 9 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom
5. Dezember 19943) nicht überschritten wird.
3 Wird der Grundbetrag gemäss § 9 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge
vom 5. Dezember 1994 nicht erreicht, ist der finanzielle Bedarf anhand einer
Budgetberechnung zu ermitteln.
4 Massgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss
Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft.
5 Für Ausserkantonale gelten die Bestimmungen von Abs. 2 sinngemäss.
6 Zur Ermittlung der Stipendienbeträge wird mit einem Familienbudget und einem Budget des Bewerbers oder der Bewerberin gerechnet.
§ 6 * Anrechenbares Einkommen
1 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus:
a. dem Zwischentotal der Einkünfte der Eltern des Bewerbers oder der Bewerberin oder des massgeblichen Elternteils (Position 399 der Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft) abzüglich der darauf
basierenden Abzüge sowie zuzüglich der darauf basierenden Zuschläge
gemäss Anhang I dieser Verordnung;
b. dem Einkommen des Bewerbers oder der Bewerberin aus Ergänzungsleistungen, allfälligen Alimenten, Waisen- und Invalidenversicherungen,
sofern in Bst. a nicht bereits eingeschlossen;
c. sowie 20 % des steuerbaren Vermögens der Eltern oder des massgeblichen Elternteils des Bewerbers oder der Bewerberin.
§ 7 Verminderung des Grundbetrags
1 Sind beide Elternteile erwerbstätig, so vermindert sich der Grundbetrag um
das Einkommen des weniger verdienenden Teils, aber höchstens um
CHF 12'000.–.
§ 7a * Familienbudget
1 Im Familienbudget wird das anrechenbare Einkommen gemäss § 6 (Einkünfte
und Vermögensanteil) den Kosten (Grundbedarf) gegenüber gestellt.
2 Es können sowohl die tatsächlich erzielten wie die zumutbarerweise erzielbaren Einkünfte angerechnet werden.
3) SGS 365
4 365.11
3 Der Grundbedarf setzt sich zusammen aus den Lebenshaltungskosten einschliesslich der medizinischen Grundversorgung, den Wohnkosten sowie aus
situationsbedingten Kosten im Rahmen der in Anhang II definierten Pauschalbeträge.
4 Sind die Eltern verheiratet oder leben sie im gleichen Haushalt, wird ein
gemeinsames Familienbudget erstellt.
5 Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, wird je ein separates Budget erstellt.
6 Leistet ein Elternteil gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an den Bewerber oder die Bewerberin, wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt.
7 Ein Einnahmeüberschuss des Familienbudgets wird, geteilt durch die Anzahl
Kinder der Familie, die sich in nachobligatorischer Ausbildung befinden, dem
Budget der sich bewerbenden Person als Elternbeitrag angerechnet.
§ 7b * Fehlbetrag aus Familienbudget
1 Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die im Haushalt der Eltern leben, wird ein
im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro- Kopf-Anteil).
2 Der so ermittelte Betrag wird im persönlichen Budget des Bewerbers oder der
Bewerberin angerechnet.
3 Bei verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft lebenden Bewerbern und Bewerberinnen wird ein im persönlichen Budget ausgewiesener Fehlbetrag halbiert.
§ 7c * Persönliches Budget des Bewerbers oder der Bewerberin
1 Im Budget des Bewerbers oder der Bewerberin werden die Einnahmen aus
Eigenleistung und ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 7a Abs. 7 den Kosten
(Grundbedarf) gegenüber gestellt.
2 Der Grundbedarf setzt sich zusammen aus den Lebenshaltungskosten einschliesslich der medizinischen Grundversorgung, der Wohnkosten sowie aus
situationsbedingten Kosten im Rahmen der in Anhang II definierten Pauschalbeträge.
3 Bei einem Einnahmeüberschuss ergibt sich keine Berechtigung für Stipendien.
4 Vermögenswerte des Bewerbers oder der Bewerberin sind angemessen zu
berücksichtigen.
5 Bei Bewerbern oder Bewerberinnen ohne anerkannten eigenen Haushalt legt
die Kommission für Ausbildungsbeiträge die Berücksichtigung eigener Einnahmen am Stipendium fest.
5 365.11
§ 7d * Bedingungen für das Anerkennen des eigenen Haushalts bei
der Stipendienberechnung
1 Kosten eines eigenen Haushalts werden nur berücksichtigt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin:
a. nach Abschluss einer berufsbefähigenden Erstausbildung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit während mindestens 2 Jahren finanziell unabhängig
war oder
b. mindestens 6 Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig
war oder
c. während mindestens 4 Jahren einen eigenen Haushalt mit Minderjährigen
oder Pflegebedürftigen geführt hat.
