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title: "Jagdverordnung"
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# Jagdverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich und Grundsätze
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Jagdberechtigung;
b. * die Jagdarten und die Patent- und Abschussgebühren;
c. die Jagdplanung;
d. die Ausübung der Jagd;
e. den Wildschutz;
f. die Wildschadenverhütung und -vergütung;
g. die Wildhut und die Jagdpolizei.
2 Die Jagdbehörden berücksichtigen bei der Planung und Regelung der
Jagd die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und
Landschaftsschutzes.
1) SR 922.0
2) SR 922.01
3) GDB 651.14
4) GDB 101.0

## Art. 2 OGS 1991, 49 {#art_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er erlässt die jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung.
2 Er ist überdies zuständig für:
a. die Wahl der Jägerprüfungskommission und den Erlass der Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jäger;
b. * die Festlegung der Jagd- und Schusszeiten, die Verlängerung der
Schonzeiten sowie die Einschränkung der jagdbaren Arten;
c. * die Festlegung der Patent- und Abschussgebühren sowie der Gebühren der Hegejagd;
d. * …
e. * den Erlass von Vorschriften über das Gästepatent;
f. das Verbot der Jagd aus wichtigen Gründen;
g. * den Erlass von Bestimmungen über die Zulassung, die Ausbildung
und den Einsatz von Jagdhunden;
h. den Erlass von Vorschriften über Jagdgeräte, Hilfsmittel und die Benutzung von Motorfahrzeugen;
i. die Bezeichnung der Wildschutzgebiete;
k. * den Erlass der Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft;
l. die Anordnung von Schutzmassnahmen und Schutzzonen;
m. die Bewilligung zum Aussetzen von Wild;
n. * …
o. die Festlegung der Abschussprämien für Raubwild und jagdbare Vögel;
p. * …
q. * den Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen über die Jagdausübung.
Art. 3 * Bau- und Raumentwicklungsdepartement *
1 Dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement obliegt: *
a. die Regelung der Hegejagd (ohne Gebühren) und die Massnahmen
zur Verhinderung der Ausbreitung nicht heimischer Arten;
b. die Bewilligung der Nachtjagd;
c. * die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung

## Art. 3 {#art_3}

TSG5));
d. * die Bestellung der freiwilligen Jagdaufseher;
e. * die Festlegung der Gebühren für Sonderabschüsse im Banngebiet
sowie des Wertersatzes gemäss Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung;
f. * gestützt auf das kantonale Wald-Wild Konzept die Festlegung des
Abschussplanes im Anhang zu den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung;
g. * die Bezeichnung der massgebenden Fachgebiete der Eignungsprüfung im Einzelnen;
h. * der Erlass von Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis.

## Art. 4 {#art_4}

Amt für Wald und Landschaft *
1 Das Amt für Wald und Landschaft ist die Fachstelle für die Wildhut, den
Wildschutz und die Jagd. Es vollzieht die Vorschriften über die Jagd und
den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, soweit nicht ausdrücklich
eine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. *
2 Es ist namentlich zuständig für: *
a. die Anerkennung von Jagdfähigkeitsausweisen;
b. die Erteilung, Verweigerung oder den Entzug der Jagdpatente und
der Jagdfähigkeitsausweise;
c. die Erstellung der Jagdplanung und Jagdstatistik;
d. die Stellungnahme im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen;
e. die Anordnung des Abschusses von streunenden Katzen und Hunden;
f. * die Bewilligung zum Halten von Wildtieren nach Anhörung des
Kantonstierarztes;
g. die Anordnung des Abschusses oder Einfangens schadenstiftender
Tiere;
h. die Bewilligung zum Präparieren von Tieren geschützter Arten sowie
von Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel;
i. die Information der Bevölkerung;
k. die Aus- und Weiterbildung der Wildhut- und Jagdaufsichtsorgane
sowie der Jäger;
l. die Festlegung der Vergütung von Wildschäden;
5) SR 916.40
m. * die Zulassung zum Sonderabschuss in Jagdbanngebieten;
n. * die Wahl der Wildhüter;
o. * die Bestimmung der konkreten Hegemassnahmen.

## Art. 5 {#art_5}

Jagdkommission
1 Die Jagdkommission berät den Regierungsrat, das Bau- und Raumentwicklungsdepartement und das Amt für Wald und Landschaft in allen
wichtigen Fragen der Jagd sowie des Wild- und Vogelschutzes. *
2 Die Jagdkommission ist vor Erlass oder Änderung des Wald-Wild Konzeptes immer anzuhören. *
2. Jagdberechtigung

## Art. 6 {#art_6}

Voraussetzungen
1 Wer jagen will, braucht ein kantonales Jagdpatent.
2 Das Jagdpatent wird nur Personen erteilt, die:
a. * das 19. Altersjahr vollendet haben und urteilsfähig sind;
b. * entweder den kantonalen oder einen durch Gegenrechtsvereinbarung anerkannten Jagdfähigkeitsausweis besitzen;
c. eine den Vorschriften des Bundes entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben;
d. * einen jährlichen Treffsicherheitsnachweis erbringen.
3 Das Jagdpatent kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 auch
Personen erteilt werden, welche sich über einen ohne Gegenrechtsvereinbarung anerkannten Jagdfähigkeitsausweis ausweisen, wenn sie seit

