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# Kirchengesetz

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Kirchengesetz (KiG) 180.1
Kirchengesetz (KiG)
(vom 9. Juli 2007)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. Mai
20062 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. Februar
2007,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Gegenstand§ 1.4 Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung sowie die Grundzüge der Organisation der Evangelisch-reformierten Landeskirche und
ihrer Kirchgemeinden, der Römisch-katholischen Körperschaft und
ihrer Kirchgemeinden sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde
als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Begriffe§ 2.4 In diesem Gesetz bedeuten:
1. Kantonale kirchliche Körperschaften:
a. die Evangelisch-reformierte Landeskirche,
b. die Römisch-katholische Körperschaft,
c. die Christkatholische Kirchgemeinde.
2. Kirchenordnungen:
die Verfassungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.
3. Direktion:
die für die Beziehungen zu den Kirchen zuständige Direktion des
Regierungsrates.
Mitgliedschaft§ 3.4 1 Als Mitglied einer kantonalen kirchlichen Körperschaft
und einer Kirchgemeinde gilt jede Person, die
a. nach der jeweiligen kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,
b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und
c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur
Kirche erklärt hat.
2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzureichen.
180.1 Kirchengesetz (KiG)
Zusammenarbeit zwischen
Kanton und
kantonalen
kirchlichen
Körperschaften
§ 4.4 1 Der Kanton und die kantonalen kirchlichen Körperschaften arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Der Kanton verkehrt mit den kantonalen kirchlichen Körperschaften in der Regel über deren Exekutiven.
3 Er gibt den kantonalen kirchlichen Körperschaften und den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme bei Geschäften, die sie betreffen.
4 Die Universität gibt dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten
Landeskirche Gelegenheit, zu Berufungsanträgen der Theologischen
Fakultät Stellung zu nehmen.
2. Abschnitt: Grundzüge der Organisation
A. Kantonale kirchliche Körperschaften
Autonomie § 5.4 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften organisieren
sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom.
2 Sie legen ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und
demokratischer Grundsätze fest.
3 Wo die kantonalen kirchlichen Körperschaften keine eigenen Bestimmungen erlassen, wenden sie das kantonale Recht sinngemäss an.
Aufsicht § 6.4 1 Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die
kantonalen kirchlichen Körperschaften aus. Er nimmt deren Jahresbericht und Jahresrechnung zur Kenntnis.
2 Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die kantonalen kirchlichen Körperschaften aus.
3 Er prüft die Kirchenordnungen auf ihre Übereinstimmung mit
der Verfassung und den Gesetzen und genehmigt sie. Die Verzeichnisse gemäss § 10 Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung.16
Organe § 7.4 1 Die Organe der Evangelisch-reformierten Landeskirche
sind:
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Kirchensynode als
Legislative,
b. der Kirchenrat als Exekutive und
c. die Rekurskommission als Judikative.
2 Die Organe der Römisch-katholischen Körperschaft sind:
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Synode als Legislative,
b. der Synodalrat als Exekutive und
c. die Rekurskommission als Judikative.
Kirchengesetz (KiG) 180.1
3 Die Christkatholische Kirchgemeinde verfügt über die Organe
einer Kirchgemeinde gemäss § 11.
Gebietseinteilung
§ 8.4 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sind mit Ausnahme der Christkatholischen Kirchgemeinde in Kirchgemeinden eingeteilt.
2 Sie können überdies kirchliche Regionen oder Bezirke bilden.
Finanzausgleich§ 9.4 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sorgen mit einem
Finanzausgleich für eine ausgewogene Steuerbelastung unter ihren
Kirchgemeinden.
B. Kirchgemeinden
Bestand§ 10.16 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft regeln in der Kirchenordnung die Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung sowie für Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden.
2 Sie legen die Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest.
3 Die Christkatholische Kirchgemeinde bildet eine einzige Kirchgemeinde.
Organisation§ 11.16 1 Die Organe der Kirchgemeinden sind:
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Kirchgemeindeversammlung oder an deren Stelle das Kirchgemeindeparlament als
Legislative,
b. die Kirchenpflege als Exekutive und
c. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer dürfen nicht Mitglieder der Kirchenpflege sein.
3 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
4 Jede Kirchgemeinde regelt ihre Organisation in einer Kirchgemeindeordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat
beziehungsweise den Synodalrat.
Aufsicht
über Kirchgemeinden
§ 12.16 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft regeln die Aufsicht über ihre Kirchgemeinden.
2 Soweit die Kirchgemeinden staatliches Recht unmittelbar anwenden, stehen sie unter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates.
180.1 Kirchengesetz (KiG)
3 Die Christkatholische Kirchgemeinde steht hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit unter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates
Zürich.