2 Es müssen zwingende Gründe vorliegen, dass der Bewerber oder die Bewerberin nicht bei den Eltern wohnen kann. Als zwingende Gründe gelten insbesondere eine Reisezeit von über 1½ Stunden zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort sowie das Führen eines eigenen Haushalts mit
eigenen Kindern.
§ 8 * Bewerber und Bewerberinnen im ersten Bildungsgang
1 Als Bewerber und Bewerberinnen im ersten Bildungsgang gelten alle nicht
verheirateten und sich nicht in einer gefestigten Partnerschaft befindenden
Personen, die noch über keinen anerkannten Berufsabschluss verfügen oder
die nach einem anerkannten Berufsabschluss bis zum Beginn der Weiter- oder
Zweitausbildung noch keine 2 Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell
unabhängig waren oder gleichwertige Familienarbeit leisteten.
§ 9 * Verheiratete sowie in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft sich befindende Bewerber und
Bewerberinnen
1 Bei verheirateten sowie in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter
Lebensgemeinschaft sich befindenden Bewerber und Bewerberinnen wird ein
allfälliger Elternbeitrag gemäss § 7a Abs. 7 zu 35 % berücksichtigt.
2 Bei einer Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der gefestigten Lebensgemeinschaft gilt ab dem Auflösungszeitpunkt der vorherige Status.
6 365.11
§ 10 * Bewerber und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung
1 Für Bewerber und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder
Umschulung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach erster, anerkannter Berufsausbildung und mindestens 2-jähriger finanzieller Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder gleichwertige Familientätigkeit wird ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 7a Abs. 7 zu
35 % berücksichtigt.
3 Anerkennung
§ 11 Anerkennung von Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft und im Ausland
1 Als beitragsberechtigt anerkannt werden Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft oder im Ausland, wenn sie öffentlich-rechtlichen Status besitzen.
2 Private Ausbildungstätten werden als beitragsberechtigt anerkannt, wenn
Lehrplan und Lehrkörper nachweislich eine qualifizierte Ausbildung gewährleisten und wenn zudem
a. der Bund oder ein Kanton die Ausbildung durch die Ausrichtung von Bundes- beziehungsweise Staatsbeiträgen unterstützen,
b. die Ausbildung zu einem vom Bund oder dem Kanton Basel-Landschaft
anerkannten Abschluss führt oder
c. die Ausbildung sich eignet, die gesuchstellende Person zu einem bestimmten Berufsziel zu führen.
4 Verschiedene Bestimmungen
§ 12 Massgeblicher Indexstand
1 Massgeblich ist der Indexstand des Landesindexes der Konsumentenpreise
vom 1. Juli 1995 (Basis Mai 1993 = 100).
§ 12a * Teuerungsanpassung
1 Die Beträge in den Bestimmungen des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge
vom 5. Dezember 19944) werden wie folgt der Teuerung angepasst: ...5)
4) SGS 365
5) GS 36.1252
7 365.11
§ 13 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Dienstordnung vom 3. April 19906) des Direktionssekretariates der Erziehungs- und Kulturdirektion wird wie folgt geändert: ...7)