## Art. 7 dem 1. Januar des Vorjahres im Kanton gesetzlichen Wohnsitz haben. * {#art_7}

Patentverweigerungsgründe
1 Kein Patent erhalten Personen, welche die körperlichen, geistigen oder
charakterlichen Voraussetzungen für ein weidgerechtes Jagen nicht oder
nicht mehr besitzen, insbesondere die:
a. Grund zur Annahme bieten, dass sie durch den Gebrauch von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden;
b. * im letzten Jahr wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die
Jagdvorschriften verurteilt worden sind;
c. in den letzten drei Jahren wegen vorsätzlicher Tierquälerei verurteilt
worden sind;
d. rechtskräftige Bussen, Kosten, Gebühren, Entschädigungen und
Wertersatzbeträge wegen im Kanton begangener Jagdrechtsverletzungen nicht bezahlt haben;
e. im vergangenen oder laufenden Jahr Aufgeboten zur Hege unbegründet keine Folge geleistet haben;
f. im vergangenen Jahr die Jagdstatistik trotz erfolgter Mahnung nicht
abgegeben haben.
2 Die Fristen werden vom 1. Mai des Jahres, für welches das Patent beantragt wird, rückwärts berechnet.
3 Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein, so ist
das Patent sofort zu entziehen.

## Art. 8 {#art_8}

Eignungsprüfung
1 Zur Eignungsprüfung wird nur zugelassen, wer den Jagdlehrgang erfüllt
hat.
2 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement legt die massgebenden
Fachgebiete der Eignungsprüfung fest. *
3–4 … *
5 Der Ausweis über die Eignungsprüfung (Jagdfähigkeitsausweis) verliert
seine Gültigkeit, wenn der Inhaber die Jagd während zehn Jahren nicht
mehr ausgeübt hat. *
6 Die Tätigkeit als Wildhutorgan ist der Jagdausübung gleichgestellt.
3. Jagdarten und Patentgebühren

## Art. 9 {#art_9}

Jagdarten
1 Es werden folgende Jagdarten unterschieden:
a. Hochjagd;
b. Niederjagd;
c. Wasserwildjagd;
d. Winterjagd;
e. Hegejagd.
2 Die Jagdarten können im Interesse einer artgerechten Bejagung, zur Anpassung der Bestände an die Tragfähigkeit des Lebensraumes und zur
Begrenzung der Wildschäden unterteilt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Patentarten
1 Für jede Jagdart ist das Patent einzeln zu erwerben.
2 Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die
darin angegebenen Jagdarten.
3 Das Jagdpatent berechtigt zur Jagdausübung im ganzen Kanton.
4 Die Patente für die Wasserwild- und Winterjagd dürfen nur als Zusatzpatente zum Hoch- oder Niederjagdpatent und nur an Kantonseinwohner erteilt werden.
Art. 10a * Gästepatent
1 Einladungsberechtigt ist, wer die betreffende Patentart gelöst hat und
entweder einen Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Obwalden oder einen
im Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt und im Kanton gesetzlichen Wohnsitz hat.
2 Je Jagdart darf eine einladungsberechtigte Person höchstens einen
Gast einladen. Die Gültigkeit des Gästepatentes entspricht grundsätzlich
der Dauer der jeweiligen Jagd.
3 Der Gast muss sich über einen Jagdfähigkeitsausweis, einen aktuellen,
anerkannten Treffsicherheitsnachweis sowie eine vorschriftsgemässe
Haftpflichtversicherung ausweisen. Er hat unter Nennung des einladenden Patentinhabers ein persönliches Gästepatent zu lösen. Er ist nur im
Beisein und mit Zustimmung des einladenden Patentinhabers berechtigt,
Abschüsse auf dessen Abschusskontingent zu tätigen. *
4 Der Regierungsrat kann die Patentdauer sowie die Zahl und das Abschusskontingent der Gäste einschränken sowie nähere Vorschriften, insbesondere über die Meldetermine, die Jagdbegleitung, den Einsatz der
Jagdhunde, die Markierungspflichten und die Trophäenschau erlassen.

