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title: "Schul- und Disziplinarordnung der Schulen Hünenberg"
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# Schul- und Disziplinarordnung der Schulen Hünenberg

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Die Schul- und Disziplinarordnung regelt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung wesentliche Bereiche des Schullebens und dient zusammen mit den Schulhausordnungen der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes und der Bildung und Erziehung der Lernenden.
2
Die Schul- und Disziplinarordnung klärt die Beziehungen zwischen Lehrpersonen[1] und Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Lehrpersonen und Eltern[2] und orientiert sich am Leitbild der Schulen Hünenberg.
3
Die Schul- und Disziplinarordnung klärt die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und die Rechte und Pflichten der Eltern.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1
Der Schul- und Disziplinarordnung unterstehen alle Beteiligten der Schulen Hünenberg: die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler vom freiwilligen Kindergartenjahr bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit, sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen Hünenberg.
2
Der Schul- und Disziplinarordnung unterstehen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hausdienstes sowie ausserschulische Benutzerinnen und Benutzer von Schulräumen.
3
Die Schul- und Disziplinarordnung gilt im Sinne der Anstaltsgewalt an den Schultagen generell von 07.30 Uhr – 18.00 Uhr für die gesamten Schulareale und Kindergärten sowie für Schullager, Schulreisen, Exkursionen und andere schulische Anlässe.

## Art. 3 Verantwortlichkeit {#art_3}

1
Die Schulleitung trägt, in enger Zusammenarbeit mit allen an der Schule beteiligten, die Verantwortung für die Einhaltung der Schulordnung sowie für die Sicherheit im Schulbetrieb.
2
Die Schulleitung kann für die Dauer der Schulzeit von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr für das gesamte Schulareal sowie für Schullager, Schulreisen, Exkursionen, Schulanlässen etc. besondere Weisungen erlassen, die den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gemäss Schulgesetz unterstützen. In diese Befugnis eingeschlossen sind sämtliche Schulanlagen und Kindergärten.
3
Der Rektor bzw. die Rektorin genehmigt die Schulhausordnung.

## Art. 4 Grundsatz {#art_4}

1
Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen, Fachpersonen und Eltern arbeiten zum Wohle des Kindes im Rahmen ihrer Verantwortung in Erziehung und Bildung zusammen.

## Art. 5 Zusammenarbeit Schülerinnen und Schüler - Lehrerschaft {#art_5}

1
Als Gemeinschaft gestalten die Schülerinnen und Schüler mit ihren Lehrpersonen das Zusammenarbeiten in der Schule. Zu den Grundregeln dieser Zusammenarbeit gehören:
a)
Ein rücksichtsvoller und konstruktiver Umgang miteinander
b)
Gegenseitige Achtung und Toleranz
c)
Eine respektvolle Umgangssprache
d)
Ordnung im Schulhaus und auf dem Schulareal
2
Die Lehrperson erarbeitet mit den Schülerinnen und Schülern gemeinsame Klassenregeln, welche das Verhalten im Unterricht und im Schulalltag verbindlich regeln. Als Grundlage dient die Schulhausordnung.

## Art. 6 Zusammenarbeit Schule - Eltern {#art_6}

1
Die Eltern werden regelmässig und in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten wie Schulorganisation, Schulhausordnung, Schulentwicklung, Projekte etc. informiert.
2
Die Schule ermöglicht den Eltern den Einblick in das Schulleben und den Unterricht des Kindes.