Pfarrwahl § 13.16 1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinden wählen die
Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer auf eine Amtsdauer von längstens sechs Jahren. Die Wahl erfolgt an der Urne oder in der Kirchgemeindeversammlung.
2 Die Kirchenordnungen können festlegen, dass
a. für besondere Fälle ein anderes Verfahren gilt,
b. die Wiederwahl von Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrern, welche
die Kirchenpflege vorschlägt, in stiller Wahl erfolgt.
3 Eine stille Wahl gemäss Abs. 2 lit. b ist ausgeschlossen, wenn innert
30 Tagen nach Veröffentlichung des Vorschlags schriftlich ein Wahlgang verlangt wird:
a. von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten in Gemeinden mit
höchstens 2000 Stimmberechtigten,
b. von mindestens 100 Stimmberechtigten in den übrigen Gemeinden.
4 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften regeln
a. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Pfarrwahl,
b. die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Unvereinbarkeit,
c. die vorzeitige Entlassung.
Benützung von
Schulräumen
und Kirchen
§ 14. 1 Die Kirchgemeinden haben gegenüber den politischen
Gemeinden und den Schulgemeinden Anspruch auf die unentgeltliche
Benützung von öffentlichen Schulräumen für den kirchlichen Jugendunterricht.
2 Die politischen Gemeinden haben Anspruch darauf, Kirchen, die
im Eigentum der kirchlichen Körperschaften stehen oder von diesen
zur Hauptsache unterhalten werden, sowie ihr Geläut gegen angemessene Entschädigung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu benützen.
Die Benützung darf den Gottesdienst nicht beeinträchtigen.15
3 Über Streitigkeiten entscheidet der Bezirksrat.15
Zugang zu
Personendaten
§ 15.17 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten aus
dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde und den Registern der
Schulgemeinden unentgeltlich die Angaben, die sie zur Erfüllung ihrer
kirchlichen Aufgaben benötigen.
Kirchengesetz (KiG) 180.1
2 Die Kirchgemeinden der kantonalen kirchlichen Körperschaften
erhalten aus dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde und den
Registern der Schulgemeinden unentgeltlich die Angaben, die sie zur
Erfassung ihrer Mitglieder beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für
Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten kirchlichen Körperschaft oder zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde sich nicht aufgrund der elterlichen Verhältnisse ergibt.
Zulassung zur
seelsorgerischen
Tätigkeit
§ 16.4 Die Pfarrerinnen und Pfarrer der anerkannten kirchlichen
Körperschaften haben Anspruch auf Zulassung zur Seelsorge in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitälern, Pflegeheimen oder Gefängnissen.
Anwendung
des Gemeindegesetzes
§ 17.4 Auf die Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes6 sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Organisationsordnungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.
C. Wahlen und Abstimmungen an der Urne16
§ 17 a.15 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bezeichnen
die wahlleitende Behörde für kirchliche Wahlen und Abstimmungen
an der Urne.
2 Die wahlleitende Behörde kann die Aufgaben der Wahlleitung
ganz oder teilweise übertragen:
a. dem Kanton bei kantonalen kirchlichen Wahlen und Abstimmungen,
b. einem Bezirk, der ganz oder teilweise im entsprechenden Gebiet
liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den kirchlichen Regionen
und Bezirken,
c. einer politischen Gemeinde, die ganz oder teilweise im entsprechenden Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den Kirchgemeinden.
3 Der Urnendienst und der Auszähldienst werden in jedem Fall von
den Wahlbüros der politischen Gemeinden ausgeübt.
4 Die staatlichen Organe wenden das Recht der kirchlichen Körperschaften an. Ihre Anordnungen sind bei der gleichen Rechtsmittelinstanz anfechtbar wie entsprechende Anordnungen der kirchlichen
Organe, an deren Stelle sie handeln.
180.1 Kirchengesetz (KiG)
5 Der Kanton, die Bezirke und die politischen Gemeinden sind verpflichtet, die Aufgaben der Wahlleitung gegen Ersatz der Auslagen
und angemessene Entschädigung zu übernehmen.
D. Rechtsschutz15
Staatlicher
Rechtsschutz
§ 18.16 1 Bei staatlichen Organen sind anfechtbar:
a. Akte von Organen der Evangelisch-reformierten Landeskirche
und der Römisch-katholischen Körperschaft, soweit sie sich unmittelbar auf staatliches Recht stützen,
b. alle Akte von Organen der Christkatholischen Kirchgemeinde.
2 Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz bestimmt sich durch
sinngemässe Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts.
Kirchlicher
Rechtsschutz
§ 18 a.15 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft gewährleisten einen dem kantonalen
Recht gleichwertigen Rechtsschutz.