§ 14 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
2 Sie gilt für Ausbildungsjahre, die zu oder nach diesem Zeitpunkt beginnen.
6) GS 30.277, SGS 146.12
7) GS 32.183
8 365.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.05.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung GS 32.180
17.11.2009 01.01.2010 § 12a eingefügt GS 36.1252
08.07.2014 01.08.2014 § 1 totalrevidiert GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 2 geändert GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 5 geändert GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 6 eingefügt GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 3 aufgehoben GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 4 totalrevidiert GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 5 totalrevidiert GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 6 totalrevidiert GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 7a eingefügt GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 7b eingefügt GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 7c eingefügt GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 7d eingefügt GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 8 totalrevidiert GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 9 totalrevidiert GS 2014.074
08.07.2014 01.08.2014 § 10 totalrevidiert GS 2014.074
29.06.2021 01.07.2021 § 1a eingefügt GS 2021.065
29.06.2021 01.07.2021 § 2 Abs. 2 geändert GS 2021.065
29.06.2021 01.07.2021 § 2 Abs. 5 geändert GS 2021.065
29.06.2021 01.07.2021 § 2 Abs. 6 geändert GS 2021.065
29.06.2021 01.07.2021 § 4 Abs. 2 geändert GS 2021.065
29.06.2021 01.07.2021 § 4 Abs. 5 geändert GS 2021.065
29.06.2021 01.07.2021 § 4 Abs. 6 geändert GS 2021.065
9 365.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.05.1995 01.07.1995 Erstfassung GS 32.180
§ 1 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.074
§ 1a 29.06.2021 01.07.2021 eingefügt GS 2021.065
§ 2 Abs. 2 08.07.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.074
§ 2 Abs. 2 29.06.2021 01.07.2021 geändert GS 2021.065
§ 2 Abs. 5 08.07.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.074
§ 2 Abs. 5 29.06.2021 01.07.2021 geändert GS 2021.065
§ 2 Abs. 6 08.07.2014 01.08.2014 eingefügt GS 2014.074
§ 2 Abs. 6 29.06.2021 01.07.2021 geändert GS 2021.065
§ 3 08.07.2014 01.08.2014 aufgehoben GS 2014.074
§ 4 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.074
§ 4 Abs. 2 29.06.2021 01.07.2021 geändert GS 2021.065
§ 4 Abs. 5 29.06.2021 01.07.2021 geändert GS 2021.065
§ 4 Abs. 6 29.06.2021 01.07.2021 geändert GS 2021.065
§ 5 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.074
§ 6 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.074
§ 7a 08.07.2014 01.08.2014 eingefügt GS 2014.074
§ 7b 08.07.2014 01.08.2014 eingefügt GS 2014.074
§ 7c 08.07.2014 01.08.2014 eingefügt GS 2014.074
§ 7d 08.07.2014 01.08.2014 eingefügt GS 2014.074
§ 8 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.074
§ 9 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.074
§ 10 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.074
§ 12a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1252
Anhang zu SGS 365.11, Stand 01.08.20141
1 Fassung vom 8. Juli 2014 (GS 2014.074), in Kraft seit 1. August 2014.
Anhang I1
Grundlage der Berechnung des massgeblichen Grundbetrags im Familienbudget
bildet das Zwischentotal der Einkünfte (Position 399) gemäss letzter rechtskräftiger Steuereinschätzung, erhöht (+) oder vermindert (-) um nachstehende
Positionen:
Ziffer
Steuereinschätzung
§ in
GABE
Erläuterung der Position
+ 405 Miet- und Pachtzinsen in BL privat
+ 410 Mietwert, Miet- und Pachtzinsen ausserhalb BL privat
- 415 Liegenschaftskosten in BL pauschal privat
- 420 Liegenschaftskosten ausserhalb BL pauschal privat
+ 440 Miet- und Pachtzinsen in BL geschäftlich
+ 450 Mietwert, Miet- und Pachtzinsen ausserhalb BL geschäftlich
- 570 Unterhaltsbeiträge
- 575 Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder
- 9 Abs. 4 Kinderabzug von CHF 5'000 pro Kind, das zum Kinderabzug berechtigt
- 9 Abs. 5 Ausbildungsabzug von CHF 5'500 für jedes Kind der
Familie in Ausbildung
- 9 Abs. 6 Ehepaarsplitting bis max. CHF 12'000
+ 910 Vermögensanteil von 20% des steuerbaren Vermögens
Anhang zu SGS 365.11, Stand 01.08.20142
1 Fassung vom 8. Juli 2014 (GS 2014.074), in Kraft seit 1. August 2014.
Anhang II1
Liste der berechnungsrelevanten Pauschalen für die Familien- und Bewerbenden-Budgets:
Grundbedarf (Elternbudget/Budget des Bewerbers oder der Bewerberin)
1 Person 1 11'832
2 Person 2 18'108
3 Person 3 22'008
4 Person 4 25'320
5 Person 5 28'632
6 Person 6 31'944
7 Person 7 35'256
Wohnkosten Elternbudget
1 Person 1 13'644
2 Person 2 17'160
3 Person 3 20'853
4 Person 4 25'820
5 Person 5 26'998
6 Person 6 29'014
7 Person und mehr 7 30'030
Wohnkosten Budget des Bewerbers oder der Bewerberin
1 Person 1 9'854
2 Person 2 13'644
3 Person 3 17'160
4 Person 4 20'853
5 Person 5 25'820
6 Person 6 26'998
Anhang zu SGS 365.11, Stand 01.08.20143
7 Person und mehr 7 29'915
Sozialbeiträge
Person 00 - 18 jährig 995
Person 19 - 25 jährig 3'955
Person über 25-jährig 4'370
Allgemeines
W ohn-/Lebenskostenzuschlag Eltern 0
W ohn-/Lebenskostenzuschlag Bewerber/in 25%
Pauschalzuschlag für Zahnkontrolle und Dentalhygiene 150
Elternbeitrag Beitragssatz Unabhängige 35%