## Art. 7 Zusammenarbeit Eltern - Lehrerschaft {#art_7}

1
Eltern und Lehrerschaft unterstützen einander in der Erziehungsarbeit zum Wohle der Schülerin oder des Schülers.
2
Ein guter und regelmässiger Kontakt zwischen den Eltern und der Lehrerschaft gehört zur Kultur der Schulen Hünenberg. Durch Elternanlässe, Schulbesuchstage, Einzelgespräche etc. ermöglichen die Lehrpersonen den Eltern einen umfassenden Einblick in das Schulleben ihres Kindes.
3
Bei der Übernahme neuer Schülerinnen und Schüler laden die Klassenlehrpersonen die Eltern dieser Schülerinnen und Schüler bis zu den Herbstferien zu einer gemeinsamen Zusammenkunft ein. Grundsätzlich unterstützt in jedem Schuljahr mindestens ein Elternanlass den Dialog zwischen den Eltern und den zuständigen Lehrpersonen.
4
Bei Anfragen zum Unterricht, zu besonderen Vorkommnissen, Fragen oder Beanstandungen, bei Problemen oder Konflikten richten sich die Eltern zuerst an die zuständige oder betroffene Lehr- oder Fachperson. Übergeordnete Instanzen treten erst dann auf ein Begehren ein, wenn das Gespräch zwischen Eltern und der betroffenen oder zuständigen Lehr- oder Fachperson stattgefunden hat.
5
Bei Auffälligkeiten, die eine positive Entwicklung der Schülerin oder des Schülers gefährden, informiert die Klassenlehrperson die Eltern über Verhalten und Leistung.

## Art. 8 Zusammenarbeit Schule - Elternorganisation {#art_8}

1
Elternorganisationen (z.B. Eltern-Lehrer-Gruppe) sollen sich unterstützend an der Gestaltung der Schule und des schulischen Umfeldes beteiligen können.
2
Art und Umfang der Mitwirkung werden in Zusammenarbeit mit dem Rektorat und der Schulleitung festgelegt.

## Art. 9 Rechte der Schülerinnen und Schüler {#art_9}

1
Die Schülerinnen und Schüler haben gemäss § 22 des Schulgesetzes folgende Rechte:
a)
Sie sind entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessen auszubilden und gerecht und wohlwollend zu behandeln;
b)
Sie sind insbesondere berechtigt, die Schuldienste zu benützen und entsprechend ihrem Alter, dem Stand ihrer Ausbildung und der Urteilsfähigkeit den Schulalltag angemessen mitzugestalten;
c)
Sie sind persönlich anzuhören, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Ebenso haben die zuständigen Lehrpersonen, die Mitglieder der Schulleitung und die Schulbehörden deren eingereichte Begehren zu behandeln.
2
Schülerinnen und Schüler können kostenlos Unterstützung und Beratung durch die Schulsozialarbeit wahrnehmen.
3
Unter Mitgestaltung des Schulalltags verstehen die Schulen Hünenberg unter anderem die Möglichkeit zur Mitwirkung im Klassenrat und Schülerparlament bzw. Schülerorganisation, bei der Planung von Klassenanlässen oder bei der Gestaltung des Klassenzimmers und des Schulhauses.
4
Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf angemessene Information.

## Art. 9a Eintritt in das freiwillige Kindergartenjahr {#art_9a}

1
Der Eintritt in das freiwillige Kindergartenjahr hat auf Schuljahresbeginn zu erfolgen. Ausnahme: Die Familie zieht unter dem Schuljahr zu und das Kind hat davor schon einen Kindergarten besucht.

## Art. 9b Eintrittsberechtigung in den freiwilligen Kindergarten {#art_9b}

1
Kinder, die bis Ende Februar das vierte Altersjahr erfüllen, sind berechtigt, auf Beginn des folgenden Schuljahres in den freiwilligen Kindergarten (1. Kindergartenjahr) einzutreten.
2
Auch die Kinder des freiwilligen Kindergartens unterstehen dem Schulgesetz (§ 25 Abs. 3) sowie der Schul- und Disziplinarordnung und sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Ein Austritt ist spätestens bis am 31. Oktober möglich.

