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title: "Verordnung über die Hingabe an Erfüllungs statt"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Hingabe an Erfüllungs statt

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Mittels Zustimmung des Staates können die Erben oder der Beschenkte
die Erbschafts- und Schenkungssteuern ganz oder teilweise mit kulturellen
Gütern nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung begleichen.

## Art. 2 {#art_2}

Definition
1 Als kulturelle Güter gelten bewegliche Sachen, wie zum Beispiel Kunstgegenstände, Bücher, Sammelobjekte oder auch Dokumente, mit einem hohen
künstlerischen, historischen, wissenschaftlichen Wert und mit einem bedeutenden Interesse für das Wallis.
2 Die Bezahlung der Steuer mit Grundstücken (Art. 655 ZGB) ist ausgeschlossen.

## Art. 3 {#art_3}

Expertenkommission
1 Auf gemeinsamen Vorschlag der für die Finanzen und für die Kultur zuständigen Departemente ernennt der Staatsrat eine Kommission aus fünf
Mitgliedern unter Vorsitz des Dienstchefs der Dienststelle für Kultur; sie besteht aus zwei Verantwortlichen von kantonalen kulturellen Institutionen und
aus zwei verwaltungsexternen Personen, welche über ein breites Wissen
auf dem Gebiet der Kunst, der Kultur, der Geschichte, der Wissenschaft, des
Kunsthandels und der Sammelobjekte verfügen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Die Kommission kann von weiteren Fachpersonen eine Stellungnahme einholen.

## Art. 4 {#art_4}

Gesuch des Steuerpflichtigen
1 Der Steuerpflichtige, welcher die Steuern ganz oder teilweise mit kulturellen Gütern begleichen möchte, muss ein entsprechendes Gesuch mit der
Einreichung der Steuererklärung vorlegen.
2 Das Gesuch enthält Angaben über die Art, den Wert und eine Beschreibung jedes Gegenstandes, welcher der Steuerpflichtige dem Staat zur Bezahlung der Steuer durch dessen Übertragung vorschlägt.
3 Die kantonale Steuerverwaltung leitet das Gesuch an die Expertenkommission weiter.

## Art. 5 {#art_5}

Mitteilung an die Gemeinde
1 Die kantonale Steuerverwaltung teilt den betroffenen Gemeinden mit, dass
ein Gesuch für eine Hingabe an Erfüllungs statt eingereicht wurde.

## Art. 6 {#art_6}

Pflichten des Steuerpflichtigen
1 Der Steuerpflichtige, welcher die Hingabe an Erfüllungs statt vorschlägt,
muss alle Angaben hinsichtlich des Nachweises der Herkunft und der Echtheit der Gegenstände machen.
2 Er ist gehalten den Kommissionsmitgliedern, den Fachleuten und den bezeichneten Mitarbeitern der Dienststelle für Kultur, Zugang zu den Gütern zu
verschaffen und die Erstellung von Gutachten zu ermöglichen.

## Art. 7 {#art_7}

Prüfung und Bericht der Kommission
1 Die Kommission prüft, ob die kulturellen Güter einen hohen künstlerischen,
historischen oder wissenschaftlichen Wert sowie ein bedeutendes Interesse
für das Wallis aufweisen. Sie nimmt zum Geldwert, zu etwaigen Kosten im
Zusammenhang mit der Übergabe an den Staat Wallis (Kosten für die Verpackung, die Versicherung und den Transport, usw.), welche vom Steuerpflichtigen übernommen werden müssen, Stellung.
2 Sie schlägt eine oder mehrere Institutionen vor, denen die kulturellen Güter
übergeben werden können.
3 Die Kommission übermittelt den Schätzungsbericht dem Staatsrat und den
betroffenen Gemeinden.
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## Art. 8 {#art_8}

Anspruch der Gemeinden
1 Die Gemeinde kann ihr Rückforderungsrecht auf Beanspruchung des
Gemeindeanteils mittels kulturellen Gütern innert 60 Tagen ab der Zustellung des Berichts der Expertenkommission geltend machen.

## Art. 9 {#art_9}

Kosten für Gutachten
1 Die Gutachtenskosten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

## Art. 10 {#art_10}

Entscheid des Staatsrates
1 Der Staatsrat akzeptiert oder verweigert die Hingabe an Erfüllungs statt; er
entscheidet über die Verwendung der Güter und gegebenenfalls über das
Rückforderungsrecht des Gemeindeanteils mittels kulturellen Gütern.
2 Der anrechenbare Wert wird vom geschuldeten Steuerbetrag in Abzug gebracht. Die Differenz muss in bar bezahlt werden.
3 Übersteigt der Wert der Gegenstände, welche durch Hingabe an Erfüllungs
statt übertragen werden, den Steuerbetrag, wird dem Steuerpflichtigen die
Differenz nicht ausgeglichen.
4 Gegen den Entscheid des Staatsrates kann nicht Beschwerde geführt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Ausführung der Hingabe an Erfüllungs statt
1 Die Dienststelle für Kultur organisiert in Zusammenarbeit mit der Institution,
welcher die kulturellen Güter übertragen werden, den Transport, die Lagerung und die Erschliessung der Güter.
2 Die Kosten für die Verpackung, die Versicherung sowie alle weiteren
Kosten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Unter Vorbehalt der vorgängigen Zustimmung der Kommission zur Höhe der Kosten, werden diese für
die Bestimmung des anrechenbaren Wertes berücksichtigt. Die Gemeinde
beteiligt sich an diesen Kosten, falls ihr der Steuerertrag mittels kulturellen
Gütern rückübertragen wird.

## Art. 12 {#art_12}

Finanzierung
1 Der Geldwert der Gegenstände, welche durch Hingabe an Erfüllungs statt
übertragen wird, sowie der Betrag, welcher der Gemeinde in bar rückvergütet wird, werden aus dem allgemeinen Staatsbudget finanziert.
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## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf
den 1. Januar 2016 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.06.2016 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2016
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.06.2016 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 27/2016