## Art. 11 {#art_11}

Jagdbare Arten
1 Als jagdbar gelten die Wildarten, die in der Jagdgesetzgebung des Bundes als solche aufgeführt sind. *
2 Der Regierungsrat kann die Schonzeiten verlängern oder die Liste der
jagdbaren Arten einschränken. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Schutz
örtlich bedrohter Arten dies erfordert.
3 Der Regierungsrat legt in den jährlichen Ausführungsbestimmungen
über die Jagdausübung fest, welche Wildarten auf welcher Jagdart erlegt
werden dürfen. Er regelt den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere sowie der Altvögel während der Brutzeit.
Art. 12 * Gebührenrahmen
1 Kantonseinwohner, die spätestens seit dem 1. Januar des Vorjahres den
gesetzlichen Wohnsitz im Kanton haben, entrichten Gebühren in nachstehendem Rahmen (Beträge in Fr.):
a. * für das Hochjagdpatent 250.– bis 550.–
b. für das Niederjagdpatent 350.– bis 500.–
c. für das Wasserwildjagdpatent 80.– bis 200.–
d. für das Winterjagdpatent 30.– bis 100.–
e. für Sonderabschüsse im Banngebiet 100.– bis 1000.–
2 Gäste bezahlen für das Gästepatent eine Gebühr von Fr. 100.– bis
500.–.
3 Für das Hochjagd- und Niederjagdpatent bezahlen ausserkantonale Patentbewerber, die nachweisen, dass sie während mindestens 15 Jahren
im Kanton gewohnt haben, höchstens die dreifache, übrige ausserkantonale und ausländische Patentbewerber höchstens die fünffache Gebühr.
4 Der Regierungsrat legt die Patentgebühren im Einzelnen in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd fest.
5 Für ausserkantonale und ausländische Jäger kann die durch das Bau-
und Raumentwicklungsdepartement festzulegende Gebühr für Sonderabschüsse im Banngebiet höchstens verfünffacht werden. *
Art. 12a * Abschussgebühren für Rotwild und für nicht rechtmässig erlegtes Wild
1 Für jeden jagdbar erlegten Hirsch ist eine Taxe zu entrichten. Sie beträgt
zwischen Fr. 1.– und 5.– pro Kilogramm sauber ausgeweidet mit Haupt
und Trophäe.
2 Für jedes auf der Regulationsjagd zugelassene und erlegte Stück Rotwild beträgt die Taxe zwischen Fr. 3.– und 7.– pro Kilogramm.
3 Für unverschuldet irrtümlich erlegtes Wild beträgt die Taxe zwischen
Fr. 20.– und 1 200.–.
4 Der Regierungsrat legt die Abschussgebühren im Einzelnen in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd fest.

## Art. 13 {#art_13}

Hegejagdgebühren
1 Für eine Hegejagd hat der Jäger eine Grundgebühr von Fr. 50.– und zusätzlich für erlegtes Schalenwild eine Abschussgebühr zu entrichten.

## Art. 14 {#art_14}

Rückerstattung
1 Die Patentgebühren und Zuschläge werden zurückerstattet, wenn:
a. der Jagdberechtigte die Jagd infolge Tod, Krankheit, Unfall oder Militärdienst nicht ausüben konnte;
b. dem Jagdberechtigten das Patent vor Beginn der Jagd verweigert
oder entzogen werden musste;
c. die Jagd behördlich untersagt werden musste.
Dabei werden zehn Prozent Verwaltungskostenanteil in Abzug gebracht.
2 Kann die Jagd nur teilweise ausgeübt werden, so besteht kein Rückerstattungsanspruch.

## Art. 15 {#art_15}

Verwendung der Gebühren
1 Der Ertrag aus den Jagdgebühren und dem Erlös der Hegeabschüsse,
Fallwildentschädigungen und den Taxen der Fehlabschüsse wird vorab
verwendet für:
a. die Wildhut;
b. die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger;
c. die Förderung der weidgerechten Jagd;
d. die Information der Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz;
e. die Hege und Pflege des Wildes;
f. Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes
der freilebenden Tiere;
g. Verhütung und Vergütung von Wildschäden;
h. die Forschung im allgemeinen Interesse der Jagd.
4. Jagdplanung

## Art. 16 {#art_16}

Planung
1 Ziel der Jagdplanung ist es, gesunde, den örtlichen Verhältnissen angepasste und natürlich strukturierte Wildbestände zu erhalten. Die Jagdplanung steht im Einklang mit den jagdlichen Vorgaben des kantonalen
Wald-Wild Konzepts. Alle Massnahmen der Jagdbehörde, insbesondere
die Abschusspläne, sind darauf auszurichten. Die Jagdplanung wird vom
Amt für Wald und Landschaft nach Anhören der für die Landwirtschaft zuständigen Amtsstelle erarbeitet. *
2 Die Wildbestände, insbesondere die Bestände von Hirsch-, Reh-, Gems-
und Steinwild, sind jährlich aufzunehmen, ihre Entwicklung und ihr Gesundheitszustand zu überwachen sowie ihre Einwirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen, Wald, Weiden und andere Tierarten zu erfassen.
3 Der Regierungsrat6) bestimmt das dem einzelnen Jäger zustehende Abschusskontingent. Er kann für bestimmte Arten Höchstabschüsse festlegen. Die unterschiedlichen Verhältnisse nach Gebiet und Wildeinstand
sind dabei zu berücksichtigen.
4 Der Regierungsrat kann die Zahl der zugelassenen Jäger beschränken,
wenn die Anzahl der Patentbewerber in einem Missverhältnis zum Wildbestand und der möglichen Bejagung steht. In erster Linie sind Patentbewerber auszuschliessen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben.