## Art. 10 Plichten der Schülerinnen und Schüler {#art_10}

1
Die Schülerinnen und Schüler haben gemäss § 23 des Schulgesetzes folgende Pflichten:
a)
Sie sind verpflichtet, den Unterricht vorschriftsgemäss zu besuchen, aktiv mitzuarbeiten und den Weisungen der Lehrpersonen nachzukommen;
b)
Sie haben allen Mitarbeitenden der Schulen sowie den Mitschülerinnen und Mitschülern mit Anstand zu begegnen.
2
Weiter haben sie den Weisungen der Schulleitung und des Hausdienstes Folge zu leisten.
3
Die Schülerinnen und Schüler halten im Schulalltag folgende Verhaltensregeln und Vorschriften ein:
a)
sie respektieren ihr Gegenüber und vermeiden jegliche Form von Gewalt (verbal, medial, psychisch oder körperlich);
b)
zu den Gebäuden, Schul- und Fachräumen, zu Mobiliar und Schulmaterial tragen sie Sorge;
c)
fremdes Eigentum sowie fremde Datenbereiche respektieren sie;
d)
das Aufbewahren und das Herumzeigen von Medien und Dateien mit rassistischem, pornografischem und gewalttätigem Inhalt ist verboten;
e)
sie tragen angemessene und der jeweiligen Schulsituation angepasste Bekleidung. Kleider, die anstössigen oder sexuell aufreizenden Charakter haben, die Gewalt zur Schau stellen oder verherrlichen, provozieren oder stören, dürfen nicht getragen werden;
f)
private elektronische Unterhaltungs- und Kommunikationsmedien wie Mobiltelefone, Smart-Watches etc. dürfen den Unterricht nicht stören und sind auf Verlangen der Lehrpersonen auszuschalten;
g)
ohne einen schulischen Auftrag dürfen auf dem Schulareal keine Szenen aufgezeichnet (aufnehmen, filmen, fotografieren) und an andere verschickt werden;
h)
das Schulareal darf während der Pause ohne Bewilligung nicht verlassen werden;
i)
der Konsum, Besitz und die Weitergabe von alkoholischen Getränken, Rauchware und anderweitigen Suchtmitteln sowie der Handel damit, sind verboten;
j)
der Unterricht ist in alkohol- und drogenfreiem Zustand zu besuchen;
k)
Waffen, Imitationen von Waffen und gefährliche Gegenstände sind auf dem Schulareal verboten;
l)
das Entfachen von Feuer und das Spielen mit Knallkörpern sind untersagt.
4
Die Schulhausordnungen regeln ergänzend schulhausbezogene Gegebenheiten.
5
Die Schülerinnen und Schüler haben alle Informationen der Lehrpersonen und der Schulleitung an die Eltern weiterzuleiten.

## Art. 11 Fortbewegungsmittel {#art_11}

1
Die Schülerinnen und Schüler stellen Velos, Mofas oder andere Fortbewegungsmittel auf die ihnen zugewiesenen Abstellplätze; diese sind unbeaufsichtigt.
2
Stehen nicht genug Abstellplätze zur Verfügung, kann die Schulleitung Einschränkungen verfügen und die Benützung von Velos oder Mofas untersagen.
3
Die Benutzung von fahrzeugähnlichen Geräten wie Skateboards, Inline-Skates, Kickboards etc. ist in den Schulhäusern und in den Sporthallen verboten.
4
Das Befahren des Schulareals während der Unterrichtszeit mit Fortbewegungsmitteln wie Fahrrädern, Mopeds, Skateboards, Inline-Skates, Kickboards etc. ist in den Schulhausordnungen geregelt.

## Art. 12 Haftung {#art_12}

1
Für den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände wie Velos, Mofas, elektronischer Geräte, Schmuckstücke, Musikinstrumente, Brillen, Portemonnaies etc. haftet die Gemeinde Hünenberg nicht. Die Eltern können bei Diebstahl oder Sachbeschädigung bei der Polizei Anzeige erstatten.
2
Die Kosten für mutwillige Beschädigung von Gebäuden und Anlagen, von Mobiliar, Maschinen und Geräten, von Lehrmitteln und Gegenständen sowie Daten der Schule werden den Schülerinnen und Schülern resp. den Eltern in Rechnung gestellt.