2 Akte ihrer Organe können letztinstanzlich an die Judikative der
kantonalen kirchlichen Körperschaft weitergezogen werden.
3 Die Kirchenordnung kann
a. den Weiterzug an die Judikative ausschliessen bei Entscheiden mit
vorwiegend politischem Charakter,
b. ausnahmsweise den Weiterzug an das Verwaltungsgericht festlegen, unter Ausschluss der Beurteilung kultischer Fragen.
3. Abschnitt: Finanzen
A. Staatliche Leistungen
Kostenbeiträge § 19.4 1 Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget Kostenbeiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften.
2 Er unterstützt mit den Kostenbeiträgen ihre Tätigkeiten mit
Bedeutung für die ganze Gesellschaft, insbesondere in den Bereichen
Bildung, Soziales und Kultur.
3 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten Kostenbeiträge, wenn sie eigene Programme zur Erbringung von Tätigkeiten
mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung erstellen.
4 Sie legen die Tätigkeitsprogramme für eine Dauer von jeweils
sechs Jahren fest. Die Direktion wird dazu angehört.
Kirchengesetz (KiG) 180.1
5 Beiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften aufgrund
anderer rechtlicher Grundlagen bleiben vorbehalten.
Gesamtbetrag
der Kostenbeiträge
§ 20.4 1 Der Kantonsrat setzt mit einem Rahmenkredit den Gesamtbetrag der Kostenbeiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften jeweils für eine Beitragsperiode von sechs Jahren fest. Der
Regierungsrat entscheidet über die jährliche Aufteilung des Rahmenkredits.
2 Ausgehend vom Betrag, der in den Übergangsbestimmungen für
die erste Beitragsperiode festgelegt ist, orientiert sich der Gesamtbetrag für die Kostenbeiträge an der Gesamtzahl der Mitglieder der
kantonalen kirchlichen Körperschaften am Ende der jeweils vorhergehenden Beitragsperiode.
3 Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags werden sowohl die Tätigkeitsprogramme für die laufende als auch jene für die folgende Periode,
die diesbezügliche Berichterstattung sowie die Entwicklung der Teuerung berücksichtigt.
Anteile für die
einzelnen kirchlichen Körperschaften
§ 21.4 1 Die Direktion bewilligt den einzelnen kantonalen kirchlichen Körperschaften ihre jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen
für eine Beitragsperiode von sechs Jahren.
2 Die Anteile der kantonalen kirchlichen Körperschaften werden
als jährliche Pauschalbeiträge ausgerichtet und nach der Anzahl ihrer
Mitglieder bemessen.
3 Weisen die Tätigkeitsprogramme der kantonalen kirchlichen Körperschaften Unterschiede auf, deren Umfang erheblich vom Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen abweicht, können die Tätigkeitsprogramme
bei der Berechnung der entsprechenden Anteile berücksichtigt werden.
Berichterstattung
§ 22.4 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften berichten
der Direktion jeweils auf das Ende einer Beitragsperiode über die Verwendung der Kostenbeiträge und über die Auswirkungen und die
Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms.
2 Die Direktion kann die Evaluation einzelner Punkte der Tätigkeitsprogramme verlangen. Der Kanton beteiligt sich zur Hälfte an
den Kosten einer solchen Evaluation.
3 Nicht ausgeschöpfte Kostenbeiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.
Rechtsschutz§ 23.4 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung der
Anteile an den Kostenbeiträgen an die kantonalen kirchlichen Körperschaften entscheidet der Regierungsrat.
180.1 Kirchengesetz (KiG)
2 Rekursentscheide des Regierungsrates können von den kantonalen kirchlichen Körperschaften mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes10.
Ausführungsbestimmungen
§ 24.4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten zu den Kostenbeiträgen sowie zur Festlegung der Anteile der
kantonalen kirchlichen Körperschaften.
B. Steuern natürlicher und juristischer Personen
§ 25.4 1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer
Konfession und den juristischen Personen nach Massgabe des Steuergesetzes vom 8. Juni 199711 die Kirchensteuer. Dieses Gesetz kommt
unmittelbar zur Anwendung.14
2 Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen
dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung dieser Steuererträge legen die kantonalen kirchlichen Körperschaften gesamthaft Rechenschaft ab.
3 Im Übrigen bestimmen die kirchlichen Körperschaften selbstständig über die Verwendung der Steuererträge.
C. Kirchliche Liegenschaften im Eigentum des Kantons
§ 26.3 1 Das Grossmünster sowie die Klosterkirchen Kappel und
Rheinau stehen im Eigentum des Kantons.