## Art. 17 {#art_17}

Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung
1 Der Regierungsrat erlässt alljährlich Ausführungsbestimmungen über die
Jagdausübung und regelt darin insbesondere die Patent- und Abschussgebühren, die Meldetermine, die Jagd- und Schontage, die Schusszeiten,
die Irrtumsabschüsse, die Markierungs-, Kontroll- und Meldepflichten, die
Abschuss- und Fallwildstatistik sowie die kantonale Trophäenschau. *
2 Im Interesse des Natur-, Landschafts- und Wildschutzes, der Land- und
Forstwirtschaft sowie der Tierseuchenpolizei können in diesen Ausführungsbestimmungen besondere Massnahmen, insbesondere die Anordnung von Regulationsmassnahmen oder die Durchführung einer Regulationsjagd, angeordnet werden. *
6) Gemäss dem per 1. Januar 2016 neu eingefügten Art. 3 Bst. f (OGS 2015, 20) legt
das Bau- und Raumentwicklungsdepartement den Abschussplan fest. Art. 16 Abs. 3
wurde irrtümlich nicht angepasst (siehe Botschaft des Regierungsrats zu einem

## Art. 18 Nachtrag zur Jagdverordnung vom 3. Februar 2015, S. 18) {#art_18}

Hegejagd
1 In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten kann der Abschuss von
jagdbaren Tieren zugelassen werden, wenn es für den Schutz der
Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist.
2 Zur Regelung von Beständen des Steinwildes und weiterer geschützter
Arten oder bei Überhandnahme jagdbarer Tierarten kann im Einverständnis mit dem Bund deren Bejagung angeordnet werden.
3 Im Jagdplan sind das Gebiet, die Zeit und Dauer, das zu erlegende Wild,
die Teilnahmeberechtigung und die Art der Durchführung festzulegen.
4 Zur Teilnahme können vom Amt für Wald und Landschaft erfahrene Jäger zugelassen werden. Die Anzahl der zugelassenen Jäger richtet sich
nach der Zahl des zu erlegenden Wildes und nach der Grösse des Jagdgebietes. *
5 Gelangen Wildtiere, die nicht zu den einheimischen Arten gehören, insbesondere Damhirsche, Sika- oder Rothirsche aus Gehegen in die freie
Wildbahn, so können sie nach Ablauf von zehn Tagen zugunsten des
Staates erlegt werden.
5. Ausübung der Jagd

## Art. 19 {#art_19}

Weidgerechte Jagdausübung
1 Der Jäger ist verpflichtet, die Jagd weidmännisch auszuüben. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild
jagdbar ist, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht
sind und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen ist. Auf beschossenes Wild ist eine fachgerechte und gründliche
Nachsuche, nötigenfalls mit einem zugelassenen Schweisshund, durchzuführen. *
2 Bei der Jagd auf Wasserwild hat der Jäger einen Apportierhund oder ein
für die Bergung geeignetes Hilfsmittel mitzuführen.

## Art. 20 {#art_20}

Ausweispflicht
1 Auf der Jagd hat der Jagdberechtigte das Patent, die Spezialbewilligung
und die vorgeschriebenen Kontrollunterlagen mit sich zu tragen und auf
Verlangen den Organen der Jagdpolizei und der Wildhut sowie jedem
anderen Inhaber eines Jagdpatentes, der sich als solcher ausweist, vorzuweisen.

## Art. 21 {#art_21}

Jagdbeihilfe
1 Personen ohne Jagdpatent dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen. Nicht unter dieses Verbot fallen die Trägerdienste und das Führen
von Jagdhunden auf der Nachsuche.
2 Zu Nachsuchezwecken aufgebotene Führer von Jagdhunden sind berechtigt eine Waffe zu führen. Für sie gelten die Bestimmungen gemäss

## Art. 22 Art. 6 Abs. 2 Bst. c und d dieser Verordnung. * {#art_22}

Jagdverbote
1 Die Jagd ist zu folgenden Zeiten verboten:
a. an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
b. an Schontagen;
c. zur Nachtzeit;
d. ausserhalb der festgelegten Jagdzeit.
2 Die Jagd ist in folgenden Gebieten verboten:
a. wo Menschen oder Dritteigentum gefährdet sind;
b. in Wohnsiedlungen, in Gebäuden und ihrer nächsten Umgebung;
c. in Baumschulen, Park-, Garten-, Obst- und Gemüseanlagen ohne
Bewilligung des Eigentümers oder Pächters;
d. in den Bannbezirken und Schongebieten ohne besondere Bewilligung;
e. in Gebieten, die aus überwiegendem öffentlichen Interesse vom Regierungsrat gesperrt werden.
3 Für die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung verendeten Wildes können diese zeitlichen und örtlichen Beschränkungen überschritten werden. In den Bann- und Schongebieten dürfen
diese Tätigkeiten jedoch nur in Begleitung eines Wildhüters, eines Polizeiangehörigen oder, auf entsprechende Weisung eines Wildhüters hin, in
Begleitung eines freiwilligen Jagdaufsehers ausgeübt werden. *
4 Für die Nieder- und die Winterjagd sowie für die Regulationsjagd kann
das Bau- und Raumentwicklungsdepartement die Nachtjagd bewilligen. *
5 Der Regierungsrat kann die Jagd aus wichtigen Gründen ganz oder gebietsweise verbieten.