## Art. 13 Rechte der Eltern {#art_13}

1
Die Eltern haben gemäss § 20 des Schulgesetzes folgende Rechte:
a)
Sie sind berechtigt, im Rahmen der Fähigkeiten ihres Kindes und unter Berücksichtigung seiner Neigungen den Ausbildungsgang zu bestimmen;
b)
Sie haben insbesondere Anspruch darauf:
1.
von der Schule alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind;
2.
nach Absprache mit der Lehrperson Einzelgespräche zu führen und Schulbesuche zu machen;
3.
über Anordnungen, die Kinder betreffen, von der zuständigen Instanz benachrichtigt zu werden;
4.
in die bewerteten Leistungen des eigenen Kindes Einsicht zu nehmen;
5.
über Besonderheiten des Unterrichts, neue Unterrichtsformen und - gegenstände, neue Lehrmittel und -methoden, Schulversuche und Reformen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden.

## Art. 14 Pflichten den Eltern {#art_14}

1
Die Eltern haben gemäss § 21 des Schulgesetztes folgende Pflichten:
a)
Sie sind verpflichtet, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen der Lehrpersonen und der Schulbehörden anzuhalten;
b)
Sie haben ihrem Kind die nötige Zeit zur Erledigung der Hausaufgaben einzuräumen;
c)
Sie sind zudem verpflichtet:
1.
mit der Schule und den Schuldiensten zusammenzuarbeiten;
2.
Einsicht in die Zeugnisse zu nehmen und diese zu unterschreiben;
3.
für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen;
2
Die Eltern nehmen an Elternanlässen und Elterngesprächen teil.

## Art. 15 Abwesenheiten und Dispensationen vom Unterricht {#art_15}

1
Im Kanton Zug gibt es keine gesetzliche Grundlagen für sogenannte "Jokertage" und somit kein Recht auf unbegründete Absenzen.
2
Die Eltern sind verpflichtet, für vorhersehbare Absenzen ihres Kindes um Bewilligung nachzusuchen. Die Dispensationsgesuche sind zu begründen und schriftlich wie folgt einzureichen:
a)
bei der Klassenlehrperson mind. eine Woche vorher für besondere Anlässe bis zu max. zwei Tagen in Folge, ausgenommen unmittelbar vor oder nach Ferien und Feiertagen;
b)
bei der entsprechenden Schulleitung mindestens drei Wochen vorher für mehr als zwei Tage in Folge und für Tage vor oder nach Feiertagen.
3
Unmittelbar vor und nach Ferien werden grundsätzlich keine Absenzen bewilligt. Liegen besondere Gründe vor, kann der Rektor bzw. die Rektorin im Sinne einer Ausnahme ein schriftlich begründetes Gesuch bewilligen. Das Gesuch ist mindestens drei Wochen im Voraus einzureichen.
4
Unvorhersehbare Absenzen müssen von den Eltern baldmöglichst der betreffenden Lehrperson mitgeteilt werden. In besonderen Fällen kann eine schriftliche Mitteilung eingefordert werden.

## Art. 16 Versicherungen {#art_16}

1
Für die Unfall- und Krankenversicherung ihres Kindes sind die Eltern verantwortlich.
2
Auf dem Schulweg und beim Aufenthalt auf dem Schulareal ausserhalb der Unterrichts- und Pausenzeiten unterliegen die Schülerinnen und Schüler der Verantwortung der Eltern.

## Art. 17 Rechte der Lehrpersonen {#art_17}

1
Die Lehrpersonen haben Anspruch auf angemessene Information durch die Eltern über ihre Kinder in allen Fragen, welche die Schule betreffen.

## Art. 18 Auftrag der Lehrpersonen {#art_18}

1
Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen ist in § 47 des Schulgesetzes des Kantons Zug sowie im Berufsauftrag für Lehrpersonen der Schulen Hünenberg umschrieben.
2
Die Lehrpersonen erfüllen ihren Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen der Schulbehörde und Schulleitung. Sie sind insbesondere verantwortlich für
a)
die Koordination und die Zusammenarbeit mit den Fachlehrpersonen;
b)
die Beratung der Schülerinnen und Schüler betreffend ihre Förderung, Rechte und Anliegen;
c)
die Organisation von Klassenanlässen;
d)
die Führung der Klasse bei Schul- und Schulhausanlässen;
e)
die Erledigung administrativer Aufgaben (Zeugnis, Anmeldung schulische Dienste, Statistiken etc.).