2 Die Benutzung erfolgt mit Bezug auf
a. das Grossmünster und die Klosterkirche Kappel aufgrund von Verträgen zwischen dem Kanton und der Evangelisch-reformierten
Landeskirche,
b. die Klosterkirche Rheinau aufgrund eines Vertrages zwischen dem
Kanton und der Römisch-katholischen Körperschaft.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den §§ 81ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes10.14
Kirchengesetz (KiG) 180.1
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
A. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Aufhebung§ 27.4 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über
die evangelisch-reformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 und das Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963 aufgehoben.
Änderung§ 28.4 Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
B. Übergangsbestimmungen
Gesamtbetrag
der Kostenbeiträge
§ 29.4 1 Der Gesamtbetrag der an die kantonalen kirchlichen Körperschaften zu entrichtenden Kostenbeiträge beträgt für die erste Beitragsperiode 50 Mio. Franken pro Jahr.
2 Die erste Beitragsperiode dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Falle des Inkrafttretens während des
Jahrs am 1. Januar des Folgejahrs.
Angleichung
der Kostenbeiträge
§ 30.4 1 Auf den Beginn der ersten Beitragsperiode wird der
Gesamtbetrag der nach bisherigem Recht für die Besoldung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer aufzuwendenden Mittel
festgestellt. Die Differenz zwischen diesem Betrag und den für die
erste Beitragsperiode jährlich zu entrichtenden Kostenbeiträgen an
die Evangelisch-reformierte Landeskirche wird innert vier Jahren auf
null reduziert.
2 Die Reduktion erfolgt linear in vier Schritten jeweils auf den
Beginn eines neuen Jahres.
Berufliche
Vorsorge
§ 31.4 Bestehende Verträge zwischen den kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Versicherungskasse für das
Staatspersonal werden durch den Erlass dieses Gesetzes nicht berührt.
Übertragung
kirchlicher
Liegenschaften
§ 32.3 1 Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich im Eigentum des
Kantons befinden, werden innert einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden übertragen.
2 Ausgenommen sind die unter § 26 dieses Gesetzes aufgeführten
Kirchen.
3 Die Übertragung von Pfarrliegenschaften erfolgt mit einer kapitalisierten Abfindung für die Ablösung der Unterhaltspflicht. Die Modalitäten zur Übertragung von Kirchen werden im Einzelfall festgelegt.
180.1 Kirchengesetz (KiG)
Umnutzung
kirchlicher
Liegenschaften
§ 32 a.15 1 Die Direktion verzichtet in der Regel auf Rechte und
Forderungen des Kantons aus einem Vertrag betreffend die Übertragung einer kirchlichen Liegenschaft, wenn diese nach der Umnutzung
einem gemeinnützigen Zweck dient.
2 Weisen bei kirchlichen Liegenschaften im Eigentum der Kirchgemeinden Verträge und Anmerkungen im Grundbuch die Befugnis
zur Bewilligung von Zweckänderungen oder Veräusserungen dem
Regierungsrat zu, ist dafür die Exekutive der betreffenden kantonalen
kirchlichen Körperschaft zuständig.
3 Hat sich eine Kirchgemeinde beim Erwerb einer kirchlichen Liegenschaft vom Kanton verpflichtet, diesem im Falle einer Zweckänderung oder Veräusserung der Liegenschaft eine Zahlung zu leisten,
erlischt diese Zahlungspflicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, spätestens jedoch 20 Jahre nach dem Erwerb der Liegenschaft.
Amtsdauer der
Pfarrerinnen
und Pfarrer
§ 33.4 Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten, vom Regierungsrat und vom Kirchenrat gewählten Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer endet im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Anhang4
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19266: . . .5
b. Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 20037: . . .5
c. . . .13
d. Das Gesetz über die Bezirksverwaltung vom 10. März 19859: . . .5
e. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 195910: . . .5
f. Das Steuergesetz vom 8. Juni 199711: . . .5
g. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September
198612: . . .5
1 OS 62, 482.
2 ABl 2006, 573.
3 §§ 26 und 32 in Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 62, 499).
4 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
5 Text siehe OS 62, 482.
Kirchengesetz (KiG) 180.1
6 LS 131.1.
7 LS 161.
8 LS 171.1.
9 LS 173.1.
10 LS 175.2.
11 LS 631.1.
12 LS 632.1.
13 Aufgehoben durch Finanzkontrollgesetz vom 30. Juni 2008 (OS 63, 543; ABl
2007, 2325). In Kraft seit 1. Januar 2009.
14 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
15 Eingefügt durch G vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABl 2016-09-23). In Kraft
seit 1. April 2018.
16 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABl 2016-09-23). In Kraft
seit 1. April 2018.
17 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABl 2016-09-23). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