## Art. 23 {#art_23}

Jagdwaffen
1 Für die Jagd dürfen nur Waffen eingesetzt werden, die jederzeit funktionstüchtig und gut unterhalten sind. Für die Betriebssicherheit sind die
Jagdausübenden selber verantwortlich. *
2 Kugelläufe müssen ein Kaliber von mindestens 5,6 mm aufweisen.
3 Als Jagdwaffen sind erlaubt:
a. ein- oder zweiläufige Kugelgewehre;
b. kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugelläufen und einem
oder zwei Schrotläufen;
c. ein- oder zweiläufige Schrotflinten;
d. zweischüssige automatische Schrotflinten;
e. Repetierkugelwaffen.
4 Für die Hegejagd legt das Bau- und Raumentwicklungsdepartement, je
nach Bedarf, die zulässigen Waffen- und Munitionsarten fest. *
5 Faustfeuerwaffen dürfen nur für den Fangschuss verwendet werden.
Der Jäger ist berechtigt, während der Jagdausübung eine Faustfeuerwaffe auf sich zu tragen.
6 … *

## Art. 24 {#art_24}

Munition
1 Für die Jagd auf Rotwild, Gemsen und Murmeltiere ist nur die Kugelpatrone zugelassen.
2 Jagdkugelpatronen müssen mindestens 450 Joule Auftreffenergie auf eine Distanz vom 100 m aufweisen. Das Geschossgewicht darf nicht weniger als 2,9 g betragen.
3 Für die folgenden Wildarten sind höhere Mindestwerte verlangt:
Wildart E in Joule Distanz/m Geschoss/g
Rotwild, Steinwild
und Schwarzwild
2 000 200 9,0 g
Gemswild 1 500 150 6,0 g
Rehwild 1 200 100 3,5 g
4 Auf der Nieder-, Wasserwild- und Winterjagd dürfen Schrotpatronen mit
höchstens 18,2 mm (Kaliber 12) und Schrote von höchstens 4,5 mm verwendet werden.
5 Für die Jagd auf Schwarzwild ist das Flintenlaufgeschoss gestattet.
6 Vollmantelgeschosse sowie nicht für den Jagdgebrauch konzipierte Munition sind verboten. *
Art. 24a * Schussdistanzen
1 Es gelten folgende maximale Schussdistanzen:
a. für den Schrotschuss sowie für Flintenlaufgeschosse 35 Meter;
b. für den Kugelschuss 200 Meter.
2 Beim Schätzen der Schussdistanzen werden Schätzfehler von maximal
10 Prozent zugestanden.
Art. 25 * Jagdhunde
1 Auf der Jagd sind nur Jagdhunde zugelassen. Der Regierungsrat erlässt
in den jährlichen Ausführungsbestimmungen Vorschriften über Zulassung,
Verwendung und Ristmass von Jagdhunden.

## Art. 26 {#art_26}

Jagdgeräte, Hilfsmittel, Motorfahrzeuge
1 Der Regierungsrat erlässt in den jährlichen Ausführungsbestimmungen
über die Jagdausübung Vorschriften über die zulässigen Jagdgeräte,
Wildfallen und die Benutzung von Motorfahrzeugen für die Jagdausübung. Er kann zeitliche Fahrverbote anordnen, aber auch Erleichterungen für den Abtransport des erlegten Wildes festlegen.

## Art. 27 {#art_27}

Eigentum am erlegten Wild
1 Rechtmässig erlegtes Wild gehört dem Erleger.
2 Das von der Wildhut erlegte Wild verfällt dem Kanton.
3 Erlegtes Wild ist nach den Grundsätzen der Fleischhygiene zu behandeln und ordnungsgemäss zu verwerten. Wild in der Decke darf nicht mit
anderem Fleisch in Berührung gebracht werden.
6. Wildschutz

## Art. 28 {#art_28}

Schutz der Lebensräume
1 Der Kanton sorgt in Abwägung aller Interessen für die Erhaltung und
den Schutz der Lebensräume des Wildes.
2 Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die regional
bedeutende Lebensräume und Schutzgebiete wildlebender Säugetiere
und Vögel beeinträchtigen können, ist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Stellungnahme des Amts für Wald und Landschaft einzuholen. *

## Art. 29 {#art_29}

Schutzgebiete
1 Der Regierungsrat bezeichnet kantonale Wildschutzgebiete, die der
Stärkung lokal schwacher Wildbestände, der Verbesserung der natürlichen Bestandesstruktur und dem Schutz bedrohter Wildarten vor Störungen dienen.

## Art. 30 {#art_30}

Hegemassnahmen
1 Um den Ansprüchen des Wildes nach Nahrung, Deckung und Schutz zu
genügen, sind vom Amt für Wald und Landschaft nach vorgängiger Anhörung der interessierten Stellen die entsprechenden Hegemassnahmen zu
treffen. Mit diesen sind insbesondere wildgerechte Lebensräume zu
schaffen, zu erhalten und zu verbessern und Äsungsbedingungen im Hinblick auf Notzeiten zu ergänzen. *
2 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der interessierten Kreise Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft und regelt damit die
Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemittel. Der Kanton stellt jährlich die erforderlichen Hegemittel zur Verfügung.
3 Der Jäger hat den Aufgeboten der Jagdbehörde und der Wildhut zur Mithilfe bei Hegemassnahmen und bei der Bekämpfung von Wildseuchen
Folge zu leisten.

## Art. 31 {#art_31}

Schutz vor Störung
1 Treten wiederholt Störungen des Wildes auf, so kann der Regierungsrat
Schutzmassnahmen anordnen oder Schutzzonen erlassen.
2 Das Amt für Wald und Landschaft regelt den Abschuss von streunenden

## Art. 32 Katzen und Hunden. * {#art_32}

Aussetzen von Wildtieren
1 Das Aussetzen von jagdbaren Tieren bedarf einer Bewilligung.