## Art. 19 Sorgfaltspflicht der Lehrpersonen {#art_19}

1
Die Lehrperson hat eine Obhuts- und Sorgfaltspflicht für die anvertrauten Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit und kann ihre Verantwortung nicht delegieren. Diese Pflichten gelten auch beim Wechsel zwischen Schulanlagen während der Unterrichtszeit. Sie muss unter Einbezug des Alters und der Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler Gefahren einschätzen, bewerten, Schlüsse ziehen und entsprechend handeln. Besonderen Veranstaltungen wie Schwimmen, Exkursionen, Schulreisen, Lager, Projektarbeit usw. muss sie erhöhte Aufmerksamkeit schenken. Nicht der Regel entsprechende Besammlungs- und Entlassungsorte sind den Eltern mitzuteilen und nötigenfalls der Stufe angemessene Sicherheitsmassnahmen anzuordnen.

## Art. 20 Datenschutz {#art_20}

1
Interne Richtlinien auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes, der Datensicherheitsverordnung, des kantonalen Leitfadens für den Datenschutz an Schulen im Kanton Zug, des Archivrechts sowie weiterer entsprechender Dokumente sind massgebend.

## Art. 21 Unterrichtszeit {#art_21}

1
Die Unterrichtszeiten nach Stundenplan und insbesondere die Blockzeiten sind einzuhalten. Änderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und erfordern die Bewilligung durch die zuständige Schulleitung. Die Schülerinnen und Schüler und Eltern sind rechtzeitig zu informieren.
2
Sitzungen, Unterrichtsvor- oder Nachbereitungen, Elterngespräche usw. haben ausserhalb der Unterrichtszeit stattzufinden. Die betreffende Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
3
Nach einer Exkursion oder nach einem Lehrausgang findet der Unterricht am folgenden Schultag in der Regel gemäss Stundenplan statt. Ausnahmen erfordern die Bewilligung der zuständigen Schulleitung.

## Art. 22 Unterrichtsausfall {#art_22}

1
Bei unvorhersehbarem Unterrichtsausfall werden die Kinder der Kindergarten- und Primarstufe während der Blockzeiten in der Schule betreut. Die Schulleitung organisiert zeitnah eine Stellvertretung.

## Art. 23 Pausenaufsicht {#art_23}

1
Während der Pausen werden die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulareal durch Lehrpersonen beaufsichtigt. Die Schulhausteams organisieren eine angemessene Pausenaufsicht.

## Art. 24 Meldepflicht {#art_24}

1
Bei Verstössen einzelner Schülerinnen und Schüler gegen die Schul- und/oder Schulhausordnung reagieren die Lehrpersonen der Situation angemessen. Sie benachrichtigen die zuständige Klassenlehrperson und/oder die Schulleitung.

## Art. 25 Inventar {#art_25}

1
Das Inventar der Klassen- und Spezialzimmer ist gemäss Weisungen des Rektorats regelmässig zu überprüfen.

## Art. 26 Benützung für private Zwecke {#art_26}

1
Die Kosten für grössere Mengen an privaten Kopien müssen der Gemeinde zurückerstattet werden. Zuständig für die Abrechnung ist die Schulleitung.

## Art. 27a Rechte {#art_27a}

1
Die Schulsozialarbeit unterstützt die Schülerinnen und Schüler. Den Eltern und Lehrpersonen wird in ihrem psychosozialen und erzieherischen Auftrag professionelle Hilfe angeboten.
2
Die Schulsozialarbeiterin/der Schulsozialarbeiter gehört zur Abteilung Soziales und Gesundheit und ist Teil des Teams des jeweiligen Schulhauses.
3
Das Beratungsangebot ist grundsätzlich niederschwellig, kostenlos und freiwillig.
4
Unter Wahrung der Schweigepflicht arbeitet die Schulsozialarbeit mit den Eltern und der Schule zusammen und tauscht Informationen zu Gunsten der Schülerin/des Schülers aus.

