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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg"
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provisions: 8
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Steingruebe», bestehend aus den Parzellen Nr. 1275, im
Eigentum von Dominique Hodel-Blanco sowie Nr. 1276, im Eigentum von Ernst
Wüthrich-Müller, wird entsprechend dem beiliegenden Plan (Anhang) als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte
des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 2,89 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung des geologischen Aufschlusses von Hauptrogenstein, Muschelagglomerat, Helicidenmergel und Juranagelfluh;
b. Erhaltung und Förderung der waldfreien Fläche als Magerwiese und Pionierstandort;
c. Erhaltung und Förderung der für die unbewaldeten Standorte spezifischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung und Erweiterung des Tümpelbereiches als Laichgewässer für
Geburtshelferkröten und Gelbbauchunken;
e. Förderung eines naturnah aufgebauten Waldrandes mit Gebüschmantel;
f. Erhaltung des Biotop-Mosaiks sowie der reich strukturierten Oberflächenformen als kulturhistorische Landschaftselemente;
g. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften in
naturnaher Ausbildung;
h. Erhaltung und Förderung von Altholzinseln;
i. Erhaltung der Schachthöhle;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
2 790.412

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele
widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen jeglicher Art;
b. Materialablagerungen und andere Terrainveränderungen, welche dem
Schutzkonzept widersprechen;
c. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in
Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
d. Laufenlassen von Hunden;
e. Befahren ohne Berechtigung;
f. * Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
g. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekonzept.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

## § 4 {#par_4}

Nutzung
1 Die forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unter Beachtung der Schutzziele
gewährleistet.
2 Für eine allfällige Reaktivierung des Gesteinsabbaus sind die erforderlichen
kantonalen Bewilligungen einzuholen.

## § 5 {#par_5}

Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

## § 6 {#par_6}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in
Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem
Kantonsforstamt. Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
3 790.412
2 Ein Schutz- und Pflegekonzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.

## § 7 {#par_7}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
4 790.412
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.12.1993 01.02.1994 Erlass Erstfassung GS 31.533
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
5 790.412
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.12.1993 01.02.1994 Erstfassung GS 31.533
§ 3 Abs. 2, Bst. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