## Art. 33 {#art_33}

Halten von Wildtieren
1 Das Halten von Wildtieren bedarf einer Bewilligung.

## Art. 34 {#art_34}

Wildkrankheiten
1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement trifft die erforderlichen
Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten. *
7. Wildschaden

## Art. 35 {#art_35}

Verhütung
1 Der Kanton trifft zumutbare Massnahmen, um Wildschäden zu verhüten.
Er berücksichtigt dabei die mitbetroffenen öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie
des Natur- und Landschaftsschutzes. Das Amt für Wald und Landschaft
kann den Abschuss oder das Einfangen einzelner Tiere, die Schaden stiften, anordnen. *
2 Der Kanton kann Beiträge an die Kosten von Verhütungsmassnahmen
Dritter gegen Wildschäden ausrichten.

## Art. 36 {#art_36}

Selbsthilfe
1 Grundeigentümern und Pächtern oder von ihnen beauftragten Jagdberechtigten ist es ohne besondere Bewilligung gestattet:
a. jagdbares Haarraubwild, das in Gebäulichkeiten eindringt und dort
Schaden anrichtet oder anzurichten droht, unschädlich zu machen;
b. im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum
Fang von jagdbarem Haarraubwild zu stellen;
c. * zur Verhütung von Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen, Stare
und Amseln (Art. 9 Abs. 1 JSV) ausserhalb der Brutzeit zu erlegen.

## Art. 37 {#art_37}

Vergütung
1 Der Kanton entschädigt angemessen den Schaden, den jagdbare Tiere
an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Er leistet
Abgeltung für den durch geschütztes Wild verursachten Schaden im Rahmen der Bundesgesetzgebung.
2 Die Entschädigung wird nur soweit geleistet, als der Geschädigte die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat und
als es sich nicht um Bagatellschäden handelt.
3 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann in besonderen Fällen für die Schätzung des Schadens einen Ausschuss aus der Jagdkommission beiziehen, dem je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jäger angehören. *
4 Für den Abschuss von Raubwild und von jagdbaren Vögeln, die Schaden verursachen, können Abschussprämien ausgerichtet werden.
8. Wildhut und Jagdpolizei

## Art. 38 {#art_38}

Wildhüter
1 Das Amt für Wald und Landschaft wählt die Wildhüter für die eidgenössischen und kantonalen Schutzgebiete und das offene Jagdgebiet. Sie werden durch den Amtsvorsteher vereidigt. *
2 Die Wildhüter sind dem Amt für Wald und Landschaft unterstellt. Sie unterstützen dieses bei der Erfüllung seiner Aufgaben. *
3 Wildhüter üben Funktionen der Hege, der Jagdplanung und der Jagdpolizei aus. Sie unterstützen die Aufgaben des Natur-, Landschafts- und
Gewässerschutzes sowie der Forstpolizei.

## Art. 39 {#art_39}

Freiwillige Jagdaufseher
1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann für das offene Jagdgebiet ausser der amtlichen Wildhut eine freiwillige Jagdaufsicht aus zuverlässigen Jägern bestellen. Die freiwilligen Jagdaufseher haben dem
Departementsvorsteher das Handgelübde abzulegen. *
2 Sie unterstützen die Wildhüter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft
geregelt.

## Art. 40 {#art_40}

Jagdpolizei
1 Zur Ausübung der Jagdpolizei sind amtlich verpflichtet:
a. der Jagdverwalter;
b. die Wildhüter;
c. die freiwilligen Jagdaufseher;
d. * die Polizeiangehörigen;
e. der kantonale Fischereiaufseher;
f. * die Angestellten des Amts für Wald und Landschaft des Kantons
und die Revierförster der Gemeinden.
2 Sie haben Verletzungen der Jagdvorschriften unverzüglich der Strafbehörde anzuzeigen.
3 Ausserdem haben alle patentierten Jäger Verletzungen der Jagdvorschriften ohne Verzug dem Amt für Wald und Landschaft zu melden. *

## Art. 41 {#art_41}

Auskunftspflicht
1 Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden wahrheitsgetreu Auskunft über die Herkunft zu erteilen.

## Art. 42 {#art_42}

Massnahmen
1 Die Jagdpolizei ist befugt, während der Jagd die Jäger und deren Jagdpatente, das erlegte Wild sowie Gewehre, Munition, Rucksäcke,
Motorfahrzeuge und andere Transportmittel zu kontrollieren. Diese Befugnis gilt auch ausserhalb der Jagdzeit gegenüber Personen, welche in verdächtiger Art und Weise dem Wild nachstellen.
2 Besteht der Verdacht, dass Jagdvorschriften verletzt worden sind, kann
die Jagdpolizei Gegenstände beschlagnahmen. Hausdurchsuchungen
dürfen nur von der Polizei und den Wildhütern vorgenommen werden. Es
gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung.

## Art. 43 {#art_43}

Fallwild
1 Fallwild gehört dem Kanton.
2 Die Trophäe fällt in der Regel dem Finder zu, wenn er das Fallwild
dem Amt für Wald und Landschaft oder dem Wildhüter ordnungsgemäss

## Art. 44 gemeldet hat. * {#art_44}

Schadenersatz
1 Wer durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung dem Kanton Schaden verursacht, hat Ersatz zu leisten.
2 Widerrechtlich erlegtes Wild verfällt dem Kanton und es ist hiefür Wertersatz zu leisten.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.