## Art. 27b Pflichten {#art_27b}

1
Die Schulsozialarbeiterin informiert die Schulleitung des jeweiligen Schulhauses über die Tätigkeit und besondere Vorkommnisse.
2
Sie ergreift die notwendigen Massnahmen zum Wohl der Schülerin/des Schülers.
3
Schülerinnen und Schüler können bei sozialen Fragestellungen durch die Lehrperson zu einem Erstgespräch bei der Schulsozialarbeit verpflichtet werden.

## Art. 28a Rechte {#art_28a}

1
Der Hausdienst hat das Recht auf frühzeitige Information bei ausserordentlichen Raumbelegungen, Spezialanlässen oder Schulausfällen. Er hat bei der Erarbeitung einer Schulhausordnung ein Mitspracherecht.

## Art. 28b Pflichten {#art_28b}

1
Bei Verstössen einzelner Schülerinnen und Schüler gegen die Schul- und/oder die Schulhausordnung reagiert der Hausdienst der Situation angemessen und benachrichtigt die zuständige Klassenlehrperson und/oder die Schulleitung.

## Art. 29 Raumbelegung {#art_29}

1
Während der Unterrichtszeit sowie für schulische Anlässe ausserhalb der Unterrichtszeit stehen die Schulräume prioritär der Schule und der Musikschule zur Verfügung.
2
Die Liegenschaftsverwaltung und das Rektorat können nach Absprache mit der Schulleitung und dem Hausdienst anderen Benutzerinnen und Benutzern Schulräume zur Verfügung stellen.
3
Das Vorgehen und die Zuständigkeiten regelt grundsätzlich die gemeindliche "Gebührenordnung und Verordnung über die Benützung von öffentlichen Räumen, Anlagen und Plätzen".

## Art. 30 Zweck {#art_30}

1
Die Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes und regelt soweit mögliche Konfliktsituationen.

## Art. 31 Grundsatz {#art_31}

1
Bei Schülerinnen und Schülern, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, oder die sich nicht an die Verhaltensregeln der Schul- und Disziplinarordnung sowie der Schulhausordnung halten, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.
2
Disziplinarmassnahmen sollen erzieherisch sinnvoll sein, die Würde des Menschen nicht verletzen und nicht im Affekt vollzogen werden.

## Art. 32 Geltungsbereicht {#art_32}

1
Lehrpersonen, Schulleitungen und Rektor/-in sind befugt, Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Diese erstrecken sich auf nicht tolerierbares Verhalten während des gesamten Schulbetriebs (im ordentlichen Unterricht, an Schulanlässen, in Klassen- und Schneesportlagern, auf dem Schulareal, im Schulbus, im Religionsunterricht ect.).
2
Als nicht tolerierbares Verhalten gelten nebst Verstössen gegen die Pflichten der Schülerinnen und Schüler (§ 10 der Schulordnung) u.a. auch:
a)
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht;
b)
Unpünktlichkeit;
c)
Massive Störung des Unterrichts;
d)
Wiederholte Arbeits- oder Leistungsverweigerung;
e)
Respektloses Verhalten gegenüber Mitmenschen;
f)
Sittliche Gefährdung von Mitschülerinnen und Mitschülern;
g)
Nichtbefolgen von Weisungen und Nichteinhalten von Abmachungen;
h)
Verbale, emotionale, mediale oder körperliche Gewalt;
i)
Aufbewahren, Herumzeigen und Weiterleiten von Medien und Daten mit rassistischem, pornografischem oder gewalttätigem Inhalt (siehe ICT Charte);
j)
Diebstahl oder Entwendung.
3
Der Schulweg liegt im Verantwortungsbereich der Eltern.

