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title: "Notenwechsel vom 15. Mai 1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen"
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# Notenwechsel vom 15. Mai 1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen

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Flughafen Basel-Mülhausen: Notenwechsel über die Umsatzsteuer 956.300
Notenwechsel vom 15. Mai 1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf
den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen
Vom 15. Mai 1965 (Stand 15. Mai 1965)
Die Schweizerische Botschaft in Frankreich und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
haben am 15. Mai 1965 in Paris einen Notenwechsel über die Erhebung der Umsatzsteuer auf den
Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vollzogen. Der Text der
schweizerischen Note lautet wie folgt:
Übersetzung aus dem französischen Originaltext 1)
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten den
Empfang seiner Note vom 15. Mai 1965 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Art. 10 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und
Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen sieht vor, dass die verschiedenen Baustoffe, Geräte und das
Material aller Art, die für die Arbeiten und Einrichtungen bestimmt sind, von sämtlichen Zöllen und
Einfuhrgebühren befreit werden.
Im Verlaufe der Zusammenkünfte vom 9., 10. und 11. April 1959 in Basel hat sich die französische
Delegation auf Ersuchen der schweizerischen Delegation bereit erklärt, die Befreiung der für die erwähnten Arbeiten und Einrichtungen bestimmten Baustoffe, Geräte und Materialien französischer
Herkunft von der Mehrwertsteuer in Aussicht zu nehmen.
Sodann bestimmt Art. 14 Abs. 1 des dem erwähnten Staatsvertrage beigefügten Pflichtenheftes,
dass die Bedingungen, unter denen namentlich der Flughafen und die mit Arbeiten für den Ausbau des
Flughafens betrauten Unternehmungen mit französischen Steuern und Fiskalabgaben belastet werden
können, in einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt werden. Im Verlauf der
vom 2. - 4. Mai 1960 in Paris geführten Besprechungen wurde beschlossen, die in Aussicht genommene Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und der Schweizerischen Botschaft in Paris abzuschliessen.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft mit -
zuteilen, dass die Bedingungen für die Erhebungen der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen wie folgt festgesetzt werden können:
a) Verträge über Bauarbeiten
Zu diesen Arbeiten gehören alle Tätigkeiten, die wegen der Natur der Sache oder aufgrund der in
der französischen Steuergesetzgebung enthaltenen Definition als Bauarbeiten an unbeweglichem Vermögen anzusehen sind. Wie anlässlich der Besprechungen vom 2. - 4. Mai 1960 in Aussicht genommen, wird die Mehrwertsteuer nur auf 15 Prozent des Gesamtbetrages der Rechnungen der Bauunternehmungen einschliesslich der Steuer und gegebenenfalls unter Einbezug des Wertes der vom Flughafen gelieferten Baustoffe erhoben.
b) Lieferungsverträge mit Montage
1) Der Originaltext findet sich in der französischen Ausgabe der eidgenössischen Gesetzessammlung. SR 0.748.131.934.923.
Flughafen Basel-Mülhausen: Notenwechsel über die Umsatzsteuer 956.300
Bei Verträgen über Lieferungen und Montage von Material wird die Steuer von Dienstleistungen
nur auf dem die Montage betreffenden Teil der Rechnungen erhoben. Der Einfachheit halber werden
die Montagekosten pauschal auf 5% des Gesamtbetrages der vom Flughafen den Kontrahenten gezahlten Beträge festgesetzt.
c) Unterakkordanten
Französische Unterakkordanten, die für schweizerische Unternehmer Aufträge auszuführen haben,
können unter Weglassung der Mehrwertsteuer Rechnung stellen.
d) Dienstleistungen
Von französischen oder schweizerischen Unternehmungen dem Flughafen erbrachte Dienstleistungen, die nicht unter die vorstehende lit. b fallen, unterliegen den Umsatzsteuern gemäss ordentlichem
Recht. Indessen werden die von den schweizerischen Unternehmungen geschuldeten Steuern auf deren
Rechnung vierteljährlich vom Flughafen bezahlt.
e) Lieferungsverträge
Lieferungen französischer Unternehmer an schweizerische Firmen, die mit Bauaufträgen betraut
sind, können unter Aufschub der Mehrwertsteuer erfolgen. Dasselbe gilt für die Lieferungen von Baustoffen, Geräten und anderem Material an den Flughafen selbst. In den unter lit. a und b hievor erwähnten Fällen sind die Rechnungen der Unternehmer unter Weglassung der Mehrwertsteuer zu stellen. Die Mehrwertsteuer wird vom Flughafen am Anfang jedes Vierteljahres aufgrund der den Unternehmern im Laufe des vorhergehenden Vierteljahres bezahlten Beträge entrichtet. Der Flughafen wird
im Einvernehmen mit den örtlichen Steuerbehörden die Bescheinigungen ausstellen, welche für den
unter diesem Buchstaben vorgesehenen Aufschub der Mehrwertsteuer erforderlich sind.
Das Finanzdepartement wird seinen Dienststellen die nötigen Weisungen für die Anwendung der
vorstehenden Bestimmungen erteilen.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft mit -
zuteilen, dass die französische Regierung ihrerseits den vorstehenden Bestimmungen zustimmt. Sofern
auch die schweizerische Regierung diesen Bestimmungen zustimmt, wird die Schweizerische Botschaft gebeten, dies dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in einer Note bekanntzugeben,
die mit der vorliegenden Note die in Art. 14 Abs. 1 des dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag
vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen beigefügten Pflichtenheftes vorgesehene Vereinbarung begründet.»
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium mitzuteilen, dass die schweizerische Regierung ihre
Zustimmung zu den vorstehenden Vorschlägen gegeben hat.
Sie benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Paris, den 15. Mai 1965.
Flughafen Basel-Mülhausen: Notenwechsel über die Umsatzsteuer 956.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.05.1965 15.05.1965 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Flughafen Basel-Mülhausen: Notenwechsel über die Umsatzsteuer 956.300
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Erlass 15.05.1965 15.05.1965 Erstfassung 00.00.0000