## Art. 45 {#art_45}

Präparation und Markierung
1 Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, bedarf einer Bewilligung
des Amts für Wald und Landschaft (Art. 5 Abs. 2 JSV). *
2 Das Amt für Wald und Landschaft kann Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen
Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen. *
9. Strafbestimmungen

## Art. 46 {#art_46}

Strafbestimmung
1 Nach Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes wird bestraft, wer:
a. bei einer Anmeldung zur Eignungsprüfung oder bei einem Gesuch
um Patenterteilung falsche Angaben macht;
b. * eine vorschriftswidrige Jagdwaffe mitführt;
c. die Jagd ohne Patent ausübt;
d. die Bestimmungen über die Ausübung der Jagd verletzt;
e. die Hegepflicht nicht erfüllt;
f. Wildtiere ohne Bewilligung aussetzt;
g. ohne Bewilligung wilde Tiere hält;
h. der Anzeige- und Meldepflicht nicht nachkommt;
i. die Auskunftspflicht verletzt;
k. der Jagdpolizei die in Art. 42 dieser Verordnung festgelegten Massnahmen verweigert, verhindert oder verunmöglicht;
l. Fallwild oder widerrechtlich erlegtes Wild, ohne es zu melden, in
Besitz nimmt;
m. gegen die jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung verstösst.
2 Von jedem rechtskräftigen Strafurteil ist dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement eine Kopie zuzustellen. *

## Art. 47 {#art_47}

Entzug oder Verweigerung des Jagdpatentes *
1 Das Jagdpatent kann vom Amt für Wald und Landschaft für ein bis zehn
Jahre entzogen oder verweigert werden, wenn der Patentbewerber: *
a. fahrlässig ein in Art. 17 JSG genanntes Vergehen begangen hat;
b. gestützt auf Art. 7 des kantonalen Jagdgesetzes oder auf Art. 46
dieser Verordnung bestraft wurde.
10. Rechtsschutz
Art. 48 * …
11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 49 {#art_49}

Übergangsrecht
1 Von der Eignungsprüfung sind Patentbewerber, die das Jagdpatent vor
dem Jahre 1961 und zudem in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten
dieser Verordnung mindestens einmal besessen haben, befreit.
2 Jäger, die vor 1977 das Obwaldner Jagdpatent erworben haben, werden
auf Grund der früheren Anerkennung des Luzerner Jagdfähigkeitsausweises, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, weiterhin zur Jagdausübung im Kanton zugelassen.

## Art. 50 {#art_50}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen, insbesondere
die Jagdverordnung vom 28. Juni 19737), werden aufgehoben.