## Art. 33 Disziplinarmassnahmen {#art_33}

1
Gemäss Schulgesetz § 24 Abs. 1 und 2 können gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden.
2
Je nach Häufigkeit und Schwere des Vergehens können die folgenden Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a) durch die Lehrperson:
1.
mündliche Ermahnung oder Verwarnung mit Information der Eltern bei Bedarf;
2.
schriftliche Ermahnung oder Verwarnung verbunden mit Information der Eltern;
3.
sinnvolle Zusatzarbeit als Hausaufgabe;
4.
zusätzlich sinnvolle Arbeit (max. 3h) nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht einer Betreuungsperson, nach vorgängiger Information der Eltern;
5.
kurzfristige Versetzung in eine andere Klasse oder in einen anderen Raum mit einem Arbeitsauftrag und entsprechender Beaufsichtigung;
6.
Ausschluss von Klassenanlässen wie Exkursionen, Schulreisen, Klassen- und Schneesportlagern etc. Rückkehr aus einem Klassenlager mit gleichzeitigem Besuch des Unterrichts in einer anderen Klasse oder mit auswärtigem Schnuppertag;
7.
Konfiszieren von Gegenständen (zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können eingezogenen Gegenstände der Polizei übergeben werden; Gegenstände, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind am Ende des Tages zurückzugeben oder in schwerwiegenden Fällen zur Rückgabe an die Eltern bereitzuhalten).
3
Disziplinarverstösse werde im "LehrerOffice" eingetragen und können auf die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen im Zeugnis Auswirkungen haben.
b) durch die zuständige Schulleitung
1.
schriftliche Verwarnung oder schriftlicher Verweis mit Information an die Eltern;
2.
Anordnung von pädagogischen Massnahmen wie z.B. zusätzlich sinnvolle Arbeitsleistung oder Sozialeinsatz (mehr als 3h) in unterrichtsfreier Zeit nach vorgängiger Information der Eltern;
3.
Ausschluss von der Teilnahme an einem Klassenlager oder einer mehrtägigen Schulreise;
4.
befristete Versetzung in eine andere Klasse;
5.
Antrag auf befristeten Schulausschluss (Suspendierung, Time-Out) inkl. Begleitmassnahme an den Rektor bzw. Rektorin
6.
Antrag auf unbefristeten Schulausschluss
c)
durch das Rektorat:
1.
Androhung des Schulausschlusses;
2.
befristeter Schulausschluss (Time-Out);
3.
unbefristeter Schulausschluss mit allfälliger Zuweisung in eine andere Schule oder Sonderschule, sofern eine Kostengutsprache des Kantons vorliegt;
4.
Versetzung in eine andere Klasse.
d)
durch die Schulpräsidentin bzw. den Schulpräsidenten:
1.
gestützt auf § 87 des Schulgesetzes des Kantons Zug Strafanzeige gegen die Eltern bei den zuständigen kantonalen Behörden bei Verstössen gegen gesetzliche Regelungen.

## Art. 34 Verfahren {#art_34}

1
Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahmen ist der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern. Falls notwendig, ist das Gespräch mit den Eltern zu suchen.
2
Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er oder die Eltern den Fall mit der Lehrperson oder mit der Schulleitung besprechen.
3
Das bisherige Verhalten der Schülerin oder des Schülers sowie allfällige weitere Umstände sind bei der Beurteilung angemessen miteinzubeziehen.
4
Bei Verstössen gegen die Schul- und Disziplinarordnung oder gegen die Schulhausordnung gilt ein mehrstufiges Verfahren. Wenn die angeordneten Massnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, werden weitere Massnahmen durch die übergeordnete Instanz ergriffen.

## Art. 35 Rechtsschutz {#art_35}

1
Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 162.1), soweit das Schulgesetz des Kantons Zug nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht.

## Art. 36 Schlussbestimmungen {#art_36}

1
Die Bestimmungen dieser Schul- und Disziplinarordnung gelten sinngemäss auch für den Betrieb der Musikschule
2
Die Schul- und Disziplinarordnung ist den Eltern, den Lehrpersonen, dem Hausdienst sowie der Liegenschaftenverwaltung nach Inkrafttreten schriftlich abzugeben und auf der Website der Schule zu publizieren.
3
Die Klassenlehrpersonen sind verpflichtet, zu Beginn eines jeden Schuljahres die für die Schülerinnen und Schüler geltenden Abschnitte dieser Schul- und Disziplinarordnung sowie die entsprechende Schulhausordnung diesen stufengerecht bekannt zu machen.
4
Die Liegenschaftsverwaltung hat ausserschulische Benutzerinnen und Benutzer auf die Schul- und Schulhausordnungen aufmerksam zu machen.
