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title: "Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung. Zu den kantonalen Kommissionen zählen:
a) die Aufsichtskommissionen der kantonalen Berufsfachschulen sowie
der kantonalen Höheren Fachschulen
b) die kantonale Berufsmaturitätskommission

## § 2 c) die kantonale Prüfungskommission {#par_2}

Grundsatz
1 Die Mitglieder haben Anspruch auf Vergütungen für ihre amtliche Tätigkeit
insbesondere für:
a) die Teilnahme an Sitzungen
b) Tätigkeiten in Ausschüssen, Subkommissionen und Arbeitsgruppen
c) Einzelaufträge und Sonderaufgaben
d) die Mitarbeit bei der Beurteilung von Lehrpersonen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
412.105 Kanton Schaffhausen

## § 3 {#par_3}

Sitzungsgelder
1 Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen folgende Entschädigungen:
a) für Sitzungen bis zu einer Dauer von vier Stunden,
pauschal: Fr. 200.00
b) für jede weitere volle Stunde: Fr. 50.00
c) maximal pro Sitzung: Fr. 400.00
d) für Beschlüsse im Zirkularverfahren, pauschal: Fr. 40.00
e) die Vorsitzenden erhalten für die Sitzungsleitung zusätzlich, pauschal pro Sitzung: Fr. 150.00
2 Im Sitzungsgeld enthalten sind die Sitzungsvor- und -nachbereitung, die
Zeitaufwände für die Hin- und Rückreise sowie allfällige Reisespesen.
3 Für die Mitarbeit in den vom Berufsbildungsrat, von den Kommissionen
oder vom Erziehungsdepartement eingesetzten Ausschüssen, Subkommissionen und Arbeitsgruppen werden Sitzungsgelder nach Abs. 1 ausgerichtet.
4 Mitglieder und Vorsitzende, welche dem Berufsbildungsrat oder einer Kommission von Amtes wegen angehören, erhalten kein Sitzungsgeld. Der damit
zusammenhängende Zeitaufwand gilt als Arbeitszeit.

## § 4 {#par_4}

Besondere Entschädigungen
1 Mitglieder der Aufsichtskommissionen erhalten für die Mitwirkung an der
Beurteilung von Lehrpersonen eine Entschädigung von pauschal Fr. 150.00
pro zu beurteilende Lehrperson.
2 Mitglieder und von den Kommissionen beigezogene Fachpersonen erhalten für die Erledigung von Einzelaufträgen und Sonderaufgaben eine
Pauschalentschädigung von Fr. 40.00 pro Stunde. Die entsprechenden Einzelheiten sind in der jeweiligen Geschäftsordnung bzw. im jeweiligen Organisationsreglement geregelt.

## § 5 {#par_5}

Rechnungsstellung
1 Der bzw. die Vorsitzende des Berufsbildungsrates bzw. der jeweiligen
Kommission ist für die Abrechnung und Rechnungsstellung verantwortlich.
2 Die Auszahlungen erfolgen jeweils per Jahresende.

## § 6 Kanton Schaffhausen 412.105 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2020, S. 2161.
412.105 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 2161
Kanton Schaffhausen 412.105
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.12.2020 01.01.2021 Erstfassung Abl. 2020, S. 2161