## Art. 51 {#art_51}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt8).
7) OGS 1974, 70
8) Vom Regierungsrat auf 1. Juni 1991 in Kraft gesetzt; vom Eidgenössischen Departement des Innern am 18. Juni 1991 genehmigt
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 49
geändert durch
- Nachtrag vom 19. November 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (OGS
1999, 48),
- Nachtrag vom 28. Januar 2005, in Kraft seit 15. März 2005 (OGS 2005,
13 und 21),
- Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS
2007, 13 und 25),
- das Veterinärgesetz vom 2. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011
(OGS 2010, 75, OGS 2011, 3),
- Nachtrag vom 23. April 2015, Botschaft und Antrag des Regierungsrats
vom 3. Februar 2015, Kantonsratssitzung vom 23. April 2015 (23.15.03),
Volksabstimmung vom 18. Oktober 2015 (OGS 2015, 35, 50, 52 und 56),
in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 20 und 56)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.01.1991 01.06.1991 Erlass Erstfassung OGS 1991, 49
19.11.1998 01.03.1999 Art. 2 Abs. 2, c. geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 2 Abs. 2, e. geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 2 Abs. 2, n. aufgehoben OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 2 Abs. 2, p. aufgehoben OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 2 Abs. 2, q. eingefügt OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 3 totalrevidiert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 6 Abs. 2, a. geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 6 Abs. 2, b. geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 6 Abs. 2, d. aufgehoben OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 6 Abs. 3 eingefügt OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 7 Abs. 1, b. geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 8 Abs. 4 aufgehoben OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 8 Abs. 5 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 10a eingefügt OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 12 totalrevidiert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 16 Abs. 1 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 22 Abs. 4 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 23 Abs. 4 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 23 Abs. 6 aufgehoben OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 25 totalrevidiert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 34 Abs. 1 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 37 Abs. 3 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 38 Abs. 1 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 39 Abs. 1 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 46 Abs. 1,
b.
geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 46 Abs. 2 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 47 Titel geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 47 Abs. 1 geändert OGS 1999, 48
19.11.1998 01.03.1999 Art. 48 aufgehoben OGS 1999, 48
28.01.2005 15.03.2005 Art. 6 Abs. 2, d. eingefügt OGS 2005, 13
28.01.2005 15.03.2005 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 2005, 13
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.03.2007 01.08.2007 Art. 22 Abs. 3 geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 40 Abs. 1,
d.
geändert OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 40 Abs. 1,
f.
geändert OGS 2007, 13
02.12.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 1, c. geändert OGS 2010, 75
02.12.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 2, f. geändert OGS 2010, 75
23.04.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, b. geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2, b. geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2, c. geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2, d. aufgehoben OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2, g. geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2, k. geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 3 Titel geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1, d. geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1, e. geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1, f. eingefügt OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1, g. eingefügt OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1, h. eingefügt OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 4 Titel geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2,
m.
geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2, n. eingefügt OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2, o. eingefügt OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 2 eingefügt OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2, b. geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2, d. geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2, a. aufgehoben OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2, b. aufgehoben OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2, c. aufgehoben OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2, d. aufgehoben OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2, e. aufgehoben OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2, f. aufgehoben OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 10a Abs. 3 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.04.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1,
a.
geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 5 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 12a eingefügt OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 2 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 4 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 2 eingefügt OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 3 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 4 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 4 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 6 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 24a eingefügt OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 28 Abs. 2 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 2 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 34 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1,
c.
geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 37 Abs. 3 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 2 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 1,
f.
geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 3 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 2 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 45 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 45 Abs. 2 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 46 Abs. 2 geändert OGS 2015, 20
23.04.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 1 geändert OGS 2015, 20
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.01.1991 01.06.1991 Erstfassung OGS 1991, 49
Art. 1 Abs. 1, b. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 2 Abs. 2, b. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 2 Abs. 2, c. 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 2 Abs. 2, c. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 2 Abs. 2, d. 23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20
Art. 2 Abs. 2, e. 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 2 Abs. 2, g. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 2 Abs. 2, k. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 2 Abs. 2, n. 19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48
Art. 2 Abs. 2, p. 19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48
Art. 2 Abs. 2, q. 19.11.1998 01.03.1999 eingefügt OGS 1999, 48
Art. 3 19.11.1998 01.03.1999 totalrevidiert OGS 1999, 48
Art. 3 23.04.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 20
Art. 3 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 3 Abs. 1, c. 02.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 75
Art. 3 Abs. 1, d. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 3 Abs. 1, e. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 3 Abs. 1, f. 23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20
Art. 3 Abs. 1, g. 23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20
Art. 3 Abs. 1, h. 23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20
Art. 4 23.04.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 20
Art. 4 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 4 Abs. 2 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 4 Abs. 2 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 4 Abs. 2, f. 02.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 75
Art. 4 Abs. 2,
m.
23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 4 Abs. 2, n. 23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20
Art. 4 Abs. 2, o. 23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20
Art. 5 Abs. 1 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 5 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 5 Abs. 2 23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20
Art. 6 Abs. 2, a. 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 6 Abs. 2, b. 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 6 Abs. 2, b. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 6 Abs. 2, d. 19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48
Art. 6 Abs. 2, d. 28.01.2005 15.03.2005 eingefügt OGS 2005, 13
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 6 Abs. 2, d. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 6 Abs. 3 19.11.1998 01.03.1999 eingefügt OGS 1999, 48
Art. 7 Abs. 1, b. 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 8 Abs. 2 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 8 Abs. 2, a. 23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20
Art. 8 Abs. 2, b. 23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20
Art. 8 Abs. 2, c. 23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20
Art. 8 Abs. 2, d. 23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20
Art. 8 Abs. 2, e. 23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20
Art. 8 Abs. 2, f. 23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20
Art. 8 Abs. 3 19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48
Art. 8 Abs. 4 19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48
Art. 8 Abs. 5 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 10a 19.11.1998 01.03.1999 eingefügt OGS 1999, 48
Art. 10a Abs. 3 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 11 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 12 19.11.1998 01.03.1999 totalrevidiert OGS 1999, 48
Art. 12 Abs. 1,
a.
23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 12 Abs. 5 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 12a 23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20
Art. 16 Abs. 1 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 16 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 17 Abs. 1 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 17 Abs. 1 28.01.2005 15.03.2005 geändert OGS 2005, 13
Art. 17 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 17 Abs. 2 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 18 Abs. 4 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 19 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 21 Abs. 2 23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20
Art. 22 Abs. 3 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 22 Abs. 3 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 22 Abs. 4 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 22 Abs. 4 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 23 Abs. 1 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 23 Abs. 4 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 23 Abs. 4 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 23 Abs. 6 19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48
Art. 24 Abs. 6 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 24a 23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20
Art. 25 19.11.1998 01.03.1999 totalrevidiert OGS 1999, 48
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 28 Abs. 2 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 30 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 31 Abs. 2 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 34 Abs. 1 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 34 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 35 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 36 Abs. 1,
c.
23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 37 Abs. 3 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 37 Abs. 3 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 38 Abs. 1 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 38 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 38 Abs. 2 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 39 Abs. 1 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 39 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 40 Abs. 1,
d.
15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 40 Abs. 1,
f.
15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 40 Abs. 1,
f.
23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 40 Abs. 3 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 43 Abs. 2 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 45 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 45 Abs. 2 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 46 Abs. 1,
b.
19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 46 Abs. 2 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 46 Abs. 2 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 47 19.11.1998 01.03.1999 Titel geändert OGS 1999, 48
Art. 47 Abs. 1 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48
Art. 47 Abs. 1 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20
Art. 48 19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48
